Beschluss
7 G 610/05
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2005:0616.7G610.05.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.066,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.066,35 EUR festgesetzt. Der mit Schriftsatz vom 04.05.2005 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der vorläufigen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller am Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst am Aus- und Fortbildungszentrum, Bundesgrenzschutzpräsidium Mitte, Langemarckstr. 41, 37269 Eschwege teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller, der noch nicht als Beamter eingestellt wurde, hätte einen Anspruch auf Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst nur dann, wenn er auch einen Anspruch darauf hätte, in den Dienst der Beklagten übernommen zu werden, denn eine Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst macht nur Sinn, wenn der Betreffende auch später tatsächlich Dienst im Bundesgrenzschutz tun kann. Eine Einstellung scheitert aber, wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 09.05.2005 zutreffend ausgeführt hat, an der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers. Gemäß § 4 Abs. 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung (zul. geänd. d. VO v. 11.12.2003, BGBl I 2541, BGSLV) kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer (neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen) die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes erfüllt (sog. Polizeidiensttauglichkeit). Für Beamte des Bundesgrenzschutzes bestehen also (ebenso wie für Polizeivollzugsbeamte im Landesdienst) erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung einsetzbar sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.1994, Az. 4 S 533/93; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 01.08.2003, Az. 6 A 1579/02, jeweils zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). Vorliegend hat die Beklagte zu Recht unter Anwendung der Polizeidienstvorschrift 300 ("Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" vom 18.04.1986, im folgenden: PDV 300) die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers verneint. Bei der PDV 300 handelt es sich um eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn dazu, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von den Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen. Über den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entfaltet diese Verwaltungsvorschrift mittelbar auch eine Außenwirkung im Rechtsverhältnis zu dem Antragsteller, was zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Einstellung nur dann besteht, wenn die Voraussetzungen der PDV 300 von dem Antragsteller erfüllt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 21.07.2003, Az. 9 E 3839/02). Nach Ziffer 2.3.3. PDV 300 ist ein Bewerber dann als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn mindestens ein in Anlage 1 genannter Fehler vorliegt. Gemäß Ziffer 9.11 PDV 300 schließt ein Boecksches Sarkoid die Einstellung aus. Der Antragsteller ist unstreitig an einer Sarkoidose, also dem Boeckschen Sarkoid, erkrankt (vgl. Ärztliche Bescheinigung vom 02.05.2005, Bl. 20 der Gerichtsakte). Zu prüfen ist jedoch darüber hinaus, ob diese Einstufung der Sarkoidose als Erkrankung, die zwingend die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausschließt, sachgerecht ist, denn bei der Ausfüllung des Begriffs "Polizeidiensttauglichkeit" durch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die Behörde an die Grundsätze der Sachbezogenheit und Willkürfreiheit gebunden. Wäre es so, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers behauptet, dass also die Sarkoidose sich als eine Krankheit herausstellen würde, die grundsätzlich abheilt und zu keinerlei Einschränkungen der Verwendbarkeit führt, so wäre insoweit die PDV 300 gesetzeswidrig und dürfte nicht angewandt werden. Diesen Schluss zieht jedoch die Kammer nicht. Bei der Sarkoidose handelt es sich um eine entzündliche Allgemeinerkrankung, die alle Organe betreffen kann und deren Ursache bislang unbekannt ist. Es kommt zur Bildung von mikroskopisch kleinen Bindegewebsknötchen, sog. Granulomen, die sich überall im Körper bilden können und dann zu Störungen der Organfunktionen führen. Die genaue Ursache der Krankheit ist bis heute unbekannt. Betroffen