Urteil
7 K 3121/11.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0125.7K3121.11.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung in die festzusetzenden Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung in die festzusetzenden Kosten durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 VwGO zulässig. Danach kann u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Klägerin hat als gewählte ehrenamtliche Gemeinde-vertreterin das ihr durch die Hessische Gemeindeordnung verliehene Statusrecht der Unabhängigkeit und genießt die Vorschriften der Sicherung der Mandatsausübung gemäß §§ 35, 35a HGO, ist zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit zwecks Vermeidung der sich aus § 24a Absatz 1 Nr. 1 HGO ergebenden Rechtsfolgen verpflichtet und wirkt um-fassend als Mitglied der Gemeindevertretung an deren Beratungen und Beschluss-fassungen mit, §§ 49 ff. HGO. Der Ausschluss von den Beschlussfassungen der Gemeindevertretung und ihres Ausschusses aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm stellt insoweit einen Eingriff in diesen öffentlich-rechtlichen Rechte- und Pflichtenzu-sammenhang dar. An der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffes hat die Klägerin auch ein berechtigtes, baldiges Interesse, da hiervon der rechtliche Bestand der Beschluss-fassungen der Gemeindevertretung abhängig ist, an denen sie nicht mitwirken konnte. Die Feststellungsklage ist ferner nicht an Fristen gebunden und hat auch nicht die Durchführung eines Vorverfahrens zur Voraussetzung. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist im Übrigen gegeben, weil die die Wirksamkeit der Beschlüsse erforderliche 6-Monatsfrist gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 HGO noch nicht abgelaufen ist. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Klage sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihr Klageziel auch nicht durch eine vorgreifliche Gestaltungsklage verfolgen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Ausschluss der Klägerin in den betreffenden Sitzungen der Gemeindevertretung und in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu den aufgeführten Beratungsgegenständen rechtswidrig gewesen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die betreffenden Beschlüsse offensichtlich formell rechtmäßig zustande gekommen sind. Die Rüge der Klägerin, ihr Ausschluss von der Sitzung der Gemeindevertretung am XX.XX.2011 sei wegen der Verweigerung ihres Rechtes, zu diesem Antrag in der Sitzung Stellung zu nehmen, verfahrensfehlerhaft zustande ge-kommen, findet im schriftlichen Protokoll der Sitzung keine Stütze. Unabhängig davon, welche Rechtsfolge dieser Rüge mit Wirkung für das vorliegende Verfahren beizumessen wäre, kann das Gericht eine entsprechende Verfügung der Sitzungsleitung nicht fest-stellen. Die Klägerin hat überdies eine Berichtigung des hierzu schweigenden Protokolls offensichtlich nicht weiter verfolgt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Vollzug des Ausschlusses in der Sitzung der Gemeindevertretung am XX.XX.2011 sei formell rechtswidrig gewesen, weil sie nach der Beratung und Beschlussfassung zu den betreffenden Tagesordnungspunkten, bei denen ihr die Mitwirkung versagt wurde, nicht wieder zur Sitzung zugelassen worden sei, verkennt sie, dass die Sitzung ausweislich des herangezogenen Protokolls nach der Abstimmung endete. Ein die Klägerin betreffenden Rechtsverstoß kann demnach aus diesem Ablauf der Sitzung nicht hergeleitet werden. Zur Überzeugung des Gerichts verstößt vorliegend die Anwendung der für den Ausschluss der Klägerin jeweils herangezogenen Vorschrift des § 25 Absatz 1 Nr.1 HGO nicht gegen materielles Recht. Die Klägerin kann zudem gegen dessen Geltung nicht einwenden, eine Ausnahme gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 HGO liege vor. § 25 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 HGO konkretisiert verschiedene Konfliktlagen, die einen Widerstreit der Interessen zur Folge haben können und einen Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen der Gemeindevertretung zur Folge haben. Insbesondere nach § 25 Absatz 1 Nr.1 HGO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Nach Satz 2 dieser Norm gilt dies aber nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Nach § 35 Absatz 2 HGO werden Gemeindevertreter