Beschluss
2 B 3007/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1204.2B3007.20.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller meldete für den 24. November und den 8. Dezember 2020 die Durchführung einer Versammlung mit dem Titel „Spruchbänder an Autobahnbrücken sind keine Nötigung - Freiheit für Gefangene der Aktionen am 26.10.! Verkehrswende jetzt!“ auf einer in Verlängerung der Straße Kirchschneise über die BAB A5 führenden Autobahnbrücke an. Da es der Zweck der für die Dauer von jeweils einer Stunde geplanten Versammlung sei, „Ablauf und Design der Versammlung am 26.10.“ an einem der drei damaligen Orte genau nachzustellen, könne die Versammlung nur an diesem Ort stattfinden, da sonst der vorgesehene Charakter einer genauen Nachstellung der Aktion verlorengehe. Es sollten Transparente in beide Fahrtrichtungen aufgehängt und fünf Personen gesichert über das Brückengeländer klettern, um die Spruchbänder an den unteren Ecken festzuhalten und auf diese Weise gut lesbar zu machen. Auf und neben der Brücke könnten sich weitere Teilnehmer*innen der Demonstration aufhalten. Neben den zu erwartenden Medienvertretern, die von der gesperrten Autobahn aus von unten Fotos und Filme produzierten, solle auch ein Teil der Versammlungsteilnehmer dort stehen. Im Kooperationsgespräch am 20. November 2020 erklärte der Antragsteller, für die detailgetreue Darstellung der am 26. Oktober 2020 stattgefundenen Abseilaktion komme es darauf an, die Aktion genau an der von ihm bezeichneten Fußgängerbrücke durchzuführen. Die für den 24. November 2020 geplante Kundgebung wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 verboten. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 23. November 2020 (Az. 3 L 1927/20.DA (4)) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Versammlung am 24. November 2020 ab. Darüber hat der Senat mit Zwischenverfügung am 24. November 2020 entschieden. Das unter dem Aktenzeichen 2 B 2903/03 beim Senat geführte Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Mit Verfügung vom 30. November 2020 untersagte die Antragsgegnerin die für den 8. Dezember 2020 angemeldete Kundgebung auf der Fußgängerbrücke über die BAB A5 (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Die Antragsgegnerin führte zur Begründung aus, der 8. Dezember 2020 sei ein Dienstag. An diesem Werktag sei auf dem betroffenen Streckenabschnitt der BAB A5 zwischen der Anschlussstelle Langen/Mörfelden und dem Frankfurter Kreuz auf Höhe der Anschlussstelle Zeppelinheim (Überführung Fußgängerweg nördlich o.g. Anschlussstelle) mit einem hohen Verkehrsaufkommen von ca. 4.250 PKW-E/h in Fahrtrichtung Norden und ca. 4.450 PKW-E/h in Fahrtrichtung Süden zu rechnen. Die geplante Kundgebung bedinge aufgrund der hohen Verkehrsdichte sowie der Sperrung ab einem zentralen Autobahnknoten - dem Frankfurter Kreuz - ein hohes Gefährdungspotential wegen zu erwartender Behinderungen und Rückstaus. Bereits eine kurzzeitige Sperrung führe zu Rückstaus auf der BAB A3, A5, A67, A661 und den Bundesstraßen B43, B44 und B486. Eine längere Sperrung wirke sich wegen eines Rückstaus auf der BAB A5 bis zu den Zentralknoten Frankfurter Kreuz, Westkreuz Frankfurt und Nordwestkreuz Frankfurt und auf der BAB A3 bis zu den Zentralknoten Mönchhof-Dreieck, Frankfurt-Süd und Offenbacher Kreuz aus. Die BAB A5 befinde sich im hessischen Autobahnnetz in einer Netzmasche, was bedeute, dass bei - durch Havarien ausgelösten - Sperrungen der Verkehr der einen Bundesautobahn über die jeweils anderen umgeleitet werde. Im Fall der geplanten Kundgebung könne bei einem Stau durch die vorgesehenen Sperrungen nicht störungsfrei umgeleitet werden, da mit erheblichen Verkehrsbehinderungen durch die vorgesehenen Sperrungen zu rechnen sei. Auch die Baustellensituation, die auch immer Störungen im Netz bewirke und eine etwa doppelte Unfallrate gegenüber freien Strecken aufweise, müsse