Urteil
1 K 522/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Erteilung seiner Waffenbesitzkarte verbundene Beschränkung, nur zwei Waffen in sechs Monaten erwerben zu dürfen. 2 Ihm wurde am … eine sog. gelbe Waffenbesitzkarte (Nr. 233) für Sportschützen ausgestellt. Nach Inkrafttreten des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 u. BGBl. 2003 I S. 1957) wurde diese auf seinen Antrag hin am … auf das neue Recht umgeschrieben. Nach der Überschrift „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ wurde der Zusatz „nach § 14 Abs. 4 WaffG“ eingefügt. Es wurde neben weiteren Eintragungen folgende Beschränkung hinzugefügt: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde.“ 3 Der Kläger legte am 29.06.2004 Widerspruch gegen diese Beschränkung (sog. Erwerbsstreckungsgebot) ein. Zur Begründung machte er geltend, aus dem Gesetz ergebe sich hierfür keine Grundlage. Die Beschränkung nach § 14 Abs. 2 WaffG beziehe sich nur auf bestimmte Waffen. § 14 Abs. 4 WaffG nehme allein auf den persönlichen Status als Schütze Bezug, nicht aber auf eine zeitliche oder zahlenmäßige Beschränkung. Eine entsprechende einschränkende Vorschrift, die noch in einem Gesetzesentwurf enthalten gewesen sei, habe der Gesetzgeber ausdrücklich gestrichen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2005 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus, die Beschränkung ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Sie gelte auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG. Diese Vorschrift nehme auf § 14 Abs. 2 WaffG Bezug. In § 14 Abs. 4 WaffG sei eine Abweichung lediglich von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, aber gerade nicht von § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG enthalten. § 14 Abs. 2 WaffG enthalte die allgemeinen Regelungen, der Absatz 1 sei erst nachträglich eingefügt worden. Mit dem Erwerbsstreckungsgebot sollten Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums verhindert werden. Der Erwerb im waffenrechtlichen Sinne bedeute die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, so dass der bloße Abschluss entsprechender Kaufverträge nicht verboten sei. Die Rechtsauffassung der Behörde werde durch das Urteil des VG Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04 - bestätigt. Dort sei auch ausgeführt, dass aus der Streichung der im ursprünglichen Gesetzesentwurf enthaltenen ausdrücklichen Bezugnahme auf das Erwerbsstreckungsgebot nicht zwingend geschlossen werden könne, der Gesetzgeber habe sich gegen eine Geltung des Gebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden. Da das Verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nur „in der Regel“ gelte, könne in gerechtfertigten Einzelfällen ein Erwerb von mehr Waffen zugelassen werden. 5 Der Kläger hat bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 22.03.2005 Klage erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat er in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung verweist er auf Urteile der Verwaltungsgerichte Würzburg, München und Augsburg und macht geltend, der Wortlaut des § 14 Abs. 4 WaffG sehe eine solche Beschränkung nicht vor. Die Verweisung auf Absatz 2 sei keine vollumfängliche, sondern beschränke sich auf den persönlichen Status als Sportschützen. Eine allgemeine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots wäre entweder durch dessen Platzierung am Anfang oder Ende der Norm statuiert worden. Der Gesetzgeber habe sich aber dafür entschieden, dies nur in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für sog. Kontingentwaffen vorzusehen. Für die Waffenbesitzkarte für Sportschützen habe der Gesetzgeber diese Regelung nicht aufgenommen, da er die bisherige Regelung habe fortführen wollen und auch das alte Recht ein Erwerbsstreckungsgebot nicht gekannt habe. Beschränkungen seien eng auszulegen. Das Erwerbsstreckungsgebot gelte auch nicht für Jäger, Waffensammler und Brauchtumsschützen. Eine solche Einschränkung für Sportschützen sei im Gesetzgebungsverfahren bewusst verworfen worden. Der ursprünglich sehr restriktive Gesetzesentwurf sei im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stark geändert worden. Die Auffassung des Klägers sei in der Kommentarliteratur mittlerweile anerkannt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die mit seiner Waffenbesitzkarte Nr. 233 verbundene Beschränkung, innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben zu dürfen, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04. April 2005 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid und einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 26.01.2004. 