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Urteil

9 E 3839/02

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0721.9E3839.02.0A
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Leitsätze
Vorrang der polizeiärztlichen Beurteilung der Frage der Polizeidiensttauglichkeit bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen- Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorrang der polizeiärztlichen Beurteilung der Frage der Polizeidiensttauglichkeit bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen- Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2,3 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes noch einen Anspruch auf Neubescheidung nach Maßgabe des Hilfsantrags. Das beklagte Land ist vielmehr zu Recht zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei polizeidienstuntauglich, so dass die angefochtenen Bescheide der Hessischen Polizeischule im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der hier noch maßgebenden Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 18.07.1996 - HPolLVO (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.04.2001 (GVBl. I S. 255), als rechtmäßig anzusehen sind; denn danach kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Gleiches gilt im übrigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HPolLVO vom 27.09.2002 (GVBl. I S. 629). Zu Recht hat das beklagte Land im Hinblick auf Nr. 4.2.5 der PDV 300 die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst verneint. Nach dieser zwar nur intern wirkenden, vom beklagten Land aber auf Grund des Ministerialerlasses vom 28.02.1999 (StAnz. S. 1338) in ständiger Praxis bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Polizeivollzugsdienstbeamten und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zugrunde gelegten Verwaltungsvorschrift, die insofern über den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbar auch eine Rechtswirkung im Außenverhältnis, also auch gegenüber dem Kläger entfaltet, führt das Vorliegen einer asymmetrischen Assimilationsstörung zu der Einschätzung, dass der Betroffene für den Polizeivollzugsdienst nicht als tauglich angesehen wird. Die im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen im Auswahlverfahren erhobenen Befunde lassen es als nachvollziehbar und vertretbar erscheinen, dass die untersuchenden Polizeiärzte zu der Einschätzung gelangten, der Kläger leide an einer Assimilationsstörung in diesem Sinne. Folglich ist auf dieser Grundlage für seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes kein Raum mehr. Sowohl auf der Grundlage der im Rahmen der Auswahluntersuchung erhobenen Befunde, insbesondere des Röntgenarztes Dr. Kob, als auch im Hinblick auf die vom Kläger im Laufe des Verfahrens eingereichten privatärztlichen Atteste steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest, dass im Fall des Klägers ein lumbosacraler Übergangswirbel mit einer mehr linksseitigen Sacralisation von L 5 vorliegt. Im Untersuchungsbericht des Radiologen Dr. Schumacher vom 28.4.2003 wird darüber hinaus noch ausgeführt, dass der lumbosacrale Übergangswirbel keinerlei sonstige Normabweichung aufweist, dass aber bereits Umbauten im Bereich der oberen Iliosacralfuge auf der linken Seite begonnen hätten. Insoweit decken sich die in den privatärztlichen Attesten beschriebenen Befunde mit denjenigen, die im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchungen am 21.6.2002 erhoben worden sind und die im Hinblick auf die daraus sich möglicherweise ergebenden Folgesymptome nach Auffassung der Polizeiärzte und nach der Definition in der PDV 300 - Nr. 4.2.5 - die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit rechtfertigen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger derzeit an keinerlei Symptomen leidet, die ihn in der Bewegungsfähigkeit oder sonst körperlich einschränkten. Wie das beklagte Land in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, ist jedenfalls aufgrund der festgestellten Befunde im Fall des Klägers das Risiko, dass es in späteren Lebensjahren zu entsprechenden Einschränkungen mit einer damit womöglich verbundenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit kommen könnte, gegenüber anderen Bewerbern um Einstellung in den Polizeidienst, bei denen dergleichen nicht festgestellt wurde, nicht unwesentlich erhöht. Es erscheint folglich jedenfalls vertretbar, dass das beklagte Land dies unter Berufung auf die PDV 300 und die entsprechende gleichgelagerte Praxis in Hessen wie auch in allen anderen Bundesländern als einen Grund ansieht, dem Kläger die Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst abzusprechen, ohne dass die momentane Beschwerdefreiheit des Klägers zu einer abweichenden Einschätzung führen müsste. Dem Begehren des Klägers verhilft auch nicht zum Erfolg, dass in der nachgereichten ärztlichen Bescheinigung vom 20.6.2003, mit der die ärztliche Bescheinigung vom 11.6.2003 korrigiert wird, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Assimilationsstörung nicht festgestellt worden sei. Ob die körperlichen Befunde im Fall des Klägers die Annahme einer die Polizeidiensttauglichkeit ausschließenden Assimilationsstörung rechtfertigen oder nicht, ist eine Frage der medizinischen Bewertung, die im gegebenen Sachzusammenhang vorrangig aus polizeiärztlicher Sicht zu beantworten ist, da hierdurch über die Eignung für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst befunden wird. Es ist vorrangig Sache des künftigen Dienstherrn, darüber zu entscheiden, welchen Anforderungen Polizeivollzugsbeamte