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Urteil

1 K 451/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:1217.1K451.13.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 15. November 2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 19. März 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit liegen vor. Der Einzelrichter vermag zunächst nicht festzustellen, dass das vorliegend durchgeführte Zwangspensionierungsverfahren formelle Fehler aufweisen würde, die zu einem Erfolg der Klage führen könnten. Solche wurden auch nicht gerügt. Insbesondere wurde der Kläger, wie dies § 53 Abs. 1 und 2 HBG verlangt, vor Erlass des Bescheides vom 15. November 2012 angehört. Dies erfolgte mit Schreiben vom 27. August 2012 (Bl. 132 der Behördenakte). Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung in der Fassung des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des vom 19. März 2013 datierenden Widerspruchsbescheides (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 46/08 - und vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7/97 -, jeweils Juris; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 3 B 89/1080 -, ebenfalls Juris). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 polizeidienstunfähig. Nach § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 193 Abs. 1 HBG eine Spezialregelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. Anders als die „allgemeine" Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst". Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris Rn. 9). Anknüpfungspunkt ist die volle Verwendungsfähigkeit bezogen auf die gesamte Breite der Tätigkeit einer Polizeivollzugskraft. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügte und nicht zu erwarten war, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würde, ist durch das Ergebnis amtsärztlicher Untersuchungen hinreichend belegt. Dabei existiert für den Polizeivollzugsdienst in § 193 Abs. 1 S. 2 HBG eine Sonderregelung dahingehend, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Polizeiärzte befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. Ein solches polizeiärztliches Gutachten liegt vor. Der Kläger wurde mehrfach durch den Polizeiarzt Dr. A. untersucht: Eine ausführliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand wurde nach diversen Voruntersuchungen am 7. September 2011 erstellt. Dort heißt es u.a., bei einer Weiterverwendung des Klägers als Verkehrserzieher könne nicht mit einer Reduzierung der krankheitsbedingten Fehltage gerechnet werden. Eine Verwendung des Klägers im Ermittlungsdienst sei jedoch vorstellbar. Ein weiteres Mal äußerte sich Dr. A. in Form einer polizeiärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 zur Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers und bewertete eine zwischenzeitlich vorgelegte privatärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom Medizinischen Versorgungszentrum Stadt. Letzterer hatte ausgeführt, dass der Kläger in der Verkehrsüberwachung in gleichem Umfang wie seine altersentsprechenden Kollegen eingesetzt werden könne. Dieser Einschätzung schloss sich Dr. A. nicht an. Die polizeiärztlichen Gutachten und Stellungnahmen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und tragen die von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angenommene Polizeidienstunfähigkeit. Der Kläger ist an einer Rheumatoidarthritis erkrankt und klagt bereits seit 2004 an altersvorzeitigen Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers, beispielsweise in dem Gespräch am 29. November 2010, ist er an manchen Tagen nicht in der Lage, Außendienst zu verrichten und muss den Dienst vorzeitig verlassen. Er habe, so der Kläger in diesem Gespräch, Morgensteifigkeit und Schmerzzustände. Diese Angaben des Klägers zeigen deutlich, dass er nicht mehr in allen Bereichen im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden kann, der, wie Dr. A. in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 zutreffend festgestellt hat, dadurch charakterisiert ist, dass der Beamte bei „Wind und Wetter“ seinen Dienst versehen können muss. Dass der Kläger eigenen Angaben in den Jahren 2011 und 2012 nur wenige Tage krankheitsbedingt gefehlt hat und dies im Wesentlichen auf andere Erkrankungen zurückzuführen ist, steht dem nicht entgegen, denn der Kläger war ab dem 24. Oktober 2011 nur noch im Innendienst eingesetzt. Da der Kläger vor allem während der kalten Jahreszeiten gesundheitliche Probleme hat, ist es verständlich, dass er zunächst, also während des