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Urteil

9 E 527/04

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1011.9E527.04.0A
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Leitsätze
Rechtmäßigkeit der Umlage zur Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamts nach KWG § 51 Abs 1 Vereinbarkeit der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen mit höherrangigem Recht
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit der Umlage zur Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamts nach KWG § 51 Abs 1 Vereinbarkeit der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen mit höherrangigem Recht Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Insoweit entspricht es billigem Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Im Übrigen kann die zulässige Klage keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bescheide beruhen auf § 51 Abs. 1 S. 1, 2 KWG in Verbindung mit §§ 3, 4, 6 Abs. 1 und 9a der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - UmlVKF vom 08.03.1999 (BGBl. I Seite 314), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 19.12.2000 (BGBl. I Seite 2087). Die Festsetzungen der Umlage und des auf den Kläger entfallenden, jetzt noch streitigen Erstattungsbetrags für das Jahr 1999 können im Hinblick darauf nicht beanstandet werden. Die aus den genannten Vorschriften sich ergebenden rechtlichen Voraussetzungen für die endgültige Festsetzung zur Erstattung der Kosten des Bundesaufsichtsamts für das Erstattungsjahr 1999 gegenüber dem Kläger gemäß Bescheid vom 14.12.2001 sind hinsichtlich des noch im Streit stehenden Betrags von 50.637,63 € erfüllt; die Beklagte hat den auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrag zutreffend festgesetzt. Dies hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 ausführlich und nach Auffassung der Kammer zutreffend dargelegt; insoweit kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal auch der Kläger diese Berechnungen im Einzelnen nicht angegriffen hat. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der der Beklagten im Jahr 1999 entstandenen Kosten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die Rechtsgrundlagen, auf denen die angefochtenen Bescheide beruhen, sind nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz und insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar, die an Vorschriften über die Erhebung von Sonderabgaben zu stellen sind. Die Umlage zur Finanzierung der Kosten der Beklagten nach § 51 Abs. 1 KWG ist eine nichtsteuerliche Abgabe, da sie nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf des Bundes dient, sondern von einer bestimmten Gruppe, nämlich den der Aufsicht unterliegenden Instituten, zweckbezogen zur Finanzierung einer besonderen Aufgabe erhoben, zweckgebunden verwandt und auch getrennt vom öffentlichen Haushalt als zweckgebundene Vermögensmasse verwaltet wird (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, § 42 Rn. 38 ff.; siehe auch BVerwG Urteil vom 21.04.2004 - 6 C 20/03, WM 2004, 2108, 2110). Sie stellt auch weder eine Gebühr noch einen Beitrag dar. Zum einen fehlt es an einer den umlagepflichtigen Instituten individuell zuzurechnenden öffentlichen Leistung der Beklagten, sodass die Kostenerstattung nicht als Erhebung einer Gebühr angesehen werden kann. Zum anderen wird die Umlage auch nicht als Ausgleich für eine staatliche Gegenleistung in Form der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben, wie dies für einen Beitrag wesentlich ist; denn dass die Institute der Aufsicht unterliegen, kann nicht als "Benutzung" einer öffentlichen Einrichtung angesehen werden. Die Umlage ist folglich als Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken zu qualifizieren, für die zwar besondere Voraussetzungen gelten, die hier indes nach Auffassung der Kammer erfüllt sind (dazu zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.07.2003 - E 108, 186, 217 ff.; BVerwG a. a. O., 2110 ff.). Der Erhebung der Umlage liegt ein Sachzweck zugrunde, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zwar ist bereits im Gesetzgebungsverfahren vor In-Kraft-Treten des KWG die Auffassung vertreten worden, dass die Bankenaufsicht dem Wohl der Allgemeinheit dient und folglich die Kosten der Bankenaufsicht durch den Staat zu tragen seien. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 3/1114, zu § 49) hat demgegenüber nach Auffassung der Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Tatsache es nicht ausschließe, dass die beaufsichtigten Unternehmen gleichwohl zur Aufbringung der durch die Aufsicht entstehenden Kosten herangezogen werden. Dem liegt insbesondere die Überlegung zugrunde, dass beim Kreditgewerbe die möglichen Gefahren für die Allgemeinheit weniger von einem einzelnen Kreditinstitut ausgehen als vielmehr von dem Gewerbe in seiner Gesamtheit. Abwehrmaßnahmen müssten folglich zentral für den gesamten Wirtschaftszweig getroffen werden, indem eine staatliche Stelle alle Kreditinstitute ständig überwacht. Da es zulässig sei, von einem einzelnen Unternehmen Sicherungsvorkehrungen auf dessen Kosten gegen von ihm ausgehende Gefahren zu verlangen, sei es ebenso zulässig, einzelne Unternehmen zur Erstattung von Kosten zentraler Maßnahmen heranzuziehen, wenn nur so die Gefahren abgewendet werden können. Die Umlage trifft auch eine homogene Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Erhebung der Umlage verfolgten Zweck steht. Zudem wird das Umlageaufkommen auch letztlich gruppennützig verwendet. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die Umlage wird nur von den der Aufsicht unterliegenden und im konkreten Erstattungsjahr auch durchgehend beaufsichtigten Instituten erhoben; diese stehen dem mit der Erhebung der Umlage verfolgten Zweck evident näher als jede andere denkbare Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerwG a. a. O., 2113). Die Aufsichtstätigkeit dient letztlich dem Zweck der Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der der Aufsicht unterliegenden Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Die Beaufsichtigung durch die Beklagte, deren Finanzierung durch die Umlage zu einem großen Teil sichergestellt wird, dient damit letztlich zwar auch einer Stärkung des Finanzmarkts, soll sie doch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften am Finanzmarkt sicherstellen. Das ändert aber nichts an der spezifischen Sachnähe der betroffenen Institute und daran, dass die Umlageerhebung letztlich auch den Interessen der beaufsichtigten Institute zugute kommt; denn eine effektive Beaufsichtigung der am Finanzmarkt tätigen Institute durch die Beklagte, die nicht zuletzt durch die Umlage sicher gestellt werden soll, kann sich im Wettbewerb zu Gunsten der beaufsichtigten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute auswirken. Auch die übrigen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Sonderabgabe sind erfüllt. Soweit das BVerfG ein Gebot weitergehender haushaltsrechtlicher Informationspflichten in Bezug auf die Erhebung von Sonderabgaben entwickelt hat, hat das Gericht zugleich entschieden, dass diese Pflichten zwingend erst bei nach dem 31.12.2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind; diese Pflichten können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Umlage für das Erstattungsjahr 1999 nicht auswirken (BVerfG, a. a. O., S. 232). Gegen die Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen, auf deren Grundlage die Beklagte die Umlage erhoben und den streitigen Erstattungsbetrag festgesetzt hat, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer erachtet diese Verordnung als mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar hat das VG Köln in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.: 14 K 10360/00 - WM 2004, 1719 ff.) die Verordnung insgesamt mit der Begründung als nichtig angesehen, der Verordnungsgeber habe in Bezug auf die Regelungen für die Berechnung der Umlage den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Daran ist die Kammer indes nicht gebunden. Sie folgt dieser Auffassung auch nicht. Vielmehr halten sich nach Ansicht der Kammer die vom Verordnungsgeber getroffenen Regelungen in den Grenzen, die ihm von der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 1, insbesondere S. 3 und 4 KWG gezogen sind. Die Nichtigkeit der Verordnung ergibt sich insbesondere nicht aus dem für das VG Köln (a. a. O.) maßgeblich gewesenen Umstand, dass nach § 3 Abs. 1 S. 2 UmlVKF der Umlagebetrag für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals berechnet wird. Nach Auffassung der Kammer verstößt diese Regelung nicht gegen die dem Verordnungsgeber durch § 51 Abs. 1 S. 3 KWG eingeräumte Regelungsermächtigung. § 51 Abs. 1 KWG i. d. F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518) lautet, soweit die Vorschrift für die vom Verordnungsgeber zu treffenden Regelungen von Bedeutung ist: "(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Abs. 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 v. H. zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; es kann in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. ... " Die Bestimmung sieht nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut eine Erstattung der Kosten nur in Höhe von 90 v. H. der Gesamtkosten des Bundesaufsichtsamts (S. 1) und eine anteilige Umlage auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs (S. 2) vor. Dem Verordnungsgeber - dem Bundesministerium der Finanzen bzw. im Fall der nach S. 4 zulässigen Weiterübertragung der Regelungsermächtigung dem Bundesaufsichtsamt, jetzt der Beklagten - ist es überlassen, hierfür das Nähere zu regeln. Die Regelungen des Verordnungsgebers haben aber im Ausgangspunkt jedenfalls zu berücksichtigen, dass bereits nach den Vorgaben des Gesetzes die einzelnen Institute anteilig an den Kosten des Bundesaufsichtsamts zu beteiligen sind, und zwar durch eine Umlage nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs. Mangels