sind vornehmlich Menschen im Alter von 15 bis 40 Jahre, wobei Frauen häufiger als Männer an Sarkoidose erkranken (vgl. zu vorstehendem: Dr. med. ... in www.netdoktor.de/krankheiten/fakta/sarkoidose.htm; www.sarkoidose.de; Wikipedia.de "Sarkoidose"). Eine Besonderheit der Sarkoidose ist, dass in vielen Fällen die Krankheit von selbst abheilt und keine Spätfolgen hinterlässt. Die akute Sarkoidose heilt in fast allen Fällen ab; lt. Dr. Hauck kommt es in 95 % der Fälle zu einer Spontanheilung innerhalb weniger Wochen bzw. Monate. Anders ist dies bei der chronischen Sarkoidose, wo lediglich in 70 % der Fälle eine vollständige Rückbildung auftritt und in 10 % eine Lungenfibrose mit narbiger Veränderung des Lungengewebes auftreten kann. 5 % der an chronischer Sarkoidose Erkrankten sterben an dieser Krankheit. Zusammenfassend handelt es sich damit bei der Erkrankung des Klägers um eine in den meisten Fällen problemlos wieder abheilende Krankheit. Allerdings kann bei einer geringen Anzahl der Erkrankten ein schwerer Verlauf auftreten, der zu massiven Gesundheitsstörungen führt. Angesichts dieses Krankheitsbildes hält die Kammer die Aufnahme der Sarkoidose auf die Liste der Erkrankungen, die zwingend die Polizeidienstfähigkeit ausschließen, für gerechtfertigt. Abzuwägen ist hier zwischen dem Interesse des Bewerbers, in den Staatsdienst aufgenommen zu werden, wobei dieses Interesse angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage hoch einzustufen ist. Aus Sicht des an Sarkoidose Erkrankten stellt sich die Krankheit als derzeit nicht gravierend dar; so ist der Antragsteller voll leistungsfähig und könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Dienst in vollem Umfange verrichten. Demgegenüber steht das Interesse des Dienstherrn. Er hat nicht nur ein Interesse daran, einen gegenwärtig gesunden Beamten einzustellen, sondern auch daran, dass bei dem Bewerber keine Erkrankungen vorliegen, die eventuell dazu führen können, dass der Betreffende in Zukunft seinen Dienst nicht mehr verrichten kann. In besonderem Maße gilt dies für Polizeivollzugsbeamte, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind und gesundheitlich daher uneingeschränkt verwendungsfähig sein müssen. Hinzu kommt, dass im Falle einer ernsthaften Erkrankung des Beamten erhebliche finanzielle Lasten auf den Dienstherrn zukommen können, wenn die Krankheitskosten aus Mitteln der Beihilfe getragen oder im Extremfall der Betreffende in den Ruhestand versetzt werden muss. Im Falle der Sarkoidose sind die Krankheitsfolgen erheblich, wenn sie auch vergleichsweise selten auftreten mögen. Dass die Sarkoidose in nahezu allen Fällen wieder ausheilt, lässt sich eben nicht feststellen, vielmehr ist bei den Erkrankten ein - aus Sicht des Dienstherrn durchaus erhebliches - Risiko vorhanden, akut zu erkranken und dann auch an schweren und langwierigen Folgen zu leiden. Sollte, was nicht zu hoffen ist, der Antragsteller zu den 10 % gehören, bei denen die Sarkoidose zu erheblichen gesundheitlichen Folgen führt, so hätte dies die oben erwähnten Nachteile für den Dienstherrn, dem damit das Recht zugesprochen werden muss, Bewerber mit dieser Krankheit abzulehnen. Dass die Antragsgegnerin sich der Besonderheiten der Erkrankung des Antragstellers bewusst war, zeigt sich im übrigen auch daran, dass sie die Polizeidienstunfähigkeit lediglich für die Dauer von 3 Jahren festgestellt hat (vgl. die Bescheinigung des Sozialmedizinischen Dienstes vom 20.04.2005, Bl. 14 der Gerichtsakte) und damit zu erkennen gegeben hat, dass nach einer Selbstheilung eine Einstellung des Antragstellers in den Bundesgrenzschutz möglich wäre. Auch wurde dem Antragsteller zugesichert, dass er, sollte bis zum 01.10.2005 eine Heilung erfolgt sein, er ohne weiteres Eignungsauswahlverfahren eingestellt werde. Damit wurde den Belangen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen, so dass auch insoweit die Ablehnung der Einstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Zusammenfassend steht dem Antragsteller damit gegenwärtig kein Anspruch auf Einstellung gegenüber der Antragsgegnerin zu, so dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05.05.2004 für das Eilverfahren in Höhe des halben Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Hauptsachestreitwert ist vorliegend der Statusstreitwert nach § 52 Abs. 5, Satz 1 Nr. 2 GKG.