ausdrücklich in den Geltungsbereich des § 25 HGO einbezogen. Zur Überzeugung des Gerichts liegt in der Person der Klägerin eine Interessenkollision in Bezug auf die Mitwirkung bei der Beschlussfassung über die Einlegung eines Rechts-mittels gemäß § 51 Nr. 18 HGO und in Bezug auf die Beschlussfassung über den Erlass von Änderungssatzungen gemäß § 5 i. V. m. § 51 Nr. 6 HGO vor. Der Regelung des § 25 Absatz 1 Nr.1 HGO liegt die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene wegen eines Interessenkonflikts nicht frei in der Überzeugungsbildung ist, wenn die zu treffende Entscheidung ihm selbst einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Nach der vorliegend vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts ist der Begriff des Vor- oder Nachteils weit aus-zulegen. Jeder materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil ist geeignet, ein persönliches Sonderinteresse zu begründen. Allerdings bildet das Merkmal der Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils ein restriktives Regulativ, welches die Funktionstüchtigkeit der Gemeindevertretung und den demokratischen Mitwirkungsauftrag der Gemeindevertreter im Blick hat und daher entfernte Auswirkungen eines Beschlusses unbeachtet lassen muss (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.1989 – 19 A 892/88– zitiert nach juris, Rdnrn. 12 ff.). Dabei reicht die Möglichkeit eines Vor- oder Nachteils schon aus. Es ist nicht erforderlich, dass die Vor- oder Nachteile auch tatsächlich oder demnächst eintreten werden (vgl. hierzu Unger, in: Bennemann, Dannecke, Meiß u. a., HGO-Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2006, § 25 Rdnrn. 15 ff.; Schneider, Dreßler, Lüll, HGO-Kommentar, Loseblatt, 13. Lfg., § 25 Rdnrn. 3 ff.). Für die Klägerin bestand bei der Beschlussfassung über die Einlegung eines Rechtsmittels in dem Verwaltungsstreitverfahren 3 K 1703/08.F die Möglichkeit der Erlangung eines Vorteils. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin das gleiche Klageziel verfolgt, wie der Kläger in dem bereits erstinstanzlich entschiedenen Verfahren. Die Interessenidentität ist insoweit gegeben. Unschädlich ist es, dass die Klage der Klägerin noch nicht begründet worden ist und das Verfahren derzeit ruht. Eine gegebenenfalls noch eingehende Klagebegründung mag sich möglicherweise mit Rechtsauffassungen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Sprache kommen, auseinandersetzen, dies hat aber keinen rechtlichen Berührungspunkt mit der Entscheidung der Gemeindevertretung, den Antrag auf Zu-lassung der Berufung auch tatsächlich zu stellen. Die Frage, ob das Rechtsmittel ein-gelegt werden soll, berührt die Klägerin bereits in einem Maße, dass eine im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr.1 HGO beachtliche Interessenkollision entsteht. Der Vorteil ist schon darin zu sehen, dass im Falle einer Entscheidung der Gemeindevertretung gegen die Einlegung eines Rechtsmittels das Urteil in dem Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig würde und durch diese Folge, wie die Beklagte zutreffend meint, präjudizierende Wirkungen für die derzeit ruhenden Verfahren eintreten würden. Daher übersieht die Klägerin mit ihrem Hinweis, dass das bereits entschiedene Verwaltungsstreitverfahren einen Dritten beträfe, das weitere rechtliche Schicksal der von ihr verfolgten Klage weiter offen bliebe und mithin von einem sie betreffenden Vorteil nicht die Rede sein könne, dass es auf den weiteren rechtlichen Verlauf der Streitsache nicht ankommt. Die Interessenkollision ist vorliegend nämlich darin begründet, dass aufgrund der identischen Klageanträge objektiv bei der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtmittels eine Entscheidung in eigener Sache zu treffen ist. Diese Sichtweise lässt offen, wie die Klägerin abstimmen würde, da allein die Möglichkeit der Erlangung eines Vorteils entscheidend ist. Dieser liegt gerade darin begründet, dass die Rechtskraft des Urteils der eigenen Klage nutzen würde. Es wäre eine entsprechende Entscheidung des Gerichts auch in den derzeit ruhenden Verfahren zu erwarten, mithin auch in dem der Klägerin. Eine für die Klägerin gleich günstige Entscheidung des Gerichts stellt einen Vorteil dar, weil sie - weitgehend - obsiegen würde. Die Frage, die die Klägerin aufgeworfen hat, betrifft das weitere rechtliche