11 Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig. Bei der angefochtenen Beschränkung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, die gesondert mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Beschränkung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Rechtsgrundlage für die Beschränkung ist § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Danach dürfen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Dieses Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG. 14 § 14 Abs. 2 WaffG konkretisiert das Bedürfnis, das allgemein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG), für Sportschützen. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Regelung, die für alle nachfolgenden Absätze der Vorschrift gilt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Dass sich die allgemeine Regelung in Absatz 2 und nicht wie sonst üblich in Absatz 1 befindet, hat ihren Grund in der Gesetzgebungsgeschichte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf befand sich das Erwerbsstreckungsgebot noch in Absatz 1 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 11). Erst auf Grund des Vermittlungsverfahren wurde der jetzige Absatz 1 vorangestellt (vgl. BT-Drucks. 14/9432 S. 2; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 14 Rn. 2), mit dem zusätzlich eine Altersgrenze eingeführt wurde. Der Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 WaffG wurde dadurch nicht eingeschränkt. 15 In § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird dem Bedürfnis der Sportschützen hinsichtlich der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum zu erwerbenden Waffen eine Grenze gesetzt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758 S. 63) dient das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums. Dass das Erwerbsstreckungsgebot nur für bestimmte Arten von Waffen gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, noch aus dessen Sinn und Zweck der Verhinderung von Waffenansammlungen. Insbesondere hätte eine Beschränkung auf die sog. Kontingentwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG kaum praktische Bedeutung, da für diese ohnehin eine zahlenmäßige Grenze festgelegt ist und Abweichungen nur unter strengen Anforderungen möglich sind. 16 Dem § 14 Abs. 4 WaffG ist nicht zu entnehmen, dass für die dort genannten Waffen von der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG abgewichen werden soll. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragten (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG). 17 § 14 Abs. 4 WaffG enthält ausdrücklich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Danach gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 4 WaffG lässt dagegen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb der aufgeführten Waffen zu. Dass darüber hinaus für diese Waffen auch von den in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG geregelten Anforderungen an das Bedürfnis abgewichen werden soll, lässt sich dem § 14 Abs. 4 WaffG hingegen nicht entnehmen. 18 Die Gesetzgebungsgeschichte führt nicht zu einer anderen Einschätzung (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04; a.A. VG München, Urteil vom 04.05.2005 - 7 K 04.995 -). Zwar lautete § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im ursprünglichen Gesetzesentwurf (dort noch als Abs. 3 Satz 1, vgl., BT-Drucks. 14/7758 S. 11) wie folgt: „Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt.“ Die Streichung des Zusatzes „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3“ bezweckte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8886 S. 112), die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen Waffen) der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 (jetzt Absatz 2 Satz 2 und 3) statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen zu entheben. Schon aus der Gesetzesbegründung geht nicht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber auf diese Bedürfnisvoraussetzungen im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG völlig verzichten und nicht nur die Prüfungspflicht der Behörde beseitigen wollte. Selbst wenn ein Verzicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG vom Gesetzgeber gewollt wäre, müsste dies, um rechtliche Wirkung zu zeigen, im letztlich beschlossenen Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es aber hier. Allein das Weglassen von Zusätzen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und die Gesetzesbegründung genügen nicht, um die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. Dass in § 14 Abs. 4 WaffG auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird, lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die personellen Anforderungen des § 14 Abs. 2 WaffG, nicht aber die dort geregelten Anforderungen an die Modalitäten des Waffenerwerbs gelten sollen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 20 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang nicht. Gründe 12 Die Klage ist zulässig. Bei der angefochtenen Beschränkung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, die gesondert mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Beschränkung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Rechtsgrundlage für die Beschränkung ist § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Danach dürfen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Dieses Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für Waffenbesitzkarten nach § 14 Abs. 4 WaffG. 