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Urteil

11 K 3248/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen ist verfassungsgemäß, wenn es typisierend das gemeinsame zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten heranzieht. • Die Beschlussfassung der Kirche zur Staffelung und Höhe des besonderen Kirchgeldes ist verfassungsgemäß, solange die Staffelung Sättigungswirkungen und Geringverdiener berücksichtigt. • Die Beschränkung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes auf zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG; die Kirchen haben hierfür Gestaltungsfreiheit. • Die Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten ohne Veranlagungspflicht (z. B. wegen Lohnsteuerabgeltung) begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit, soweit dies Ausdruck typisierender Vereinfachung ist. • Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage eines möglichen verfassungswidrigen Erhebungsdefizits bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen • Das besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen ist verfassungsgemäß, wenn es typisierend das gemeinsame zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten heranzieht. • Die Beschlussfassung der Kirche zur Staffelung und Höhe des besonderen Kirchgeldes ist verfassungsgemäß, solange die Staffelung Sättigungswirkungen und Geringverdiener berücksichtigt. • Die Beschränkung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes auf zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG; die Kirchen haben hierfür Gestaltungsfreiheit. • Die Nichterhebung des besonderen Kirchgeldes bei Ehegatten ohne Veranlagungspflicht (z. B. wegen Lohnsteuerabgeltung) begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit, soweit dies Ausdruck typisierender Vereinfachung ist. • Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage eines möglichen verfassungswidrigen Erhebungsdefizits bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten. Die Klägerin, Mitglied der evangelischen Kirche, war 2001 mit einem nicht kirchenangehörigen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen betrug 109.477 DM; die Klägerin erzielte eigenes Einkommen. Das Finanzamt setzte für die Klägerin ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 540 DM fest, wobei die auf ihre Einkünfte entfallende Zuschlags-Kirchensteuer niedriger war. Die Klägerin wandte sich gegen den die Zuschlags-Kirchensteuer übersteigenden Anteil des Kirchgeldes und rügte die Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden kirchlichen Rechtsgrundlagen. Sie beanstandete insbesondere die alleinige Anknüpfung an das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Lebensgemeinschaften und die unverhältnismäßige Belastung des Splittingvorteils. Das Finanzgericht Köln hat über die Klage entschieden. • Rechtliche Grundlage: §§ 4, 11 KiStG NW und §§ 6, 11 KiStO der Evangelischen Kirche; Kirchensteuerbeschluss vom 27.11.2000 legitimieren die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen, zusammen veranlagten Ehegatten. • Lebensführungsaufwand als zulässiger Belastungsgrund: Das BVerfG erlaubt, den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds als Besteuerungsgrund heranzuziehen; wegen praktischer Ermittlungsschwierigkeiten ist die Verwendung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens als typisierender Hilfsmaßstab verfassungsgemäß. • Typisierung und Staffelung: Die dreizehnstufige Staffelung mit Freibereich (ab 60.000 DM) und oberer Sättigungswirkung berücksichtigt, dass Lebensführungsaufwand bei geringen Einkommen eingeschränkt ist und ab hoher Einkommenshöhe nicht weiter steigt; dadurch bleibt die Regelung verhältnismäßig. • Gleichheits- und Eheschutzprüfung (Art. 3, Art. 6 GG): Die Beschränkung auf zusammenveranlagte Ehegatten liegt innerhalb kirchlicher Gestaltungsfreiheit; die Gruppen sind unterschiedlich (Splittingwirkung, Haushaltssituation), sodass die Differenzierung nicht willkürlich ist. • Splittingvorteil: Das besondere Kirchgeld besteuert nicht den Splittingvorteil selbst, sondern den erhöhten Lebensführungsaufwand; die in Einzelfällen erhebliche Belastung des Splittingvorteils ist Folge typisierender Pauschalierung und nicht verfassungswidrig. • Erhebungsdefizit wegen Nichtveranlagung: Die Nichterhebung bei nicht veranlagten Ehegatten wegen Lohnsteuerabgeltung beruht auf systematischen Vereinfachungen des Abzugsverfahrens und begründet kein strukturelles verfassungswidriges Vollzugsdefizit. • Gesamtabwägung: Vorherige Rechtsprechung stützt die Zulässigkeit der Regelung; mögliche Härten werden durch Staffelung, geringe absolute Beträge und Billigkeitsentscheidungen abgefedert. Die Klage wird abgewiesen; der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig. Das besondere Kirchgeld und die zugrundeliegenden kirchenrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 2, Art. 3 oder Art. 6 GG. Die Beschränkung der Erhebung auf zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten ist verfassungsgemäß, ebenso die typisierende Anknüpfung an das gemeinsame zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für den Lebensführungsaufwand. Eine Nichterhebung bei nicht veranlagungspflichtigen Ehegatten begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage eines möglichen Erhebungsdefizits zugelassen.