OS IV 48/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat
UrteilECLI:DE:VGHHE:1966:0831.OS.IV48.65.0A
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Leitsätze
1. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.
2. In einem Gebiet, das nach der vorhandenen Bebauung ausschließlich dem Wohnen dient, ist die Errichtung einer Tankstelle bedenklich und deshalb nicht zulässig.
3. Für den baulichen Charakter eines Gebiets kommt es nur auf die tatsächliche Eigenart der vorhandenen Bebauung und nicht auf die besondere Eigenart von vorbeiführenden Straßen an.
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