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Urteil

8 AZR 697/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterbleibt die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch entgegen §82 SGB IX, begründet dies ein Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung nach §7 AGG. • Bei öffentlichen Arbeitgebern ist auf das veröffentlichte Anforderungsprofil abzustellen; erfüllt der Bewerber dieses, darf die Einladung nicht wegen angeblicher offensichtlicher Nichteignung entfallen. • Kollektivrechtliche Regelungen (z. B. Rahmenintegrationsvereinbarungen) dürfen den gesetzlichen Schutz schwerbehinderter Bewerber nicht zu deren Nachteil einschränken; sie sind so auszulegen, dass das in §82 SGB IX normierte Regelfall-Ausnahme-Verhältnis erhalten bleibt. • Hat der Bewerber die Schwerbehinderteneigenschaft erkennbar gemacht und besteht ein Verstoß gegen das Einladungsgebot, trifft den Arbeitgeber die Beweislast nach §22 AGG für das Fehlen einer Benachteiligung. • Die angemessene Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG bemisst sich vom Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Teilbetrag von bis zu drei Monatsgehältern zugesprochen werden.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen Nicht-Einladung schwerbehinderten Bewerbers; Vorrang des Einladungsgebots §82 SGB IX • Unterbleibt die Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch entgegen §82 SGB IX, begründet dies ein Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung nach §7 AGG. • Bei öffentlichen Arbeitgebern ist auf das veröffentlichte Anforderungsprofil abzustellen; erfüllt der Bewerber dieses, darf die Einladung nicht wegen angeblicher offensichtlicher Nichteignung entfallen. • Kollektivrechtliche Regelungen (z. B. Rahmenintegrationsvereinbarungen) dürfen den gesetzlichen Schutz schwerbehinderter Bewerber nicht zu deren Nachteil einschränken; sie sind so auszulegen, dass das in §82 SGB IX normierte Regelfall-Ausnahme-Verhältnis erhalten bleibt. • Hat der Bewerber die Schwerbehinderteneigenschaft erkennbar gemacht und besteht ein Verstoß gegen das Einladungsgebot, trifft den Arbeitgeber die Beweislast nach §22 AGG für das Fehlen einer Benachteiligung. • Die angemessene Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG bemisst sich vom Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch ein Teilbetrag von bis zu drei Monatsgehältern zugesprochen werden. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 60), bewarb sich im März 2009 auf eine als Pförtner/Wächter ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten (Bundesbehörde). In der Ausschreibung waren lediglich allgemeine Anforderungen genannt; eine Sachkundeprüfung §34a GewO war nicht verlangt. Der Kläger machte in seiner Bewerbung seine Schwerbehinderung kenntlich und schilderte einschlägige Berufserfahrung. Die Beklagte ließ den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein; Beteiligte in der Behörde seien übereingekommen, er komme wegen offensichtlicher Nichteignung nicht in Betracht. Stattdessen wurde eine Bewerberin eingestellt. Der Kläger machte daraufhin Entschädigungsansprüche geltend; die Instanzgerichte sprachen ihm schließlich 2.700,00 Euro zu. • Anwendungsbereich: Der Kläger ist als Bewerber Beschäftigter i.S.v. AGG und kann nach §§7,15 AGG Entschädigung wegen Benachteiligung verlangen. • Fristwahrung: Der Kläger hat die schriftliche Geltendmachung und Klage innerhalb der gesetzlichen Fristen erhoben (§15 Abs.4 AGG, §61b ArbGG). • Indizwirkung der Nicht-Einladung: Das Unterbleiben einer Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers entgegen §82 Satz 2 SGB IX ist ein taugliches Indiz nach §22 AGG für eine Benachteiligung wegen Behinderung. • Objektive Eignung und Vergleichbarkeit: Bei öffentlichen Arbeitgebern sind Eignungskriterien an dem veröffentlichten Anforderungsprofil zu messen; vorliegend erfüllte der Kläger die Anforderungen, sodass die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte. • Beweislast: Nachdem der Kläger Indizien vorgetragen hatte, oblag es der Beklagten nach §22 AGG, darzulegen, dass ausschließlich andere, nicht die Behinderung betreffende Gründe für die Nicht-Einladung ausschlaggebend waren; dies gelang ihr nicht. • Rahmenintegrationsvereinbarung: Die einschlägigen Regelungen der Rahmenvereinbarung sind so auszulegen, dass sie das gesetzliche Schutzniveau (§82 SGB IX) nicht zuungunsten Schwerbehinderter unterschreiten; von einer Einladung darf nur bei objektiv offensichtlicher Nichteignung und nur dann abgesehen werden. • Konkurrenzen mit Förderpflichten: Vorgaben zur Frauenförderung oder vorrangige Besetzungsrechte Dritter (§122 SGB IX, BGleiG, Haushaltsgesetz) entbinden nicht von der Pflicht, schwerbehinderte Bewerber nach §82 SGB IX zu berücksichtigen. • Privilegierungsklausel §15 Abs.3 AGG: Die Haftungsprivilegierung für kollektivrechtliche Regelungen greift nicht, wenn die kollektive Regelung fehlerhaft oder zu Lasten des Bewerbers angewendet wurde. • Bemessung der Entschädigung: Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Entschädigung unter Abwägung von Art, Schwere, Folgen und Sanktionszweck auf 2.700,00 Euro festgesetzt; dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Anschlussrevision: Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen an Sachrügen nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis für richtig: Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt, weil sie ihn entgegen §82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl seine fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlte. Die Beklagte hat die Vermutung der Benachteiligung nach §22 AGG nicht entkräftet. Die Rahmenintegrationsvereinbarung ist insoweit so auszulegen, dass sie den gesetzlichen Einladungsanspruch nicht zuungunsten schwerbehinderter Bewerber einschränkt. Unter Abwägung aller Umstände ist eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 Euro als angemessen festgestellt worden. Die Klage war damit teilweise erfolgreich, die Anschlussrevision des Klägers war unzulässig; die Kosten des Revisionsverfahrens sind je zur Hälfte von Kläger und Beklagter zu tragen.