weitergehender gesetzlicher Festlegungen umfasst damit der Regelungsspielraum des Verordnungsgebers die Befugnis, nähere Regelungen zum einen über die Bestimmung des jeweiligen Anteils der Institute, zum anderen zur Bestimmung des Geschäftsumfangs - dem für die Umlage maßgeblichen Kriterium - zu treffen. Die Regelungen der UmlVKF halten sich in diesem Rahmen auch insoweit, als sie eine getrennte Berechnung des Umlagebetrags nach dem Verhältnis der jeweils durch die Kreditinstitute und die Finanzdienstleistungsinstitute verursachten Kosten nach Maßgabe des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals vorsehen (§ 3 Abs. 1 UmlVKF). Mit dieser Regelung hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, den auf die einzelnen Institute entfallenden Anteil an den Aufsichtskosten nicht für alle Institute gleichermaßen nach einem einheitlichen Berechnungsmaßstab zu bestimmen. Vielmehr wird der auf die jeweiligen Institute entfallende anteilige Erstattungsbetrag dadurch ermittelt, dass zunächst der durch die Aufsicht über Kreditinstitute und diejenige über Finanzdienstleistungsinstitute entstandene Kostenaufwand nach dem Verhältnis des für die Aufsicht jeweils eingesetzten Personals auf die Institutsgruppen aufgeteilt wird. Erst dieser jeweils auf alle Kreditinstitute einerseits, alle Finanzdienstleistungsinstitute andererseits entfallende Kostenanteil wird sodann auf die jeweiligen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs umgelegt. Diese Regelung beachtet indes in hinreichender Weise die Vorgaben der Regelungsermächtigung, wonach die Kosten erstens anteilig und zweitens nach Maßgabe des Geschäftsumfangs der einzelnen Institute umzulegen sind. Daraus lässt sich nämlich nach Auffassung der Kammer nicht ableiten, dass sich die anteilige Verteilung ausschließlich nach dem Geschäftsumfang zu bestimmen hätte, wobei für alle Institute nur derselbe Verteilungsmaßstab zur Anwendung kommen dürfe. Der insoweit abweichenden Auffassung des VG Köln (a. a. O.) folgt die Kammer nicht. Diese Auffassung stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass der Begriff "anteilig" in § 51 Abs. 1 S. 2 KWG eine eigenständige Bedeutung hat. Die Verordnungsermächtigung umfasst folglich auch die Befugnis des Verordnungsgebers, das Nähere über die Bestimmung des Anteils zu regeln, der von den Instituten zu tragen ist, und dabei, soweit dies sachlich gerechtfertigt erscheint, den Umlagebetrag nach Maßgabe der jeweiligen Kostenverursachung auf Gruppen vergleichbarer Institute aufzuteilen. Eine solche Regelung könnte vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 1 S. 2 KWG nur beanstandet werden, wenn dem Kriterium des Geschäftsumfangs infolge dieser Aufteilung in Gruppen jeweils vergleichbarer der Aufsicht unterworfener Institute für die Bemessung des Erstattungsbetrags überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme; denn durch eine solche Regelung würden die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage offenkundig verletzt. Davon kann indes keine Rede sein. Auch das hier vom Verordnungsgeber gewählte Regelungsmodell stellt vielmehr sicher, dass als maßgebende Bezugsgröße für die Bestimmung des auf das einzelne beaufsichtigte Institut entfallenden Erstattungsbetrags innerhalb der jeweiligen Institutsgruppe letztlich dessen Geschäftsumfang herangezogen wird, wie es § 51 Abs. 1 S. 2 KWG fordert. Zur Rechtfertigung der in der UmlVKF getroffenen Regelung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute durchaus in einer Weise von derjenigen über Kreditinstitute unterscheide, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, beide Institutsgruppen nicht in gleicher Weise als eine untrennbare "Gefahrengemeinschaft" anzusehen. Zudem habe die Beklagte als Verordnungsgeberin mit der Aufteilung der Kosten zunächst auf der Grundlage des jeweils durch die Aufsicht verursachten Aufwands dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade in den ersten Jahren nach der Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute in die Aufsicht insoweit ein erhöhter Aufsichtsbedarf bestanden habe. Schließlich habe vermieden werden sollen, dass die Kreditinstitute zur Erstattung von Kosten herangezogen werden, die maßgeblich durch die Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute verursacht worden seien. Die Beklagte hat insoweit näher dargelegt, dass andernfalls, also ohne vorangehende Kostenaufteilung nach Gruppen und bei einheitlicher Bemessung des Erstattungsbetrags für alle Gruppen nach der Bilanzsumme, die Finanzdienstleistungsinstitute nur noch in - verglichen mit dem durch die Aufsicht über sie verursachten Aufwand - außerordentlich geringem Umfang (nämlich in einer Größenordnung von maximal 0,03 %) zur Erstattung der Aufsichtskosten herangezogen werden könnten, obwohl sie im fraglichen Erstattungsjahr 21,22 % des in Personalkosten ausgedrückten Aufwands für die Aufsicht verursacht haben (Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2004, S. 