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Urteil

6 K 188/09 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:0114.6K188.09GE.0A
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Leitsätze
1) Bei der Heimerziehung ist der Kostenbeitrag des - sonst einkommenslosen - Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) mindestens in Höhe des sich nach § 6 BKGG, § 66 EStG ergebenden Kindergeldes festzusetzen.(Rn.20) 2) Macht der Träger der Jugendhilfe gegenüber der Familienkasse seinen Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8), § 74 As. 2 EStG geltend, erhält er nur den sich nach § 76 EStG ergebenden Betrag. Ist dieser geringer als das Kindergeld, kann die Differenz vom Jugendhilfeträger wegen § 7 der KostenbeitragsV vom Kindergeldberechtigten nicht verlangt werden.(Rn.25)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der Kläger nach Verrechnung des Erstattungsanspruches zur Zahlung in Höhe von weiteren 15,00 € verpflichtet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Bei der Heimerziehung ist der Kostenbeitrag des - sonst einkommenslosen - Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) mindestens in Höhe des sich nach § 6 BKGG, § 66 EStG ergebenden Kindergeldes festzusetzen.(Rn.20) 2) Macht der Träger der Jugendhilfe gegenüber der Familienkasse seinen Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8), § 74 As. 2 EStG geltend, erhält er nur den sich nach § 76 EStG ergebenden Betrag. Ist dieser geringer als das Kindergeld, kann die Differenz vom Jugendhilfeträger wegen § 7 der KostenbeitragsV vom Kindergeldberechtigten nicht verlangt werden.(Rn.25) Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der Kläger nach Verrechnung des Erstattungsanspruches zur Zahlung in Höhe von weiteren 15,00 € verpflichtet worden ist. Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kosten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit von ihm im Wege eines Leistungsgebotes weitere 15,00 € als Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII geltend gemacht werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der angefochtene Bescheid setzt sich aus zwei Regelungen zusammen. Zunächst beinhaltet er die Festsetzung des Kostenbeitrages und in einem weiteren Schritt den Ausspruch eines Leistungsgebotes in Geld. Der Beklagte hat den Kostenbeitrag zwar zu Recht auf 179,00 € festgesetzt (1.). Dieser ist jedoch nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2907) in voller Höhe des Kindergeldes durch Geltendmachung des Erstattungsanspruches erloschen. Der Beklagte kann von dem Kläger mithin keinen weiteren Geldbetrag in Höhe von 15,00 € verlangen (2.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VIII sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht . Diese Regelung wird ergänzt durch § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907). Danach hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn (1.) vollstationäre Leistungen erbracht werden, (2.) er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und (3.) er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 KostenbeitragsV keinen oder einen Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das monatliche Kindergeld ist. Nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist der Beklagte berechtigt, das auf den betreuten jungen Menschen entfallende Kindergeld durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 74 Abs. 2 EStG gegenüber der Familienkasse zu vereinnahmen, wenn der Kostenbeitrag vom Beitragspflichtigen nicht entrichtet wird. Da der Kläger nicht über anzurechnendes Einkommen verfügt und die sonstigen Voraussetzungen der Norm vorliegen, ist der Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV auf die Höhe des Kindergeldes, und zwar das auf dieses Kind entfallende Kindergeld (S. 2) festzusetzen. Zur Überzeugung des Gerichts folgt aus den vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen "für den er Kindergeld bezieht" bzw. "das auf dieses Kind entfallende Kindergeld", dass der Kostenbeitrag nach dem in § 6 BKGG bzw. § 66 EStG normierten Kindergeldanspruch in Höhe von 179,00 € festzusetzen ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06 - JAmt 2008, 548-550). Aus den Pfändungsvorschriften des § 54 SGB I und § 76 S. 2 Nr. 1 EStG, wonach der für alle Kinder sich ergebende Kindergeldbetrag durch die Anzahl der Kinder zu teilen und nur dieser Durchschnittsbetrag gepfändet werden kann, folgt für die Höhe der Festsetzung nichts anderes. Die Auffassung, die aus den genannten Pfändungsvorschriften aus Praktikabilitätsgründen schließt, dass der Kostenbeitrag bereits nur in Höhe des möglichen Pfändungsbeitrages festzusetzen ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Mai 2006 - J 3.317 Sch- JAmt 2006, 398 ff., m.w.N.), widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm. Dass die Familienkasse auf den ihr gegenüber vom Beklagten nach § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG geltend gemachten Erstattungsanspruch nur den Durchschnittsbetrag an den Beklagten auskehrt, liegt daran, dass erstere den Betrag nach §§ 74 Abs. 1 und Abs. 2, 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 EStG berechnet hat (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2008 - 10 K 10321/06 B - Revision beim BFH III R 43/08 anhängig; sowie BSG, Urteil vom 22. Januar 1998 - B 14/10 KG 24/96 R -). Nach § 74 Abs. 1 S. 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden (Satz 2). Dies gilt nach S. 3 auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt (S. 4). § 74 Abs. 2 EStG bestimmt, dass für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 - 109, 111 - 113 SGB X entsprechend gelten. § 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG lautet: "Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. …" Die Literatur lehnt die in dem vorgenannten Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vertretene Auffassung, der Erstattungsanspruch bestehe nur in Höhe der zulässigen Pfändung des Kindergeldes (vgl. § 76 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) ab. Nach Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 2. Band, § 94 Rn. 14, 16, steht einer Aufteilung (bei mehreren Kinder) des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen entsprechend der für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des § 76 S. 2 Nr. 1 EStG entgegen, dass § 74 Abs. 2 EStG - anders als die Regelung zur Abzweigung in § 74 Abs. 1 S. 2 EStG - gerade keine Verweisung auf § 76 S. 2 Nr. 1 EStG enthält. § 74 Abs. 1 