Urteil
2 K 2105/04
VG FREIBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einer Waffenbesitzkarte eingetragene zeitliche Erwerbsbeschränkung (Erwerbsstreckungsgebot) ist als Nebenbestimmung anfechtbar.
• Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist rechtliche Grundlage und gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG.
• Die Auslegung des § 14 WaffG ergibt sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte und dem Bezug von Abs. 3 und Abs. 4 auf Abs. 2.
Entscheidungsgründe
Erwerbsstreckungsgebot nach §14 Abs.2 Satz3 WaffG gilt auch für §14 Abs.4 Waffenbesitzkarten • Eine in einer Waffenbesitzkarte eingetragene zeitliche Erwerbsbeschränkung (Erwerbsstreckungsgebot) ist als Nebenbestimmung anfechtbar. • Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist rechtliche Grundlage und gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG. • Die Auslegung des § 14 WaffG ergibt sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte und dem Bezug von Abs. 3 und Abs. 4 auf Abs. 2. Der Kläger erhielt am 09.06.2004 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG, in die das Landratsamt Ortenaukreis die Nebenbestimmung eintrug, innerhalb von sechs Monaten höchstens zwei Schusswaffen erwerben zu dürfen. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und rügte, das Erwerbsstreckungsgebot gelte nicht für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG; die Verweisung sei während des Gesetzgebungsverfahrens bewusst gestrichen worden. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch zurück und berief sich auf § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Nebenbestimmung und des Widerspruchsbescheids; hilfsweise begehrte er Verpflichtung zur Erteilung einer unbeschränkten Karte. Das beklagte Land beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; die angefochtene Einschränkung ist eine als Auflage qualifizierbare Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG) und damit anfechtbar. Zur Zulässigkeit vgl. § 42 Abs. 1 VwGO. • Die Klage ist unbegründet: Das Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. • Systematische Auslegung: Obwohl das Erwerbsstreckungsgebot in Abs. 2 steht, gilt es auch für Abs. 4, weil die ursprüngliche Fassung Abs. 2 als Abs. 1 vorgesehen war und die Einfügung eines neuen Abs. 1 den Normort veränderte, nicht aber den Anwendungsbereich. • Vergleichende Auslegung: In den §§ 13–19 WaffG ist regelmäßig Abs. 1 die allgemeine Regelvorschrift; § 14 weicht hiervon ab, weshalb die allgemeine Regel in § 14 Abs. 2 zu lesen ist. • Bezugnahmen in der Norm: Abs. 3 und Abs. 4 des § 14 verweisen ausdrücklich auf ‚Sportschützen nach Abs. 2‘, was nahelegt, dass die Regelungen des Abs. 2 insgesamt auch für Abs. 4 gelten. • Gesetzgebungsgeschichte: Die Streichung eines ausdrücklichen Verweises auf das Erwerbsstreckungsgebot im Entwurf rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe die Geltung ausschließen wollen; die Streichung kann als entbehrlich angesehen werden, weil Abs. 4 ohnehin auf Abs. 2 verweist. • Verfahrensrechtlich ist die Berufung zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); eine Sprungrevision ist mangels Zustimmung des beklagten Landes nicht zulässig (§ 134 Abs. 1 VwGO). Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat die prozessualen Kosten zu tragen. Begründet ist die Entscheidung darin, dass das in die Waffenbesitzkarte eingetragene Erwerbsstreckungsgebot rechtmäßig ist und seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG findet. Dieser Anwendungsbereich erstreckt sich nach Auslegung auch auf Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG, weil die Systematik der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und die ausdrücklichen Verweise von Abs. 3 und Abs. 4 auf Abs. 2 die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots nahelegen. Die bloße Streichung eines ausdrücklichen Verweises im Gesetzesentwurf spricht nicht zwingend gegen diese Auslegung. Die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.