Sommers 2011, seinen Dienst bei der Schutzpolizei ohne besondere gesundheitliche Einschränkungen verrichten konnte. Aus diesem Grund vermag der Gesundheitszustand des Klägers im Sommer 2011 nicht den Beweis dafür erbringen, dass sich zwischenzeitlich seine rheumatischen Beschwerden wesentlich verringert haben könnten. Auch die im Gerichtsverfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Dr. B. (Bl. 52 der Gerichtsakte) ist nicht geeignet, die Einschätzungen des Polizeiarztes in Zweifel zu ziehen. So ergibt sich weder aus dieser noch aus der vorangegangenen Stellungnahme des Dr. B., von welchem Aufgabenbereich eines Polizeibeamten dieser ausgeht. In der zweiten Stellungnahme heißt es lediglich, der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeiten eines Beamten Anfang 50 auszuüben. Dies ist aber nicht Gegenstand der Ermächtigungsgrundlage des § 193 HBG. Vielmehr geht es darum, ob der Kläger den Anforderungen eines Polizeivollzugsbeamten genügen kann. Dass Dr. B. für die Beantwortung dieser Frage über die notwendige Sachkunde verfügt, kann das Gericht angesichts der pauschalen Bemerkungen, die noch nicht einmal den Unterschied zwischen Verwaltungsbeamten und Polizeivollzugsbeamten erkennen lassen, nicht feststellen. Im Übrigen stehen die Aussagen des Dr. B. auch im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers. Wenn Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2 012 ausführt, der Kläger könne in der Verkehrsüberwachung in gleichem Umfang wie seine altersentsprechenden Kollegen eingesetzt werden, so ist dies nicht vereinbar mit den Angaben des Klägers im Gespräch vom 29. November 2010. Dort hatte der Kläger, der damals bereits in der Verkehrsüberwachung eingesetzt war, u.a. angegeben, dass er an manchen Tagen nach Hause gehen müsse, weil er die Schmerzen nicht aushalten könne. Insgesamt bleibt danach festzuhalten, dass die von dem Beklagten berücksichtigten Gutachten und Stellungnahmen des Polizeiarztes schlüssig und nachvollziehbar sind. Diese weisen insbesondere keine groben Mängel oder Widersprüche auf. Der Polizeiarzt ist weder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen noch haben sich für den Einzelrichter Zweifel an seiner Sachkunde oder Unparteilichkeit ergeben. Aus diesen Gründen folgt das Gericht der Einschätzung des Polizeiarztes. Dieser kommt nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Juli 2003 - 9 E 3839/02– m.w.N.) ein Vorrang vor privatärztlichen Feststellungen zu, da der Polizeiarzt - anders als Privatärzte - mit den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes in besonderem Maß vertraut ist und auf dieser Grundlage besser als Privatärzte beurteilen kann, ob ein Bewerber den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts gerecht werden kann und folglich polizeidiensttauglich ist oder nicht. Insofern bestand auch nicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens weiter aufzuklären. Die Einholung eines solchen wurde von der Klägerseite aus auch nicht beantragt. Sonstige Bedenken, die die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung in Frage stellen könnten, sind für den Einzelrichter ebenfalls nicht ersichtlich. Der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 193 Abs. 2 HBG) ist der Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nachgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 -) besteht insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss. Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2012 - 2 A 5/10 -, juris). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat. Diesen Anforderungen wurde Genüge getan. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, eine Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsdienst ausscheidet, denn auch dort ist der Kläger gezwungen, bei für ihn ungünstigen Wetterbedingungen Außendienst zu verrichten. Auch hat der Kläger selbst angegeben, dass er eine Tätigkeit am PC, die bei Ermittlungsbeamten häufig vorkommt, aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten könne. Eine weitere, von Seiten des Beklagten vorgeschlagene, Tätigkeit bei der Landesverwaltung wurde von dem Kläger abgelehnt. Hierbei handelte es sich um einen Dienstposten im Dezernat 17 – Ausländerrecht – beim Regierungspräsidium Kassel, bei der der Kläger ausschließlich im Innendienst verwendet werden sollte. Weitere Dienstposten standen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dem Beklagten nicht zur Verfügung, wie sich aus den Anfragen vom 26. April und 21. Mai 2012 und den daraufhin erfolgten Rückmeldungen ergeben hat. Damit ist der Beklagte seiner umfassenden Suchpflicht hinreichend nachgekommen. Der Versetzung in den Ruhestand kann auch nicht entgegengehalten werden, dem Kläger müsse die Möglichkeit eröffnet werden, unter Ermäßigung seiner regelmäßigen Arbeitszeit seinen Dienst zu verrichten (begrenzte Dienstfähigkeit gem. § 27 BeamtStG). Die Erkrankung des Klägers ist derart schwerwiegend, dass auch eine Stundenreduzierung keine Abhilfe darstellen würde. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand auch gegen den Willen des Klägers vor, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen als Polizeioberkommissar in Diensten des Beklagten. Zuletzt war er als Sachbearbeiter im Verkehrsdienst beim Polizeipräsidium Osthessen, Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste, Regionaler Verkehrsdienst B-Stadt, eingesetzt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 beantragte der Kläger, seine Dienstfähigkeit zu überprüfen. Er gab dort an (Bl. 14 der Behördenakte), er habe im Laufe der letzten Jahre immer wieder Rückenprobleme gehabt und Schmerzen verspürt. Eine im Jahre 2003 durchgeführte Sanatoriumskur habe vorübergehende gesundheitliche Besserung bewirkt. Nach vorliegender ärztlicher Untersuchung sei nunmehr im Klinikum B-Stadt festgestellt worden, dass er einen bereits verkalkten Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich habe. Folgen hiervon seien eine erneute Bandscheibenwölbung mit Schmerzen und Taubheitsgefühl beim Sitzen. Das daraufhin eingeholte polizeiärztliche Gutachten ergab eine gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst mit tätigkeitsbezogenen Einschränkungen. So durfte der Kläger nur noch gelegentlich Nachtdienst verrichten, keinen Dienstsport mehr ausüben und war u. a. für geschlossene Einsätze und Sonderdienste nicht geeignet. In der Bemerkung heißt es, der Kläger könne nur noch abwechslungsreiche Tätigkeiten ohne lange Zwangshaltung ausführen. Das Tragen von Lasten von mehr als 15 kg sei zu vermeiden, ebenso das Tragen von leichteren Gegenständen, wenn dabei ungewohnte Manöver der Halswirbelsäule ausgeführt werden müssten. Als Verkehrserzieher sei der Kläger weiter verwendbar. Dieses Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 2004 mitgeteilt. Einwände wurden nicht erhoben. Mit Bescheid vom 10. August 2004 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Dabei wurden berücksichtigt der Wirbelsäulenschaden, eine Schilddrüsenfunktionsstörung sowie die Unfallfolgen vom 19. Mai 1995. Durch Bescheid vom 2. August 2005 wurde der GdB auf 60 erhöht. Als weitere Funktionsbeeinträchtigungen werden in diesem Bescheid (Bl. 26 der Behördenakte) eine chronische Polyarthritis, degenerative Gelenkveränderungen sowie Osteoporose genannt. Mit Schreiben vom 30 . Oktober 2008 wandte sich der Kläger erneut an das Polizeipräsidium Osthessen und schilderte seine gesundheitliche Situation. Er trug vor, er versehe zwar noch seinen täglichen Dienst als Verkehrserzieher in der stationären Jugendverkehrsschule in …. Jedoch sei eine Ausübung dieser Tätigkeit ohne Unterstützung des zweiten Verkehrserziehers aufgrund seiner Schmerzsymptomatik und der jahreszeitlich wechselnden Witterung nur eingeschränkt möglich. Im Laufe des Jahres 2005 seien zusätzlich zu den bereits bekannten Rückenproblemen und Schmerzen eine aktive chronische Polyarthritis und eine Osteoporose sowie Abnutzungserscheinungen in beiden Kniegelenken festgestellt worden. Bewegungsabläufe wie Treppensteigen sowie Greifbewegungen mit den Händen verursachten starke Schmerzen. Durch zwei Kuraufenthalte in den Jahren 2006 und 2008 sei eine Besserung jedoch nur für wenige Wochen erzielt worden. Der Kläger bat erneut, seine Dienstfähigkeit zu überprüfen. Unter dem 22. Januar 2009 erstattete sodann Herr Polizeiarzt Dr. A. ein polizeiärztliches Gutachten. Dieses (Bl. 32 bis 34 der Behördenakte) kam zu dem Schluss, dass der Kläger aus Gründen der Fürsorgepflicht nur noch im erweiterten Bereich des Innendienstes eingesetzt werden solle. Dieses Gutachten wurde dann geändert, wobei nach der letzten Fassung (Bl. 44 und 45 der Behördenakte) dem Kläger auch der Außendienst sowie das Führen von polizeilich erkennbaren Dienst-Kfz gesundheitlich zugemutet wurde. Nachdem der Kläger im Juni 2009 selbst mitgeteilt hatte, dass er sich gesundheitlich nicht mehr in der Lage sehe, die Verkehrserziehung weiterhin auszuüben, wurde eine erneute Untersuchung des Klägers auf seine Polizeidienstfähigkeit veranlasst. Mit Datum vom 27. Juli 2009 wurde ein Gutachten erstellt. Dort heißt es (Bl. 57 und 58 der Behördenakte), dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2009 das Beschwerdebild des Klägers nicht verschlechtert, sondern infolge Optimierung der Therapie verbessert habe. Der Kläger sei in der Lage, die Funktion eines Verkehrserziehers auszufüllen. Am 18. November 2009 fand sodann eine Sitzung des Verwendungsausschusses statt, bei dem auch die weitere Verwendung des Klägers beraten wurde. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung mit Aufgaben in der Verkehrsüberwachung betraut werden solle. In der Verkehrserziehung solle er nur dann noch eingesetzt werden, wenn Wetterverhältnisse bestünden, die seinem Gesundheitszustand nicht abträglich seien. Der Kläger war hiermit einverstanden (Bl. 64 der Behördenakte). In der Zeit vom 23. November 2009 bis 12 . Oktober 2010 war der Kläger 53 Tage krank. Bei einem Gespräch am 29. November 2010 trug er vor, er leide unter Rheuma und Osteoporose. Er habe Morgensteifigkeit und Schmerzzustände. Der Steifigkeit der Finger wirke er durch tägliche Morgengymnastik vor. Es gebe Tage, an denen er wetterbedingt nach Hause gehen müsse, weil er die Schmerzen nicht mehr aushalten könne. Am 30. August 2011 wurde der Kläger erneut polizeiärztlich untersucht. In der Zusammenfassung des Untersuchungsergebnisses (Bl. 84 und 85 der Behördenakte) wird ausgeführt, dass sich das Krankheitsbild des Klägers nicht verschlechtert, sondern verbessert habe. Dies sei an der Halbierung der krankheitsbedingten Fehltage erkennbar. Mit Schreiben vom 27. September 2011 (Bl. 89 der Behördenakte) fragte daraufhin das Polizeipräsidium Osthessen innerhalb der Behörde bei den Abteilungen Einsatz, Zentrale Dienste und Verwaltung nach, ob unter den im Detail aufgelisteten Verwendungseinschränkungen für den Kläger eine Einsatzmöglichkeit bestehe. Dies wurde verneint. Am 6. Oktober 2011 fand ein Gespräch zwischen Vertretern mehrerer Dienststellen statt, um festzustellen, ob sich für den Kläger alternative Verwendungsmöglichkeiten bieten könnten. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sich auf Grundlage des bestehenden polizeiärztlichen Gutachtens lediglich ein Wechsel in die Verwaltung anböte (Bl. 92 bis 94 der Behördenakte). Ausweislich eines Vermerks vom 20 . Oktober 2011 war damals lediglich eine Angestelltenstelle im Sachgebiet V 22 frei. Dies war die Stelle des Brand- und Sicherheitsbeauftragten, eine Angestelltenstelle. Nachdem der Kläger am 24 . Oktober 2011 in den Innendienst umgesetzt worden war, wandte er sich über seinen Prozessbevollmächtigten an das Polizeipräsidium Osthessen. Er trug vor, ihm sei mitgeteilt worden, er müsse für die nächsten drei Monate Tätigkeiten im Innendienst ausüben. Derzeit verrichte er minderwertige Tätigkeiten, so habe er in der vergangenen Woche Einladungen für die anstehende Weihnachtsfeier verschickt. Der Kläger trug vor, er könne die Aufgaben in der Verkehrsüberwachung nach wie vor ausüben. Dies wolle er auch tun. Bei der Umsetzung müsse berücksichtigt werden, dass dem Kläger ein GdB von 60 zuerkannt worden sei. Am 5. Dezember 2011 tagte erneut der Verwendungsausschuss und beriet auch über die weitere Verwendung des Klägers. Im Protokoll (Bl. 104 und 105 der Behördenakte) heißt es, dass Herr Dr. A. bei dieser Sitzung angegeben habe, dass eine Verwendung in der Verkehrsüberwachung, so wie vom Kläger gewünscht, aufgrund der weiterhin hohen krankheitsbedingten Fehltage keine dauerhafte Lösung darstellen könne. Mit Mail vom 20. März 2012 wurde dem Polizeipräsidium mitgeteilt, dass eine Erprobungsmöglichkeit für einen polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten bestehe, der die allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit besitze. Beigefügt war der Mail eine Stellenbeschreibung. Ausweislich dieser (Bl. 113 der Behördenakte) handelte es sich um eine Tätigkeit im Dezernat 7 (Ausländerrecht) beim Regierungspräsidium Kassel. Als Tätigkeit werden dort die zwangsweise Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen und die Passbeschaffung genannt. Dem Kläger wurde sodann am 23. März 2012 diese Ausschreibung übersandt. Er ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. April 2012 (Bl. 117 f. der Behördenakte) mitteilen, dass er nicht über die fundierten Kenntnisse des materiellen Ausländerrechts, des Asylverfahrensrechts und des Gefahrenabwehrrechts verfüge, die hier erforderlich seien. Außerdem erfordere diese Tätigkeit viel körperlichen Einsatz, nämlich die zwangsweise Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen, bei