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Urteil

1 E 1687/01

VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0123.1E1687.01.0A
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Leitsätze
Anforderung an die Beratereigenschaft bei einer Vor-Ort-Engergieberatung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderung an die Beratereigenschaft bei einer Vor-Ort-Engergieberatung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 01.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, als Berater im Sinne der Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor-Ort (Vor-Ort-Beratung) vom 18. Juni 1998 in der Fassung vom 20.06.2000 (BAnz. 117 v. 30.06.1998, BAnz. 114 v. 20.06.2000) von der Beklagten in dem von ihr hierzu geführten Verzeichnis aufgenommen zu werden. Gemäß Ziffer 1.2 der Richtlinien steht auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zwar hat der Kläger vorliegend hier (noch) keinen Zuschuss beantragt, gleichwohl ist die Aufnahme von Beratern in ein Beraterverzeichnis und damit die Prüfung der Frage, ob potentielle Berater antragsberechtigt im Sinne der Richtlinie sein können, eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren seitens der Beklagten zu überprüfen wäre. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Verfahren, welches die Richtlinie vorsieht. Aus Ziffer 6 der Richtlinie ergibt sich, dass zwischen dem Beratungsempfänger und dem Berater ein Beratungsvertrag zu schließen ist und der Berater den Antrag auf Zuschuss entsprechend den Richtlinien einreicht. Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage, dass dann die Beratung durchgeführt wird und ein Beratungsbericht vorgelegt wird. Der Beratenen selbst muss ein Eigenanteil zahlen. Zuschussempfänger ist jedoch der Berater, welcher wiederum der Beklagten nachzuweisen hat, dass der Zuschuss gezahlt worden ist. Begünstigter ist bei diesem Verfahren ist also der Berater, an dessen Antragsberechtigung die Richtlinie in Ziffer 3.1 die Anforderung stellt, dass es sich um Ingenieure handeln muss die sich durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Demnach handelt es sich bei der hier vorgenommenen Beurteilung des klägerischen Antrag auf Eintragung in das Beratungsregister um eine Teilfrage, die auch im konkreten Zuschussverfahren zu beurteilen wäre. Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhangs sind an die Anforderungen der Richtlinie im Hinblick auf die Frage der Antragsberechtigung auch in dieser Fallkonstellation die gleichen Anforderungen zu stellen wie sonst bei der Zuschussanträgen üblich. Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. V. 26. April 19979 - 3 C 111.79, BVerwGE58, 45; Hess. VGH, Urt. v. 05. März 1990 - 8 UE 2564/85 -,10. September 1992 - 8 UE 1326/89 - u. 16. Februar 2000 - 8 UE 3359/96 -) zu. Dass der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Fördermittel und damit hierbei der Beurteilung einer Teil- bzw. Vorfrage zur Förderung eingeräumte Ermessenkann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) nicht verletzen (vgl. u.a. Urt. d.Hess. VGH v. 21.02.2002 - 8 UE 389/99 -). Für die Ermessensausübung des Bundesamtes ist zunächst von den genannten Richtlinien auszugehen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicher stehen sollen. Dabei ist es den Gerichten verwehrt, die Richtlinienselbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (Hess. VGH a.a.O. m.w. Fundsteilen). Entscheidend ist vielmehr, welches Verständnis die Verwaltung nach ihrer Verwaltungspraxis vom Inhalt der Richtlinie hat, vorausgesetzt diese Verwaltungspraxis ist nicht willkürlich. Eine Verwaltungspraxis ist bereits dann nicht willkürlich, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als antragsberechtigt im Sinne der Richtlinie nur Ingenieure ansieht, die ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule mit einem Diplom abgeschlossen haben bzw. die eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unabhängig davon, dass die Berufsbezeichnung Ingenieur üblicherweise in den Landesgesetzen in sogenannten Ingenieurgesetzen so definiert wird, wie die Beklagte es vorträgt (vgl. in Hessen das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 15. Juli 1990 (GVBI. I, S. 