Beschluss
I B 98/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig .
Entscheidungsgründe
NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerecht wird. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat hat zur insoweit ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe hat, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 und I R 64/05, juris; vom 25. Januar 2006 I R 62/05, juris; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, juris). Da die vom Kläger angeführten Gründe eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen und der beschließende Senat ‑‑weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen überzeugt ist‑‑ den Rechtsstreit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aussetzen und dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48), muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken