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Urteil

6 K 605/18.F, 5 A 131/20.Z

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1009.6K605.18.F.00
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Leitsätze
Die Erhebung eines Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Doppelverdiener-Ehe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung eines Kirchgeldes in einer glaubensverschiedenen Doppelverdiener-Ehe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist dafür nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz - KiStG, GVBl. I 1986, 90) der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Sie erweist sich aber als unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in Höhe von 2.483,10 € - und nicht von 3.600 € wie der Kläger noch bei Klageerhebung irrtümlich angenommen hat, weil er übersehen hat, dass die für sein Einkommen berechnete und von ihm nicht beanstandete Kircheneinkommensteuer nicht zusätzlich zu 3.600 € erhoben, sondern davon in Abzug gebracht worden ist (vgl. Bl. 9, 99 der Behördenakte, Bl. 1, 41, 87 der Gerichtsakte) - ist rechtlich nicht zu beanstanden, vor allem verletzt sie kein Verfassungsrecht. Das Steuererhebungsrecht der Kirchen beruht auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV, wonach Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt sind, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Kirchen sind dabei, wie der Kläger zutreffend vorträgt, an die Verfassung, insbesondere die Grundrechte in ihrer Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, gebunden. Nach hessischem Landesrecht können die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Angehörigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben erheben (§ 1 KiStG). Nach § 2 KiStG (in der im Veranlagungsjahr 2016 geltenden Fassung vom 26. November 2014, GVBl. I 2014, 283) kann als Kirchensteuer u. a. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe [Abs. 1 Nr. 5]). Das Kirchgeld kann einheitlich oder gestaffelt erhoben werden (Abs. 4). Nach § 4 KiStG bemisst sich dieses Kirchgeld nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif (Abs. 1). Es kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Abs. 2). Auf das Kirchgeld sind die Kirchensteuern anzurechnen (Abs. 3). Nach § 7 KiStG bedürfen die von den Landeskirchen erlassenen Kirchensteuerordnungen und Steuertarife der staatlichen Genehmigung (Abs. 1). Nach § 1 Satz 1 der vom Hessischen Kultusministerium genehmigten Kirchensteuerordnung für die C. im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1970 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau - ABl. - 1970 S. 193), zuletzt geändert am 19. November 2014 (ABl. 2014 S. 500), sind kirchensteuerpflichtig alle Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzblatt 1934 I Seite 925) haben. Die Erhebung der Landeskirchensteuer zur Deckung des Finanzbedarfes der kirchlichen Körperschaften erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieser Kirchensteuerordnung als Zuschlag in Form eines Hundertsatzes zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) sowie als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), nach Maßgabe einer Tabelle in der Anlage dazu. In der Kirchgeldtabelle sind 13 Stufen festgesetzt; das Kirchgeld beträgt danach zwischen 96 € jährlich in der ersten Stufe bei einem gemeinsamen Einkommen der Eheleute nach § 2 Abs. 5 EStG als Bemessungsgrundlage von 30.000 bis 37.499 € und 3.600 € jährlich ab einem Gesamteinkommen der Ehegatten von 300.000 € in der letzten Stufe. Die Festsetzung des Kirchgeldes steht im Falle des Klägers infolgedessen dem Grunde wie der Höhe nach im Einklang mit den staatlichen und kirchlichen Ermächtigungsgrundlagen. Entgegen seiner Auffassung verletzt sie auch keine Grundrechte, nämlich weder Art. 2 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG und widerspricht ebenso wenig der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers durch seine Verpflichtung, als Kirchenmitglied Kirchensteuern - hier in Gestalt des Kirchgeldes - zu entrichten, scheidet von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 30.08.1982, 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73). Einen etwaigen Verstoß gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit seiner Ehefrau könnte er nicht an ihrer Stelle geltend machen. Diese wird durch die Erhebung des Kirchgeldes aber auch nicht angetastet, weshalb sie nicht klagebefugt ist (BVerfG, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2018, 9 LA 120/07, juris Rn. 4 ff.; Thüringer FG, Urteil vom 31.03.2009, 2 K 648/08, juris Rn. 8). Denn das Kirchgeld