14 § 14 Abs. 2 WaffG konkretisiert das Bedürfnis, das allgemein für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG), für Sportschützen. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Regelung, die für alle nachfolgenden Absätze der Vorschrift gilt, soweit diese nichts anderes bestimmen. Dass sich die allgemeine Regelung in Absatz 2 und nicht wie sonst üblich in Absatz 1 befindet, hat ihren Grund in der Gesetzgebungsgeschichte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf befand sich das Erwerbsstreckungsgebot noch in Absatz 1 der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 11). Erst auf Grund des Vermittlungsverfahren wurde der jetzige Absatz 1 vorangestellt (vgl. BT-Drucks. 14/9432 S. 2; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl., § 14 Rn. 2), mit dem zusätzlich eine Altersgrenze eingeführt wurde. Der Geltungsbereich des § 14 Abs. 2 WaffG wurde dadurch nicht eingeschränkt. 15 In § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG wird dem Bedürfnis der Sportschützen hinsichtlich der Zahl der in einem bestimmten Zeitraum zu erwerbenden Waffen eine Grenze gesetzt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758 S. 63) dient das Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums. Dass das Erwerbsstreckungsgebot nur für bestimmte Arten von Waffen gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, noch aus dessen Sinn und Zweck der Verhinderung von Waffenansammlungen. Insbesondere hätte eine Beschränkung auf die sog. Kontingentwaffen nach § 14 Abs. 3 WaffG kaum praktische Bedeutung, da für diese ohnehin eine zahlenmäßige Grenze festgelegt ist und Abweichungen nur unter strengen Anforderungen möglich sind. 16 Dem § 14 Abs. 4 WaffG ist nicht zu entnehmen, dass für die dort genannten Waffen von der allgemeinen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG abgewichen werden soll. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragten (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG). 17 § 14 Abs. 4 WaffG enthält ausdrücklich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Danach gilt die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe für die Dauer eines Jahres. § 14 Abs. 4 WaffG lässt dagegen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb der aufgeführten Waffen zu. Dass darüber hinaus für diese Waffen auch von den in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG geregelten Anforderungen an das Bedürfnis abgewichen werden soll, lässt sich dem § 14 Abs. 4 WaffG hingegen nicht entnehmen. 18 Die Gesetzgebungsgeschichte führt nicht zu einer anderen Einschätzung (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2005 - 2 K 2105/04; a.A. VG München, Urteil vom 04.05.2005 - 7 K 04.995 -). Zwar lautete § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im ursprünglichen Gesetzesentwurf (dort noch als Abs. 3 Satz 1, vgl., BT-Drucks. 14/7758 S. 11) wie folgt: „Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt.“ Die Streichung des Zusatzes „unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3“ bezweckte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8886 S. 112), die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“ erworbenen Waffen) der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 (jetzt Absatz 2 Satz 2 und 3) statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen zu entheben. Schon aus der Gesetzesbegründung geht nicht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber auf diese Bedürfnisvoraussetzungen im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG völlig verzichten und nicht nur die Prüfungspflicht der Behörde beseitigen wollte. Selbst wenn ein Verzicht auf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG vom Gesetzgeber gewollt wäre, müsste dies, um rechtliche Wirkung zu zeigen, im letztlich beschlossenen Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es aber hier. Allein das Weglassen von Zusätzen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und die Gesetzesbegründung genügen nicht, um die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. Dass in § 14 Abs. 4 WaffG auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird, lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die personellen Anforderungen des § 14 Abs. 2 WaffG, nicht aber die dort geregelten Anforderungen an die Modalitäten des Waffenerwerbs gelten sollen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 20 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen . Die entscheidungserhebliche Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse und wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Obergerichtliche Entscheidungen gibt es, soweit ersichtlich, bislang nicht.