Schicksal ihrer Klage und die noch nicht entschiedenen Rechtsfragen, also inwieweit die Gründe, welche das bereits entschiedene Verwaltungsstreitverfahren tragen, auch auf ihre Klage übertragbar sind. Diese Ungewissheiten, auf die sicher auch prozesstaktische Überlegungen Einfluss haben, haben auf die vorliegende Interessen-kollision keinen Einfluss. Schon bei der Mitwirkung der Klägerin in der Gemeindevertretung über den Antrag auf die Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wäre die Klägerin nicht frei in ihrer Entscheidung und gleichsam in eigener Sache befangen, weil das ergangene Urteil auf das von ihr vertretene Klagebegehren eine günstige Wirkung hat. Dieser Vorteil in Bezug auf die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels tritt aus den vorgenannten Gründen auch unmittelbar ein, weil der Gemeindevorstand aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung ohne weiteres ermächtigt wird, erforderliche Rechtsschritte vorzunehmen oder von ihnen abzusehen. Dieser rechtliche Maßstab, der die Auslegung des § 25 Absatz 1 Nr.1 HGO leitet, ist auch auf den Ausschluss der Klägerin bei der Mitwirkung über den Erlass der Änderungs-satzungen durch die Gemeindevertretung anzulegen. Entscheidend für die Erlangung eines unmittelbaren Vorteils der Klägerin bei Mitwirkung an der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Änderungssatzungen ist, dass sie allein Wirkung für die Kläger des bereits entschiedenen und der ruhenden Verfahren entfalten sollen. Mit diesen Änderungssatzungen betreibt die Gemeinde Vorsorge für den Fall, dass die Gebührensatzungen, die Gegenstand der rechtlichen Prüfung in den vorerwähnten Verfahren sind, sich am Ende als rechtswidrig erweisen und eine Heranziehung zu diesen Gebühren an der Verjährungsfrist von vier Jahren für die rückwirkende Festsetzung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 b des Gesetzes über kommunale Abgaben scheitern würde. Mit den Änderungssatzungen soll mit anderen Worten die Heranziehung der Kläger in den betreffenden Verwaltungsstreitverfahren überhaupt noch ermöglicht werden. Es erschließt sich aus diesem Zusammenhang, dass die Mitwirkung der Klägerin an der Beschluss-fassung der Gemeindevertretung einen unmittelbaren Vorteil bedeuten würde. Unbestritten ergibt sich durch die Gestaltung der Gebühren in den Änderungssatzungen für sie insgesamt ein günstigerer Gebührensatz im Vergleich zu den streitgegenständlichen Gebührensätzen in den ruhenden Verfahren. Das Gericht übernimmt vorliegend nicht die ältere Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, sofern sie vorliegend auf die Sachlage überhaupt anwendbar ist. Danach liegt das Merkmal eines unmittelbaren Vorteils erst dann vor, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands eine natürliche Person direkt berührt. Nach dieser Rechtsprechung ist bei einer Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich kein Widerstreit der Interessen gegeben. Denn die Beitragspflichtigen werden nicht unmittelbar aus der Satzung in Anspruch genommen, da die Beitragspflicht erst durch den Heranziehungsbescheid aktualisiert wird (Hess.VGH, Urteil vom 10.03.1981 – 11 OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44 ff. ). Diese hohe Anforderung an das Merkmal der Unmittelbarkeit wird vorliegend aber der Sachlage nicht gerecht, da sie die generell-abstrakten Regelungen einer Satzung für eine Vielzahl von Beitragspflichtigen in den Blick nimmt. Vorliegend betreffen die Änderungssatzungen gewollt und erkennbar aber nur einen kleinen Kreis von Beitragspflichtigen, zu denen die Klägerin gehört. Es ist schon wegen der materiellen Bedeutung offensichtlich, dass sie mit dem Beratungsgegenstand durch ein individuelles Sonderinteresse verbunden sind, das zu einer Interessenkollision führen kann und deshalb die Besorgnis begründet, der Gemeindevertreter werde nicht mehr uneigennützig und zum Wohle der Allgemeinheit handeln (vgl. dazu: Hess.VGH, Urteil vom 21.07.2003 – 3 N 2168/98– Rdnr. 34, (Bebauungsplan), zitiert nach juris; VG Gießen, Urteil vom 02.02.2007 – 8 E 4086/05 -, Rdnr. 17 (Beteiligung eines Forstmitarbeiters an Beschlussfassung zu einem Waldbewirtschaftungsplan), zitiert nach juris). Vorliegend ist der Ausschluss der Klägerin aus den betreffenden Sitzungen der Ge-meindeorgane schließlich auch rechtmäßig erfolgt, weil eine Ausnahme von der Anwendung dieser Vorschrift nicht gegeben ist. Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HGO ist nämlich ein Widerstreit der Interessen nach den Konfliktlagen, die in § 25 Absatz 1 Satz 1 HGO ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, nicht gegeben, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Für die Frage, inwieweit gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, ist vorliegend allein die Alternative einer Bevölkerungsgruppe in Betracht zu ziehen, weil die Klägerin mit den anderen Klägern nicht durch einen gemeinsamen Beruf verbunden ist. Inwieweit die Kläger insgesamt schon eine Bevölkerungsgruppe darstellen, kann vorliegend offen bleiben, auch wenn vorliegend wegen der Einwohnerzahl der Gemeinde vieles dafür spricht. Es fehlt vorliegend aber an dem „gemeinsamen Interesse einer Bevölkerungsgruppe“, weil die Kläger insgesamt nicht durch ein gemeinsames Interesse verbunden sind. Das gemeinsame Interesse wird nicht durch den Grund der Beteiligung an der Entscheidung konstituiert, sondern durch das Ausmaß der Betroffenheit von der Entscheidung. Hierzu ist erforderlich, dass eine Bevölkerungsgruppe ein gemeinsames Ziel anstrebt. Dies ist vorliegend aber schon deswegen nicht der Fall, weil mit den anhängigen Klagen und auch in Bezug auf die Betroffenheit durch die Änderungssatzungen jeder der Kläger in seinen eigenen Interessen betroffen ist, die durch die Höhe der Gebühren bestimmt ist. Auch eine größere Anzahl von Betroffenen wird nicht zu einer Interessengruppe, wenn jeder dabei nur seine eigenen Interessen vertritt (vgl. Unger, a. a. O., § 25 Rdnrn. 70 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Kläger eine kommunalpolitische Initiative gebildet haben, die über die eigenen Interessen hinaus gemeinwohlorientierte Ziele vertritt oder Teil einer - auch zugespitzten - kommunalen Meinungsbildung sind, in der eigene Interessen gegen andere Interessengruppen vertreten werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu: Hess.VGH, Beschluss vom 23.11.1995 – 6 TG 3539/95–, (Bürgerbe-gehren), HSGZ 1996, 465 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2002 – 7 G 2323/02 – (Bürgerverein), NVwZ-RR 2002, 869 ff.). Es ist ohnehin umstritten, inwieweit gemeinwohl-orientierte Ziele zur Abgrenzung gegen privatnützige Interessen geeignet sind. Es dürfte die Regel sein, dass sich bei der Verfolgung privatnütziger Interessen auch auf das Gemeinwohl berufen wird (vgl. Unger, a. a. O., § 25 Rdnrn. 73 ff., mit instruktiven Beispielen). Eine derartige Sachlage ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Individualinteressen der Kläger die Hauptsache ausmachen und ihre materiellen Interessen im Vordergrund stehen (so auch: Hess.VGH, Beschluss vom 20.01.1995, – 6 TG 66/95 – (Vorstand eines Jugendvereins bei Abstimmung über Jugendförderung), NVwZ-RR, 689 f.). Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Absatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin ist Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung der Gemeinde C-Stadt. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen ihren Ausschluss von der Beratung und Entscheidung zu bestimmten Beratungsgegenständen der Gemeindevertretung. Am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klägerin als Adressatin von Gebührenbescheiden der Gemeinde C-Stadt im Jahre 2008 Klage gegen die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für die Jahre 2006 bis 2008 und die Abfallgebühren für die Jahre 2007 und 2008 erhoben. Mit ihr klagen weitere 57 Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde C-Stadt gegen die Bescheide der betreffenden Jahre. Mit Urteil vom 04.08.2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3 K 1703/08 einer Klage mit Ausnahme der Festsetzung der Abfallgebühr für das Jahr 2008 stattgegeben und die betreffenden Bescheide aufgehoben. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Für die übrigen Verfahren wurde das Ruhen angeordnet. Die Beteiligten sehen übereinstimmend das bereits entschiedene Verfahren als „Pilotverfahren“ an. Zu den ruhenden Verfahren gehört auch das Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom XX.XX.2011 wurde die Klägerin zur Sitzung der Gemeindevertretung am XX.XX.2011 geladen. Zur Beratung und Entscheidung in dem vorliegend interessierenden Umfang standen folgende Beratungsgegenstände auf der Tagesordnung: „Teil X Top X, Gebührenstreitverfahren, hier: Entscheidung nach § 51 Ziffer 18 HGO. Top X, Grundsatzentscheidung über den Erlass von Änderungssatzungen.