Beschluss
3 TG 1649/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0707.3TG1649.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur Stillegung von Bauarbeiten auf seinem Nachbargrundstück. Er ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung O., Flur 5, Flurstück 216/1 (L-weg 11). Das in süd-östlicher Richtung angrenzende, 742 qm große Grundstück Flur 5, Flurstück 217/1 (L-weg 13) gehört den Beigeladenen zu 1). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "E-weg" der Beigeladenen zu 2). Danach ist für die vorgenannten Grundstücke geschlossene, eingeschossige Bauweise mit Flachdach und maximaler Sockelhöhe von 0,6 m festgesetzt. Mit Befreiungsbescheid vom 13. Januar 1987 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 BBauG Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "E-weg". In dem Befreiungsbescheid heißt es: "Umfang der Befreiung: 1. Änderung der Dachform, 2. Überschreitung der zul. Sockelhöhe" Mit Bauschein Nr. 63/2 - BA - 5345/86 vom selben Tag erteilte er den Beigeladenen zu 1) die Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Garage. Nach der genehmigten Bauzeichnung darf ein Wohnhaus mit einem Satteldach von 18 Grad Dachneigung und einer Sockelhöhe von 1,1 m errichtet werden. Die Baugenehmigung enthält den Zusatz, daß die Unanfechtbarkeit des Befreiungsbescheides vom 13. Januar 1987 Voraussetzung der Baugenehmigung sei. Mit Bescheid vom 11. März 1987 schränkte der Antragsgegner die Baugenehmigung vom 13. Januar 1987 ein. Die Firsthöhe darf nunmehr 2,0 m nicht übersteigen. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 27. März 1987 gegen die Baugenehmigung Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Mit am 7. Mai 1987 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlaß eines Baustopps. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung seien gegeben, da ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorlägen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) sei im Entstehen, die Kellerdecke sei bereits gegossen. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Häuserzeile L.-weg 5 - 9 stelle ein geschlossenes Ensemble dar. Durch die Errichtung eines Hauses mit Satteldach auf dem Grundstück L.-weg 13 werde dieses Ensemble verunstaltet. Das genehmigte Satteldach "erschlage" die angrenzende Flachdachbebauung und beeinflusse so den Charakter des gesamten Gebiets negativ. Die Beigeladenen zu 1) könnten aufgrund der von dem Bebauungsplan abweichenden Genehmigung ihr Haus in erheblich größerem Umfange nutzen als die übrigen Eigentümer in diesem Baugebiet. Es sei auch technisch schwierig, einen Anschluß zwischen Satteldach einerseits und Flachdach andererseits herzustellen. Der Antragsteller hat beantragt, eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner dahingehend zu erlassen, daß dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück L.-weg 13 in 6. W. zu verfügen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die angefochtene Baugenehmigung verteidigt und ausgeführt, sie verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die Beigeladene Gemeinde W. ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner habe von Festsetzungen baugestaltungsrechtlicher Art Befreiung erteilt, die nicht nachbarschützend seien. Die Beigeladenen zu 1) haben vorgetragen, eine Umplanung des Vorhabens sei jetzt nicht mehr möglich. Die Stillegung der Baustelle werde erhebliche Kosten verursachen. Durch Beschluß vom 19. Juni 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Zwischen Antragsteller und Antragsgegner liege kein Streit vor, wie ihn § 123 Abs. 1 VwGO voraussetze, denn der Antragsteller habe weder gegen die den Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung noch gegen den ihnen erteilten Befreiungsbescheid Widerspruch erhoben. Der Antrag wäre aber auch unbegründet, denn der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beigeladenen zu 1) von der Baugenehmigung wegen des dort aufgenommenen Zusatzes bereits hätte Gebrauch machten dürfen, denn allein die formelle Illegalität des Vorhabens begründe keine nachbarschützende Rechtsposition. Nachbarschützendes Baurecht werde durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht berührt. Die Festsetzung über die Dachform und die Sockelhöhe stellten Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen dar, die den Interessen der Allgemeinheit und nicht dem Nachbarinteresse des Einzelnen dienten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf § 31 Abs. 2 BBauG und das Gebot der Rücksichtnahme stützen. § 31 Abs. 2 BBauG erweitere nicht den Rechtskreis des Nachbarn und für eine Verletzung des ausnahmsweise drittschützenden Rücksichtnahmegebots fehle es hier an der hierfür erforderlichen gravierenden Beeinträchtigung. Dies gelte für den Entzug von Licht, Luft und Sonne und die durch das Satteldach gegebene größere Nutzungsmöglichkeit des Wohnhauses durch die Beigeladenen zu 1). Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 24. Juni 1987 Beschwerde eingelegt, die am 29. Juni 1987 dem Hess. VGH vorgelegt worden ist. Er trägt vor, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe er bereits mit Schreiben vom 8. Dezember 1986 gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) Einwendungen erhoben und mit Schreiben vom 27. März 1987 nochmals Widerspruch eingelegt. Den Festsetzungen der Dachform komme im vorliegenden Fall nachbarschützende Wirkung zu. Zwar möge dies bei offener Bauweise nicht gelten, bei geschlossener Bauweise bestünden für den Grundstückseigentümer hinsichtlich Belichtung und Belüftung jedoch erhebliche Nachteile, so daß er befugt sei, Verstöße des Nachbarn gegen die Festsetzungen abzuwehren. Im vorliegenden Fall werde er durch den höheren Giebel des Hauses der Beigeladenen zu 1) erheblich in der Belichtung und Belüftung eingeschränkt. Wegen des durch eine geschlossene Bauweise bestehenden Nachteils müsse die absolute Höhe der einzelnen Bauvorhaben im wesentlichen gleich sein. Der Antragsgegner habe bei der von ihm erteilten Befreiung seine Nachbarinteressen nicht beachtet. Dasselbe gelte für die Sockelerhöhung. Das Bauvorhaben der Beigeladenen werde damit insgesamt 3,10 m höher sein als ein auf seinem Grundstück zulässiges Gebäude. Schließlich verstoße die erteilte Baugenehmigung auch gegen das Rücksichtnahmegebot, weil der Antragsgegner von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Außerachtlassung seiner Interessen Befreiung erteilt habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom l9. Juni 1987 - III G 546/87 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 5, Flurstück 217/1 (L.-weg 13,) stillzulegen., Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) betreffenden Bauakten des Antragsgegners (3 Hefter) sowie die Gerichtsakten des VG Wiesbaden III E 772/86 und III G 482/87 waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht erfüllt. Der Antrag ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht wegen eines fehlenden streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig, weil der Antragsteller, wie aus dem im Beschwerdeverfahren in Abschrift vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 27. März 1987 ersichtlich ist, gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hat. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), denn es besteht die Gefahr, daß aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung durch Errichtung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden, wodurch die Verwirklichung von Abwehrrechten des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte; es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Nicht alle einen Nachbarn begünstigenden baurechtlichen Vorschriften räumen ihm auch einen Rechtsanspruch gegen die Bauaufsicht auf Einhaltung der Bestimmung ein. Dies ist nur bei Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter sowie bei nachhaltiger und schwerer Beeinträchtigung des Eigentums durch ein Bauvorhaben der Fall. Keiner dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans "E.-weg", gegen dessen Rechtswirksamkeit keine Bedenken, geltend gemacht worden und im vorliegenden summarischen Verfahren auch nicht ersichtlich sind, über die Dachform und die Sockelhöhe Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Sinne des § 118 Abs. 1 HBO sind, die aufgrund der Verordnung vom 28. Januar 1977 GVBl I, S. 102) in Verbindung mit § 118 Abs. 4 HBO und § 9 Abs. 4 BBauG in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind. Ob derartige baugestalterischen Festsetzungen nachbarschützender Charakter zu kommt., hat der Senat, bisher noch nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen im Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 11. September 1986 - 4 TG 2138/86). Die Frage wird in Literatur und Rechtsprechung generell mit der Begründung verneint, diese Vorschriften bildeten die Grundlage, um im Interesse der Allgemeinheit solche Vorhaben zu verhindern, die nicht werkgerecht durchgebildet seien und die sich nicht in die Umgebung einfügten. Die darin für die Bewohner des betreffenden Gebiets liegende Begünstigung sei ein Rechtsreflex und begründe keine Klagerechte. (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Stand: 1986,31 Rdnr. 156 m.w.N). Der Senat vertritt zwar die Auffassung, daß die Gestaltungsvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO (Verunstaltungsverbot) keine nachbarschützende Wirkung hat (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1985 - 3 TG 1132/85 - sowie Hess. VGH, Beschluß vom 29. September 1983 - 4 TG 57/83 -), die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich jedoch nicht generell auf baugestalterische Festsetzungen übertragen. Bei der Beurteilung baugestalterischer Festsetzungen kommt es entscheidend darauf an, welcher Zweck mit der Festsetzung verfolgt wird. Soll etwa auch im Interesse des Nachbarn ein bestimmter Wohnwert gewährleistet werden, kann die Festsetzung nachbarschützenden Charakter haben. Im vorliegenden Fall ist die Flachdachfestsetzung nur für die Gestaltung des Ortsbildes von Bedeutung und dient nicht dazu, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu verbessern. Dasselbe gilt auch für die Festsetzung der Sockelhöhe, so daß beide Festsetzungen nicht nachbarschützend sind. Der Antragsteller kann auch keinen Abwehranspruch aus § 31 Abs. 2 BBauG herleiten, wonach die Bauaufsicht im Einzelfall im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen kann. Allerdings hat der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1) zu Unrecht Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Sockelhöhe und des Flachdaches erteilt. Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) erfordern die Befreiung nicht, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Gemeinwohl ohne die Befreiung ein wesentlicher Vorteil entgeht oder ein nicht unerheblicher Schaden entsteht. Zu Unrecht hat der Antragsgegner insoweit darauf abgestellt, daß die Gemeindevertretung der Beigeladenen bereits 1985 einen Beschluß gefaßt hat, die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans durch eine Gestaltungssatzung zu ändern und damit anstelle von Flachdächern Satteldächer zuzulassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Befreiung aus Gründen des Wohl der Allgemeinheit erteilt werden darf, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Festsetzung des künftigen Bebauungsplans entspricht. der den bisher geltenden Bebauungsplan ändert (so OVG Münster, Urteil vom 10. September 1957, OVGE 13, 6 ; denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Obwohl die Gemeindevertretung der Beigeladenen bereits im November 1985 einen Beschluß gefaßt hat, die gestalterischen Festsetzungen des BPl "E.