beachtet werden. Aktuell fänden zwischen den Anschlussstellen Langen/Mörfelden, der Anschlussstelle Frankfurt-Flughafen und dem Frankfurter Kreuz sowie im Bereich des Mönchshofdreiecks Bauarbeiten statt. Leistungsfähige Alternativrouten seien nicht vorhanden, sodass bei einer Sperrung der BAB A5 mit Rückstaus und schweren Unfällen am Stauende zu rechnen sei. Eine verkehrsverträgliche kurzzeitige Sperrung der BAB A5 sei aufgrund der reduzierten Leistungsfähigkeit der Bedarfsumleitungsstrecken äußerst problematisch. Da die BAB A5 darüber hinaus Teil einer wichtigen Nord-Süd-Autobahnverbindung in Europa sei, könne die Veranstaltung auch nicht zu anderen Zeiten durchgeführt werden. Auch eine Beschränkung der Versammlung auf das Aufhängen der Transparente und eine Versammlung auf der Brücke könne nicht gestattet werden, da bei einer Sperrung der Autobahn für den Verkehr der mit dem Sichtbarmachen der Transparente beabsichtigte kommunikative Prozess mit den Verkehrsteilnehmern unterbliebe. Bei einer Verkehrsfreigabe müssten die Transparente im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - zudem sofort entfernt werden, um Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der wesentlichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die sich insbesondere am Stauende ergäben, geboten. Mit Eilantrag vom 30. November 2020 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2020, mit der diese eine Versammlung am 8. Dezember 2020 verboten hat, wiederherzustellen. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Erwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid vom 30. November 2020 seien nicht geeignet, ohne Prüfung anderer Alternativen und Möglichkeiten ein Verbot abzuleiten. Die Antragsgegnerin sei gehalten gewesen, sein Interesse, genau an diesem Ort die Versammlungen durchführen zu können, in die Abwägung einzustellen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasse auch die Wahl des Ortes. Das mit der Bedeutung der A5 und den mit der Durchführung der Kundgebung verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr begründete Versammlungsverbot trage nicht, weil Überlegungen zu Minimierungen durch mildere Mittel ebenso wenig vorgenommen worden seien wie eine Abwägung mit dem Rechtsgut der Versammlungsfreiheit. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, aufgrund der konkreten Gefahren für Leib und Leben der unbeteiligten Dritten (Verkehrsteilnehmer) auf der BAB A5 sei es für sie allein rechtmäßig, die Versammlung zu untersagen. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Versammlungen auf Autobahnen seien grundsätzlich möglich und der Widmungszweck habe insoweit zurückzutreten. Entscheidend seien die jeweils konkreten Verhältnisse am gewünschten Kundgebungsort. Öffentliche und private Interessen von unbeteiligten Dritten seien in einer abwägenden Betrachtung bei der Entscheidung, ob gemäß § 15 Versammlungsgesetz - VersG - im Hinblick auf eine Versammlung auf einer Autobahn aufsichtlich eingeschritten werde, mit einzubeziehen. Dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sei seitens der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vom Antragsteller für die Durchführung seiner Versammlung vorgesehene Ort südlich des Frankfurter Kreuzes zu den verkehrsreichsten in ganz Europa zähle, zu Recht gegenüber der Versammlungsfreiheit des Antragstellers der Vorzug gegeben worden. Die Benutzung der BAB A5 an der vom Antragsteller in seiner Anmeldung benannten Örtlichkeit sei mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden. Die geplante Abseilaktion über der Autobahn berge - bei sicher zu erwartenden Staus - neben dem Unfallrisiko durch das Auffahren auf das Stauende weitere erhebliche Nachteil für eine Vielzahl von unbeteiligten Personen. Da es aufgrund der zentralen Lage der für die Versammlung vorgesehenen Stelle zu Rückstaus auf - jedenfalls - der A5, der A3 sowie zahlreichen Umgehungs- und Landstraßen kommen werde, entstünde auch eine kaum überschaubare Vielzahl an Gefahrenstellen, die sich nicht durch den Einsatz der fest installierten Verkehrsleitsysteme ausschließen bzw. in signifikanter Weise reduzieren ließen. Ebenso wenig komme die vom Antragsteller thematisierte Weiterleitung des Verkehrs im Schritttempo, während Demonstranten sich noch abgeseilt unter der Brücke befinden, in Betracht. Ein solches Vorgehen berge sowohl enorme Gefahren für die Aktivisten als auch für die Brücke passierende Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Beschränkung der Aktion auf nur zwei oder drei Fahrspuren bleibe wegen der Gefahr von Staus ein erhöhtes Unfallrisiko. Am 3. Dezember 2020 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Döhmer beantragt. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht gebe in der Hauptsache den eigenen Text eines vorherigen Verfahrens wieder und berücksichtige nicht seine umfangreichen Ausführungen zum Beispiel zu den Widersprüchen zwischen behaupteten Gefahren und dem ebenso gefährlichen Alternativort. Zudem sei die Darstellung der Versammlungsbehörde falsch, die für den 8. Dezember 2020 geplante Versammlung solle nicht durchgeführt werden, wenn die Inhaftierten vom 26. Oktober 2020 nicht mehr in Haft seien. An keiner Stelle lasse der Inhalt der Behördenakte erkennen, dass die Versammlungsbehörde überhaupt nur erwogen habe, wie die Versammlung durchgeführt werden könnte. Es dränge sich auch der Eindruck auf, dass die Versammlungsbehörde bei der Entscheidungsfindung nicht die zentrale Rolle gespielt habe, was sich u.a. daran zeige, dass der Inhalt einer Mail von Hessen Mobil, also der Straßen(bau)verwaltung 1:1 in die Verbotsverfügung übernommen worden sei. Die darin aufgeführten Verbotsgründe ließen erkennen, dass es im Wesentlichen darum gegangen sei, Gründe für ein vorher feststehendes Verbot zu finden, anstatt zu prüfen, ob Gefahren abgewendet oder gemildert werden könnten. Dass mildere Mittel überhaupt durchdacht worden seien, sei der Verbotsverfügung nicht zu entnehmen. Soweit auf die von den Spruchbändern wegen der davon ausgehenden Ablenkungsgefahr abgestellt werde, stelle sich die Frage, warum von der Straßenbauverwaltung aufgehängte Banner diesbezüglich eine andere Wirkung entfalten sollten. Gleiches gelte für touristische Hinweise oder die Plakate gegen die Handy-Nutzung, die zum Abwenden des Blickes von der Straße führten. Mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung könnten die von der Versammlung ausgehenden Gefahren zudem so herabgesetzt werden, dass sie nicht mehr existierten. Die Kundgabe könne auch nur an dem vom Antragsteller ausgesuchten Ort stattfinden, da es neben den auch an anderen Orten demonstrierbaren Forderungen nach einer Verkehrswende auch um den Protest gegen die Bewertung der am 26. Oktober 2020 an genau dieser Stelle durchgeführten Aktion als Straftat und als Gefährdung ginge. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und bezieht sich zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in dem Verfahren 3 L 1995/20.DA. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. November 2020 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. November 2020 wiederherzustellen. Es ist mit der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, dass das von der Versammlungsbehörde ausgesprochene Verbot der beabsichtigten Kundgebung auf der über die BAB A5 führende Autobahnbrücke rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG unverhältnismäßig beschränkt. Von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wird das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration über Art und Inhalt der Veranstaltung, insbesondere auch über Ort, Streckenverlauf, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung selbst zu bestimmen, gewährleistet (Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 2 u.H.a. die ständige Rspr. des BVerfG). Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierende Rechte Dritter und gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange zurücktreten. Der von dem Veranstalter gewünschten Durchführung der Versammlung können nicht durch Auflagen behebbare Hinderungsgründe entgegenstehen, die sich etwa aus der Größe der Versammlung, aus fehlenden Ausweichmöglichkeiten bei starker Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter oder aus dem gewählten Zeitpunkt und/oder der gewünschten Dauer der Veranstaltung ergeben können. Die Versammlungsbehörde darf dabei auch den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße oder Fläche in Rechnung stellen. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, sodass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der (ungehinderten) Nutzung der Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 - m.w.N. auf die Lit.). Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Nutzung einer Bundesautobahn für Versammlungen nicht generell unzulässig ist, aber der vom Antragsteller geplanten Kundgabe mit Abseilaktion auf einer über die BAB A5 führenden Autobahnbrücke erhebliche Belange der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Besonderes Gewicht gewinnen die Verkehrsbelange bei der hier vom Veranstalter beabsichtigten Nutzung einer über eine Autobahn führenden Fußgängerbrücke unter Einbeziehung des Brückengeländers als Aufhängefläche von Transparenten im Zusammenhang mit einer Abseilaktion vom Brückengeländer. In diesem Fall sind die besondere Bedeutung der Autobahnen für den Fernverkehr, die regelmäßig hohe Verkehrsdichte auf den Autobahnen und die auf nicht geschwindigkeitsbeschränkten Strecken möglichen hohen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass durch das beabsichtigte Aufhängen von Transparenten zu beiden Seiten des Brückengeländers die Aufmerksamkeit etwaiger Betrachter gezielt in Richtung Brückengeländer gelenkt werden soll, was zusätzliche Unfallgefahren birgt. Hieraus ergeben sich auch bei einkalkulierten und geplanten Sperrungen und Behinderungen besondere Gefährdungspotentiale, denen ggf. mit hohem Aufwand an Begleitung und Absicherung begegnet werden muss. Hinzu kommt, dass auch kurzzeitige Verkehrsunterbrechungen zu zähfließendem Verkehr und zu längeren Staus führen können (Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 14). Zwar sind mit jedweder auch nur kurzfristigen Inanspruchnahme der Autobahn für eine Versammlung notwendigerweise umfangreichere Sicherungsmaßnahmen und nicht unerhebliche Verkehrsbehinderungen verbunden. Auch ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf Autobahnen zu den üblichen, mit polizeilichen und straßenverkehrsrechtlichen Mitteln grundsätzlich zu beherrschenden Erscheinungen gehören. Anders als bei diesen im Regelfall nicht oder nicht exakt vorhersehbaren Verkehrsstörungen kann von Versammlungen eintretenden Behinderungen überdies im Rahmen eines Sicherheitskonzepts vorausschauend durch Umleitungen, frühzeitige Warnhinweise, Meldungen im Verkehrsfunk und andere geeignete Maßnahmen begegnet werden. Versammlungen auf der Autobahn können deshalb grundsätzlich nicht allein unter Hinweis auf diese zwangsläufig eintretenden Folgen untersagt werden, weil anderenfalls über § 15 Abs. 1 VersammlG letztlich ein absolutes Verbot der Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke statuiert würde, für das aus den zuvor dargelegten Gründen eine rechtliche Grundlage fehlt. Unter Abwägung der im Verfahren zu berücksichtigenden Interessen und weiterer hier im Einzelfall bedeutsamer Umstände ist die Untersagung der Nutzung der Fußgängerbrücke über die BAB A5 in dem vom Veranstalter geplanten Abschnitt wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu beanstanden. Bei der A5 in dem betroffenen Teilabschnitt handelt es sich um einen der vielbefahrensten