Urteil
1 E 181/05
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:1208.1E181.05.0A
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Leitsätze
1. Stattet der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung, deren Deckung durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zweifelhaft ist, nachträglich mit Gesetzeskraft aus, so handelt es sich um einen Fall echter Rückwirkung, der ausnahmsweise mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist.
2. Bei der Umlage der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach der Verordnung vom 08.03.1999 ( BGBl. I S. 314) handelt es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
3.Innerhalb der homogenen Gruppe, die zu einer Sonderabgabe herangezogen wird, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der Abgabenlast nach dem Maß der Beanspruchung der öffentlichen Einrichtung durch die Abgabenpflichtigen differenzieren, sofern die Differenzierungskriterien mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.
4. Die Heranziehung der Finanzdienstleistungsinstitute zu der Umlage nach dem Verhältnis ihrer Bruttoerträge im Vorjahr begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stattet der Gesetzgeber eine Rechtsverordnung, deren Deckung durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zweifelhaft ist, nachträglich mit Gesetzeskraft aus, so handelt es sich um einen Fall echter Rückwirkung, der ausnahmsweise mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. 2. Bei der Umlage der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach der Verordnung vom 08.03.1999 ( BGBl. I S. 314) handelt es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. 3.Innerhalb der homogenen Gruppe, die zu einer Sonderabgabe herangezogen wird, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der Abgabenlast nach dem Maß der Beanspruchung der öffentlichen Einrichtung durch die Abgabenpflichtigen differenzieren, sofern die Differenzierungskriterien mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind. 4. Die Heranziehung der Finanzdienstleistungsinstitute zu der Umlage nach dem Verhältnis ihrer Bruttoerträge im Vorjahr begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die UmlVKF von der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1 KWG in der seinerzeit geltenden Fassung gedeckt war. Denn diese verordnungsrechtliche Regelungen ist durch § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.2004 (BGBl. I 3416, 3427) ersetzt worden. Danach gilt die UmlVKF für das Jahr 2000 in der am 12.03.1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob die Regelungen der UmlVKF (in der ursprünglichen Fassung) von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt waren. Ihre Ungültigkeit kann sich nur noch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit ergeben. Die Regelungen verstoßen jedoch nicht gegen Verfassungsrecht. 1.1 Das Gesetz verletzt nicht den Grundsatz der verbotenen Rückwirkung (zum Grundsatz und zu den Ausnahmen vgl. BVerfGE 72, 200 [257ff.]). Sofern man die Nichtigkeit der UmlVKF mangels Deckung durch die ursprüngliche gesetzliche Ermächtigung unterstellt, kommt der Ausstattung dieser Regelung mit Gesetzeskraft zwar echte Rückwirkung zu. Diese ist im vorliegenden Falle jedoch ausnahmsweise mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die Problematik der echten Rückwirkung liegt nämlich regelmäßig darin, dass das Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für gegenwärtige Dispositionen rückwirkend enttäuscht und damit der fundamentale Wert der Rechtssicherheit verletzt wird. Diese Folge tritt jedoch dann nicht ein, wenn durch die rückwirkende Regelung ein solches Vertrauen nicht enttäuscht werden konnte, weil, wie im vorliegenden Fall, niemand darauf vertrauen durfte, dass für das Jahr 2000 keine Umlage oder jedenfalls keine Umlage nach den Regeln der UmlVKF erhoben wird. Ein solches Vertrauen war ausgeschlossen, weil es die UmlVKF bereits gab, nur dass sie ihrer Rechtsnatur nach eine Rechtsverordnung und noch kein formelles Gesetz war. Man konnte zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung haben. Indessen konnten solche Zweifel kein Vertrauen darin begründen, dass die Verordnung nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist. Das zeigt sich schon daran, dass