ist ausschließlich gegen den Kläger festgesetzt worden, seine Ehefrau haftet nicht für diese Steuerschuld (vgl. die Rubrik „Kirchensteuer evang. Ehemann“ und die Erläuterungen zur Festsetzung in dem angefochtenen Steuerbescheid). Anders als der Kläger meint, knüpft die Bemessung des Kirchgelds auch nicht an ein verfassungswidriges Besteuerungsmerkmal an, indem es das Familieneinkommen, also auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten, zur Grundlage der Besteuerung macht, und tangiert seine allgemeine Handlungsfreiheit daher nicht unzulässig. Im vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Fall, auf den sich der Kläger beruft (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268-282), handelte es sich um eine Zuverdiener-Ehe, in der die der Kirche angehörende Ehefrau ein geringes Einkommen, ihr konfessionsloser Ehegatte hingegen ein hohes Einkommen erwirtschaftet hatte. Die Eheleute waren getrennt veranlagt worden. Gleichwohl war der Bemessung der Kirchensteuer der Ehefrau die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde gelegt worden, die von beiden Ehegatten zusammen entrichtet worden war, was für die Ehefrau zu einem Kirchensteuerbetrag von 21.254,60 DM anstatt 153,25 DM auf der Grundlage ihrer eigenen Einkommensteuerschuld geführt hatte. In diesem System, in dem der sogenannte Halbteilungsgrundsatz selbst bei getrennter Veranlagung angewendet wurde, hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG gesehen, weil ein sachgerechter Besteuerungsmaßstab fehle angesichts dessen, dass die Kirche Steuern nur gegenüber ihren Angehörigen erheben dürfe. Deshalb dürfe sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in der Person ihres Mitglieds gegeben seien. Da bei einer glaubensverschiedenen Ehe keine gemeinsame unbeschränkte (Kirchen-)Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger bestehe, könne das Splittingverfahren nicht auf die Erhebung der Kirchensteuer übertragen werden. Das Steuerverhältnis sei heute ein individuelles und die Ehe begründe über die Unterhaltsgemeinschaft hinaus keine enge Wirtschaftsgemeinschaft mehr, weshalb der Halbteilungsgrundsatz weder dem heutigen Einkommensteuerrecht noch dem modernen Familiengüterrecht entspreche. In einem obiter dictum hatte das Gericht sodann noch angefügt, es könne unbillig erscheinen, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht habe, weil sein - der Kirche nicht angehörender - Ehegatte ein hohes Einkommen beziehe, mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe. Wenn diesen Bedenken Rechnung getragen werden solle, müssten, da die Kirche nur den ihr angehörenden Ehegatten besteuern dürfe, Besteuerungsmerkmale gewählt werden, die in dessen Person gegeben seien. Gegenstand der Besteuerung dürfe dann nicht das Einkommen des anderen Ehegatten, sondern könne etwa der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten sein. Die Kirchensteuer müsse dann aber ihrer Höhe nach in angemessenem Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten stehen; sie dürfe nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des anderen Ehegatten unbegrenzt folgen, weil jeder normale Lebensaufwand bestimmte Grenzen nicht überschreite. Dass dieses obiter dictum explizit nur einkommenslose Kirchenmitglieder mit gutverdienenden konfessionslosen Ehegatten im Auge hatte, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf schließen, dass der 1. Senat ausschließlich bei diesen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Lebenszuschnitt als gegeben erachtete. Dieser Hinweis des Gerichts auf denkbare verfassungsgemäße Gestaltungsmöglichkeiten der Kirchensteuer, mit denen das legitime Ziel einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit weiter verfolgt werden könnte, wird vom Kläger überinterpretiert, zumal er nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen zählt und keine Bindungswirkung entfaltet. Die Entscheidung behandelt die Zulässigkeit der Anknüpfung der Kirchensteuer an die (von beiden Ehegatten zu entrichtende) Einkommensteuer, weshalb es nahe lag, den durch diese Bemessungsgrundlage nicht zu erfassenden Fall, dass der kirchenangehörige Ehegatte nicht einkommensteuerpflichtig ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen. Abgesehen davon, dass Hausfrauen-Ehen mit einkommenslosen Ehefrauen vor mehr als 50 Jahren der Regelfall waren, weshalb das Gericht damit die häufigste Fallkonstellation ansprach, handelte es sich zugleich um den Sachverhalt, bei dem die Unbilligkeit im Sinne einer nicht die Wirtschaftskraft des kirchenangehörigen Ehegatten widerspiegelnden Besteuerung besonders ins Auge sprang. Dies verwehrt es den Kirchen jedoch nicht, auch bei Zuverdiener- oder Doppelverdiener-Ehen ein Bedürfnis für eine gerechtere Besteuerung des geringer verdienenden kirchenangehörigen Ehegatten zu sehen, dessen Lebenszuschnitt sich nicht allein an seinem eigenen Einkommen orientiert. