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Beschluss

7 L 1091/14.F.A

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0604.7L1091.14.F.A.0A
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Leitsätze
Wiederaufnahmeersuchen; Abschiebungsanordnung; Dublin II Verordnung; Frist für das Wiederaufnahmegesuch; systemische Mängel (Italien verneint)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederaufnahmeersuchen; Abschiebungsanordnung; Dublin II Verordnung; Frist für das Wiederaufnahmegesuch; systemische Mängel (Italien verneint) Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Das mit der Antragsschrift vom 7. April 2014 geltend gemachte Begehren ist einheitlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 11. April 2014 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014, zugestellt am 2. April 2014, gerichtet. Es erweist sich im Hinblick auf § 34 a Abs. 1, 2 AsylVfG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Begehren keinen Erfolg. Die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers im Hinblick auf § 27 a AsylVfG als unzulässig angesehen, da ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Aufgrund der Erkenntnisse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ergaben sich hier im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 der sogenannten Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003) Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Antragstellers. Diese Verordnung findet für das Begehren des Antragstellers Anwendung, da die nachfolgende Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 31) gemäß ihrem Art. 49 Abs. 2 erst auf Anträge auf internationalen Schutz oder Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Hier stellte der Antragsteller seinen Asylantrag am 4. Januar 2013; das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes gegenüber Italien wurde mit Schreiben vom 3. Dezember 2013, also ebenfalls noch vor dem 1. Januar 2014, geltend gemacht. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführte, den Antragsteller betreffende EURODAC-Anfrage zwei Treffer bezüglich Italiens ergab, die auf eine Asylantragstellung durch den Antragsteller in Italien unter dem 16. November 2012 schließen ließen. Dem entsprechenden „Treffer“ wurde die Kennnummer 1 zugeordnet, was nach Art. 2 Abs. 3 der EURODAC-Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002, ABl. L 62 vom 05.03.2002, Seite 1 f.) nur der Fall ist, wenn es sich um einen Asylbewerber handelte. Folglich muss der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt haben, was nicht nur die Zuständigkeit dieses Landes für die Durchführung des Asylverfahrens und damit die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13. Februar 2014 begründet, sondern zugleich zur Folge hat, dass das Ersuchen gegenüber den italienischen Behörden vom 3. Dezember 2013 als Wiederaufnahmeersuchen i.S.v. § 20 der Dublin-II-VO anzusehen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kann er sich nicht mit Erfolg gegenüber der Abschiebungsanordnung darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihr Wiederaufnahmeersuchen erst mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 gegenüber Italien geltend gemacht hat. Anders als die Nachfolgebestimmungen der Dublin-III-VO enthalten die Vorschriften des Art. 20 Dublin-II-VO keine Fristbestimmungen für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs. Es kann mithin offen bleiben, ob die Nichteinhaltung solcher Fristbestimmungen womöglich geeignet ist, subjektive Rechte eines Asylbewerbers zu verletzen, was in der Rechtsprechung umstritten ist, überwiegend allerdings verneint wird. Da das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin-II-VO nicht fristgebunden ist, können sich auch aus einer sehr späten Übermittlung eines Wiederaufnahmeersuchens durch die Antragsgegnerin – wie hier – grundsätzlich für die betroffenen Ausländer keine subjektiven Rechte ableiten lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13–, juris). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 16 Dublin-II-VO sind im übrigen erfüllt; das hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, darauf wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Recht zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) Gebrauch macht. Danach kann jeder Mitgliedstaat, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, gleichwohl einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen. Das steht jedoch grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin sind hier nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Antragstellers durch Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin-II-VO sind erfüllt, da die italienischen Behörden innerhalb der aus der Verordnung sich ergebenden Frist auf das Ersuchen nicht geantwortet haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass Italien die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptiert hat. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen sind auch keine Umstände erkennbar, die es geböten, ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Italien zu gewähren und für ein überwiegendes Aufschubinteresse sprechen könnten. Das Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien weisen jedenfalls nicht systemische Mängel auf, welche eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers i.S.d. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2010, verbundene Rechtssachen B 411/10 und C 393/10, NVwZ 2012, 417). Demnach ist die Einhaltung der Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen zu prüfen; Fehlleistungen im Einzelfall sind nicht geeignet, um die Zulässigkeit einer Abschiebungsanordnung in dieses Land in Frage zu stellen. Erst unter der Voraussetzung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber grundliegende systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber fürchten lassen, ist ein Abweichen von den Be-stimmungen der Dublin-II-VO mit der Folge zulässig, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss und das Asylverfahren hier durchzuführen ist. Nach Auffassung der Kammer ist nicht mehr ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derartige systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber implizierten. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 04. April 2014 ausgeführt: „Nach dem aktuellen Kenntnisstand ist für Italien nicht mehr davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im oben beschriebenen Sinne droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihm als Dublin-II-VO Rückkehrer eine Existenzgefahr i.S. einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Aufgrund der neueren Erkenntnisse und Auskünfte und auch der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Beschluss vom 18.06.2013, Nr. 53852/11, Halimi./. Österreich und Italien) hält das Gericht nicht mehr an seiner im Urteil vom 09.07.2013 – Az.: 7 K 560/11.F.A. – geäußerten Rechtsansicht fest, wonach ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der EGMR hat in seinem Beschluss vom 02.04.2013 (27725/10 - juris -) festgestellt, dass die vorliegenden Materialien kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber aufzeigen, und hat seine Einschätzung hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in weiteren Entscheidungen bestätigt (Entscheidung vom 04. Juni 2013 – Nr. 6198/12 – Daytbegova und Magomegova gegen Österreich; 18. Juni 2013 – Nr. 53852/11 – Halimi ./. Österreich und Italien und Nr. 73874/11 – Abobecker ./. Österreich und Italien und vom 10.09.2013 – Nr. 2314/10). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer derzeit nicht an ihrer Auslegung des Beschlusses des EGMR vom 02.04.2013 fest, wonach die Republik Italien in einem anderen Fall mit ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof rechnen muss und EU-Mitgliedstaaten, die Asylsuchende im Rahmen der Dublin-II Regel nach Italien abschieben, damit rechnen müssen, dass der Gerichtshof gegen sie einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellt. Die Rechtsprechung des EGMR hat über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. August 2013, Az.:2 BvR 1380/08 – juris – RdNr.28; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013, Az.: 2 C 3.12– juris – RdNr. 46). Es ist daher auch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bei der Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers im Falle seiner Rücküberstellung Italien zu befürchten ist, zu berücksichtigen, dass der EGMR mittlerweile in vier Entscheidungen Überstellungen nach Italien für konventionskonform erklärt hat und seine Entscheidungen auf der Grundlage zahlreicher Berichte von (Nicht-) Regierungsorganisationen sowie des UNHCR getroffen hat. Die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller stellt sich nach den Auskünften wie folgt dar: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2013) werden Dublin-Rückkehrer nach ihrer Rückkehr in Italien von der Polizei empfangen sowie erkennungsdienstlich behandelt. Anschließend erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens in Abhängigkeit von der ersten Ankunft in Italien ist. Im Anschluss daran werden die Dublin-Rückkehrer von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation – Confederazione Nazional delle Misericordie d’Italia – betreut und über den weiteren Verlauf in Anwesenheit eines Dolmetschers unterrichtet, der sich je nach konkreter Situation unterschiedlich darstellen kann. Die Organisation sucht außerdem eine Unterkunft. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie sofort eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Sofern der Betroffene noch keinen Asylantrag gestellt hat, kann er dies nunmehr nachholen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11.07.2012 an das VG Freiburg). In einer Auskunft an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2013 hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien zurückkehren, von der Questura in eine Unterkunft verteilt werden. In dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013 wird ausgeführt, dass Personen, die in Italien noch kein Asylgesuch gestellt haben, bei Ankunft am Flughafen Fiumicino oder Malpensa ihr Asylgesuch im Büro der Questura am Flughafen stellen müssen. Sie erhalten anschließend einen Termin, um sich bei der Questura in Rom beziehungsweise in Varese für die „verbalizzazione“, die formelle Registrierung des Asylgesuchs, zu melden. Bis zu diesem Termin haben sie Zugang zu einer FER-Unterkunft (Fondo europeo per i rifugiati, d. h. vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte speziell für Dublin-Rückkehrer), sofern dort Plätze frei sind. Es ist auch möglich, dass sie in ein CARA (Centri di accoglienza per richiedenti Asilo) irgendwo in Italien geschickt werden. Auch dies ist abhängig von freien Kapazitäten. Sowohl Personen, die bereits im Asylverfahren sind, wie auch Personen, die noch kein Asylgesuch gestellt haben, werden nach Ankunft am Flughafen Malpensa beziehungsweise Fiumicino von der Grenzpolizei abgeholt und zur Questura am Flughafen begleitet, wo sie mit Fotos und Fingerabdrücken identifiziert werden. Von dort werden sie zur zuständigen NGO im Transitbereich des Flughafens begleitet, welche im Auftrag der Präfektur Beratung für Asylsuchende anbietet (nicht nur für Dublin-Rückkehrende, sondern auch für Personen, die erstmals ein Asylgesuch einreichen). Laut den NGOs in Malpensa und Rom übernachten Dublin-Rücküberstellte manchmal ein paar Tage am Flughafen (ohne Schlafplätze), bis für sie eine Unterkunft gefunden werden kann. Eine Unterbringung von Asylsuchenden, die unter der Dublin-II-Verordnung auf Italien überstellt werden, erfolgt grundsätzlich in folgenden Zentren: FER-Projekte, Cara, Sprar (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati), Gemeindeunterkünfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien, Aufnahmebedingungen vom Oktober 2013). Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich zu den Zentren, die sie im Auftrag der Gemeinde führen, Notschlafstellen an, die für alle Bedürftigen – sämtliche Ausländer und Italiener – vorgesehen sind. Dabei ist es nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen von NGOs und kirchlichen Institutionen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten sehr beschränkt. Aus Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Bericht vom Oktober 2013 lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien landesweit - auch für Dublin-Rückkehrer - grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren, auch wenn der Bericht hier zu der Bewertung kommt, dass systemische Mängel im Aufnahmeverfahren vorliegen (vgl. hierzu: VG Saarland, Beschluss 06.12.2013, Az.: 3 L 1983/13; VG Stade, Beschluss vom 19.02.2014, Az.: 6 B 210/14). Der UNHCR hat die italienische Regierung aufgefordert, für eine angemessene Aufnahmefähigkeit für Asylsuchende im ganzen Land zu sorgen, auch wenn erhebliche Zugangszahlen zu verzeichnen sind. Das Aufnahmesystem benötige eine verbesserte Flexibilität, um auf Schwankungen in der Zahl der Asylanträge reagieren zu können (UNHCR; Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in italy july 2013: www.refworld.org/docid/522f0efe4.html). Eine Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Italien immer abzusehen, liegt jedoch nicht vor (vgl. zum Vorstehenden auch VG Stade, Beschluss vom 19.02.2014, Az.: 6 B 210/14). Nach Schätzungen des UNHCR lebten 2013 64.000 Flüchtlinge in Italien (UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in italy, july 2013, S.2: www.refworld.org/docid/522f0efe4.html.). Auch die Stellungnahme des UNHCR an das VG Freiburg von Dezember 2013, die auch positive Aspekte honoriert, rechtfertigt es nicht, das Vorliegen systematischer Mängel in Italien anzunehmen. Angesichts dieser Erkenntnisse drängt sich eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung nicht auf. Auch der Umstand, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ganz überwiegend keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien annimmt, spricht gegen das Vorliegen eines offensichtlichen Ausnahmefalls und für die Respektierung des in Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG und Art. 19 Abs. 2 S. 4, Art. 20 Abs. 1e S. 5 der Dublin-II-VO zum Ausdruck kommenden Willens des Verfassungs- bzw. Unionsgesetzgebers (vgl. hierzu, VG Stade, Beschluss vom 19.02.2014, Az.: 6 B 210/14, - juris -; VG Würzburg, Beschluss vom 03.02.2014, Az.: W 6 S 14.30087, - juris -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2014, Az.: 4 LA 167/13; VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 10 A 581/13,- juris -; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014, Az.: A 12 K 383/14 - juris - ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014, Az.: 10 A 10658/13; - juris - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014, Az.: 1 A 21/12 A - juris -; anderer Ansicht: VG Gießen, Urteil vom 25. 11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris, VG Köln, Beschluss vom 07.05. 2013, Az.: 20 L 613/13.A - juris- ;VG Aachen, Beschluss vom 14.03.2013, Az.: 9 L 53/13.A - juris -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.02.2014, Az.: 7a L 179/14.A - juris -).“ Daran hält der Einzelrichter fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).