die Rechtsprechung insoweit keineswegs einheitlich war. Während das VG Köln (Urt. v. 17.02.2004 - 14 K 10111/00 -, WM 2004, 1719) zu dem Ergebnis kam, dass die Verordnung nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt war, gelangte die 9. Kammer des VG Frankfurt am Main (Urt. v. 11.10.2004 - 9 E 527/04) zum gegenteiligen Ergebnis. Im Übrigen muss der Bürger immer damit rechnen, dass eine einmal in der Welt befindliche Regelung, die an formellen Fehlern leidet, rückwirkend geheilt wird. Insbesondere konnten die Abgabenpflichtigen nach der UmlVKF, sofern ihnen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung überhaupt bewusst waren, nicht darauf vertrauen, dass die Kosten für das Bundesaufsichtsamt im Jahre 2000 ungedeckt bleiben würden. Die rückwirkende Ausstattung der UmlVKF mit Gesetzeskraft konnte die Adressaten des Gesetzes also nicht in dem Sinne überraschen, dass ihr Vertrauen in den Bestand der Rechtslage enttäuscht wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die gegenteilige Ansicht mit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2005 (3 BN 1/04) untermauern wollte, kann die Kammer dem nicht folgen, weil diese Entscheidung nicht einschlägig ist, bzw. die Auffassung der Kammer eher bestätigt. Dort ging es um einen Fall von echter Rückwirkung eines nationalen Gesetzes, die deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit führte, weil das Gesetz verspätet eine EG-Richtlinie in nationales Recht umsetzte und schon seit Inkrafttreten der EG-Richtlinie niemand mehr darauf vertrauen durfte, dass die nationale Umsetzung - auch rückwirkend - unterbleiben würde. 1.2 Die mit Gesetzeskraft ausgestattete UmlVKF ist auch nicht wegen Verletzung der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) verfassungswidrig. Nach der Finanzverfassung des Bundes darf der Bund nur für ganz bestimmte Steuerarten entsprechende Steuergesetze schaffen. Gesetze, die eine von dieser grundgesetzlichen Ermächtigung nicht erfasste Abgabe zum Gegenstand haben, sind deshalb auch dann verfassungswidrig, wenn sie nicht explizit als Steuern bezeichnet werden, der Sache nach aber Steuern sind. Eine Abgabe ist jedenfalls dann keine Steuer, wenn es sich um eine so genannte Vorzugslast handelt, also um eine Gebühr oder einen Beitrag. Gebühren sind Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 [226] m.w.N.). Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt (BVerfGE 42, 223 [228]). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für Gebühren und Beiträge ergibt sich nicht aus der Finanzverfassung, sondern aus der für den jeweiligen Aufgabenbereich bestehenden Sachkompetenz (Art. 73ff. GG). Bei der Umlage nach der UmlVKF handelt es sich allerdings weder um Gebühren noch um Beiträge. Für Ersteres fehlt es an der Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für Letzteres daran, dass die Abgabenpflichtigen die öffentliche Einrichtung der Aufsichtsbehörde nicht "in Anspruch nehmen". Gleichwohl liegt eine Verletzung der Finanzverfassung nicht vor. Denn es handelt sich bei der Umlage nach der UmlVKF nicht um eine Steuer, sondern um eine zulässige Sonderabgabe. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Sonderabgabe neben den Beiträgen und Gebühren noch einen weiteren Typ nichtsteuerlicher Abgaben entwickelt, dessen Legitimität nicht nach der Finanzverfassung, sondern nach der jeweiligen Sachkompetenz zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es bei den Sonderabgaben darauf an, ob sie der Finanzierung öffentlicher Aufgaben oder Einrichtungen dienen (dazu BVerfGE 55, 274 ), oder ob durch die Abgabe die potentiell Abgabenpflichtigen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden sollen, durch das sie die Abgabe vermeiden können - Antriebs- und Ausgleichsfunktion (dazu BVerfGE 57, 139 [167]). Im vorliegenden Fall geht es um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, da durch ihr Aufkommen die Kosten der Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert werden sollen. Eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion darf nicht allgemein der Deckung öffentlicher Haushalte dienen, sondern muss der Finanzierung einer eng umrissenen bestimmten öffentlichen Aufgabe oder Einrichtung dienen, hier der Finanzierung der Finanzdienstleistungsaufsicht. Insofern