in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen haben und auch zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein Einstellungsbewerber diesen Anforderungen tatsächlich genügt. Der Einschätzung der Polizeiärzte kommt in Bezug auf diese Entscheidung ein Vorrang vor privatärztlichen Feststellungen zu, da sie - anders als Privatärzte - mit den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes in besonderem Maß vertraut sind und auf dieser Grundlage besser als Privatärzte beurteilen können, ob ein Bewerber den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts gerecht werden kann und folglich polizeidiensttauglich ist oder nicht. Es mag sein, dass auch die von Herrn Dr. Moll in der Bescheinigung vom 20.6.2003 vertretene Auffassung, eine Assimilationsstörung könne nicht festgestellt werden, als medizinisch vertretbar gelten kann. Da aber die polizeiärztliche Einschätzung auf der Grundlage der vorliegenden Befunde - gegen die Einwände nicht erhoben worden sind - als zumindest ebenso vertretbar erscheint, kommt ihr für die Beurteilung der Tauglichkeit des Klägers der Vorrang zu. Eine verfassungswidrige Einschränkung des Rechts des Klägers auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV) kann in der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Einstellung in den hessischen Polizeivollzugsdienst bei dieser Sachlage nicht gesehen werden. Das beklagte Land hat dem Kläger in vertretbarer, rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Polizeidiensttauglichkeit abgesprochen. Unter diesen Umständen fehlt die für die Verwirklichung des genannten Zugangsrechts maßgebende Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für das von ihm angestrebte Amt. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V: m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der bis Ende September 2004 im Soldatenverhältnis auf Zeit beschäftigte Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 14.3.2002 um Einstellung in den Polizeidienst des beklagten Landes. Er wurde zum Auswahlverfahren zugelassen und unterzog sich einer ärztlichen Auswahluntersuchung. Bei der Röntgenuntersuchung am 21.6.2002 stellte der untersuchende Facharzt fest, dass "in Höhe von L 5/S1" der lumbosacrale Übergangswirbel und das Assimilationsgelenk links ausgeprägter als rechts seien. Der Polizeiarzt erachtete den Kläger darum auf der Grundlage dieses Befunds und der damit verbundenen Einschätzung, es handele sich um eine Assimilationsstörung, im Hinblick auf Nr. 4.2.5 der PDV 300 als polizeidienstuntauglich. Dies teilte die Hessische Polizeischule dem Kläger mit Schreiben vom 25.6.2002 mit. Der Kläger erhob am 5.7.2002 Widerspruch. Der im Widerspruchsverfahren seitens des beklagten Landes zusätzlich hinzugezogene Polizeiarzt Dr. Edelmann hielt den Kläger im Anschluss an die Feststellungen aufgrund des Röntgenbefunds vom 21.6.2002 ebenfalls für polizeidienstuntauglich. Daraufhin wies die Hessische Polizeischule den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.8.2002 zurück. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.8.2002 zugestellt. Danach wurde der Kläger persönlich bei dem im Auswahlverfahren tätigen Polizeiarzt, Herrn Prof. Dr. Berndt, vorstellig, der dem Kläger wie auch der Hessischen Polizeischule mit Schreiben vom 25.9.2002 mitteilte, dass das "derzeit symptomenarme Übergangsleiden von Lenden- zu Kreuzbein-Wirbelsäule" eine Erkrankung darstelle, die zu frühzeitigen körperlichen Immobilitäten sowie Schmerzzuständen führe, die zum einen eine frühzeitige Dienstbeeinträchtigung und zum anderen - vielfach in der Beurteilungspraxis des Polizeiarztes bekannt - zu frühzeitigen Pensionierungen führe. Dem entsprechend sei eine asymmetrische Assimilationsstörung wie die vorliegende in der PDV 300 als Ausschlussgrund für den Polizeivollzugsdienst definiert. Der Kläger hat am 26.9. Klage erhoben. Er bringt vor, dass er nicht an einer Assimilationsstörung leide. Diese Behauptung stützt er auf privatärztliche Bescheinigungen vom 28.4., 11.6. und 20.6.2003. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Bescheinigungen Bezug genommen. Darüber hinaus verstehe er es nicht, dass er für den Soldatendienst tauglich sei, nicht hingegen für den Polizeidienst. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Hessischen Polizeischule vom 26.5.2002 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29.8.2002 zu verpflichten, den Kläger in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen einzustellen, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung der genannten Bescheide das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit der Maßgabe, dass die Einstellung nicht im Hinblick auf eine angebliche Polizeidienstuntauglichkeit verweigert werden kann. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, dass der Kläger nach den Wertungen der zuständigen Polizeiärzte an einer Assimilationsstörung leide, die im Hinblick auf Nr. 4.2.5 der PDV 300 die Tauglichkeit für den Polizeidienst ausschließe. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Befunde stimmten mit den polizeiärztlichen Erkenntnissen überein, die dieser Einschätzung zugrunde lägen. Im übrigen seien die für die Beurteilung der Tauglichkeit im Soldatendienst maßgebenden Erwägungen mit den Erwägungen nicht vergleichbar, die für die Beurteilung der Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst maßgebend seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Ein gehefteter Verwaltungsvorgang wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.