denen mit Widerstand zu rechnen sei. Die Stelle sei damit für ihn nicht zumutbar. Weiterhin trug der Kläger vor, es sei für ihn gesundheitlich schädlicher, dass er im Innendienst beschäftigt werde. Hier sitze er während des gesamten Dienstes ausschließlich vor dem PC und mithin in der zu vermeidenden Zwangshaltung. Er trug außerdem vor, er könne weiterhin in der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Mit Datum vom 26. April 2012 nahm das Polizeipräsidium Osthessen eine erneute Verwendungsanfrage bezüglich des Klägers vor. Auch hier ergaben sich keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 wandte sich das Polizeipräsidium Osthessen schließlich an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und fragte nach, ob eine anderweitige, mit einer Versetzung verbundene Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Landesdienst bestehe. Hierauf antwortete das Ministerium mit Schreiben vom 21. August 2012, dass eine solche Möglichkeit nicht gefunden werden konnte und stimmte der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu. Mit Schreiben vom 27. August 2012 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Hiermit erklärte er sich nicht einverstanden. Er legte sodann eine ärztliche Stellungnahme eines Dr. B. vom Medizinischen Versorgungszentrum Stadt vor. Nach dessen Feststellungen liegt beim Kläger eine rheumatoide Arthritis vor. Eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei, so heißt es in der Stellungnahme weiter, durch diesen sehr milden Verlauf nicht zu befürchten. Der Kläger könne in der Verkehrsüberwachung im gleichen Umfang wie seine altersentsprechenden Kollegen eingesetzt werden. Hierzu äußerte sich der Polizeiarzt Dr. A. mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 (Bl. 138 und 139 der Behördenakte) und führte aus, dass bekannt sei, dass beim Kläger eine rheumatoide Arthritis vorliege. Wenn der Kläger trotzdem über massive körperliche Beschwerden klage, seien andere ebenfalls beim Beamten vorliegende gesundheitliche Störungen wie Verschleißerkrankungen an der Wirbelsäule oder somatoforme Schmerzstörungen verantwortlich zu machen. Es helfe nicht weiter, sich damit zu beschäftigen, welche Erkrankungen oder körperliche Störungen nun genau welche Symptome verursache. Es sei aus der Verlaufsbeobachtung auch weiterhin der Schluss zu ziehen, dass der Beamte bei einer Weiterverwendung in „Wind und Wetter“ kaum von seinen relativ hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten herunterkommen werde. Mit Bescheid vom 15. November 2012 (Bl. 142 und 143 der Behördenakte) versetzte das Polizeipräsidium Osthessen den Kläger mit Ablauf des Monats November 2012 in den vorzeitigen Ruhestand. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. November 2012 zugestellt. Nachdem der Kläger am 17. Dezember 2012 Widerspruch eingelegt hatte, erging unter dem 19. März 2013 der Widerspruchsbescheid. Dieser wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. März 2013 zugestellt. Am 18. April 2013 wurde die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er sei zu Unrecht in den Ruhestand versetzt worden. Sein krankheitsbedingter Dienstausfall habe sich erheblich gebessert. Im Jahre 2011 habe er lediglich im Juni und Juli 19 Fehltage aufgewiesen, da er an einer Reha-Maßnahme teilgenommen habe. Im September 2011 habe er einen weiteren Tag aufgrund einer Gehirnerschütterung gefehlt, diese sei komplett ausgeheilt. Im Dezember 2011 habe er 4 Tage aufgrund einer Grippeerkrankung gefehlt. Im Jahr 2012 habe der Kläger im Februar 6 Tage aufgrund einer Lungenentzündung/Grippe gefehlt. Der Kläger könne auch weiterhin in der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden. Der Kläger beantragt, die Ruhestandsversetzung vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von Einschränkungen nicht mehr im Außendienst, d. h. weder als Verkehrserzieher noch in der Verkehrsüberwachung oder im Ermittlungsdienst einsetzbar. Der Kläger sei mithin auch nicht mehr polizeidienstfähig. Die allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit sei gegeben, es sei jedoch kein leidensgerechter Dienstposten für den Kläger gefunden worden. Die Tätigkeit im Dezernat 17 Ausländerrecht beim Regierungspräsidium Kassel sei dem Kläger zuzumuten gewesen. Diese habe er jedoch nicht übernehmen wollen. Weitere Möglichkeiten ergäben sich nicht, so dass der Kläger in den Ruhestand zu versetzen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. September 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.