unterliegt sie dem Grundsatz der Kostendeckung. Die Berechnung der Umlage beruht auf den für das Jahr 2000 ermittelten Kosten der Finanzdienstleistungsaufsicht. Dieser Berechnungsfaktor für die Höhe der Umlage stellt sicher, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus der Umlage nicht höher sein können als die Kosten, die sie decken soll. Die Abgabe darf nur von Personen erhoben werden, die zu der Einrichtung oder Aufgabe, um deren Finanzierung es geht, in einer besonderen Sachnähe stehen. Auch diese Voraussetzung ist gegeben, weil die Gruppe der Abgabenpflichtigen mit der Gruppe derjenigen identisch ist, die der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Dieser Umstand vermittelt auch die Homogenität der in Anspruch genommenen Gruppe, womit eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Sonderabgabe erfüllt ist. Die Homogenität der Gruppe wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die UmlVKF für die Bemessung der Umlage zwei Gruppen vorsieht, nämlich die der Kreditinstitute und die der Finanzdienstleistungsinstitute, auf die jeweils getrennt jener Anteil an den Gesamtkosten der Aufsichtsbehörde umzulegen ist, der auf die Aufsicht über die jeweilige Gruppe entfällt. Diese Regelung ändert nichts an der Gemeinsamkeit, dass beide Gruppen (und nur sie) für die Finanzierung der Finanzdienstleistungsaufsicht aufkommen und dass beide Gruppen (und nur sie) der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Insoweit bilden sie also eine homogene Gruppe. Die Verteilung des Aufwandes nach bestimmten Verteilungskriterien stellt die Homogenität nicht in Frage, sondern ist allein am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen. Schließlich muss die Sonderabgabe gruppennützig sein. Das ist der Fall, wenn das Abgabenaufkommen überwiegend im Interesse der Abgabenpflichtigen verwendet wird. Zwar dient die Finanzdienstleistungsaufsicht insofern der Allgemeinheit, als sie Kapitalanlagen schützt. Der besondere Schutz, den Kapitalanlagen dadurch genießen, dass sie von Instituten verwaltet und behandelt werden, die der deutschen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, führt jedoch in zwei Hinsichten zu einem besonderen und überwiegenden Interesse der Institute an der Finanzaufsicht und damit zur Gruppennützigkeit der Umlage: Das einzelne Institut steht seinem Kunden in der Praxis nicht isoliert gegenüber, sondern erbringt seine Dienstleistung in Kooperation mit anderen Kreditinstituten und/oder Finanzdienstleistungsinstituten. Insofern sind alle auf dem Finanzmarkt aktiven Institute dermaßen miteinander verwoben, dass die Marktstellung jedes einzelnen Unternehmens von dem Verhalten vieler anderer Institute abhängig ist. Jedes einzelne Institut kann auf dem Finanzmarkt daher nur deshalb mit der notwendigen Sicherheit agieren, weil es auf die Seriosität der kooperierenden Institute vertrauen kann. Dieses Vertrauen wird aber gerade durch die gemeinsame Finanzdienstleistungsaufsicht sichergestellt. Es liegt daher im besonderen Interesse aller Institute, dass alle anderen Institute der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Die Gruppennützigkeit ergibt sich daneben auch aus dem Gesichtspunkt, dass alle deutschen Akteure auf dem Finanzmarkt angesichts der Globalität dieses Marktes in erheblichem Maße ausländischer Konkurrenz ausgesetzt sind. In diesem Konkurrenzkampf ist es ein Qualitäts- oder gar Alleinstellungsmerkmal, wenn deutsche Institute einer effektiven Aufsicht unterliegen. Dies gilt auch im Verhältnis zu anderen europäischen Mitbewerbern, die ebenfalls einer Aufsicht unterliegen, deren Struktur ebenso wie die deutsche Aufsicht durch europäisches Recht geregelt ist. Denn es kommt insoweit nicht nur auf die rechtlichen Strukturen an, sondern auf die Effizienz der tatsächlichen Aufsicht, die nicht nur von den rechtlichen Vorgaben, sondern in ganz erheblichem Maße von den personellen und damit finanziellen Ressourcen abhängt, die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen. Die Kammer sieht im Übrigen im Hinblick auf die Rechtsnatur der Umlage Parallelen zu den Beiträgen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, für die das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass es sich um zulässige Sonderabgaben handelt (BVerwGE 120, 311). 