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Urteil

14 K 10111/00

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umlageverordnung (UmlVKF) vom 08.03.1999 ist insoweit nichtig, als sie eine getrennte Berechnung der Umlage für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (FDI) nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals vorsieht. • Die gesetzliche Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG lässt als Bemessungskriterium nur den Geschäftsumfang aller Institute in ihrer Gesamtheit zu, nicht den nach Institutsgruppen aufgeteilten Verwaltungsaufwand. • Die auf einer nichtigen Verordnung beruhende Festsetzung der Umlage ist rechtswidrig und verletzt den betroffenen Institute die Rechte; der entsprechende Bescheid ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit einer Verordnungsteils wegen Überschreitung des Ermächtigungsrahmens des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG • Die Umlageverordnung (UmlVKF) vom 08.03.1999 ist insoweit nichtig, als sie eine getrennte Berechnung der Umlage für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (FDI) nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals vorsieht. • Die gesetzliche Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG lässt als Bemessungskriterium nur den Geschäftsumfang aller Institute in ihrer Gesamtheit zu, nicht den nach Institutsgruppen aufgeteilten Verwaltungsaufwand. • Die auf einer nichtigen Verordnung beruhende Festsetzung der Umlage ist rechtswidrig und verletzt den betroffenen Institute die Rechte; der entsprechende Bescheid ist aufzuheben. Der Kläger, ein Finanzdienstleistungsinstitut, erhielt von der Beklagten einen Bescheid über die Umlage nach § 51 KWG für das Jahr 1998 sowie eine Vorausleistungsforderung für 1999. Die Beklagte hatte die Umlage getrennt für Kreditinstitute und für FDI berechnet, gestaffelt nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals und für FDI anhand eines fiktiven Mindestanfangskapitals. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere die fehlende gesetzliche Deckung für die getrennte Belastung der Institutsgruppen und die pauschalierende Heranziehung des Mindestanfangskapitals. Die Beklagte verteidigte die Verordnung mit Verweis auf unterschiedliche Aufsichtsaufwände und Verwaltungsvereinfachung. Die Parteien erklärten die Hauptsache hinsichtlich der Vorausleistung 1999 für erledigt; über die Umlage 1998 wurde weiter gestritten. • Rechtliche Bindung des Verordnungsgebers: Der Verordnungsgeber darf den durch die Ermächtigungsnorm gezogenen Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten; eine Auslegung richtet sich nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte. • Wortlaut und systematische Auslegung von § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG: Die Vorschrift verlangt, dass die Kosten anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs umgelegt werden; als Bemessungsgrundlage kommt nicht der Verwaltungsaufwand einzelner Institutsgruppen in Betracht. • Umkehrschluss aus § 51 Abs. 2 Satz 2 KWG: Dass für Gebühren ausdrücklich der Verwaltungsaufwand als Bemessungsmerkmal genannt ist, zeigt, dass der Gesetzgeber für die Umlage keine eigenen Regelungen über den Verwaltungsaufwand treffen wollte. • Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck: Die Begründung des Gesetzesentwurfs und die 6. KWG-Novelle zeigen, dass der Gesetzgeber die Kostenumlage weiterhin nach dem Geschäftsumfang der Institute insgesamt regeln wollte; eine getrennte Gruppenzuordnung widerspräche diesem Willen. • Folge: Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF, die eine getrennte Berechnung nach dem Verhältnis des eingesetzten Personals vorsieht, überschreitet den Ermächtigungsrahmen und ist deshalb nichtig; auf dieser nichtigen Grundlage ergangene Bescheide sind rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 wird insoweit aufgehoben, als er die Umlage für 1998 betrifft; das Verfahren wird hinsichtlich der Vorausleistung für 1999 eingestellt. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Umlageverordnung in dem beanstandeten Punkt den Ermächtigungsrahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG überschreitet und damit nichtig ist. Die getrennte Berechnung der Umlage für Kreditinstitute und FDI nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals darf nicht angewandt werden; als Bemessungsgrundlage bleibt der Geschäftsumfang der Institute in ihrer Gesamtheit. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.