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Beschluss

2 BvR 2502/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde, die staatliche Verpflichtung zur empirischen Widerlegung öffentlich diskutierter Warnungen vor denkbaren Großschadensereignissen verlangt, ist nur zulässig, wenn die Warnung schlüssig substantiiert ist. • Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat nicht zur Ausschaltung jedes vorstellbaren Risikos und nicht zur umfassenden empirischen Widerlegung aller theoretischen Gefährdungshypothesen; bei komplexen wissenschaftlichen Sachverhalten ist die Verantwortung zwischen Exekutive und Gerichten verteilt. • Bei behaupteten apokalyptischen Risiken gilt: Je schwerer das mögliche Schadensbild, desto niedriger kann die Wahrscheinlichkeitsschwelle für staatliches Einschreiten sein; gleichwohl müssen Warnungen auch dann Mindestanforderungen an Schlüssigkeit und fachliche Substantiation erfüllen. • Gerichte dürfen die exekutive Risikobewertung nicht durch eigene wissenschaftliche Gutachten ersetzen; die Exekutive darf sich auf den jeweils als wissenschaftlich gesicherten Stand verlassen.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungsbeschwerde wegen unschlüssig begründeter Warnungen vor LHC-Gefahren • Eine Verfassungsbeschwerde, die staatliche Verpflichtung zur empirischen Widerlegung öffentlich diskutierter Warnungen vor denkbaren Großschadensereignissen verlangt, ist nur zulässig, wenn die Warnung schlüssig substantiiert ist. • Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Staat nicht zur Ausschaltung jedes vorstellbaren Risikos und nicht zur umfassenden empirischen Widerlegung aller theoretischen Gefährdungshypothesen; bei komplexen wissenschaftlichen Sachverhalten ist die Verantwortung zwischen Exekutive und Gerichten verteilt. • Bei behaupteten apokalyptischen Risiken gilt: Je schwerer das mögliche Schadensbild, desto niedriger kann die Wahrscheinlichkeitsschwelle für staatliches Einschreiten sein; gleichwohl müssen Warnungen auch dann Mindestanforderungen an Schlüssigkeit und fachliche Substantiation erfüllen. • Gerichte dürfen die exekutive Risikobewertung nicht durch eigene wissenschaftliche Gutachten ersetzen; die Exekutive darf sich auf den jeweils als wissenschaftlich gesicherten Stand verlassen. Die Beschwerdeführerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich, rügte Gefährdungen durch geplante Versuchsreihen am Large Hadron Collider (LHC) des CERN bei Genf und beantragte vor deutschen Verwaltungsgerichten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesregierung. Sie behauptete, die Versuche könnten Miniatur-Schwarze-Löcher erzeugen, die die Erde vernichten könnten, und forderte, Deutschland möge völkerrechtlich auf Beschränkung der eingesetzten Energie hinwirken. Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht lehnten die Anträge ab; die Bundesregierung habe eine hinreichende Risikoermittlung vorgenommen und die Gefahr sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin wandte sich hiergegen mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; sie forderte staatliche empirische Widerlegung der von ihr vorgetragenen Warnungen. • Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg (§93a Abs.2 BVerfGG). • Schutzpflicht und Anspruchsinhalt: Art.2 Abs.2 S.1 GG begründet eine staatliche Schutzpflicht, erzeugt aber keinen Anspruch auf Ausschluss jeder denkbaren Gefahr oder eine Verpflichtung zur empirischen Widerlegung aller Warnungen. • Kompetenzverteilung: Bei komplexen, wissenschaftlich umstrittenen Sachverhalten ist die Bewertungsverantwortung zwischen Exekutive und Judikative verteilt; Gerichte dürfen die exekutive wissenschaftliche Risikoabschätzung nicht durch eigene fachliche Bewertung ersetzen. • Schlüssigkeitsanforderung: Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen verletzter Schutzpflicht müssen Gefahren und Warnungen schlüssig und fachlich substantiiert dargelegt werden; bloße theoretische Möglichkeiten oder unspezifische Warnungen genügen nicht. • Besonderheit apokalyptischer Risiken: Zwar kann bei potentiell katastrophalen Schäden die Wahrscheinlichkeitsschwelle für staatliches Handeln niedriger liegen, doch selbst hierbei bleibt die Mindestsubstantiation der Warnung erforderlich. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hat die geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt; ihr Vortrag besteht überwiegend aus theoretischen Hypothesen und nicht überprüfbaren, unschlüssigen Kausalmodellen. Die Fachgerichte und die Exekutive durften sich auf den überwiegenden wissenschaftlichen Konsens stützen. • Folge: Mangels schlüssiger Darlegung einer konkreten Gefahr besteht keine Verletzung von Art.2 Abs.2 S.1 GG; die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine konkrete, hinreichend begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit durch die LHC-Versuche besteht, die staatliches Einschreiten oder die Widerlegung von Warnungen durch die Bundesregierung erfordern würde. Die Gerichte durften die Risikoabschätzung der Exekutive für verfassungsgemäß halten und mussten diese nicht durch eigene wissenschaftliche Bewertung ersetzen. Mangels Schlüssigkeit des Vortrags der Beschwerdeführerin liegt keine Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor; Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden nicht bewilligt.