1.3 Die Regelungen der UmlVKF sind auch mit den Grundrechten vereinbar. Insbesondere ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich. 1.3.1 Es begegnet im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Umlagebetrag (= 90% der Kosten des Bundesaufsichtsamtes) für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis des für die Aufsicht eingesetzten Personals bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 UmlVKF). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum offen steht, der nur dann überschritten ist, wenn es keinerlei sachlichen Grund für die Unterscheidung gibt und diese deshalb willkürlich erscheint. Die Regelung ist jedoch sachlich begründet. Sie beruht auf der Überlegung, dass die Finanzdienstleistungsinstitute seit 1998 erstmals unter das Regime des Kreditwesensgesetzes gestellt worden sind und dies einen erheblichen Anfangsaufwand bei der Aufsichtsbehörde ausgelöst hat, der sich daraus ergab, dass gemäß der Übergangsregelung des § 64e Abs. 2 KWG die Flut der Anzeigen jener bereits existierenden Finanzdienstleistungsunternehmen zu bewältigen war, die zu registrieren und auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen war. Zudem musste gegen jene Finanzdienstleistungsunternehmen vorgegangen werden, die ohne die entsprechende Anzeige ihre Tätigkeit fortsetzten, und sich damit dem Regime des KWG zu entziehen trachteten. Es liegt auf der Hand, dass dadurch ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist, der einen entsprechenden Personaleinsatz erforderlich machte. Der Gesetzgeber selbst hat insoweit mit Anlaufkosten in Höhe von 15,4 Mio DM für die Jahre 1998 bis 2000 gerechnet (vgl. BR-Drs. 963/96, S. 61). Es ist sachgerecht, diejenigen zu diesen besonderen Kosten heranzuziehen, durch deren Beaufsichtigung sie verursacht werden, und nicht diejenigen, die bisher schon der Bankenaufsicht unterlagen und deren Beaufsichtigung diese Kosten deshalb nicht verursacht haben. Zwar erbringen auch Kreditinstitute, die bisher schon der Aufsicht unterlagen, Finanzdienstleistungen, so dass die Aufsicht über diese Institute entsprechend ausgedehnt werden musste. Gleichwohl ist es plausibel, dass diese Erweiterung einer bereits eingefahrenen Aufsicht erheblich weniger Kosten verursacht wie die Erfassung von Unternehmen, die durch die Gesetzesnovelle überhaupt erstmals in den Fokus der Aufsichtsbehörde geraten sind. 1.3.2 Auch der Umstand, dass es für die Gruppe der Kreditinstitute und für die Gruppe der Finanzdienstleistungsunternehmen unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe gibt, führt nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Denn dieser Unterschied kann sich nicht auf eine ungleiche Belastung hinsichtlich desselben Kostenanteils auswirken, weil die Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken nicht an dem Kostenteil beteiligt sind, den die Kreditinstitute zu tragen haben und umgekehrt. Der Umstand, dass das spätere Verordnungsrecht wieder zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage auf der Basis der Bilanzsumme gekommen ist, folgt nicht, dass die frühere Regelung verfassungswidrig ist. Er belegt nur den großen Spielraum, den der Gesetzgeber insoweit hat. 1.3.3 Eine Verletzung des Art. 3 GG innerhalb der Gruppe der Finanzdienstleistungsunternehmen (und Wertpapierbanken) kommt nicht in Betracht, weil alle Mitglieder dieser Gruppe nach dem gleichen Maßstab herangezogen werden, nämlich nach den Erträgen. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid abweichend vom Erstbescheid dabei nicht die Netto-, sondern die Bruttoerträge zugrundegelegt hat, entspricht der Rechtslage. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 und 5 UmlVKF. Danach ist für die Feststellung der Erträge die Gewinn- und Verlustrechnung zum Abschluss des dem Erstattungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres maßgeblich. Soweit die Ertragskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung nur saldiert ausgewiesen sind, sind die unsaldierten Beträge gesondert dem Bundesaufsichtsamt spätestens bis zum 01.März des auf das Erstattungsjahres folgenden Jahres einzureichen. Auf die unsaldierten Beträge käme es nicht an, wenn nur die Nettoerträge, also die saldierten Gewinne und Verluste von Bedeutung wären. Der Bemessungsmaßstab