Beschluss
6 TG 66/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0120.6TG66.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller will auch im Beschwerdeverfahren erreichen, daß der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt ... vom 10. November 1994 bezüglich "Jugendzentrum ...", Antrag Nr. 76/94, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht hat insofern einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zutreffend verneint, denn der Antragsteller war von einer Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung bezüglich dieses Gegenstandes der Tagesordnung ausgeschlossen und wird deshalb nicht in einem Mitgliedschaftsrecht als Stadtverordneter dadurch verletzt, daß der Beschluß vollzogen wird. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 HGO war der Antragsteller von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen, weil er Mitglied im Vorstand eines Trägervereins "Jugendfreizeitbetreuung" und damit Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil erlangen konnte. Die Möglichkeit, einen derartigen Vorteil zu erlangen, bestand für den Verein schon darin, daß der Magistrat nach einem der gestellten Anträge beauftragt werden sollte, unter anderem mit diesem Verein, der ausdrücklich Gegenstand des Antrags war, "Verhandlungen über Konzeption und Organisation, sowie Investitionskosten und Betriebskosten einer solchen Einrichtung zur Jugendbetreuung aufzunehmen mit dem Ziel der Übernahme der Trägerschaft der Einrichtung durch den entsprechenden Verein". Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß dieser in einer Option auf einen Verhandlungsabschluß liegende Vorteil unmittelbarer Natur war, denn die von der Beschlußvorlage geforderte Aufnahme der Verhandlungen wäre ohne weitere Umstände erfolgt. Der Antragsteller beruft sich unter Hinweis auf § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO und die dazu vorliegende Kommentierung von Schlempp zu Unrecht darauf, daß der Trägerverein ein "gemeinsames" Interesse bzw. Allgemeininteresse und kein individuelles Sonderinteresse verfolge und er, der Antragsteller, daher keiner Interessenkollision unterliege. Schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Der Antragsteller ist weder als Angehöriger einer Berufsgruppe noch als Angehöriger einer Bevölkerungsgruppe beteiligt gewesen. Er ist selbst kein Jugendlicher mehr. Auch betrifft der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, soweit es um geplante Verhandlungen mit dem Verein "Jugendfreizeitbetreuung" geht, nicht "lediglich" gemeinsame Interessen der Jugendlichen, sondern auch Interessen des genannten Vereins. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO wäre es daher zwar nicht zu beanstanden, wenn Personen, die als potentielle Nutzer von Jugendeinrichtungen, Schuleinrichtungen, Sporteinrichtungen, Sozialeinrichtungen oder Kultureinrichtungen in Frage kommen, an Beratungen und Entscheidungen mitwirken, die derartige Einrichtungen betreffen. Geht es aber darum, ob mit einem Trägerverein Verhandlungen über die Schaffung einer derartigen Einrichtung aufgenommen werden sollen, so wird der Trägerverein in seinen Individualinteressen berührt, was nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 HGO den Ausschluß von Vorstandsmitgliedern des Trägervereins zur Folge hat; die Ausnahmevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO greift in diesen Fällen nicht ein. Soweit die Ausführungen von Schlempp (Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung - HGO -, Stand: Februar 1993, Anmerkung IX. zu § 25), dahin zu verstehen sein sollten, daß Organe von Vereinigungen zur Verbesserung von Jugend-, Schul-, Sport-, Sozial- und Kultureinrichtungen an Beratungen und Entscheidungen mitwirken dürfen, die für diese Vereinigungen von Vorteil oder Nachteil sein können, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, wie in dem genannten Kommentar ausgeführt wird, daß das Gesetz zwischen individuellen Sonderinteressen (Satz 1) und Gruppeninteressen (Satz 2) unterscheidet. Denn § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO stellt maßgeblich darauf ab, daß der Amtsträger oder Mandatsträger an der Entscheidung der Angelegenheit "lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden". Vereinigungen zur Verbesserung von Jugendeinrichtungen und deren Vorstandsmitglieder werden aber nicht "lediglich" als Angehörige einer Berufsgruppe oder Bevölkerungsgruppe durch den Verhandlungsgegenstand berührt, sondern auch in ihrem auf die Förderung des Vereins gerichteten Individualinteresse. Der Antragsteller hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Aussetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 10. November 1994, weil die Stadtverordnetenversammlung selbst nicht darüber entschieden hat, daß der Antragsteller von der Beratung und Entscheidung über den genannten Gegenstand ausgeschlossen ist. Es trifft zwar zu, daß nach § 25 Abs. 3 HGO das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, darüber entscheidet, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Dies ändert aber nichts daran, daß derjenige, in dessen Person ein Interessenwiderstreit vorliegt, schon unmittelbar nach § 25 Abs. 1 HGO von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen ist, denn nach dieser Vorschrift darf niemand in hauptamtlicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn eine der in § 25 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 HGO genannten Voraussetzungen vorliegt und die in § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO geregelte Ausnahme nicht gegeben ist. Ob das Fehlen einer Entscheidung nach § 25 Abs. 3 HGO die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 10. November 1994 berührt, kann offenbleiben. In seinen Rechten kann der Antragsteller dadurch jedenfalls nicht verletzt sein, weil sein Ausschluß von der Beratung und Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 HGO rechtmäßig war, also dann, wenn eine Entscheidung nach § 25 Abs. 3 HGO getroffen worden wäre, diese nicht anders hätte ausfallen dürfen. Wurde der Antragsteller durch den Ausschluß somit im Ergebnis nicht in eigenen Rechten verletzt, so kann ihm auch kein Anspruch darauf zustehen, daß der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 10. November 1994 vorläufig nicht vollzogen wird. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).