Beschluss
12 E 1059/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.12E1059.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtete Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet, und schon aus diesem Grunde wird der Klägerin auch kein Anspruch auf Einbeziehung ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder E. T. und B. T1. zustehen können. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie kein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift abgegeben hat. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben im Aufnahmeantrag und Behauptungen im gerichtlichen Verfahren, sie sei in ihren (Inlands-) Pässen stets mit deutscher Nationalität geführt worden, in ihren bis 1996 innegehabten Inlandspässen mit russischer Nationalität eingetragen war. Denn nach den von der Beklagten eingeholten amtlichen Auskünften des Außenministeriums der Kasachischen Republik spricht gegenwärtig alles dafür, dass - erstens - die Klägerin bei den 1984 bis 1986 erfolgten Eintragungen ihrer Nationalität in die fraglichen Heirats- bzw. Geburtsregister jeweils einen Inlandspass mit russischer Nationalitäteneintragung vorgelegt und erst 1996 einen kasachischen Pass mit deutscher Nationalitäteneintragung erhalten hat, dass sie - zweitens - auch schon in ihrem ersten, wohl 1978 erteilten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen ist, da nach sowjetischem Recht eine Änderung der einmal gewählten Nationalität grundsätzlich nicht möglich war, und dass sie - drittens - deshalb bei der Beantragung desselben das ihr nach der Verordnung über das Passwesen der Sowjetunion vom 28. August 1974 mit Blick auf ihre Abstammung aus einer gemischt-nationalen Ehe eingeräumte Nationalitätenwahlrecht zugunsten der russischen Nationalität ihrer Mutter ausgeübt, also ein Gegenbekenntnis abgegeben hat. Dies folgt aus dem Ergebnis des von der Beklagten im Oktober 2005 eingeleiteten Rechtshilfeersuchens an das Außenministerium der Republik Kasachstan. Dieses hat der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty eine amtlich beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister (Akteneintragung über die Eheschließung Nr. vom ) sowie zwei amtlich beglaubigte Abschriften aus den die Kinder der Klägerin betreffenden Geburtsregistern (Akteneintragungen über die Geburt Nr. vom und über die Geburt Nr. vom ) übermittelt, die diese an die Beklagte weitergeleitet hat. Aus der Abschrift des - von dem Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung stets zutreffend bezeichneten - Heiratsregister-eintrags ergibt sich, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Eheschließung mit ihrem heutigen Ehemann am mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspass geführt wurde. Denn in der Rubrik Nationalität" (Nr. 6 des Formulars) ist die Klägerin als Russin" eingetragen. Diese Angabe zur (beibehaltenen) Nationalität konnte aber nur durch die - ausweislich der Eintragung unter Nr. 12 der Registerabschrift zu den Identitätsdokumenten der Person ( ) auch im Falle der Klägerin erfolg-te - Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. K. 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N. Aus diesem Grunde stellen - wie hier - auf amtlichem Wege eingeholte Auszüge aus dem Geburts- oder Heiratsregister in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen es um die Feststellung der Nationalitätseintragung im Inlandspass geht, geeignete Nachweise für die Nationalitätseintragung in den Inlandspässen der Aufnahmebewerber dar. Den entsprechenden Registern kommt nicht etwa nur eine Indizfunktion zu, sondern in der Regel erbringen sie den vollen Nachweis, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Register - hier am - der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde. Derartigen auf amtlichem Wege eingeholten Auskünften kommt grundsätzlich der gleiche Beweiswert zu wie auf amtlichem Wege eingeholten Angaben über die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass oder der Nationalitätsangabe in der Forma Nr. 1. Denn die Angabe zur Nationalität konnte, wie bereits ausgeführt, nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass amtliche Auskünfte über Eintragungen im Geburtsregister in der Regel zum Nachweis der zu diesem Zeitpunkt im Inlandspass eingetragenen Nationalität geeignet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, m. w. N. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Klägerin nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die im Widerspruch zu der dargelegten Verfahrensweise der sowjetischen Standesämter stehende Behauptung der Klägerin, gegenüber der Behörde" - gemeint ist offensichtlich das Standesamt - die eigene Nationalität (durch Vorlage eines entsprechenden Inlandspasses und ausdrücklich) mit deutsch" angegeben und darauf bestanden zu haben, diese Nationalität und auch den (deutschen) Namen beibehalten zu wollen, weshalb die Eintragung als Russin" offensichtlich fehlerhaft bzw. willkürlich erfolgt sei, ist unglaubhaft. Aus welchem Grunde das Standesamt B. eine - unterstellt - tatsächlich vorhandene Eintragung der deutschen Nationalität im vorgelegten Inlandspass ignoriert und entgegen den Vorschriften eine andere, nämlich die russische Nationalität in das Heiratsregister eingetragen haben sollte, erläutert die Klägerin nicht einmal ansatzweise. Ein solcher Grund ist mit Blick darauf, dass es sich bei der in das Register eingetragenen russischen Nationalität nicht um die Nationalität des - kasachischen - Ehemannes der Klägerin handeln kann, auch sonst nicht erkennbar. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der seinerzeit in das Heiratsregister eingetragenen Nationalitätenangabe und ihrer Wiedergabe in der Registerabschrift ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Auffällig ist im Gegenteil zunächst schon, dass die Klägerin - abgesehen von der gerügten Nationalitäteneintragung - inhaltliche Fehler in der Abschrift der Heiratsregistereintragung nicht angeführt hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Die wiedergegebenen Eintragungen der personenbezogenen Daten der Eheleute (Namen, Vornamen einschließlich Vaternamen, Geburtstage und -orte) stimmen vielmehr mit den im Aufnahmeantrag gemachten Angaben ebenso überein wie das eingetragene Heiratsdatum. Insbesondere folgen solche Zweifel, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht aus den zugleich vorgelegten amtlich beglaubigten Abschriften der die beiden Kinder der Klägerin betreffenden Geburtsregisterauszüge. Das gilt zunächst hinsichtlich des den Sohn der Klägerin betreffenden, abschriftlich vorgelegten Geburtregisterauszuges vom . Nach der im Jahre 2006 von dem kasachischen Kreisstandesamt Ilijskij gefertigten Abschrift der den B. O. T. betreffenden Akteneintragung über die Geburt ist unter Nr. 16 des Formulars als Nationalität der Klägerin zunächst Russin" eingetragen worden. Diese Eintragung ist sodann durchgestrichen und durch die Eintragung Deutsche" ersetzt worden. Unten auf der Seite des Formulars ist ein Vermerk wiedergegeben, in dem es heißt: Entsprechend dem Inlandspass vom , und der Bescheinigung vom ROWD ist ihre Nationalität deutsch". Dies spricht ohne weiteres dafür, dass die Klägerin 1996 erstmalig einen Inlandspass mit der Eintragung der deutschen Nationalität erlangt und daraufhin eine Änderung des ihren Sohn betreffenden Geburtsregistereintrags bewirkt hat. Ihre insoweit aufgestellte Behauptung, die Änderung der Nationalitäteneintragung sei bereits 1986 mit einer anderen Schrift und eindeutig von einer anderen Person erfolgt, um einen offensichtlich unterlaufenen Fehler zu korrigieren, ist nicht nachvollziehbar. Wie schon hervorgehoben wurde und auch durch den auf die Registerabschrift aufgebrachten kasachischen (nicht: sowjetischen) Stempel belegt wird, stammt die Abschrift nicht aus sowjetischer Zeit, sondern aus dem Jahre 2006. Mit Blick auf ihren Charakter als Abschrift liegt es auf der Hand, dass sie insgesamt von einer Amtsperson gefertigt worden ist; dementsprechend erweist sich auch das Schriftbild des erwähnten Vermerks mit dem der übrigen Eintragungen als offensichtlich identisch. Um den Charakter einer nachträglichen Änderung des Nationalitäteneintrags zu verdeutlichen und den im Original angebrachten Vermerk auch äußerlich möglichst präzise wiederzugeben, hat diese Amtsperson allerdings für den Vermerk einen anderen Kugelschreiber und eine andere