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung herausgearbeitet, dass es ein grundsätzliches Gebot der - wegen Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtenden - Steuergerechtigkeit sei, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werde (BVerfG, Urteil vom 03.11.1982, 1 BvR 620/78 u.a., juris Rn. 75), die nicht zwangsläufig mit dem (eigenen) Einkommen gleichzusetzen ist. Zu Recht verweist die Beigeladene deshalb darauf, dass es gerade auch unter Gerechtigkeitserwägungen problematisch wäre, wenn nur einkommenslose Kirchenmitglieder mit einem Kirchgeld belegt würden. Sie würden durch eine solche Regelung ungleich höher belastet als kirchenangehörige Geringverdiener, die ebenfalls an einem hohen Familieneinkommen partizipieren. Die vom Kläger für überschritten erachteten verfassungsrechtlichen Grenzen tangiert diese Betrachtungsweise somit nicht, weil allein die Wirtschaftskraft des kirchenangehörigen Ehegatten in den Blick genommen wird. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung, auf die sich der Kläger maßgeblich stützt, gerade nicht den Grundsatz aufgestellt hat, bei einem in glaubensverschiedener Ehe lebenden erwerbstätigen Kirchenmitglied dürfe stets nur sein eigenes Einkommen und kein anderer Gesichtspunkt Anknüpfungspunkt der Kirchensteuer sein, wozu die zu entscheidende Fallkonstellation einer Zuverdiener-Ehe Anlass hätte bieten können, wenn dies die Rechtsmeinung des 1. Senats gewesen wäre. Vielmehr hat das Gericht damals ausgeführt, bei der Anknüpfung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer wäre die natürliche Folge die, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten zugrunde zu legen (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, a. a. O., juris Rn. 15); wähle die Kirche das Einkommen als Maßstab, dann müsse es das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten sein (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 16). Quintessenz dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist somit allein die Feststellung, dass dem damaligen Kirchensteuersystem mit seiner Anknüpfung an das Einkommen bzw. die Einkommensteuer beider Ehegatten und der Steuerberechnung mit Hilfe des Halbteilungsgrundsatzes der sachgerechte, nämlich ausschließlich an der Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten ausgerichtete Besteuerungsmaßstab fehle, zu dessen Anwendung zudem ein - verfassungswidriger - unausweichlicher Zwang bestehe (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 16); denn Ehegatten konnten dieser Art der Besteuerung auch nicht durch die Wahl der getrennten Veranlagung entgehen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 35). Dass Grund der steuerlichen Belastung bei einem dieser Entscheidung entsprechend konzipierten Kirchgeld nicht das Merkmal „wenn der kirchenangehörige Ehegatte mangels eigenen Einkommens ansonsten kirchensteuerfrei bliebe“ zu sein hat, wie der Kläger annimmt, sondern der Umstand, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Ehegatten durch die Ehe erhöht hat, was auf Zuverdiener- und Doppelverdiener- Ehen gleichermaßen zutrifft bzw. zutreffen kann, bringt der ebenfalls vom Kläger angeführte Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 (2 BvR 591/06 u.a., juris Rn. 3) zum Ausdruck. Er betraf u. a. mehrere kirchenangehörige Beschwerdeführer, die - wie hier - in Zuverdiener- oder Doppelverdiener-Ehen lebten, weniger verdienten als ihre konfessionslosen Ehegatten und erfolglos gegen die Erhebung von Kirchgeld geklagt hatten. Der Nichtannahmebeschluss fußt keineswegs auf einem Fehlverständnis der früheren Entscheidung des 1. Senats, sondern führt diese fort. Es wird darin zunächst noch einmal hervorgehoben, dass zwar nicht das Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden könne. Sodann wird dargelegt, dass verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden sei, wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird das heutige hessische Kirchensteuerrecht gerecht. Die Kirchensteuer als Annexsteuer zur Einkommensteuer folgt inzwischen nicht mehr den Prinzipien des Splitting-Verfahrens und kennt keinen Halbteilungsgrundsatz, sondern wird ausschließlich nach den Einkünften des kirchenangehörigen Ehegatten bemessen, während das Kirchgeld als eigenständige Steuer nicht an das Familieneinkommen als solches, sondern an den daraus abgeleiteten Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten als Indikator für dessen Wirtschaftskraft anknüpft. Zu diesem Zweck wurde von der Beigeladenen ein eigenständiger Steuertarif entwickelt, der zu wesentlich niedrigeren Steuersätzen als eine nach den gemeinsamen Einkünften berechnete hälftige Kirchensteuer wie im verfassungsgerichtlichen Ausgangsfall von 1965 führt. Diese Belastung wird durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Ergebnis noch einmal gemindert. Das Kirchgeld wird erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 30.000 € in maßvoller Höhe von 96 € jährlich in der ersten Stufe (rund 0,3 bis 0,25 % des Einkommens) erhoben und steigt ab einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 € in der letzten Stufe, ab der 3.600 € zu zahlen sind (max. 1,2 % des Einkommens, im vorliegenden Fall rund 0,62 % des zu versteuernden Einkommens von 579.414 €, bzw. rund 1,5 % der Einkommensteuer), nicht weiter an. Damit wird sowohl berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, weil ein wesentlich höherer Einkommensanteil für die Befriedigung von Grundbedürfnissen aufgebracht werden muss, als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe der Lebensführungsaufwand in der Regel nicht mehr weiter wächst. Der Ausgewogenheit des Verhältnisses von Familieneinkommen zum Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten schenkt die Tabelle der Beigeladenen auch durch eine differenzierte Festlegung der von den Kirchgeldstufen umfassten beträchtlichen und zudem ansteigenden Einkommenspannen Beachtung. Die Kammer vermag folglich nicht festzustellen, dass eine schematische Regelung getroffen worden ist, bei der das Kirchgeld nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten steht; dieser wird vielmehr in der Regel in einem im Hinblick auf seine Lebensverhältnisse angemessenen Umfang zur Tragung kirchlicher Lasten herangezogen. Dass sich dies im Einzelfall anders darstellen mag, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Kirchgeldes, da es wie jede Steuer typisierend geregelt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2 BvR 909/06 u.a., juris Rn. 86 ff.). Dass die Eheleute sich hier - wie vorgetragen - bewusst gegen einen - ihnen wegen des außergewöhnlich hohen Einkommens der Ehefrau möglichen - „luxuriösen Lebenswandel“ entschieden haben, ist folglich unerheblich. Entfallen ist seither auch das Zwangselement bei der kirchlichen Besteuerung glaubensverschiedener Ehen: Das besondere Kirchgeld wird nur bei gemeinsamer Veranlagung der Eheleute festgesetzt, die von beiden beantragt werden muss; bei getrennter Veranlagung wäre seine Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 KiStG unzulässig. Das jetzige Kirchensteuersystem fußt demzufolge in nicht zu beanstandender Weise auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Besteuert wird mit der vorliegend angegriffenen Kirchgeld-Regelung allein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, die sich in dem ihm durch die Ehe möglichen höheren Lebensführungsaufwand niederschlägt. Dass mittelbar auch das Einkommen seiner konfessionslosen Ehefrau in die kirchliche Besteuerung mit einbezogen wird, ist der Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand als eigenständigem Besteuerungsmaßstab immanent. Gerechtfertigt ist dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gemäß § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (sog. Taschengeldanspruch) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdrücklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeiträgen dienen soll (vgl. Schriftlicher Bericht zu BTDrucks 2/3409, S. 37; BFH, Urteil vom 19.10.2005, I R 76/04, juris Rn. 30). In einer Doppelverdiener- oder Zuverdiener-Ehe wird der einkommensschwächere Ehegatte zudem finanziell entlastet und damit in seiner Wirtschaftskraft gestärkt, weil sich der Anteil, zu dem sich jeder Ehegatte an den Kosten des Familienunterhalts zu beteiligen hat, aus dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen ergibt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 1360 Rn. 10 f., § 1360a Rn. 1 ff.). Dies ermöglicht ihm einen aufwendigeren Lebenszuschnitt oder eine vermehrte Vermögensbildung. Eine Reihe von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches lassen obendrein den Grundsatz erkennen, dass das während der Ehe Erworbene gemeinschaftlich erwirtschaftet ist, insbesondere §§ 1357 (wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs), 1362 (Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger des anderen Partners), 1365 bis 1369 (eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen), 