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Beschluss

4 K 333/12

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn die Antragstellung keine Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. • Ein Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt kraft Gesetzes, wenn der Ausländer mehr als sechs Monate ausgereist und nicht innerhalb der Frist wiedereingereist ist; objektive Gründe der Ausreise sind dafür ohne Bedeutung. • Eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift nur, wenn sich der Ausländer zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; eine analoge Ausweitung auf Fälle des Erlöschens eines Titels ist nicht zulässig. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist unter anderem die visumsrechtliche Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG zu beachten; bei fehlendem Visum kann kein Anspruch auf Erteilung bestehen. • Ein Wechsel des Studiengangs kann den Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen; ein bloßes Scheitern des ersten Studiums begründet regelmäßig keinen Ausnahmefall. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Versagung und Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung bei erloschener Aufenthaltserlaubnis • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn die Antragstellung keine Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. • Ein Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt kraft Gesetzes, wenn der Ausländer mehr als sechs Monate ausgereist und nicht innerhalb der Frist wiedereingereist ist; objektive Gründe der Ausreise sind dafür ohne Bedeutung. • Eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift nur, wenn sich der Ausländer zuvor trotz fehlenden Aufenthaltstitels rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; eine analoge Ausweitung auf Fälle des Erlöschens eines Titels ist nicht zulässig. • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist unter anderem die visumsrechtliche Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG zu beachten; bei fehlendem Visum kann kein Anspruch auf Erteilung bestehen. • Ein Wechsel des Studiengangs kann den Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen; ein bloßes Scheitern des ersten Studiums begründet regelmäßig keinen Ausnahmefall. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. Der Antragsteller hatte ursprünglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis 06.10.2010. Er reiste Ende November 2009 in die Republik Guinea aus und kehrte am 13.08.2010 nach Deutschland zurück. Am 15.09.2010 stellte er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Die Behörde versagte die Erteilung mit Bescheid vom 24.01.2012 und drohte bei nicht fristgemäßer freiwilliger Ausreise die Abschiebung an. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagungsentscheidung und gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags insbesondere mit Blick auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und die Versagungsgründe des § 16 Abs. 2 AufenthG. • Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagungsentscheidung gerichtet ist, weil der Antrag auf Erteilung/Verlängerung keine Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat. • Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit hoher Wahrscheinlichkeit kraft Gesetzes erloschen, weil er sich vom 30.11.2009 bis 13.08.2010 ununterbrochen im Ausland aufhielt und damit die Sechsmonatsfrist überschritt. • Eine Ausnahme vom Erlöschen durch nachträgliche Verlängerung der Wiedereinreisefrist kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht; solche lagen hier nicht vor und wurden nicht glaubhaft gemacht. • Mangels bestehender rechtmäßiger Aufenthaltssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15.09.2010 konnte keine Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eintreten; die Duldungsfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für den vorliegenden Fall. • Selbst bei Umdeutung des Antrags in eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO besteht kein Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). • Weitere Versagungsgründe sprechen gegen die Erteilung: die Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 AufenthG (Erfordernis eines Visums bei Einreise) war nicht erfüllt; außerdem greift regelmäßig der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei Wechsel des Studienzwecks. • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Abschiebung unmöglich ist. • Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Androhung der Abschiebung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG). Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers durch mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war, sodass sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig und ersichtlich unbegründet ist. Eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO wäre ebenfalls erfolglos gewesen, da der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ferner liegen mehrere Versagungsgründe für eine Erteilung nach § 16 Abs. 1 AufenthG vor, insbesondere das Fehlen des erforderlichen Visums (§ 5 Abs. 2 AufenthG) und der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei Studienzweckwechsel. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.