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Urteil

7 A 1602/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0716.7A1602.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 10 K 318/10.F - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 10 K 318/10.F - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die der Berichterstatter anstelle des Senats im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, hat Erfolg. Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 10 K 318/10.F - ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat und zudem die ihr gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheitert daran, dass ihre Ausreise weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Insbesondere besteht eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin nicht im Hinblick auf die grundgesetzliche und konventionsrechtliche Gewährleistung der Achtung des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Zunächst kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts, der von gewisser Dauer sein muss, eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 07.07.2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250). Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre. Spätestens bei der Prüfung der Verwurzelung des Ausländers in Deutschland ist dabei auch von Bedeutung, ob ein Vertrauen des Ausländers auf einen Verbleib in Deutschland als schutzwürdig anzuerkennen ist, was zumindest im Grundsatz eine nicht nur kurzfristige Legalisierung seines Aufenthalts in Deutschland voraussetzt. Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthalts stehen einem schutzwürdigen Vertrauen des Ausländers auf einen Verbleib im Bundesgebiet regelmäßig entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.02.2006, a. a. O.; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 176 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass eine Aufenthaltsbeendigung den Anspruch der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens verletzt. Der Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Februar 1999 ist nahezu ausschließlich nicht durch einen ausdrücklichen Zulassungsakt und die Erteilung eines Titels seitens deutscher Behörden positiv ermöglicht worden. Den erstmaligen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom April 1999 lehnte die Beklagte im Dezember 1999 ab, ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde im September 2000 zurückgewiesen. Wegen Passlosigkeit konnte die Klägerin sodann nicht abgeschoben werden. Im Zeitraum November 2003 bis November 2006 verfügte die Klägerin über Duldungen. Nachdem sie im April 2006 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt hatte, erteilte die Beklagte im November 2006 der Klägerin zur Pflege ihres schwerkranken Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die letztmals bis zum August 2008 verlängert wurde. Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits am 29. März 2008 verstorben war, erhielt die Klägerin bis zur Ablehnung ihres Verlängerungsantrages im Januar 2010 Fiktionsbescheinigungen und im Anschluss daran bis zum heutigen Zeitpunkt weitere Duldungen. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes bezog bzw. bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Schließlich verfügt die Klägerin über lediglich geringe Deutschkenntnisse, so dass sie, um sich in deutscher Sprache verständigen zu können, auf die Hilfe der beiden bei ihr lebenden Kinder angewiesen ist. Bei dieser Sachlage kann bereits eine Integration der Klägerin in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als erste Voraussetzung eines durch den Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens geforderten Verbleibs im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt der Klägerin in Deutschland ist - mit Ausnahme des lediglich 21 Monate umfassenden Zeitraums vom 9. November 2006 bis zum 15. August 2008 - nicht durch ausdrücklichen Zulassungsakt und die Erteilung eines Titels durch den deutschen Staat positiv ermöglicht worden. Insoweit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die kurzfristige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen scheidet als Grundlage schutzwürdigen Vertrauens ebenfalls aus, da sie lediglich zur Pflege des schwerkranken Ehemannes der Klägerin erteilt worden war. Die fehlende Verwurzelung der Klägerin wird zudem dadurch bestätigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten und nur über rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Unabhängig von der fehlenden Integration der Klägerin in Deutschland mangelt es ferner an Gesichtspunkten, die ihre Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Herkunftslandes als unzumutbar erscheinen lassen. Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr in den Kosovo nicht auf sich allein gestellt sein wird, da dort noch sieben weitere Kinder mit ihren Familien leben. Die Klägerin beherrscht ihre Heimatsprache und hat vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet 45 Jahre im Kosovo gelebt, so dass sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die gerichtliche Prüfung trotz des erstinstanzlichen Antrages der Klägerin nicht auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt. Da die Klägerin grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beansprucht, ist dieser Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen, was im Fall der Klägerin neben § 25 Abs. 5 AufenthG auch § 25 Abs. 3 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - InfAuslR 2007, 4). Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Fall der Klägerin fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Insoweit heißt es in einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2013 wie folgt: „Da vorliegend allein Krankheitsgründe als Prüfungsmaßstab zielstaatsbezogener Abschiebeverbote im Raum stehen, kommt es ungeachtet der sogenannten europarechtlichen Abschiebeverbote (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) sowie des nationalen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, die für die Republik Kosovo offenbar nicht erfüllt sind, hier allein auf das nationale herkunftsländerbezogene Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S, von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der die Ausländerin bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass sich eine vorhandene Erkrankung der Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer individuellen, erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Ausländerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Ausländerin in ihr Heimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens hätte und anderweitig wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, Az. 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; Urteil vom 27.4.1998, Az. 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973). Diese Voraussetzung kann grundsätzlich nur bei einer ernsten Krankheit gegeben sein, die bisher in Deutschland in einer Weise behandelt wurde, die im Herkunftsland nicht zur Verfügung steht. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2001, Az. 1 B 83.01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44; Urteil vom 17.10.1995, Az. 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.1998, Az. RO 2 K 97.2329). Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutsgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein größeres Gewicht besitzen, als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist BVerwG, Urteil vom 23.02,1988, Az. 9 C 32.87, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 215; Urteil vom 05.11.1991, Az. 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall wiederholt nicht erfüllt. Eine danach alsbald nach Ankunft im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung kann vorliegend aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus festgestellt werden. Entsprechend eingereichten Unterlagen leide die Ausländerin an einem insulinpflichtigen Diabetes Mellitus, Ohne die Möglichkeit einer blutzuckerabhängigen Insulintherapie können innerhalb von wenigen Jahren bei dieser drastische Verschlechterungen eintreten, welche in einzelnen Fällen bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen (Nierenversagen, Diabetische Fußsymptome mit Sepsis, Myokardinfarkt, Schlaganfall) führen kann. Weiterhin hätte eine Absetzung der Medikation ein schnelleres Fortschreiten der o.g. Folgeerkrankungen (Polyneuropathie), bzw. das Neuauftreten weiterer Erkrankungen zur Folge. Dass der Ausländerin aufgrund ihrer übrigen Erkrankungen eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, konnte durch die eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Diesbezügliche Ausführungen werden in diesen nicht getroffen. Der aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 nachvollziehbar dargelegten alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung kann jedoch im Rahmen des kosovarischen Gesundheitssystems begegnet werden. Grundsätzlich müssen sich Patienten im Kosovo zunächst beim nächstgelegenen Familiengesundheitszentrum („Family Health Care Center") an ihrem Wohnort melden. Soweit in einer Behandlung notwendig, kann die Ausländerin an eine weiterführende Gesundheitseinrichtung über wiesen werden. Diabetes kann im Kosovo behandelt werden und gehört zu den Krankheiten, deren Behandlung kostenlos ist. Die Ausländerin muss sich an das nächstgelegenste Familiengesundheitszentrum wenden und sich für eine Behandlung registrieren. Sollte eine speziellere Behandlung notwendig sein, wird die Patientin zu den Institutionen der sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung überwiesen. Sie kann die Arzneimittel ebenfalls kostenlos erhalten, sofern diese verfügbar sind (vgl. IOM, Auskunft vom 27,03.2012, Az.: ZC72), Gleiches gilt für die von der Ausländerin vorgetragene