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Beschluss

5 L 4820/12.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0124.5L4820.12.F.0A
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Leitsätze
Hygienemängel, Lebensmittel, Veröffentlichung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hygienemängel, Lebensmittel, Veröffentlichung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- € festgesetzt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Der am 20.12.2012 unter Ziffer 1) gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Öffentlichkeit über die Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de oder in sonstiger Weise folgende Informationen zugänglich zu machen: (Datum), Stadt Frankfurt am Main, A. (G) (Plz) Frankfurt am Main, die Lebensmittel waren durch die unhygienischen Zustände einer Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, ist unzulässig. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz, weil sie über die bereits erfolgte Veröffentlichung der Antragsgegnerin hinaus verbieten möchte, die gewonnenen Informationen an anderer Stelle als in der Internetplattform www.lebensmittelinformationen.hessen.de, die auch über die Internetseite www.verbraucherfenster.hessen.de zugänglich sind, zu veröffentlichen. Vorbeugender Rechtsschutz wird jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein rechtswidriges Verwaltungshandeln konkret droht. Das die Antragsgegnerin beabsichtigt, über die bereits erfolgte Veröffentlichung hinaus an anderer Stelle die gewonnenen Informationen zu veröffentlichen, oder nach Löschung erneut zu veröffentlichen, ist seitens der Antragstellerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Für das Gericht ist diese Absicht auch nicht ersichtlich. Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unter Ziffer 1) genannten Informationen umgehend von der Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de zu entfernen oder entfernen zu lassen, ist unbegründet. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil einstweiliger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes voraus. In dem Handeln der Antragsgegnerin kann ein Verwaltungsakt jedoch nicht erblickt werden. Bei der Veröffentlichung im Internet handelt es sich vielmehr um eine reale Handlung. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch (= das zu sichernde Recht) als auch der Anordnungsgrund (= die Eilbedürftigkeit der Sache) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da die Veröffentlichung der Information auf der Internetseite www.lebensmittelinformationen.hessen.de, die Lebensmittel waren durch unhygienische Zustände einer Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, bereits am 10.12.2012 erfolgt ist, am 04.01.2013 wurde die vollständige Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Mängelkontrolle am XX.12.2012 der Veröffentlichung hinzugefügt, beansprucht die Antragstellerin mit Ziffer 2) des Antrages der Sache nach die Vorwegnahme der Hauptsache. Voraussetzung für die an sich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch, dass die Nachteile, die durch die angegriffene Maßnahme drohen irreparabel sind bzw. existenzielle Nachteile drohen. Hierfür ist nichts vorgetragen. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass sie aufgrund der im Internet seit 5 Wochen auffindbare Informationen Umsatzbeeinträchtigungen erlitten haben will. Deshalb ist auch eine Schädigung des Rufes der Firma der Antragstellerin nicht eingetreten oder weiter zu befürchten. Daneben hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hält an ihrer in dem Beschluss vom 19.12.2012 (5 L 4249/12) dargestellten Rechtsprechung fest, wonach § 40 Abs. 1a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln ermächtigt, wenn diese geeignet sind, Auswirkungen auf die konkret in dem Betrieb befindlichen Lebensmittel zu haben. Zur Begründung zitiert die Kammer deshalb den Beschluss vom 19.12.2012 wie folgt: „Als solcher kommt hier der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB oder aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 Abs. 1 GG– abgeleitet werden kann, in Betracht. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht rechtswidrig ist. Die Vorschrift dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Auch ist die Veröffentlichung selbst – jedenfalls dem Grunde nach – von der Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der ab 01.09.2012 gültigen Fassung gedeckt. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens Dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.“ Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend gegeben; auch die nach § 40 Abs. 3 LFGB geforderte vorherige Anhörung ist durch das Schreiben vom 16.11.2012 erfolgt. Bei der angehörten Person handelt es sich nach der Darstellung der Antragstellerin in dem Verfahren 5 L 4821/12 in dem Schriftsatz vom 24.01.2013 um den Leiter des betroffenen Marktes. Dieser war am XX.10.2012 bei der amtlichen Kontrolle durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin als solcher anwesend und hat den Kontrollbericht unterschrieben. Auch bei der Nachkontrolle am XX.12.2012 war er anwesend und hat den Kontrollbericht unterschrieben. Bei dem Marktleiter der Antragsstellerin handelt es sich um einen Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28.01.2002, denn dieser ist innerhalb der Filiale H. die Person, die mit Wissen und Wollen der Antragsstellerin dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dieser Vertriebstelle eingehalten werden. Auf diese Verantwortlichkeit stellt § 3 Nr. 6 und 7 des LFGB durch Verweis auf die VO (EG) 178/2002 ab, so dass die Anhörung des Marktleiters zu der geplanten Veröffentlichung ausreichend ist. Unerheblich ist, dass die Zustellung der Anhörungsschrift an die Privatadresse des Marktleiters erfolgt ist. Aus dem Schreiben vom 16.11.2012 lässt sich bereits aus der Überschrift „amtliche Lebensmittelüberwachung“ entnehmen, dass der Marktleiter der Antragstellerin in seiner Funktion angehört werden sollte und nicht als Privatmann. Das Gericht zitiert zur weiteren Begründung den Beschluss vom 19.12.2012 wie folgt: „Zu Unrecht ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Vorschrift nur zur Veröffentlichung des Namens eines bestimmten Lebensmittels berechtigt, vor dem gewarnt werden soll, nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel in einem Betrieb. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf einen Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.11.2012 (Az.: 2 K 2430/12). Selbst wenn der Auffassung des VG Karlsruhe zu folgen wäre, so könnte sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf diese Rechtsansicht stützen, denn in seinem Betrieb wurden gerade auch Mängel festgestellt, die konkrete Lebensmittel betrafen. So heißt es in dem Prüfbericht vom XX.XX.2012 u. a., dass in allen Betriebsräumen Mäusebefall (Mäusekot) festgestellt wurde. In allen Betriebsräumen war der Fußboden unter, hinter und zwischen den Einrichtungen stark verschmutzt, an verschiedenen Stellen lag Mäusegift offen auf dem Fußboden. In den Lebensmittelbehältern waren Motten. In allen Betriebsräumen waren innen, zwischen und unter den Einrichtungen Mehlgespinste und Spinnweben. Die Lebensmittelbehälter waren außen und innen verschmutzt. In diversen Lebensmitteln befanden sich Motten. Alle Teigverarbeitungsmaschinen waren außen und innen verschmutzt. Das Fettausbackgerät war innen und außen verschmutzt. Im Behälter mit Sauerteigansatz befand sich ein sehr starker Befall von Fruchtfliegen. Diese festgestellten Mängel betreffen die im Betrieb des Antragstellers vertriebenen Lebensmittel; und zwar dem Grunde nach sämtliche Lebensmittel. Dass im Rahmen der Veröffentlichung nicht nur das Lebensmittel, sondern auch das Lebensmittelunternehmen genannt werden darf, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB eindeutig. Im Sinne dieser Vorschrift betreibt der Antragsteller ein Lebensmittelunternehmen, welches gemäß Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Unternehmen definiert wird, welches gleichgültig ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht, und ob es öffentlich oder privat ist, eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführt; Lebensmittelunternehmer sind gemäß Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Dass andererseits in der geplanten Veröffentlichung der Antragsgegnerin konkrete Lebensmittel, vor denen gewarnt wird, nicht benannt werden, vermag Rechte des Antragstellers nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen ergibt sich, dass die festgestellten Mängel im Betrieb des Antragstellers Bedenken im Hinblick auf die Unbedenklichkeit aller im Betrieb hergestellten und vertriebenen Lebensmittel begründen.