Schriftgröße gewählt. Ob der Vermerk im Register selbst von derselben Person herrührt wie die übrigen dortigen Eintragungen, kann anhand der Abschrift nicht nachvollzogen werden und ist auch irrelevant. Allerdings ist von vornherein auszuschließen, dass die Änderung des Nationalitäteneintrags schon 1986 erfolgt ist. Denn der Vermerk über die Änderung bezieht sich zu deren Begründung auf den näher bezeichneten Inlandspass vom ; er kann deshalb keinesfalls vor diesem Zeitpunkt angelegt worden sein. Zweifel an der Richtigkeit von Heiratsregistereintrag und zugehöriger Abschrift werden auch nicht durch den abschriftlich vorgelegten, die Tochter der Klägerin betreffenden Geburtregisterauszug vom begründet. Nach der im Jahre 2006 von dem kasachischen Standesamt C. gefertigten Abschrift der die E. O1. T1. betreffenden Akteneintragung über die Geburt ist unter Nr. 16 des Formulars als Nationalität der Klägerin zwar Deutsche" eingetragen worden, ohne dass ein Änderungsvermerk wiedergegeben wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach dem Vorstehenden sowohl 1984 als auch 1986 als Russin geführt wurde, spricht jedoch nichts dafür, dass sie bei der Eintragung der Geburt ihrer Tochter einen Inlandspass vorlegen konnte, in dem sie mit deutscher Nationalität eingetragen war. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass das Standesamt C. die Nationalität der Klägerin nach Vorlage eines ihre russische Nationalität ausweisenden Inlandspasses 1985 mit russisch" in das Geburtsregister eingetragen und eine später - möglicherweise 1996 - im Register erfolgte Änderung der Nationalität entweder seinerzeit nicht gesondert vermerkt oder in der vorgelegten Abschrift nicht ausgewiesen hat. Mit Blick auf das Vorstehende ist entgegen dem Beschwerdevorbringen ein Bedarf, den Sachverhalt durch Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes oder in sonstiger Weise durch eine Beweiserhebung weiter aufzuklären, nicht erkennbar. Unabhängig davon ist Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn aus prozessualen Gründen einem Beweisantrag nachgegangen werden muss. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Einen von der Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. Ein verfassungsrechtliches, materiell-rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, die §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO dahin auszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung beschlossen worden sei oder auch nur in Betracht komme, besteht hingegen nicht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüs-se vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25.86 -, NVwZ 87, 786; und vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Feb-ruar 2003 - 12 E 963/00 - mit weiteren Nachweisen, vom 8. Dezember 2005 - 19 E 1445/05 -, und vom 31. Mai 2006 - 12 E 1569/05 -. Unabhängig von der Frage des Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum steht der Klägerin der behauptete Aufnahmeanspruch aller Voraussicht nach auch deshalb nicht zu, weil alles dafür spricht, dass sich auf der Grundlage des Ergebnisses des am 9. August 2001 in der Deutschen Botschaft B1. durchgeführten Sprachtests und der dort protokollierten Angaben nicht feststellen lassen wird, dass die Klägerin gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448 - in der Lage ist, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Als Ergebnis des Sprachtests hat der Sprachtester festgehalten, dass eine Verständigung mit der Klägerin zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges jedoch nicht zustande gekommen sei. Zum Sprachvermögen der Klägerin hat er ferner ausgeführt, dass ausreichende Deutschkenntnisse bei der Klägerin trotz mehrfacher und langsamer Wiederholung aller auf Deutsch gestellten Fragen nicht feststellbar gewesen seien; die Klägerin habe lediglich auf Stichwörter reagiert und versucht, die Fragen laut in die russische Sprache zu übersetzen. Diese Bewertung ist mit Blick auf das Protokoll des Sprachtests ohne weiteres nachvollziehbar. Der Wiedergabe der Fragen und Antworten ist zu entnehmen, dass die Klägerin von den ihr insgesamt gestellten acht Fragen überhaupt nur zwei (die Fragen 2 und 6) verstanden und in den