1371 bis 1390 (Zugewinnausgleich) und 1587 BGB (Versorgungsausgleich), weshalb auch beide Ehepartner nach der Vorstellung des Gesetzgebers daran teilhaben und eine sogenannte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden (BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013, 2BvR 909/06 u.a., juris Rn. 94 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 29.09.2016, III R 62/13, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18). Dass diese Vorstellung der Lebensrealität entspricht, zeigt die Wahl der Zusammenveranlagung gerade bei erheblichen Einkommensunterschieden zwischen Ehegatten, obwohl den Eheleuten auch die Option getrennter Veranlagung mit einer individuell gerechten Einkommensteuerschuld offen stünde. Sie machen von ihr lediglich deshalb keinen Gebrauch, weil das Ehepaar - gemeinsam betrachtet - sich im wirtschaftlichen Ergebnis durch die Zusammenveranlagung - ungeachtet der Erhebung des Kirchgelds - günstiger stellt. Folglich verdeutlicht die Entscheidung zur gemeinsamen Veranlagung, dass die Eheleute tatsächlich gemeinsam wirtschaften. Im vorliegenden Fall etwa hätte eine getrennte Veranlagung für den Kläger zu einer wesentlich geringeren Steuerlast geführt, er hätte mit einem Brutto-Einkommen von gut 57.000 € nicht für Einkommen-steuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von fast 250.000 € gehaftet. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass er es seiner Ehefrau ermöglichte, Steuern zu sparen, weil er von deren Steuerersparnis im Innenverhältnis profitierte. Soweit in der mündlichen Verhandlung des Weiteren als system- bzw. gleichheitswidrig gerügt worden ist, dass im Falle der Getrenntveranlagung von glaubensverschiedenen Eheleuten der gemeinsame Lebenszuschnitt als Indikator der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds unberücksichtigt bleibe und deswegen kein zusätzliches Kirchgeld erhoben werde, legt nicht nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 die Unterscheidung zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung bei der Frage, ob Kirchgeld zu erheben ist, nahe. Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt als gerechtfertigt, dass durch die Anwendung des Splittingverfahrens im Fall der Zusammenveranlagung innerhalb der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris Rn. 8), auf denen die Erhebung des Kirchgeldes fußt, während dies bei getrennter Veranlagung gerade nicht der Fall ist. Wie dargelegt, hatte das Ehepaar die freie Wahl zwischen der vorteilhaften gemeinsamen Splitting-Besteuerung mit dem Nachteil des Kirchgeldes und der getrennten Veranlagung mit dem Nachteil der höheren Besteuerung des besserverdienenden Ehemannes, aber dem Vorteil, dass das Kirchgeld entfällt. Einen Anspruch auf eine Kombination beider Vorteile und Vermeidung des jeweiligen Nachteils hingegen haben der Kläger und seine Ehefrau auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG nicht. Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Eheleuten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, 77 f., juris Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nicht verheiratete Paare keine - meist günstigere - Zusammenveranlagung mit Splitting-Vorteil wählen können und der Kläger und seine Ehefrau sich ebenfalls für eine getrennte Veranlagung hätten entscheiden können. Ein Nachteil im Vergleich zur Besteuerung von Ledigen, der bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 6 GG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.1959, 1 BvL 23/57,BVerfGE 9, 237-250, juris Rn. 22), ergibt sich also nicht. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme, der nur Eheleuten erwachsende Splitting-Vorteil zähle zum Gewährleistungsinhalt des Art. 6 GG und dürfe nicht durch die Erhebung eines Kirchgeldes geschmälert werden, beruht auf einer Fehlvorstellung. Das Splitting-Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1957, a. a. O.), sondern nimmt lediglich den die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe bestimmenden Grundgedanken der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auf, die wiederum die Bemessung der Kirchensteuer am Lebenszuschnitt des kirchenangehörigen Ehegatten rechtfertigt. Auch das Bundesverfassungsgericht vermag deswegen keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, unter dem der Gesetzgeber zu einer Regelung verpflichtet sein könnte, bei der die Vorteile aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Einkommensteuer zugleich mit den Vorteilen aus der getrennten Veranlagung bei der Kirchensteuer in Anspruch genommen werden können (BVerfG, Beschluss