“ Der Sachverhalt, der der Entscheidung der Kammer am 19.12.2012 zugrunde gelegen hat, ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch in dem Lebensmittelmarkt der Antragstellerin wurde Schädlingsbefall festgestellt und zwar in einem erheblichen Ausmaß. Bei Schädlingsbefall ist zu vermuten, dass grundsätzlich alle offen gelagerten Lebensmittel mit den Schädlingen oder mit ihren Ausscheidungen in Kontakt gekommen sein können. Auch an verpackten Lebensmitteln waren Fraßspuren zu finden. Die Kühlregale waren teilweise unsauber, die Wände und Böden im Mopro/Gemüsekühlhaus waren unsauber. Auch hier bestand die Möglichkeit, dass Lebensmittel verunreinigt worden sind. Mäuse und Rattengift war offen im Lager ausgelegt. Die Lüftungsgitter der Kühleinrichtungen waren teilweise stark verflust. Hierdurch bestand die Gefahr, dass die Kühleinrichtung ihre Leistung nicht mehr erbringen konnte und die Kühlung der Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gewährleistet war. Kühltheken waren unsauber. Der Grill im Bereich der Heißen Theke war von außen unsauber. Im Handwaschbecken der Wurst/Käsetheke lagen Putzlappen. Der Verstoß gegen die ordnungsgemäße Nutzung eines Handwaschbeckens allein für den Gebrauch des Händewaschens dient der Vorsorge, dass die Keime, die sich an den Händen der Verkaufspersonen befinden, nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Wenn diese auf Putzlappen gelangen, die wiederrum zur Säuberung von Flächen eingesetzt werden, auf denen zum Beispiel Fleisch oder Wurst oder Käse geschnitten wird, ist die Sicherheit der an dieser Stelle abgegebenen Lebensmittel gefährdet. Deshalb schreibt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 in Anhang II Kapitel I Nr. 4 das Bereithalten von Handwaschbecken vor sowie in Nr. 2a) das Bereithalten von Arbeitsflächen, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen Es liegen deshalb auch konkrete Tatsachen vor, die nicht unerhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften begründen. Diese ergeben sich im Einzelnen gerade aus dem Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2012. Es wurde zu Lasten des Markleiters der Antragstellerin ein Bußgeldbescheid in Höhe von 896,00 € verhängt, der sich nur auf den Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften gründet und bauliche Mängel außen vor lässt. Die festgestellten Mängel werden im übrigen auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Der Bußgeldbescheid ist bestandskräftig geworden. Das Gericht zitiert zur weiteren Begründung den Beschluss der Kammer vom 19.12.2012 wie folgt: „Angesichts der Vielzahl der festgestellten Mängel und Verstöße kann auch von einem erheblichen und wiederholten Verstoß gegen einschlägige lebensmittelrechtliche Vorschriften ausgegangen werden. Ein zu einer Veröffentlichung berechtigender gravierender Verstoß gegen die Vorschriften des LFGB liegt im Übrigen nicht erst dann vor, wenn die hergestellten Lebensmittel selbst bereits nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausging. Vielmehr kann ein schwerwiegender Verstoß auch schon angenommen werden, wenn aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Hygienevorschriften in Gestalt einer erheblichen Unsauberkeit die Herstellung und das Inverkehrbringen einwandfreier Lebensmittel nicht mehr hinreichend sicher gestellt, vielmehr von einer latenten Gefahr der Beeinträchtigung auch der Lebensmittel auszugehen war, auch wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung noch nicht bestand (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.02.2011 – 3 A 270/10, zitiert nach Juris Rdnr. 35). (…..) Zudem handelt es sich dabei nach Überzeugung der Kammer um die gravierenderen Verstöße, insbesondere der Verstoß gegen § 3 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung), wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Immerhin kann ein entsprechender Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 20.000,-- Euro geahndet werden (§ 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 LFGB; im Falle eines fahrlässigen Verstoßes bis 10.000,-- Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB räumt der zuständigen Behörde bei der Veröffentlichung kein Ermessen ein (so auch die Gesetzesbegründung BT-DrS 17/7374, Seite 20), so dass beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung zwingend ist. Diese ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar. Zwar stellt die Veröffentlichung – wie bereits erwähnt – einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, doch ist dieser angesichts des öffentlichen Interesses an einer möglichst umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher gerechtfertigt. Dieses Informationsinteresse ist auch nicht alleine deswegen entfallen, weil die seitens der Aufsichtsbehörden festgestellten Mängel mittlerweile beseitigt wären, denn auch an der Information über in der Vergangenheit festgestellte Mängel besteht ein Informationsinteresse. Allerdings gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Öffentlichkeit auch über eine zwischenzeitlich erfolgte Beseitigung der festgestellten Mängel informiert wird, denn nur insoweit kann von einer umfassenden und zutreffenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher ausgegangen werden.“ Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall bereits den Umstand, dass bei der Nachkontrolle keine Mängel mehr festgestellt wurden, veröffentlicht und so dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin ist § 40 Abs. 1a LFBG auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 10 VO (EG) Nr. 178/2002 vor. Die Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB zielt nicht wie Artikel 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 auf eine Warnung der Öffentlichkeit vor aktuell im Umlauf befindlicher Lebensmittel ab, sondern darauf, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, aus dem Umgang eines Lebensmittelunternehmens mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften in der Vergangenheit Schlüsse für die Zukunft zu ziehen und so in Kenntnis aller Fakten Konsumentenentscheidungen zu treffen. Hinsichtlich des Normgehaltes von Artikel 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des VG München vom 13.09.2012 (M 22 E 12.4275) an und zitiert zur weiteren Begründung diese Entscheidung wie folgt: „Die Kammer folgt vielmehr den überzeugenden Ausführungen von Boch, Kommentar zum LFBG, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, Mai 2012, Nr. IV K 7, wo es zu § 40 LFGB unter Rd.Nr. 18 heißt: „Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, wonach von Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 eine Sperrwirkung für behördliche Warnungen vor Lebensmitteln ausgeht, die keine Gefahr für die Gesundheitsgefahr darstellen (so z.B. Voit, Die Befugnis zur Information der Öffentlichkeit bei täuschenden, aber die Gesundheit nicht gefährdenden Lebensmitteln, Lebensmittel & Recht 1/2012, 9 mit dem Argument, dass Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 eine abschließende Regelung darstelle, weil nur bei dieser Betrachtungsweise ein gemeinschaftsrechtlich einheitliches System entstehe, was vom Verordnungsgeber gewollt gewesen sei; auch Becker, Ambrock, Anm. zum Vorlagebeschluss des LG München I, Lebensmittel & Recht 1/2012, 35 neigen dieser Auffassung zu). Diese Auffassung kann nicht überzeugen. Bereits aus der Bezeichnung der VO (EG) Nr. 178/2002, ihres Artikels 1 sowie der ersten Erwägungsgründe der Verordnung folgt, dass ihr Gegenstand allgemeine Grundsätze und Konzepte sind, die einerseits das Unionsrecht, andererseits das einzelstaatliche Recht betreffen, und sich dabei mit dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie eines hohen Verbraucherschutzniveaus schwerpunktmäßig auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Danach wird eine materiellrechtliche Vollharmonisierung des Lebensmittelrechts nicht angestrebt. Vielmehr sollen lediglich Mindeststandards für die Informationstätigkeit der Behörden festgelegt werden. Weitergehende Informationsmaßnahmen der zuständigen nationalen Behörden werden damit gerade nicht ausgeschlossen. Dafür spricht auch Art. 17 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 178/2002, wonach die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen betreiben und andere den Umständen angemessene Maßnahmen durchführen, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln. Dabei findet sich keine Einschränkung dahingehend, dass eine Information der Öffentlichkeit nur dann zulässig ist, wenn es sich um ein (Gesundheits-)Risiko i.S. des Art. 10 handelt. Erfasst sind damit vielmehr (zumindest) auch die weitergehenden Fallgestaltungen des Art. 14, der die Lebensmittelsicherheit insgesamt betrifft. Schließlich muss auch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 in den Blick genommen werden. Danach hat ein Lebensmittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. Angesprochen in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 ist die Lebensmittelsicherheit i.S. des Art. 14 und damit auch die Verzehrungeeignetheit. Sollte der betreffende Unternehmer seinen aus Art. 19 erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, insbesondere erforderlichenfalls die Verbraucher nicht unterrichten, muss die Behörde selbst in der Lage sein, die notwendigen Maßnahmen, auch soweit eine Verzehrungeeignetheit i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der VO in Rede steht, zu ergreifen. Dementsprechend kann Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 nicht weitere nationale Regelungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Verbraucher sperren.“ Aus den genannten Gründen war der Antrag abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gleich kommt, ist es nicht gerechtfertigt, den Streitwert angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeht, zu reduzieren.