übrigen, nicht verstandenen sechs Fragen allenfalls Schlüsselwörter erkannt hat; dass solche (passiven) Deutschkenntnisse nicht für die Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch ausreichen, liegt auf der Hand. Der Einwand der Klägerin, sie habe - abgesehen von der nicht vollständig" verstandenen Frage 1 (Was machen Sie, bevor Sie zur Arbeit gehen?") - alle Fragen verstanden und zutreffend beantwortet, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Frage 3, was die Klägerin brauche, um einen Brief zu schreiben, hat diese geantwortet: Ich schreibe manchmal Brief. Ich rufe zu Verwandten an." Bereits bei dieser - keinesfalls zu kompliziert formulierten - Frage wird deutlich, dass die Klägerin versucht hat, auf Stich- bzw. Schlüsselworte zu reagieren, nämlich auf die von ihr offenbar erkannten Begriffe Brief" und schreiben". Dass die Klägerin die Frage nicht verstanden hat, ergibt sich hier schon aus der gegebenen, erkennbar nicht zu der Frage passenden Antwort. Das Nichtverstehen wird aber auch durch den beigefügten Vermerk n.v." belegt, der nach dem in dem amtlichen Formular enthaltenen Hinweis erst dann angebracht wird, wenn der Sprachtester zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers - hier: der Sprachmittlerin - durch Befragen in russischer Sprache sichergestellt hat, dass die Frage nicht verstanden wurde. Auch Frage 4 hat die Klägerin ausweislich ihrer nicht Erzählungen der Verwandten, sondern eigene Erlebnisse in Deutschland wiedergebenden Antwort und des angebrachten Vermerks n.v." offensichtlich nicht verstanden. Dass Frage 5 auf Ausreisevorbereitungen, also etwa auf den Besuch eines Sprachkurses oder den Verkauf von nicht nach Deutschland mitzunehmenden Gegenständen abzielte, hat die Klägerin, wie der Sprachtester unter Heranziehung der Dolmetscherin geklärt hat und auch aus der gegebenen Antwort zu schließen ist, gleichfalls nicht erfasst. Schließlich ist auch hinsichtlich der Fragen 7 und 8 durch Rückfragen in russischer Sprache geklärt worden, dass die Klägerin diese Fragen nicht verstanden hat. Außerdem erschließt sich dies wiederum auch aus den gegebenen Antworten selbst. Dass nämlich die Klägerin nach dem Aufstehen nach Hause geht, darf ausgeschlossen werden, und es ist auch ziemlich unwahrscheinlich, dass sie im Falle der Schlaflosigkeit spazieren geht oder kocht. Zudem deutet auch die Angabe, dann zuhause Zeitung zu lesen, darauf hin, dass Frage 8 nicht verstanden wurde, weil es sich von selbst verstehen dürfte, dass man sich im Falle der Schlaflosigkeit regelmäßig zuhause" befindet. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen den Sprachtest bzw. seine Bewertung greifen nicht durch. Die Behauptung der Klägerin, dass sie während der Beantwortung der dritten Frage unterbrochen worden sei, findet in dem Protokoll nicht nur keine Stütze, sondern ist mit Blick darauf, dass als Antwort auf Frage 3 zwei abgeschlossene Sätze protokolliert worden sind, auch nicht nachvollziehbar. Die weitere Behauptung der Klägerin, dass der Sprachtester entgegen seinen Angaben unter Punkt 2.3 des Anhörungsprotokolls die Frage 1 trotz ihrer - protokollierten - Nachfrage nicht wiederholt oder sonst langsam verdeutlicht habe, wird weder durch das Protokoll noch durch die Widerspruchsbegründung vom 6. Juli 2005 gestützt, in der die Klägerin allein die Wertung ihrer Antworten angegriffen hat. Schließlich wird auch die erst im Klageverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, dass weder Gelegenheit zum Nachdenken bestanden habe noch Unterbrechungen möglich gewesen und Nachfragen erlaubt worden seien, nicht durch das Protokoll belegt und von der Klägerin auch nicht durch konkrete Angaben zum Ablauf des Sprachtests substantiiert. Greifen mithin die Einwände der Klägerin gegen den Sprachtest und seine Bewertung sämtlich nicht durch und liegt auch kein substantiierter Vortrag dazu vor, dass und weshalb die Klägerin über bessere als die festgestellten Deutschkenntnisse verfüge, so besteht für die Annahme, es könne sich herausstellen, dass die Klägerin über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, keine mehr als nur geringe Wahrscheinlichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.