-weg" durch Satzung zu ändern, ist das Verfahren bisher nicht zum Abschluß gekommen. Daß die Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Gestaltungssatzung unmittelbar bevorsteht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt das ablehnende Verhalten der Beigeladenen zu 2) in dem Bauvoranfrageverfahren des Antragstellers, der selbst ein Wohnhaus mit Satteldach erstrebt, daß die geplante Änderung noch offen ist., Die Befreiung ist kein Instrument zur Korrektur einer fehlerhaften oder unerwünschten Planung. Eine neue Planung darf nicht durch die Erteilung von Befreiungen umgangen und gegenstandslos gemacht werden. Auch die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBauG liegen nicht vor. Weder rechtfertigen städtebauliche Gründe die Abweichung noch führt die Durchführung des Bebauungsplans "E.-weg" zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Die Einhaltung der Festsetzungen über die zulässige Sockelhöhe und die Dachform führt zu einem von der Beigeladenen zu 2) beabsichtigten Ergebnis. § 31 Abs. 2 BBauG hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung und die Befreiung von einer bauplanerischen Festsetzung verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die Behörde bei der Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn nimmt (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 54). Dies habe seinen Grund darin, daß mit der Abweichung nicht nur die Festsetzung des Plans außer acht gelassen werde, sondern daß an die Stelle der festgesetzten eine konkrete andere bebauungsrechtliche Ordnung gesetzt und damit ein anderer Interessenausgleich vorgenommen werde (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O., S. 57). Der Senat hat keine Bedenken, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf baugestalterische Festsetzungen anzuwenden, denn § 31 Abs. 2 BBauG enthält sowohl für bauplanungs- als auch baugestalterische Festsetzungen einen einheitlichen Maßstab. Dabei ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, nach den Grundsätzen zu beantworten, die die Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Es ist somit eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Diese Würdigung ergibt im vorliegenden Fall, daß das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) den Antragsteller zwar beeinträchtigt, diese Beeinträchtigung jedoch nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Soweit der Antragsteller als Beeinträchtigung die negative gestalterische Auswirkung des Satteldachhauses auf das durch Flachdächer geprägte Gebiet geltend macht, hat er selbst nicht vorgetragen, daß dieser Umstand zu einer spürbaren Wertminderung seines Grundstücks führt. Für den Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller dadurch in unzumutbarer Weise in seinem Eigentum betroffen wird. Zu dem Vorbringen des Antragstellers, die Beigeladenen könnten aufgrund des genehmigten Satteldaches ihr Wohnhaus in größerem Umfang ausnutzen als die übrigen Bewohner des L.-weges, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß diese Vergünstigung der Beigeladenen den Antragsteller nicht beschwert. Auch die von dem Antragsteller geltend gemachten "technischen Schwierigkeiten" für die Herstellung eines Anschlusses zwischen Flachdach und Satteldach fallen bei der Berücksichtigung seiner nachbarlichen Belange nicht entscheidend ins Gewicht. Einmal hat der Antragsteller die von ihm behaupteten "technischen Schwierigkeiten" nicht im einzelnen näher dargelegt, zum anderen sieht der Senat aufgrund des heutigen Standes der Technik diese Schwierigkeiten als lösbar an. Eine gravierende Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung ist für den Antragsteller ebenfalls nicht gegeben. Da der Bebauungsplan "E.-weg" geschlossene Bauweise vorschreibt, kommt eine Beeinträchtigung des von dem Antragsteller geplanten Wohnhauses in der Belichtung und Belüftung im Bereich des Anbaus nicht in Betracht. Soweit das Wohnhaus der Beigeladenen zu 1) aufgrund des genehmigten Satteldachs und der genehmigten Sockelerhöhung ein künftiges Vorhaben des Antragstellers überragt, wirkt sich dies auf nach Nordosten und Südwesten ausgerichtete Räumlichkeiten nur in geringem und daher in unerheblichen Umfange aus. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener Kostentragung auf sich genommen haben ( § 154 Abs. 3 VwGO), sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf die §§ 13 Abs 1 Satz 2, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 GKG. Der Senat, der von der Befugnis des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung Gebrauch macht, bewertet die Bedeutung der Sache in der Hauptsache nur mit dem einfachen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, weil sich der Antragsteller nicht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) insgesamt, sondern nur gegen die Dachform und das Satteldach wendet. Von dem Auffangwert sind im vorliegenden Eilverfahren 2/3 = 4.000DM zugrundezulegen. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152, Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG)