OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1466/06

VG FREIBURG, Entscheidung vom

15mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründet bei vollstationärer oder sonstiger ganztägiger Unterbringung außerhalb des Elternhauses eine zwingende Mindestbeitragspflicht in Höhe des Kindergeldes. • Die Mindestbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII kann regelmäßig nicht durch Verweis auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII umgangen werden. • Bei der Prüfung von Härtefallgründen sind alle belastungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen; bloße subjektive Ablehnung der Unterbringung oder finanzielle Engpässe reichen insoweit nicht ohne Weiteres aus. • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII ist rechtmäßig, wenn die Eltern im maßgeblichen Zeitraum kindergeldberechtigt waren und Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht wurden.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitragspflicht des kindergeldbeziehenden Elternteils bei vollstationärer Jugendhilfe • § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründet bei vollstationärer oder sonstiger ganztägiger Unterbringung außerhalb des Elternhauses eine zwingende Mindestbeitragspflicht in Höhe des Kindergeldes. • Die Mindestbeitragspflicht nach § 94 Abs. 3 SGB VIII kann regelmäßig nicht durch Verweis auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII umgangen werden. • Bei der Prüfung von Härtefallgründen sind alle belastungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen; bloße subjektive Ablehnung der Unterbringung oder finanzielle Engpässe reichen insoweit nicht ohne Weiteres aus. • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII ist rechtmäßig, wenn die Eltern im maßgeblichen Zeitraum kindergeldberechtigt waren und Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht wurden. Die Klägerin, verwitwet/verwitwet nicht relevant, war Mutter dreier Kinder; das älteste Kind C. wurde nach zwischenzeitlichem Aufenthalt beim Vater in Obhut des Jugendamts genommen und ab 14.02.2006 vollstationär betreut. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.06.2006 einen monatlichen Kostenbeitrag von 154 EUR fest, gestützt auf § 94 Abs. 3 SGB VIII, weil die Klägerin Kindergeld für C. bezog. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte unter anderem finanzielle Belastungen durch Unterhaltspflichten für ihre übrigen Kinder sowie bereits geleistete Zahlungen; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Beitragsbescheide; sie führt neben wirtschaftlicher Not an, C. habe zeitweise bei ihr gelebt und die Inobhutnahme nicht mitgetragen, zudem erhalte sie von einem Kindesvater keinen Unterhalt. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Bescheide verletzen die Klägerin nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage: § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Elternteil, der Kindergeld bezieht, mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor. • Anwendungszeitraum: Maßgeblich ist der Zeitraum vom 14.02.2006 (Inobhutnahme/Beginn der Jugendhilfe) bis 20.07.2006 (Widerspruchsbescheid); in diesem Zeitraum war die Klägerin kindergeldberechtigt. • Lex specialis-Wirkung: § 94 Abs. 3 SGB VIII ist als specially rule zu verstehen, die einen Rückgriff auf allgemeinere Regelungen zur Beitragsbemessung und insbesondere auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII grundsätzlich ausschließen kann; dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und gesetzgeberischer Zielsetzung. • Zweck der Regelung: Die Vorschrift soll die Zweckbindung des Kindergeldes für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichern, Doppelfinanzierung vermeiden und finanzielle Fehlanreize verhindern. • Härtefallprüfung: Selbst unter Annahme der Anwendbarkeit von § 92 Abs. 5 SGB VIII genügen die vorgetragenen finanziellen Schwierigkeiten und das persönliche Engagement der Klägerin nicht, um eine besondere Härte zu begründen; es sind auch der Verdienst und Unterhaltsbeitrag des Ehemanns sowie mögliche Erstattungsanträge für Besuchsfahrten zu berücksichtigen. • Formelle Mitwirkung: Die Klägerin hatte formell die Inobhutnahme und den Antrag auf Hilfe zur Erziehung mitgetragen; subjektive Ablehnung der Maßnahmen rechtfertigt keinen Entfall der Beitragspflicht. • Verfahrens- und Kostenfolgen: Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 12.06.2006 und 20.07.2006 sind rechtmäßig, weil § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei vollstationärer bzw. ganztägiger Unterbringung außerhalb des Elternhauses einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zwingend vorsieht und die Klägerin im relevanten Zeitraum kindergeldberechtigt war. Eine Abmilderung durch die Härtefallvorschrift des § 92 Abs. 5 SGB VIII kommt hier nicht in Betracht, da die vorgetragenen finanziellen Belastungen und persönlichen Umstände keine besondere Härte i.S.d. Vorschrift begründen und zudem weitere Einkommens- und Unterstützungsquellen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Zulassung der Berufung wird nicht erteilt.