der Bruttoerträge ist auch nicht willkürlich. Zwar sagen die Bruttoerträge nichts über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aus. Sie sagen aber etwas über die Risiken aus, die das jeweilige Unternehmen für die Finanzmärkte darstellt und damit auch etwas über die Bedeutung, die die Bankenaufsicht für diese Unternehmen hat. Je höher die Bruttoerträge, um so bedeutungsvoller die Bankenaufsicht. Das rechtfertigt es, die Unternehmen mit vergleichsweise höheren Bruttoerträgen stärker zu der Umlage heranzuziehen wie Unternehmen mit geringeren Bruttoerträgen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die UmlVKF auf diese Weise das Gefährdungspotential und nicht die relative Leistungsfähigkeit zum Maßstab der Verteilung der Kosten macht. Die Sachdienlichkeit dieses Maßstabs erweist sich auch mittels der Überlegung, dass Institute, die im Referenzjahr einen Verlust erwirtschaftet haben, deshalb nicht von den Kosten der Aufsicht befreit sein sollen. Auch aus dem Umstand, dass die heute gültige FinDAGKostV wieder einheitlich für alle Institute auf die Bilanzsumme abstellt, ist kein Hinweis darauf, dass der Bruttoertrag eine untaugliche Bemessungsgrundlage für die Umlage darstellt. Der unzureichenden Aussagekraft der Bilanzsumme für den Geschäftsumfang von Finanzdienstleistungsinstituten wird in dieser Verordnung nämlich dadurch Rechnung getragen, dass sie Mindestbeträge vorsieht und so sicherstellt, dass die Umlage für diese Institute nicht zu gering ausfällt, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Aufsichtsaufwand steht. 2. Die verwaltungspraktische Umsetzung der UmlVKF im Falle der Klägerin begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Kläger keine Einwände erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus dem selben Grund ist auch die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger war im Jahre 2000 einzelkaufmännisch als Finanzdienstleistungsinstitut tätig. Mit Bescheid vom 04.04.2002 zog ihn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zu der Kostenumlage nach § 51 Abs. 1 KWG für das Jahr 2000 in Höhe von 34.456,32 DM heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2004, zugestellt am 16.12.2004, zurück. In diesem Bescheid berichtigte sie den Umlagebetrag - nach vorheriger Anhörung - auf 34.341,08 EUR. Zur Begründung für diese Änderung berief sie sich darauf, dass in dem Erstbescheid versehentlich die in EURO ausgewiesenen Erträge als DM-Beträge erfasst und der Erstattungsbetrag daher zu niedrig festgesetzt worden sei. Am 17.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass die angefochtenen Bescheide auf einer ungültigen Rechtsgrundlage beruhten, nämlich auf der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen - UmlVKF - vom 08.03.1999 (BGBl I 314). Diese Verordnung sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) nicht gedeckt. Die Nichtigkeit der Verordnung sei auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln festgestellt worden. Die Verordnung sei von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, weil die es nicht gestatte, die Umlage für zwei getrennte Kostenblöcke für die Kreditinstitute und die Finanzdienstleistungsunternehmen zu erheben. Die Verordnung sei im Übrigen auch deshalb verfassungswidrig, weil die Bemessungsgrundlage für die Umlage der Finanzdienstleistungsinstitute auf die Erträge abstelle, während bei den Kreditinstituten auf die Bilanzsumme abgestellt werde. Das die erstgenannte Bemessungsgrundlage nicht sachgerecht sei, zeige sich auch daran, dass spätere Änderungen der Verordnung auch für die Finanzdienstleistungsinstitute die Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage vorsähen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Kreditwesen vom 04.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Gültigkeit der zugrunde liegenden Verordnung beruft sie sich auf ein Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt und auf § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG in der Fassung vom 15.12.2004. Darin werde auch bestätigt, dass die Bemessungsgrundlage keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Wegen des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat neben der Gerichtsamte zwei Hefter Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.