vom 20.04.1966, 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40-45, juris Rn. 6-8). Dem Beklagten ist folglich darin zuzustimmen, dass im streitgegenständlichen Steuersystem eine „Rosinenpickerei“ systemfremd wäre. Soweit der Kläger der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2013 (I B 109/12, juris Rn. 5 f.) dennoch zu entnehmen glaubt, dass die Rechtslage eindeutig im Sinne der von ihm vertretenen Rechtsauffassung sei, verkennt er, dass der Bundesfinanzhof einen völlig anders gelagerten Fall zu entscheiden hatte, als er zu dem Ergebnis kam, von der Kirchensteuer, zu welcher der dortige Kläger aufgrund seines eigenen Einkommens veranlagt worden war, könne kein „negatives Kirchgeld“ in Abzug gebracht werden. Dort war nämlich der klagende Ehemann nicht nur Kirchenmitglied, sondern verfügte auch über ein weitaus höheres Einkommen als seine konfessionslose Ehefrau. Sein Begehren, den Lebensführungsaufwand, den seine Ehefrau als Geringverdienerin ihm verursache, steuermindernd zu berücksichtigen, lehnte der Bundesfinanzhof ab. Soweit er zur Begründung die rechtlichen Unterschiede zwischen Kircheneinkommensteuer und Kirchgeld herausarbeitete und u. a. darauf verwies, mit dem besonderen Kirchgeld sollten Kirchenmitglieder, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen ihres konfessionslosen Ehegatten erhöht habe, und die mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bleiben würden, einer angemessenen Besteuerung unterworfen werden - nur für diese Fallkonstellation orientiere sich das Kirchgeld der Höhe nach am tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, handelte es sich lediglich um ein Zitat aus dem obiter dictum im Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts; auf die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob von kirchenangehörigen Ehegatten, die ein eigenes, aber geringeres Einkommen erwirtschaften als ihr konfessionsloser Ehepartner, Kirchgeld erhoben werden darf, kam es für die Entscheidung nicht an. Der Bundesfinanzhof beabsichtigte erkennbar nur eine Abgrenzung zwischen den nicht miteinander vergleichbaren Fallgruppen des kirchenangehörigen Ehegatten einerseits als Allein- oder Hauptverdiener und andererseits als einkommensloser oder geringer verdienender Ehegatte. Die genannte Rechtsfrage hatte der Bundesfinanzhof dagegen bereits in mehreren anderen Entscheidungen im Sinne der Beigeladenen geklärt (BFH, Beschlüsse vom 29.01.2010, I B 98/09, juris Rn. 7, und vom 20.12.2006, I B 43/06, juris Rn. 5; Urteile vom 25.01.2006, I R 62/05, juris Rn. 6 ff., und vom 21.12.2005, I R 64/05 und I R 44/05, jeweils juris Rn. 6 ff.). Im Übrigen wird diese Sicht der Rechtslage von der Rechtsprechung der sonstigen Fachgerichte seit Jahrzehnten einhellig geteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1977, VII C 48.73, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 26.02.2019, 5 A 258/18.Z, amtl. Umdruck S. 4 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 01.04.1981, V OE 95/79, amtl. Umdruck S. 26, bestätigt von BVerfG, Beschluss vom 30.08.1982, 1 BvR 1109/81, HFR 1984, 73; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2018, 9 LA 120/17, juris Rn. 16; FG Münster, Urteil vom 08.02.2019, 4 K 3907/16 Ki, juris Rn. 37; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, 1 K 1970/16 Ki, juris Rn. 12; Thür. FG, Urteil vom 23.02.2016, 2 K 39/15, juris 15 f.; FG Köln, Urteil vom 08.06.2005, 11 K 3248/02, juris Rn. 24-27). Soweit der Kläger ferner rügt, unter einer glaubensverschiedenen Ehe als Anknüpfungspunkt des Kirchgelds sei verfassungsrechtlich lediglich eine Ehe zu verstehen, in der ein Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehöre, während in Hessen verfassungswidrig darauf abgestellt werde, dass ein Ehegatte nicht Mitglied in einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft sei, ist der Einwand irrelevant. Denn nach dem hier anwendbaren Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 26. November 2014, gültig im Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis 28. Februar 2017 (GVBl. I 2014, 283), konnte ein besonderes Kirchgeld nur von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehörte (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStG; anders bei der Kircheneinkommensteuer nach § 3 Abs. 2 KiStG, deren Rechtmäßigkeit hier nicht im Streit steht); auch die Kirchensteuerordnung stellte damals in § 2 Abs. 2 auf die Steuerberechtigung der Glaubensgemeinschaft des Ehegatten ab. Davon abgesehen liegen den höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen eine glaubensverschiedene Ehe mit einer Ehe gleichgesetzt