Polyneuropathie (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 07.07.2010, Az.: RK 516.80 - E 99/09). Ferner ist die Behandlung diabetischen Nephropathie im öffentlichen Gesundheitswesen von Kosovo behandelbar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft vom 26.11.2009, Az.: RK516.80-El 119/08). Auch die Bluthochdruckerkrankung ist nach Erkenntnis des Bundesamtes zunächst in dem örtlichen Familien-Gesundheitszentren behandelbar (vgl. IOM, Auskunft vom 24.03.2011, Az.: ZC61). Zudem kann eine medizinisch-internistische Versorgung bei arterielle Hypertonie sowie Adipositas ebenfalls in der Universitätsklinik Pristina - Abteilung für innere Medizin durchgeführt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Pristina vom 19.03.2013, Az.: RK 516.80 - E 21.12). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ( reaktive Depression ) ist als gesichert anzusehen. Diese wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren („Mental Health Care Centers", MHCs) durchgeführt, die sich u.a. in den Städten Pec, Mitrovica (Süd) und Pristina befinden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Gz.: 508-516.80/3 KOS). Ferner können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts „URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich (vgl. a. a. O.). Neben einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der Ausländerin in der Republik Kosovo ist auch deren medikamentöse Versorgung sichergestellt. Folgende, von der Ausländerin benötigte Medikamente, befinden sich auf der Essential Drug List (EDL) der Republik Kosovo und sind damit grundsätzlich verfügbar (vgl. Republic of Kosovo, Ministry of Health, Lista Esenciale e nivelit primär, sekondar dhe terciar te kujdesit shendetesor - Bamat, 2012) - ASS (Wirkstoff: Acetylsalicylsäure), ATC N02BA01, - L-Thyroxin, ATC H03AA01 sowie - Metformin, ATC A10BA02, Ramipril zählt ebenso wie der Wirkstoff Enalapril zu den wichtigsten ACE-Hemmer (http://de.wikipedia.org/wiki/ACE-Hemmer). Dabei sind 5 mg Ramipril ungefähr gleich wirksam wie 10 mg Enalapril (vgl. http://204.225.126.16/pharma-kritik/pk06b-95.html). Enalapril befindet sich ebenfalls unter der ATC C09AA02 auf der EDL (vgl. a. a. O.). Bisoprolol gehört genauso wie das auf der EDL befindliche Medikament Metoprolol (ATC C07AB02) zu den ß 1 -selektive Betablockern. Beide werden zur Behandlung von Bluthochdruckerkrankungen eingesetzt (http://de.wikipedia.org/wiki/Betablocker). Soweit die Ausländerin auf das humane Langzeitinsulin Protaphane sowie auf das kurz wirkende Insulin Actrapid angewiesen ist, so kann sie auf folgende im öffentlichen Gesundheitswesen erhältlich Insuline verwiesen werden: - kurzwirksame (schnell wirkende) Insuline, - Verzögerungsinsulin mit mittlerer Wirkung und - Mischinsulin mit langer (prolongierter) Wirkung. Kurzwirksames Insulin ist Actraphane 30/70, Handelsname in Kosovo Actrapid-Christal, Insulin human der Firma Novo Nordisk (r DNA), 100 IU/3ml suspen. Verzögerungsinsulin mit mittlerer Wirkung ist das Insulin Mixtard 30/70, 100 IU/3ml suspen. Als Mischinsulin mit langer (prolongierter) Wirkung wird Insultard 30/70, 100 IU/3ml suspen, zur Verfügung gestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft vom 23:07.2012, Az:: RK 516.80 - E 35-12). Darüber hinaus ist Simvastatin in den kosovarischen Apotheken frei verkäuflich. Dieses kostet ca. 7,30 EUR pro 20 Tabletten á 40 mg (vgl. IOM, Auskunft vom 14.09.2011, Az.: ZC188), Allopurinol ist regelmäßig erhältlich und kostet 2,00 Euro pro 20 Tabletten á 100 mg (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Cristina vom 20.06.2011, Az.: RK 516.80 - E 06/11). Bei dem sog. Monopräparat Moxonidin handelt es sich um den Wirkstoff Imidazolin. Der Wirkstoff Imidazolin ist in Kosovo nicht erhältlich. Das Medikament Moxonidin ist ein Medikament zur Behandlung einer essentiellen Hypertonie (Bluthochdruck). Nach Auskunft des Kooperationsarztes nach Rücksprache mit dem beauftragten Pharmakologen sind in Kosovo verschiedene Medikamente zur Behandlung einer essentiellen Hypertonie erhältlich. Eine Alternative wäre z. B. das Medikament Catapresan der Firma Behringer Ingelheim. Eine Packung des Medikaments Catapresan mit 20 Tabletten á 75 mg kostet in den Apotheken von Kosovo 3,00 Euro (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14.03.2011, Az.: RK 516.80 - E 23/11). Damit belaufen sich die Kosten für die von der Ausländerin privat zu finanzierenden Medikamente auf rund 15,00 Euro. Grundsätzlich ist hierbei zu erwähnen, dass die Ausländerin keinen Anspruch auf die Versorgung mit bestimmten, im Heimatland möglicherweise nicht (kostenfrei) erhältlichen Wirkstoffen hat. § 60 Abs. 7 AufenthG deckt nicht den in Deutschland üblichen Standard bei medizinischer Versorgung ab, denn diese Norm soll nicht die Behandlungsmöglichkeiten von Erkrankungen zum Maßstab erheben, sondern konkrete erhebliche (existenzielle) Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abwehren (vgl. Beschl. des VG Stade vom 09.02.2001, 2 A 154/01; Urteil des VG München vom 18.06.2003, 11 K 3247/02.A; Urteil des VG Hannover vom 18.06.2003, 1 A 3566/00; Urteil des VG Braunschweig vom 30.06.2003, 8 A 43/02; Beschl. des VG Osnabrück vom 01.11.2010, 5 B 143/10). Im Übrigen bleibt es dem örtlich vorhandenen (Fach-)Arzt überlassen, welche der dort vorhandenen, gleichwirksamen Mittel er zur Behandlung der von ihm diagnostizierten Erkrankungen (weiter-)verordnet (vgl. VG Münster, U. v. 30.10.2002 - 6 K 2147/96.A -, m. w. N), Dass die Ausländerin nicht auch auf geeignete Substitute verwiesen werden kann, ist nicht ersichtlich. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der „Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspfiicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen und chronisch Kranke (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, Az.: 508-516.80/3 KOS). Die Ausländerin leidet unter einem chronischen Diabetes mellitus. Er ist somit von der Zuzahlungspfiicht befreit. Ungeachtet dessen verfügt das Gesundheitsministerium über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der „Essential Drug List" aufgeführt sind, Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht erkennbar, dass für die vorgetragene Erkrankung im Kosovo eine erforderliche medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen scheitern könnte, geschweige dass eine solche nicht gewährleistet sei.“ Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diese überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Zweifel zu ziehen. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass der Klägerin entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung droht. Es mag sein, dass - wie die Klägerin meint - Engpässe in der medizinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden können, bei der Registrierung als Voraussetzung für die Teilnahme am kosovarischen Sozialsystem Barrieren zu überwinden sind, in lokalen medizinischen Familienzentren phasenweise ein Arzt nicht verfügbar ist und eine Delegation des baden-württembergischen Landtags Anfang 2012 empfohlen hat, dass bei zukünftigen Rückführungen der individuelle Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung genauer überprüft werden müsse. Diese Einwände führen jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass - und nur darauf kommt es entscheidungserheblich an - gerade der Klägerin im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben in Form einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung droht. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seiner Stellungnahme vom 26. April 2013 die Klägerin zum Teil auf anders zu dosierende Ersatzmedikamente verweist, ist dies nach Auskunft der behandelnden Ärzte grundsätzlich möglich und erfordert lediglich eine neue Einstellungsphase (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 17.06.2013). Warum diese Einstellungsphase im Kosovo nicht adäquat gewährleistet sein soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Insoweit handelt es sich um eine Behauptung der Klägerin ins Blaue hinein, die durch keinerlei Tatsachen belegt ist. Wenn die Klägerin zudem noch darauf verweist, im Kosovo herrsche ein Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten, ist dem entgegenzuhalten, dass der familiäre Zusammenhalt im Heimatland der Klägerin sehr stark ausgeprägt ist und diese - wie bereits dargelegt - auf familiäre Unterstützung im Kosovo zurückgreifen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die im Kosovo lebenden Kinder der Klägerin weigern würden, diese zumindest solange bei sich aufzunehmen, bis die Klägerin eine eigene Unterbringungsmöglichkeit gefunden hat. Hinzu kommt, dass die beiden in Deutschland lebenden Kinder der Klägerin diese nach Ausbildungsende durchaus finanziell unterstützen können (s. auch Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2013). Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beweisangeboten der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 (Einholung von Sachverständigengutachten) nachzugehen. Das Gericht darf ein Beweisangebot zu einer entscheidungserheblichen Tatsache unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt wird oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614). So liegt es hier, das es jedenfalls keinerlei verwertbare Anhaltspunkte für die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen (erforderliche Medikamente in zumutbarer Entfernung nicht verfügbar, Abwicklung der Formalitäten bezüglich kostenfreier Medikamentenabgabe dauert mehrere Monate) gibt. Im Übrigen kam die ebenfalls im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 angeregte Ladung des Verfassers der Bundesamtsstellungnahme vom Juli 2011 zur mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht in Betracht, weil es auf deren Inhalt aufgrund der detaillierten ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2013 nicht - mehr - ankommt. Da auch die gegenüber der Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 59 AufenthG rechtmäßig ist, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2010 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die am … 1954 geborene Klägerin stammt aus dem Kosovo. Sie reiste am 16. Februar 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 23. April 1999 die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 lehnte die Beklagte dies ab, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien an. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2000 zurückgewiesen, eine Abschiebung der Klägerin erfolgte jedoch wegen Passlosigkeit nicht. Am 24. November 2003 erhielt die Klägerin erstmals eine Duldung, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 10. November 2006. Am 27. April 2006 beantragte die Klägerin erneut unter Vorlage eines serbischen Nationalpasses, ausgestellt am 5. April 2006, die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diesem Antrag gab die Beklagte statt, indem sie am 9. November 2006 der Klägerin zur Pflege ihres schwerkranken Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte, die letztmals bis zum 15. August 2008 verlängert wurde. Bereits am 29. März 2008 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Einen Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2010 ab, zugleich wurde die Klägerin erneut zur Ausreise aufgefordert und ihr die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Abschiebungshindernisse lägen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin zum einen über einen kosovarischen Pass verfüge, der ihr am 13. August 2009 ausgehändigt worden sei, und zum anderen die Erkrankungen der Klägerin im Kosovo behandelbar seien. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben führe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 7. Januar 2010 Bezug genommen. Gegen den am 12. Januar 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 12. Februar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 7. Januar 2010 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15. August 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen und darüber hinaus ausgeführt, die Klägerin sei nach wie vor nicht integriert. Ihr sei es im Hinblick darauf, dass noch erwachsene Kinder im Kosovo lebten, zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren. Im Übrigen hat die Beklagte auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von August 2011 verwiesen, wonach einer Rückführung der Klägerin in den Kosovo nichts entgegenstehe. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verfügung der Beklagten vom 7. Januar 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Der Klägerin sei die Ausreise im Hinblick auf einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben rechtlich unmöglich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Am 19. Januar 2012 hat die Beklagte gegen das ihr am 22. Dezember 2011 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 3. August 2012 - 7 A 253/12.Z - hat der Senat die Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugelassen. Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor, die Klägerin sei nicht in einem Maße in der Bundesrepublik Deutschland integriert und andererseits in ihrer Heimat durch den Aufenthalt in Deutschland entwurzelt, dass sich eine Rückführung in den Kosovo als ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK darstelle. Ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe der Klägerin deshalb nicht zu. Darüber hinaus sei auch eine medizinische Versorgung der Klägerin in ihrem Heimatland gewährleistet, was sich insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2013 ergebe. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011 - 10 K 318/10.F - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, sie werde im Kosovo keinerlei medizinische Versorgung erhalten. Die geringen Versorgungskapazitäten, die dort vorhanden seien, seien für sie finanziell nicht tragbar. Ihre beiden in Deutschland lebenden Kinder erhielten derzeit noch Ausbildungsvergütung und seien daher nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. Gleiches gelte für ihre noch im Kosovo lebenden Kinder, da diese selbst kaum über die notwendigen eigenen Mittel zur Existenzsicherung verfügten. Die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtige vom 26. April 2013 könne keine Entscheidungsgrundlage sein, da diese eine Reihe von Fehlern und Mängeln aufweise. Unabhängig von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruch mache damit auch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses die Verfügung der Beklagten fehlerhaft. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Ordner) verwiesen. Diese Akten sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die Gerichtsakten 10 L 859/10.F, 10 K 319/10.F und 10 K 356/10.F.