“ Aus dem Vorlagebericht des Gemeindevorstands vom XX.XX.2011 ergibt sich, dass in der Gemeindevertretung unter dem Tagesordnungspunkt X über die Frage eines Antrags der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04.08.2011 beraten und entschieden werden sollte. Unter dem Tagesordnungspunkt X war vorgesehen, dass die Gemeindevertretung den Gemeindevorstand mit der Vorlage von Änderungssatzungen für das Jahr 2006 für Wasser und Abfallgebühren sowie für die Jahre 2007 und 2008 für Wasser- und Abwassergebühren beauftragen sollte. Hierdurch sollte es der Gemeinde unter Anwendung in der von dem Verwaltungsgericht als rechts-erheblich angesehenen Kalkulationsgrundlage für den Wiederbeschaffungszeitwert von Wirtschaftsgütern ermöglicht werden, die Kläger in den ruhenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit geänderten Gebührenfestsetzungen für diese Jahre neu zu bescheiden. In der Sitzung der Gemeindevertretung am XX.XX.2011 wurde auf Antrag aus der Mitte der Gemeindevertretung der Ausschluss von vier Gemeindevertretern für die Tagesordnungspunkte X und X mehrheitlich beschlossen. Dies betraf ausschließlich Kläger in den ruhenden Verwaltungsverfahren, darunter auch die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren. Die Klägerin verließ vor der Abstimmung das Versammlungslokal. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Ausschluss wegen eines Widerstreits der Interessen auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung (im ff.: HGO) gestützt. Danach darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mit-wirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Die hierauf erfolgte Abstimmung ergab eine Mehrheit von 14 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und eine Mehrheit von 16 Ja-Stimmen für den übrigen Inhalt der Beschlussvorlage. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom XX.XX.2011 erfolgte die Einladung zu der Sitzung der Gemeindevertretung am XX.XX.2011. Zur Beratung und Entscheidung standen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beratungsgegenstände auf der Tagesordnung: „Top X Wasserbeitrags- und Gebührensatzung, hier: Erlass einer Änderungssatzung für das Jahr 2006. Top X Entwässerungssatzung, hier: Erlass einer Änderungssatzung für das Jahr 2007.“ Zur Beratung und Entscheidung über diese Tagesordnungspunkte wurden vier Gemeindevertreter, darunter auch die Klägerin, in einem der Sitzung der Gemeindevertretung vom XX.XX.2011 entsprechenden Verfahren auf der gleichen Gesetzesgrundlage ausge-schlossen. Hiergegen hat die Klägerin am 04.10.2011 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen ihren Ausschluss von den Beratungen und Entscheidungen der Gemeindevertretung in den Sitzungen vom XX.XX.2011 und XX.XX.2011. Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass der Ausschluss von der Sitzung am XX.XX.2011 verfahrensfehlerhaft vollzogen worden sei. Es sei über den Beschluss zu ihrem Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über den Tagesordnungspunkt X abgestimmt worden, ohne dass sie zu dem zugrundeliegenden Antrag Stellung hätte nehmen können. Sie sei auch vor der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt X des Saales verwiesen worden, ohne dass ihr Gelegenheit eingeräumt worden sei, nach der Ab-stimmung zu beiden Tagesordnungspunkten an der Sitzung der Gemeindevertretung erneut teilzunehmen. Zur weiteren Begründung legt sie dar, dass ihr Ausschluss von den betreffenden Beratungen und Entscheidungen der Gemeindevertretung rechtswidrig gewesen sei. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerstreit der Interessen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO seien nicht erfüllt. Hinsichtlich der Mitwirkung bei der Beratung und Entscheidung über das Einlegen eines Rechtsmittels mangelte es auf Klägerseite an der Möglichkeit der Erlangung eines Vor- oder Nachteils. Bei dem bereits erstinstanzlich entschiedenen Verwaltungsstreitverfahren handelte es sich nicht um ein Musterverfahren. Alle bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahren bedürften mithin einer Entscheidung. Für die Annahme eines Vorteils bedürfe es zudem einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er durch die Entscheidung auch eintrete. Dies sei aber nicht festzustellen. Das weitere rechtliche Schicksal aller Klagen sei offen. So sei ihre Klage - wie auch die anderen Klagen, die ruhen würden - noch nicht begründet worden. Jedenfalls aber scheitere die Erlangung eines Vorteils daran, dass er vorliegend nicht unmittelbar erlangt werde. Hinsichtlich der Mitwirkung bei der Beratung und Entscheidung über die Änderungs-satzungen liege kein Widerstreit der Interessen vor, weil nach der in Bezug zu nehmenden Rechtsprechung kein unmittelbarer Vorteil sich feststellen lasse. Die Klägerin könne sich auch darauf berufen, dass ein Widerstreit der Interessen dann nicht vorliege, wenn jemand an der Entscheidung als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sei, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt würden, § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO. Dies treffe bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Einwohner der Gemeinde und in Bezug auf ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Kläger zu. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beratung und Abstimmung zu TOP X – Gebührenstreitverfahren, hier: Entscheidung nach § 51 Ziffer 18 HGO– der Sitzung der Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde C-Stadt vom XX.XX.2011 rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beratung und Abstimmung zu TOP X – Grundsatzentscheidung über den Erlass von Änderungssatzungen – der Sitzung der Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde C-Stadt vom XX.XX.2011 rechtswidrig war. 3. festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beratung und Abstimmung zu TOP X – Wasserbeitrags- und Gebührensatzung; hier: Erlass einer Änderungssatzung für das Jahr 2006 – der Sitzung der Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde C-Stadt vom XX.XX.2011 rechtswidrig war. 4. festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beratung und Abstimmung zu TOP X – Entwässerungssatzung; hier: Erlass einer Änderungssatzung für das Jahr 2007 – der Sitzung der Gemeindevertreterversammlung vom XX.XX.2011 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO genüge, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Vor- oder Nachteils spreche, er müsse nicht tatsächlich eintreten. Es seien Gemeindevertreter von der Mitwirkung auszuschließen, um eine Gewähr für eine unbeeinflusste Wahrnehmung des Mandats zu er-halten und den „bösen Schein“ einer sachwidrigen Verfolgung von Sonderinteressen in den kommunalen Organen zu vermeiden. Hinsichtlich der Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils genüge es, wenn die mitwirkende Person von der Entscheidung direkt berührt werde. Hinsichtlich der Mitwirkung bei der Frage der Einlegung eines Rechtsmittels sei zu berücksichtigen, dass das Klagevorbringen der Klägerin in ihren ruhenden Verfahren identisch mit dem bereits erstinstanzlich entschiedenen Verfahren sei. Insoweit habe die Entscheidung des Gerichts präjudizierende Wirkung, wenn sie rechtskräftig werde. Da das Urteil dem Begehren der Klägerin ganz überwiegend stattgegeben habe, sei ein Sonderinteresse der Klägerin ohne weiteres gegeben. Hinsichtlich der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Änderungssatzungen sei auszuführen, dass sie in engem Zusammenhang mit den anhängigen Verwaltungsstreit-verfahren stünden. Hierdurch sollten die im Streit stehenden Gebühren auf ein Maß gesenkt werden, dass eine weitere Absenkung der Gebühren nicht mehr notwendig sei. Hieraus ergebe sich ein Sonderinteresse der Klägerin. Überdies sei durch die Änderungssatzung dem Umstand Abhilfe geschaffen worden, dass die Kläger möglicherweise gar keine Gebühren für die streitigen Erhebungszeiträume im Falle der Bestätigung des ergangenen Urteils zahlen müssten. Der Ausschluss der Klägerin sei in diesem Belang durch die Erlangung eines unmittelbaren persönlichen Vorteils begründet. Ein Mitwirkungsverbot lasse sich daher sowohl auf der Grundlage eines Sonderinteresses als auch nach einer engen Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit begründen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (1 Ordner) der Beklagten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2012 verwiesen.