wird, in der ein Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, Kirchensteuergesetze in Ländern zugrunde, in denen der Steuertatbestand so definiert ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.11.1988, 8 C 10/87, juris); eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit lässt sich daraus deshalb nicht ableiten. In einem föderalen Staatssystem wie der Bundesrepublik Deutschland kann auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG darin liegen, dass andere Bundesländer sich für andere Abgrenzungskriterien in ihren landesrechtlichen Normen entscheiden. Im vorliegenden Fall kommt dieser Unterschied zudem in zweifacher Hinsicht nicht zum Tragen: Die Ehefrau des Klägers gehört bisher formal keiner anderen Glaubensgemeinschaft an und die jüdische Gemeinde in J-Stadt, bei der sie sich um Aufnahme bemüht, erhebt eine Kultussteuer. Darum ist rechtlich unerheblich, dass die Ehefrau des Klägers aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, weil sie sich aufgrund ihrer Familiengeschichte dem jüdischen Glauben zugewandt hat. Wäre sie bereits im Steuerjahr 2016 formal Mitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten jüdischen Gemeinde J-Stadt gewesen, wäre sie dort zur Synagogensteuer herangezogen worden mit der Folge, dass gemäß §§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 KiStG ihre Ehe wie eine konfessionsverschiedene Ehe zu behandeln gewesen wäre und für den Kläger deswegen kein Kirchgeld angefallen wäre; die Besteuerung hätte sich in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 KiStG gerichtet. Dass sie diesen Schritt nach ihrer Darstellung noch nicht gehen konnte, ändert an der Rechtmäßigkeit der Kirchgelderhebung nichts, die lediglich für den Fall auf die Besteuerung der Lebensführungsaufwands ihres Kirchenmitglieds verzichtet, dass der andere Ehegatte ebenfalls Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, zu deren Lasten er - zumindest potentiell - beiträgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entsprechen würde. Die Beigeladene hat sich nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt und es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch das Verfahren überhaupt Kosten entstanden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Für die beantragte Zulassung der Berufung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dies nur möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil der Kammer von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichthöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wie oben ausgeführt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die sich hier stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung jemals anders entschieden worden wären. Damit scheidet nicht nur eine Divergenz aus, sondern bedarf es angesichts der seit Jahrzehnten gefestigten einhelligen Rechtsprechung dazu auch keiner erneuten grundsätzlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds. BESCHLUSS . Der Streitwert wird endgültig auf 3.600 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten erwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2016. Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Jahr 2016 vom Finanzamt I-Stadt gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im streitgegenständlichen Steuerjahr Mitglied der beigeladenen Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; seine Ehefrau gehörte keiner am staatlichen Erhebungsverfahren teilnehmenden steuerberechtigten Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an. Im Veranlagungszeitraum 2016 erzielten beide Ehegatten steuerpflichtige Einkünfte. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 57.165 € brutto sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 2.599 €. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 567.584 € brutto sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 2.597 €. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017, geändert durch Bescheid vom 30. Mai 2017, setzte das Finanzamt gegen die Eheleute Einkommensteuer in Höhe von 235.577 €, einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 12.831,33 € und im Hinblick auf den Kläger evangelische Kirchensteuer in Höhe von 3.600 € fest. Darin war ein anteiliges besonderes Kirchgeld in Höhe von 2.483,10 € enthalten. Der gegen diese Steuerfestsetzung - beschränkt auf den Kirchgeldanteil und in der Annahme, dass dieser 3.600 € betrage - am 2. Juni 2017 eingelegte „Einspruch“ des Klägers mit dem Ziel, dass lediglich seine Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer herangezogen werden und die Einkünfte seiner Ehefrau außer Betracht