407 geändert durch Änderungsgesetz v. 20.12.1990, GVBI. I, S. 771)) sind die von der Beklagten vorgenommenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation auch von dem Subventionsermessen gedeckt. Wie die Beklagte ausführt, ist nur durch die Anlegung dieses Maßstabs die geforderte ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung gesichert. Das Kriterium Diplom ist ein leicht nachprüfbares Kriterium, was wiederum eine zügige und effektive Handhabung des Förderprogramms ermöglicht und somit der Verwaltungsökonomie dient. Auch dies stellt ein sachliches Kriterium dar, welches vom Subventionsermessen ohne weiteres gedeckt ist. Soweit der Kläger die behauptete Verwaltungspraxis der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht geeignet Zweifel daran zu begründen, dass die Beklagte nicht in gleichmäßiger Anwendung ihres Ermessens nur Ingenieure als Antragsberechtigte für die Vor-Ort-Beratung zulässt. Dem Gericht ist nichts Gegenteiliges bekannt, ebenso wenig wie dem Kläger. Soweit der Kläger der Auffassung ist, aufgrund EU-Gesetzgebung, dürfe die Beklagte nicht so verfahren wie geschehen, vermag dieses Argument nicht durchzudringen. Insbesondere Europarecht gebietet keine andere Handhabung des Verwaltungsermessens der Beklagten. Zum einen gibt es keine Richtlinie oder Regelung im Europarecht, die eine Gleichstellung von Abschlüssen von Technikern und Ingenieuren gebietet. Geregelt sind in diesem Bereich lediglich die Frage inwieweit andere Mitgliedstaaten der EU, erworbene Abschlüsse in jeweils andere Mitgliedsstaaten anzuerkennen haben. Da der Kläger aber seine Berufstätigkeit nur im Inland verbracht hat, kann er sich auf eine entsprechende Regelung nicht berufen, so dass auch die Europa rechtlichen Regelungen, die alleine der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten dienen sollen, seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen kann. Damit ist unerheblich, dass nach Auffassung des Bundesverbandes Staatlich geprüfter Techniker, der Kläger die Voraussetzung für die Registrierung als Eur-Eta- Ingenieur erfüllt. Unabhängig von der Frage, was denn der Hintergrund für diese Bescheinigung ist, kann die Beklagte zu Recht Qualitätsanforderungen an die Berufsausbildung des Beraters stellen und zwar im Sinne der in Deutschland üblichen Anforderungen an "Ingenieure". Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i. V .m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker. Er beantragte mit Schreiben vom 23.10.2000 die Zulassung als Energieberater für das Vor-Ort-Programm. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte er unter anderem eine Kopie einer Urkunde des Bundesverbandes Staatlich geprüfter Techniker e.V. vor, wonach ihm bestätigt wurde, dass er die Voraussetzungen für eine Registrierung als EurEta-lngenieur erfülle. Desweiteren reichte er eine Auflistung seiner bisherigen Tätigkeiten ein. Mit Bescheid vom 01.11.2000 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft die Zulassung des Klägers als Berater im Sinne der Richtlinien ab. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass der Kläger kein Ingenieur-Zeugnis vorzeigen könne. Nur Ingenieure, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit, die für die Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hätten, seien nach den Richtlinien antragsberechtigt. Der Kläger legte Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass es nicht angehe, wenn die Beklagte öffentliche Fördermittel einzig einer speziellen Berufsgruppe, den Dipl. Ingenieuren vergebe. Dass nur Dipl. Ingenieure als Berater tätig werden dürften, lasse sich der Richtlinie nicht entnehmen. Es widerspreche aber auch dem Gleichheitsgesetz. Im übrigen zeichnet sich im Rahmen der Schaffung einer einheitlichen Gesetzgebung auf EU Ebene die Gleichstellung von Ingenieuren und Technikern für die Zukunft ab, was auch durch die Urkunde des BVT bestätigt werde. Früher oder später werde es auf EU Ebene ein Gesetz geben, dass diesen Missstand abschaffe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch als Ingenieur im Sinne der Richtlinien zur Vor-Ort-Beratung anerkannt zu werden. Gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor-Ort vom 18.06.1998 in