Autobahnabschnitte Deutschlands. Dies bringt es mit sich, dass eine durch Sperrungen verursachte Erhöhung der ohnehin schon sehr hohen Verkehrsdichte die Gefahr schwerer Unfälle insbesondere im Staubereich in signifikanter Weise ansteigen lässt. Insoweit ist nicht nur die mit einer Sperrung des betroffenen Autobahnabschnitts verbundene Einschränkung für die Verkehrsteilnehmer in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, obgleich auch dies ein nicht unbedeutender Aspekt ist, da die dadurch eintretenden Behinderungen für den Verkehr durch Sperrung der Fahrbahn zur Durchführung der Versammlung in zeitlicher Hinsicht nicht nur mit einer Stunde zu veranschlagen sein dürften, die der Antragsteller für die Durchführung der Kundgabe vorgesehen hat. Denn mit der Durchführung der Kundgabe in der vom Veranstalter geplanten Form ist zugleich wegen der beträchtlichen Gefahr schwerer Unfälle insbesondere im Staubereich und auf den ableitenden Nebenstrecken eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl an der Kundgebung unbeteiligter Verkehrsteilnehmer verbunden. Diese absehbare Folge einer Sperrung wird durch den Umstand intensiviert, dass sich der geplante Kundgabeort im Ballungszentrum Rhein-Main befindet, einer Region, in der auch abseits des hier in Rede stehenden Streckenabschnittes der BAB A5 generell ein sehr hohes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen ist. Ein Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept, mit dem sich die aufgezeigten Beeinträchtigungen und Gefahren für den betroffenen Ballungsraum Rhein-Main hinreichend effektiv vermeiden ließen, ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch bei der vom Antragsteller vorgeschlagenen Verkehrssteuerung durch das vorhandene Verkehrslenkungssystem oder der Sperrung nur einer Fahrspur aufgrund des hohen Ablenkungsfaktors der geplanten Aktion mit der Anbringung von Transparenten und einer Abseilaktion vom Brückengeländer. Insoweit unterscheidet sich die vom Antragsteller geplante Veranstaltung auch erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2013 (2 B 1359/13; juris) zugrunde gelegen hat. Zwar steht dem das verfassungsrechtlich durch Art. 8 GG geschützte Recht des Antragstellers gegenüber, sein Anliegen im Rahmen einer Kundgebung einer breiteren Öffentlichkeit kundzutun. Die Folgen, die sich für den Antragsteller aus dem von der Antragsgegnerin verfügten Verbot der Kundgebung an dem gewünschten Ort ergeben, wiegen in Anbetracht der Gefahren, die sich bei Durchführung der Kundgebung in der vom Antragsteller beantragten Weise ergeben, jedoch weniger schwer als die betroffenen Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben und durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt ist. Wichtiges Abwägungselement ist dabei unter anderem auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (Hess. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 2 B 2600/20 - Bl. 9 d. Umdrucks u.H.a. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92, 104, juris Rn. 41). Ausgehend hiervon sind die mit der geplanten Kundgebung verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von den die BAB A5 nutzenden Autofahrern nicht hinzunehmen. Zwar kann zwischen der äußeren Gestaltung und den durch sie ausgelösten Behinderungen noch ein Zusammenhang mit dem Versammlungsthema „Spruchbänder an der Autobahn sind keine Nötigung - Freiheit für Gefangenen der Aktionen am 26.10.! Verkehrswende jetzt!“ hergestellt werden. Den die Autobahn als Verkehrsweg nutzenden Autofahrern kommt aber allein wegen der Nutzung dieser Verkehrsflächen keine gesteigerte Pflicht zur Hinnahme der mit der Kundgebung einhergehenden Beeinträchtigungen zu. Ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Anliegen des Antragstellers und den Nutzern der Autobahn wird dadurch nämlich nicht begründet. Nach alledem entspricht es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Kundgebung auf der Autobahnbrücke mit Abseilaktion gefährdeten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB A 5, die Versammlung auf einen anderen Versammlungsort zu verweisen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein generelles Kundgebungsverbot handelt, sondern lediglich um eines, das sich auf den von diesem konkret in den Blick genommenen Kundgebungsort auf der Autobahnbrücke im Bereich der BAB A5 bezieht. Damit wird dem Antragsteller zwar die Möglichkeit genommen, in der von ihm gewünschten Weise „Ablauf und Design der Versammlung am 26.10.“ an einem der drei damaligen Orte genau nachzustellen. Dies war aber aus Gründen der praktischen Konkordanz - wie zuvor ausgeführt - geboten. Zudem kann auch bei einer Verlagerung des Kundgabeortes auf eine andere Fußgängerüberbrücke, beispielsweise auf die von der Antragsgegnerin benannte Fußgängerbrücke über die Friedhofstrasse im Innenstadtbereich der Stadt Neu-Isenburg, dem vom Antragsteller benannten Versammlungszweck, gegen die strafrechtliche Verfolgung der Aktivisten, die an der Aktion am 26. Oktober 2020 teilgenommen haben, in einer öffentlichkeitswirksamen Weise zu protestieren, hinreichend Rechnung getragen werden. Aus den oben dargestellten Gründen erweist sich die angegriffene Verfügung auch insoweit als offensichtlich rechtmäßig, als damit auch eine auf das Aufhängen eines Transparents und die Durchführung der Versammlung auf der Fußgängerbrücke beschränkte Veranstaltung untersagt worden ist. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf verweist, dass Spruchbänder an Autobahnbrücken beispielsweise im Rahmen der „Kampagne Rettungsgasse“ zu finden seien, die ebenfalls zum Abwenden des Blickes von der Straße führten und dies auch zum Ziel hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Von dem anlässlich einer Versammlung am Brückengeländer angebrachten Transparent geht aufgrund der Begleitumstände eine vielfach höhere Ablenkung für die Verkehrsteilnehmer aus, als dies etwa bei den Bannern, die im Rahmen der „Kampagne Rettungsgasse“ aufgehängt wurden der Fall ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit vorbeifahrender Autofahrer nicht nur durch die Banner an sich beeinträchtigt wird, sondern weitere Ablenkungsfaktoren in Gestalt von auf der Brücke befindlichen Demonstrationsteilnehmern und eventuell in der Nähe bereitstehenden Sicherheitskräften hinzukämen. Da seit geraumer Zeit auch auf den Autobahnen Aktionen im Zusammenhang mit dem Protest gegen den Ausbau der A49 einschließlich spektakulärer Abseilaktionen von Autobahnbrücken stattgefunden haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass passierende Verkehrsteilnehmer in Erwartung einer neuerlichen Abseilaktion o.ä. dem Verkehrsgeschehen nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit widmen und es zu Verkehrsunfällen kommen kann. Die mit der Versammlung verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer lassen sich aus diesem Grund auch nicht etwa dadurch reduzieren, dass man eine Kundgabe auf der Brücke mit Anbringen von Spruchbändern ohne das Überklettern des Geländers gestattet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diesen Gefahren mit einer Reduzierung der Geschwindigkeit durch Verkehrssteuerungssysteme wirksam begegnet werden kann, insbesondere da hierdurch weitere Gefahren etwa am Stauende entstehen können. Die Antragsgegnerin hat sich deshalb im Ergebnis zu Recht in der streitgegenständlichen Verfügung darauf berufen, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - nicht vorliege und eine sinnvolle Beschränkung der Veranstaltung etwa in der Weise, dass nur das Aufhängen des angemeldeten Transparentes an der Autobahnbrücke und eine dortige Versammlung auf der Brücke gestattet wird, nicht möglich sei. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO; § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).