bleiben, wurde mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. vom 4. Januar 2018, zugestellt am 12. Januar 2018, als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 12. Februar Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes sei verfassungswidrig und verletze die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit seiner Ehefrau. Sie sei 2014 aus der evangelischen Kirche ausgetreten, weil sie erfahren habe, dass ihre Familie jüdische Wurzeln habe. Seither fühle sie sich der jüdischen Glaubensgemeinschaft verbunden und bemühe sich um Aufnahme in die jüdische Gemeinde in J-Stadt. Mit dem besonderen Kirchgeld werde ihr Einkommen besteuert, obwohl sie nicht mehr Kirchenmitglied sei. Dieses könne bei einer glaubensverschiedenen Ehe nur verfassungskonform festgesetzt werden, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfüge. Dies ergebe sich aus einem obiter dictum in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1965 (BVerfG, Urteil vom 14.12.1965, 1 BvR 606/60, juris) und finde seine Bestätigung in einer aktuelleren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 08.10.2013, I B 109/12, juris). Die Erstreckung der Besteuerung auf den Ehegatten des Kirchenmitglieds in allen Fällen, in denen dieser über das höhere Einkommen verfüge, verstoße gegen die anerkannten Methoden der Auslegung von Rechtsnormen wie Urteilen. Der Lebensführungsaufwand sei nur in Fällen der einseitigen Einkommenslosigkeit oder allenfalls eines so geringen Einkommens, dass es einem nicht vorhandenen Einkommen im Wesentlichen gleichstehe, eine mögliche Bemessungsgrundlage und auf den Kläger nicht anwendbar, da er über eigenes, weit überdurchschnittliches Einkommen verfüge, aufgrund dessen er schon überdurchschnittlich Kirchensteuer zu entrichten habe. Von einer Erhöhung des Lebensführungsaufwandes in solchen Konstellationen könne keine Rede sein, da kein Bedarf für Ausgleichsleistungen des besser verdienenden Ehepartners bestünde. Auch der geringer verdienende Ehegatte könne die finanziellen Belastungen des Alltags durchaus selbst bewältigen. Die Ehefrau des Klägers gewähre ihm keine regelmäßigen Zuschüsse im alltäglichen Bereich. Das hessische Kirchensteuergesetz weiche zudem verfassungswidrig von dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung definierten und von anderen Bundesländern in ihren Kirchgeldregelungen übernommenen Begriff der glaubensverschiedenen Ehe ab, indem es die Erhebung von Kirchgeld selbst dann von einem Kirchenmitglied ermögliche, wenn dessen Ehegatte nicht konfessionslos sei, sondern einer steuerberechtigten Kirche oder Glaubensgemeinschaft angehöre, die keine Kirchen- oder Kultussteuern erhebe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Finanzamtes I-Stadt vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. vom 4. Januar 2018 insoweit aufzuheben, als darin ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 3.600 € festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes rechtmäßig sei, insbesondere verfassungskonform. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgelds nicht auf die Fallkonstellation beschränkt sei, dass der kirchensteuerpflichtige Ehegatte gar kein Einkommen erziele. Maßgebliches Bemessungskriterium sei der Lebensführungsaufwand des Klägers und nicht das Einkommen seiner Ehefrau. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bilde dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise den Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners, da die Bestimmung des individuellen Lebensführungsaufwandes Schwierigkeiten bereite. Es komme nicht maßgeblich darauf an, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auch selbst bestreiten könne, maßgebend sei vielmehr, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die Eheschließung wegen des Einkommens seiner Ehefrau erhöht habe. Der Beklagte ist der Ansicht, die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes sei auch in Fällen, in denen der Kirchenangehörige über ein eigenes Einkommen verfüge, sachgerecht. Dem bei der gemeinsamen Veranlagung angewendeten Splittingtarif läge die Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bildeten, an dem beide Ehegatten unabhängig davon teilhätten, von welchem Ehegatten die Einkünfte als solche erworben worden seien. Da der Kläger und seine Ehefrau sich dafür entschieden hätten, gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt zu werden, anstatt eine getrennte Veranlagung zu wählen, könnten sie sich nicht darauf berufen, kirchensteuerrechtlich wie einzelveranlagte Ehepartner behandelt zu werden. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.