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Beschluss

2 M 130/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels, die in § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geregelt sind, scheidet aus. Ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Verlängerungsantrag löst grundsätzlich keine Fiktionswirkung aus.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 81 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels, die in § 81 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geregelt sind, scheidet aus. Ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Verlängerungsantrag löst grundsätzlich keine Fiktionswirkung aus.(Rn.8) I. Die am (…) 1997 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige der Côte d’Ivore. Sie reiste im Februar 2011 ohne Visum mit ihrem Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem die Antragstellerin zunächst geduldet wurde, erteilte ihr die Antragsgegnerin auf ihren Antrag vom 2. April 2013 am 11. April 2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis war zunächst bis zum 10. Oktober 2013 befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 12. September 2015. Am 22. September 2015 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 2. September 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und forderte die Antragstellerin auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2019 zu verlassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin keinen Widerspruch. Am 27. November 2019 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Am 2. Dezember 2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, ihr eine vorübergehende Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilen und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, von der geplanten Abschiebung abzusehen. In einem weiteren Schriftsatz hat sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Bei der Antragsgegnerin hat sie am 2. Dezember 2019 die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, am 4. Dezember 2019 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und am 5. Dezember 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2019 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, auch soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht erhobenen Klage bzw. eines noch nicht erhobenen Widerspruchs gerichtet war, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Die Antragstellerin mache geltend, dass die Antragsgegnerin gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verpflichtet sei, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung eines Aufenthaltstitels anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten eine Fiktionswirkung nicht ausgelöst. Im Zeitpunkt der Antragstellungen habe es an einem rechtmäßigen Aufenthalt i.S. des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefehlt. Die Antragstellerin sei bei der Antragstellung jeweils vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, denn sie sei ohne einen Aufenthaltstitel i.S. des § 4 Abs. 1 AufenthG eingereist und ihr Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG habe bereits mit Ablauf des 12. September 2015 geendet. Die Begrenzung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf einen rechtmäßigen Aufenthalt stelle im Vergleich zu der dadurch erfassten Gruppe der gemäß § 2 Abs. 1 FreizugG/EU-Berechtigten keine gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Regelung dar, weil das in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU zugrunde gelegte Kriterium der Unionsbürgerschaft i.S. des Art. 9 Satz 3 und 3 EUV sowie Art. 20 AEUV ein die Ungleichbehandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium darstelle. Der so verstandene Antrag (nach § 123 Abs. 1 VwGO) sei nicht begründet. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Anordnung des Absehens von einer Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Die Antragstellerin verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei zuletzt bis zum 12. September 2015 verlängert worden und gelte nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Die der Antragstellerin gemäß § 59 AufenthG in dem Bescheid vom 2. September 2019 gesetzte Frist zur Ausreise sei abgelaufen. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ergebe sich nicht aus § 25a Abs. 1 AufenthG. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift vor der Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Lediglich den Antrag vom 22. September 2015 habe sie vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt. Über diesen Antrag gebe es jedoch eine ablehnende Entscheidung, die bestandskräftig geworden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Antragstellerin nicht zu gewähren, weil sie eine unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht habe. Auch ein Anspruch auf der Grundlage des § 25b AufenthG bestehe nicht, da die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht habe, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG), noch dass eine Sicherung des Lebensunterhalts i.S. des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG zu erwarten sei. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung könne auch nicht gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden, da die Antragstellerin einen Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der ihr zur Last gelegten Verweigerungshaltung hinsichtlich Bewerbung um Ausbildung und Aufnahme einer Arbeit nicht glaubhaft gemacht habe. Auch ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis ihrer Abschiebung i.S. des § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liege nicht vor. Gesundheitliche Gründe als Abschiebungshindernis seien nicht auszumachen. Ein tatsächliches Abschiebungshindernis ergebe sich nicht aus einer fehlenden Rückführungszusage der Côte d’Ivoire. Jedenfalls eine freiwillige Rückkehr sei der Antragstellerin nicht unmöglich. Ein rechtliches Hindernis in Gestalt eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG habe die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es sei wahrscheinlich, dass sie die eingetretenen Verluste ihrer Sprachkompetenz kompensieren könne. Die bei ihrer Rückkehr auftretenden Reintegrationsschwierigkeiten könnten wahrscheinlich durch Projekte und Projektvorhaben vor Ort, die sich an Rückkehrer in die Republik Côte d’Ivoire richteten, aufgefangen werden. Auf einen unzulässigen Eingriff in die Eheentschließungsfreiheit könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da ein Ehefreiheitszeugnis oder dessen Dispens nicht vorliege. Auch ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG wegen Reduzierung des in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens bestehe nicht. Der Bescheid vom 2. September 2019 über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei bestandskräftig geworden. Die weiteren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a und § 25b AufenthG seien deutlich verspätet. Eine unbillige Härte sei darin nicht zu sehen. Die Härte resultiere nicht aus der Verspätung, sondern aus der ablehnenden Entscheidung über einen im Vorhinein (bereits verspätet) gestellten, aber beschiedenen Antrag. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, ihr eine vorübergehende Duldung nach dem Ausländergesetz zu erteilen, sowie der Antragsgegnerin aufzuerlegen, von der geplanten Abschiebung der Antragstellerin abzusehen und nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anzuordnen, zutreffend ausgelegt und zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin meint, § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei anwendbar, so dass die dort geregelte Duldungsfiktion zu ihren Gunsten eingreife. Das Verwaltungsgericht habe nicht in Betracht gezogen, dass eine „verspätete“ Antragstellung i.S. des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch dann vorliege, wenn sich die (verspätete) Antragstellung auf einen anderen (neuen) Erteilungsgrund beziehe, der kein Gegenstand der vorherigen Antragstellung gewesen sei. Die Antragstellung hätte im Hinblick auf §§ 25a und 25b AufenthG früher erfolgen können. Angesichts der Komplexität der Regelungsgegenstände liege es auf der Hand, dass dieses Unterlassen einem Laien nicht vorzuwerfen sei. Es wirke sich nicht zu ihren Lasten aus, dass die Antragsgegnerin einen Antrag nach diesen Vorschriften hätte anregen können und dies offensichtlich unterlassen habe. Unter rechtlichen Gesichtspunkten liege eine „verspätete“ Antragstellung i.S. des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber auch dann vor, wenn neue Gründe erst nach Ende des alten Aufenthaltsrechts geltend gemacht würden, sofern das bisherige Aufenthaltsrecht nicht mit dem neu geltend gemachten Aufenthaltsgrund identisch sei. § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beruhe offensichtlich auf der Erwägung, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer aufenthaltserlaubenden Norm, sofern diese erfüllt seien, zu prüfen seien, bevor die Abschiebung erfolge. Dies sei sinnvoll. So müsse die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Vater- oder Mutterschaft zu einem deutschen Kind auch dann noch rechtlich möglich sein, wenn die auf einem anderen Grund beruhende in der Vergangenheit erteilte Aufenthaltserlaubnis wegen Bestandes der Ehe zum Zeitpunkt der Geltendmachung des neuen Aufenthaltsrechts (im Verhältnis zum Kind) nicht mehr bestehe. Es sei nicht sinnvoll, sich auf den Ablauf der formalen Rechtsposition zu berufen, wenn zum gleichen Zeitpunkt die Voraussetzungen die die Neuerteilung einer ebenso tragenden Rechtsposition vorlägen. Für das hier vorliegende Verhältnis zwischen der formal abgelaufenen Rechtsposition nach § 25 Abs. 5 AufenthG und dem Erteilungsanspruch nach § 25a und § 25b AufenthG gelte nichts anderes. Damit gelte die Abschiebung wegen der Nichtentscheidung der Antragsgegnerin als ausgesetzt. Bei einer anderen Betrachtungsweise komme es zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu derjenigen Personengruppe, die aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften eine privilegierte Verlängerungsmöglichkeit habe. Diese Schlechterstellung könne allerdings - wie das Verwaltungsgericht darlege - aus EU-rechtlichen Belangen gerechtfertigt sein. Allerdings komme es auch zu einer Schlechterstellung des Personenkreises, der im Rahmen nationaler Vorschriften den Verlängerungsantrag als Neuantrag auf einen neuen Rechtsgrund stütze. Für diese Ungleichbehandlung fehle ein Rechtfertigungsgrund. Sofern man die vorliegende Fallkonstellation für einen „Verlängerungsfall“ i.S. des § 81 Abs. 4 AufenthG halte, führten die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe zur Annahme einer unbilligen Härte und nicht zu deren Ablehnung. Mit diesen Erwägungen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Eine Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG oder entsprechend dieser Vorschrift greift nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt. Nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt die Abschiebung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird. § 81 Abs. 3 AufenthG soll Rechtsfolgen für diejenigen Ausländer regeln, die zuvor keinen deutschen Aufenthaltstitel besessen hatten, sich aber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Eine verspätete Antragstellung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten Zeitraum ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf und aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt, also wenn der Antrag im Anschluss an einen rechtmäßigen titelfreien Aufenthalt gestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 10 C 13.848 – juris Rn. 20). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat sich nicht rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Sie ist vielmehr ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte zunächst keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Ihren erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat sie am 2. April 2013 gestellt, und damit nicht „verspätet“ nach Ablauf eines Zeitraums, in dem sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die weiteren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hat sie gestellt, nachdem die bis zum 12. September 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war. Die Fälle des Ablaufs eines Aufenthaltstitels sind von § 81 Abs. 3 AufenthG nicht erfasst. Im vorliegenden Fall greift die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, nach welcher der bisherige Aufenthaltstitel grundsätzlich nur dann als bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fortbestehend gilt, wenn der Ausländer vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. § 81 Abs. 4 AufenthG normiert das Eintreten von Fiktionswirkungen bei Antragstellung durch solche Ausländer, die - wie die Antragstellerin - einen Aufenthaltstitel bereits innehatten. § 81 Abs. 3 AufenthG erfasst demgegenüber nur die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 - juris Rn. 9; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 81 Anm. 3.0; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. August 2018, § 81 Rn. 17). Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle der verspäteten Antragstellung nach Ablauf oder Erlöschen eines Aufenthaltstitels, also auf die in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fälle, scheidet aus (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 28. März 2012 – 4 K 333/12 – juris Rn. 3). Ein erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit verspätet gestellter Verlängerungsantrag löst grundsätzlich keine Fiktionswirkung aus (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 S 64.18 - juris Rn. 4). Darin liegt auch keine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung mit denjenigen Ausländern, die aufgrund ihres zunächst rechtmäßigen titellosen Aufenthalts im Bundesgebiet in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 AufenthG fallen. Eine Duldungsfiktion gemäß oder entsprechend § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greift auch dann nicht ein, wenn der Antrag nach Erlöschen des Aufenthaltstitels auf einen neuen Rechtsgrund gestützt wird. Auch in diesem Fall bleibt § 81 Abs. 4 AufenthG anwendbar. Die Fiktionswirkung der Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG soll den Aufenthalt bei Verlängerung oder Wechsel des Aufenthaltstitels absichern. Das gilt auch für einen Wechsel des Aufenthaltstitels oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. Samel, in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 19). Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt kundzutun (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 19). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine neue Rechtsgrundlage für einen Aufenthaltstitel in Betracht kommt. Kommt der Ausländer dieser Obliegenheit nicht nach oder treten die Gründe erst nach Erlöschen des Aufenthaltstitels ein, so bleibt die Möglichkeit der Ausländerbehörde, gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungsfiktion zur Vermeidung einer unbilligen Härte anzuordnen. Geschieht dies, ist der Anknüpfungspunkt für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wieder hergestellt, es tritt rechtmäßiger Aufenthalt ein. Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion durch die Ausländerbehörde wirkt dann zurück auf den Zeitpunkt des Ablaufs des früheren Titels, da sie nur dann effektiv ihr Ziel erreichen kann (Beschluss des Senats vom 10. Juli 2019 – 2 M 21/19 –, juris Rn. 21). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i.S. des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erfüllt sind. Insoweit trägt sie in der Beschwerdebegründungsschrift lediglich vor, die vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe hätten zur Annahme der unbilligen Härte und nicht zur Ablehnung führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 22) Bezug genommen. In dieser Entscheidung hat der Senat auf die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23) hingewiesen, nach der eine außergewöhnliche Härte insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Diese Umschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend. Eine unbillige Härte liegt im Allgemeinen vor, wenn der durch die Versäumnis entstehende Nachteil von der Rechtsordnung so nicht gewollt sei oder sich als unverhältnismäßig darstellt. Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieses Maßstabs davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine unbillige Härte i.S. des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22. September 2015 bereits mit bestandskräftigem Bescheid abgelehnt habe. Die weiteren Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a und § 25b AufenthG habe sie erst mehrere Jahre nach Ablauf des Aufenthaltstitels und damit deutlich verspätet gestellt. Die Härte resultiere nicht aus der Verspätung, sondern aus der ablehnenden Entscheidung über einen im Vorhinein (bereits verspätet) gestellten, aber beschiedenen Antrag. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Soweit die Antragstellerin die Frist mit ihrem Antrag vom 22. September 2015 nur um wenige Tage überschritten hat, kann sie sich darauf nicht berufen, weil über diesen Antrag mit Bescheid vom 2. September 2019 bestandskräftig entschieden wurde. In diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin auch geprüft, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden kann. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht vorliegen, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Bei den weiteren Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Frist erheblich überschritten. Eine besondere Härte liegt auch nicht darin, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war, weil die Voraussetzungen für die nunmehr beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a und § 25b AufenthG erst (lange) nach Fristablauf erfüllt waren. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG hat die Antragstellerin so spät gestellt, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte und die Erteilung schon aufgrund der Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausschied. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst unmittelbar vor der Antragstellung am 4. Dezember 2019 vorlagen. Im Übrigen hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vorgetragen, dass sie Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a und § 25b AufenthG nicht glaubhaft gemacht habe. Vor diesem Hintergrund kann eine unbillige Härte i.S. des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Prüfung ein Aufenthaltstitel nach diesen Vorschriften hätte erteilt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).