EStG behandele den Auszahlungsanspruch des Kindes gegen die Familienkasse. Der Beklagte habe aber nicht den Auszahlungsanspruch des Kindes, sondern den Kindergeldanspruch des Klägers auf sich übergeleitet (vgl. Wiesner, SGB VIII, KJHG, 3. Aufl., § 94 Rn. 23). Unabhängig davon, ob auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten § 76 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG, § 54 S. 1 und S. 2 Nr. 1 S. 1 SGB I anzuwenden ist, spricht für die vorliegende Auffassung neben dem Gesetzeswortlaut des § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII auch die Gesetzesbegründung. Denn danach erscheint es, wenn die Eltern/der Elternteil über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen/t, der Träger der Jugendhilfe aber auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt (§ 39 SGB VIII), unbillig, dem Elternteil den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-Drs. 15/3676). Bei einer vollstationären Unterbringung des Kindes soll das Kindergeld zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt. Es soll ein finanzieller Anreiz vermieden werden, das Kind in vollstationäre Obhut zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.). Auch im Bereich des familienrechtlichen Unterhaltsanspruches des Kindes erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 BGB in Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nach §§ 66 Abs. 1, 65 Abs. 2 EStG (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl, § 1612 b Rn. 5). 2. Der festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von 179,00 € ist in Höhe von 164,00 € bereits erloschen. Denn eine Auszahlung des Kindergeldes in dieser Höhe an den Kläger unterbleibt vorliegend aufgrund der Geltendmachung des Erstattungsanspruches nach § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG durch den Beklagten gegenüber der Familienkasse. Der verbleibende Betrag in Höhe von weiteren 15,00 € ist ebenfalls erloschen, so dass dieser Betrag auch nicht mehr durch Bescheid vom Kläger zur Leistung eingefordert werden kann. Denn nach § 7 Abs. 2 Kostenbeitragsverordnung wird bei einer Erstattung der Familienkasse an den öffentlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 2 EStG das Kindergeld in voller Höhe vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Elternteils (der nach Abs. 1 der Norm in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist) abgezogen . Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn sie dahin gehend verstanden wird, dass der Beklagte bei Durchsetzung seines Kostenbeitrags gegen den Kläger fiktiv so behandelt wird, als ob er das Kindergeld in voller Höhe von 179,00 € von der Familienkasse erhalten hat. Würde man dagegen den Kostenbeitrag bereits nur in Höhe des Erstattungsbetrages der Pfändungsvorschriften festsetzen, liefe die Regelung des § 7 Abs. 2 der Kostenbeitragsverordnung ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer lässt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. In der Rechtsprechung besteht nach Auffassung des Gerichts noch Klärungsbedarf, in welcher Höhe der Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII in den hier vorliegenden Fällen festzusetzen ist. Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung in Hinblick auf die Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift lässt das Gericht alternativ gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf 180,00 € festgesetzt. Gründe In Anwendung der Ziffer 21.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang zu § 164) war für den vorliegenden Fall der Heranziehung zur Kostentragung der Gegenstandswert nach § 33 RVG i.V.m. § 52 GKG auf den Jahresbetrag festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner Tochter … in voller Höhe des für sie gezahlten Kindergeldes von 179,00 €. Der 1953 geborene, arbeitslose Kläger, der von seiner Ehefrau getrennt lebte, bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und daneben Wohngeld und Kindergeld. Er hat fünf Kinder: die 1981 und die 1986 geborenen Töchter … und …, den 1988 geborenen Sohn … und die 1995 geborene Tochter …. Nach seinen Angaben leitet der Kläger das Kindergeld in Höhe von 154,00 € für seinen 1983 geborenen Sohn …, der eine eigene Wohnung hat, an diesen weiter. Seit Mai 2003 bis heute gewährt der Beklagte der Tochter … Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einem Kinderheim, da sich der Kläger nicht um … kümmern kann. Für die Zeit ab Oktober 2005 machte der Beklagte gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X geltend, den diese in Höhe von 164,00 € an den Beklagten auszahlte. Die Familienkasse teilte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2005 mit, dass er nur noch 656,00 € (820,00 € - 164,00 €) Kindergeld erhalte, da der Kindergeldanspruch in Höhe von 164,00 € nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelte. Mit Heranziehungsbescheid vom 24. April 2006 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers ab 1. April 2006 in Höhe des Kindergeldes von 179,00 € als Mindestkostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII fest und verlangte unter Anrechung des bei der Kindergeldkasse geltend gemachten Erstattungsanspruches in Höhe von 164,00 € die Zahlung von weiteren 15,00 € im Monat. Dagegen legte der Kläger am 11. Mai 2006 Widerspruch ein. Mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruches gegen die Familienkasse durch den Beklagten und Überleitung des Kindergeldanspruches für … in Höhe von 164,00 € gemäß § 104 SGB X sei der Kostenbeitragsanspruch des Beklagten abgegolten. Die Familienkasse habe ihm erklärt, dass die Gesamtsumme des Kindergeldes in Höhe von 820,00 € (3 x 154,00 € + 2 x 179,00 €) durch seine 5 Kinder geteilt werde und daher nur ein Betrag von 164,00 € von der Familienkasse an den Beklagten überwiesen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 94 Abs. 3 SGB VIII ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen sei. Bis zur vollständigen Überleitung des Kindergeldes habe er noch 15,00 € im Monat zu zahlen. Gegen den am 4. Februar 2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27. Februar 2009 Klage erhoben und auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2009 aufzuheben, soweit er mehr als 164,00 € zahlen soll. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Das zunächst auf den Einzelrichter übertragene Verfahren wurde nach dem PKH gewährenden Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auf die Kammer zurück übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.