der Fassung vom 20.06.2000, seien nur Ingenieure antragsberechtigt, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben hätten. Berater müssten nach ständiger Verwaltungspraxis die für die Vornahme einer Vor-Ort-Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen, sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Fähigkeitsnachweis sei durch ein Ingenieur-Zeugnis einer Universität oder Fachhochschule sowie einer Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder Weiterbildung jeweils mit Zeugnissen zu führen. Diesen Anforderungen entspreche der Kläger nicht. Er habe zwar Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Energieberatung nachgewiesen. Das nach den Richtlinien und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erforderliche Ingenieur-Zeugniseiner Universität oder Fachhochschule könne er jedoch nicht vorlegen. Die Bestätigung, dass er die Voraussetzungen für eine Registrierung als EurEta-lngenieur erfülle, ersetze dies nicht. Das Bundesamt lasse nach seiner ständigen gleichmäßigen Verwaltungspraxis nur Ingenieure im begrifflichen Sinne zu. Bei der Bezeichnung Ingenieur handele es sich um eine allgemein gebräuchliche und geschützte Berufsbezeichnung. Sie beziehe sich nur auf solche Personen, die eine anerkannte Ingenieurausbildung an einer Universität oder Fachhochschule absolviert hätten, oder eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Diese Praxis sei sachlich gerechtfertigt, da in der Regel nur bei der Anlegung dieses Maßstabes die in Nr. 2 der Richtlinien geforderte ingenieurmäßige Vor-Ort-Beratung gesichert sei. Zudem werde durch das auf einfache Weise nachprüfbare Kriterium eine zügige und effektive Handhabung des Förderprogramms ermöglicht und es diene somit auch der Verwaltungsökonomie. Die anzuwendenden Richtlinien stellten insoweit Kriterien der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Das Bundesamt wende sie gegenüber allein Antragstellern gleichermaßen an. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege also das Interesse des Bundes an einer einheitlichen und dem Förderzweck entsprechenden Auslegung der Richtlinien gegenüber dem Interesse des Klägers als Berater im Rahmen des Förderprogramms anerkannt zu werden. Der Kläger hat am 20. April 2001 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und er ist des weiteren der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, denn der Kläger werde in seiner beruflichen und damit verbundenen wirtschaftlichen Entfaltungsfähigkeit unzulässigerweise eingeschränkt. Auch die behauptete Verwaltungspraxis werde mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2001 zu verurteilen, den Kläger als Berater im Sinne der Richtlinien für die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationalen Energieverwendung in Wohngebieten - Vor-Ort-Beratung - vom 18.06.1998 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie Techniker nicht Ingenieuren im begrifflichen Sinne gleichstellen müsse, oder Ingenieurtitel die nicht von einer Fachhochschule oder Universität verliehen worden sei. Der Kläger werde hierdurch auch in der beruflichen und wirtschaftlichen Entfaltung nicht unzulässig eingeschränkt, da er nichtgehindert sei Energieberatungen durchzuführen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei Nr. 3.1 der Richtlinie in Verbindung mit der entsprechenden und ständigen gleichmäßigen Verwaltungspraxis. Die vorgeschaltete Prüfungsmöglichkeit von Beratenden, ob sie für das Beratungsprogramm zugelassen werden könnten, sei im Rahmen der Richtlinien eine Möglichkeit, von denen sowohl die Beratenen als auch die Berater profitierten. Durch das vorgeschaltete Verfahren über die Antragsberechtigung könne die Beklagte bereits im Vorfeld Berater, die nicht den Anforderungen entsprechen, abweisen und damit verhindern, dass aussichtslose Zuschussanträge gestellt würden. Für die Berater sei es ebenfalls günstig sich diese Vorfrage klären zu lassen. Sie vermieden damit das Risiko, für eine unter Vereinbarung der Stellung eines Zuschussantrages durchgeführte Beratung, bei Ablehnung mangels Berechtigungen, die Kosten gegebenenfalls nicht von Beratenen bezahlt zu bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (1 Band) verwiesen.