3). All diese Erwägungen sind geeignet, die Bildung eines jeweils separaten Umlagebetrags für die beiden als maßgeblich erachteten Institutsgruppen als Bemessungsgrundlage für den auf die einzelnen Institute innerhalb dieser Gruppen entfallenden Erstattungsbetrag jedenfalls nicht als sachwidrig, folglich zumindest als vertretbar erscheinen zu lassen und insofern die vom Verordnungsgeber getroffene Differenzierung zu tragen. Ebenso wenig ist die Entscheidung des Verordnungsgebers zu beanstanden, die Umlagebeträge der Institutsgruppen nach dem Verhältnis des für die Aufsicht über diese Gruppen jeweils eingesetzten Personals zu bestimmen. Wie die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, handelt es sich bei den unter den Instituten zu verteilenden Kosten überwiegend um personenbezogene Kosten, sodass auch der Kammer eine Aufteilung nach dem Verhältnis des für die Aufsicht eingesetzten Personals nicht als sachwidrig erscheint. Der gewählte Verteilungsmaßstab ist geeignet, eine angemessene Zurechnung des von den beiden Gruppen jeweils veranlassten Kostenaufwands sicherzustellen und so für die nötige Gleichbehandlung der Umlageschuldner untereinander zu sorgen. Diesem Verständnis des § 51 Abs. 1 KWG steht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, auf die das VG Köln seine Rechtsauffassung im Wesentlichen gestützt hat, nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar stellt das VG Köln zu Recht fest, dass die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 3/1114, Seite 15) keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass neben dem Geschäftsumfang der Institute auch der für bestimmte Institutsgruppen jeweils erforderliche Verwaltungsaufwand Bemessungskriterium sein könne. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass seinerzeit eine Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute neben der Aufsicht über Kreditinstitute nicht vorgesehen war, sodass sich auch die Frage nach der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Bemessung des Umlagebetrags für unterschiedliche Institutsgruppen im Hinblick auf womöglich unterschiedliche Anteile an der Verursachung der Kosten nicht stellte. Auch soweit im Zusammenhang mit den nachfolgenden Gesetzesänderungen ungeachtet der dadurch bewirkten Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute in die Aufsicht nicht bereits durch das Gesetz selbst ausdrücklich eine getrennte Bemessung der Umlage für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, sei es in Form eines bestimmten Prozentsatzes - wie etwa in § 11 WpHG in der Fassung vom 22.10.1997 -, sei es nach dem Verhältnis des für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute erforderlichen Verwaltungsaufwands im konkreten Erstattungsjahr, vorgegeben wurde, lässt sich daraus nicht folgern, dass eine Bestimmung der anteiligen Umlage in der von der UmlVKF vorgesehenen Weise nicht von § 51 Abs. 1 KWG gedeckt wäre. Jedenfalls lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 13/7142, S. 95) nichts entnehmen, was auf den Willen des Gesetzgebers schließen ließe, es müsse für die "anteilige" Umlage allein mit dem Kriterium des Geschäftsumfangs in der Weise sein Bewenden haben, dass für alle beaufsichtigten Institute sämtliche umzulegenden Kosten allein nach dem einheitlich für alle Institute angewandten Kriterium des Geschäftsumfangs umzulegen seien. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht wie in § 11 WpHG einen festen prozentualen Anteil der Finanzdienstleistungsinstitute an der Kostenumlage bestimmt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, die Regelung im KWG stehe einer Aufteilung der insgesamt durch die Aufsicht entstandenen Kosten nach Maßgabe des auf die beiden Institutsgruppen jeweils entfallenden Aufwands entgegen. Die Kammer will damit nicht zum Ausdruck bringen, dass die Methode zur Bestimmung der anteiligen Umlage, für die sich der Verordnungsgeber entschieden hat, als die einzig zulässige oder sachgerechte Berechnungsmethode anzusehen wäre. Soweit dies sachlich zu rechtfertigen ist, kann die Beklagte auch andere Kriterien für die anteilige Umlage der der Aufsicht unterliegenden Institute bestimmen oder eine andere Berechnungsmethode vorsehen. Ob sie insoweit mit der nunmehr geltenden Fassung der UmlVKF den rechtlichen Anforderungen gerecht geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die in der hier maßgeblichen Fassung der UmlVKF festgelegten Kriterien für die anteilige Verteilung der zu erstattenden Kosten auf die Institute sind jedoch nach alledem in der Sache als vertretbar anzusehen. Insbesondere aber hat sich die Beklagte beim Erlass ihrer Verordnung an die rechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 1 KWG gehalten, sodass im Hinblick auf die Geltung der UmlVKF rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide nicht geltend gemacht werden können. Die Berechnung des auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrags für das Jahr 1999 entspricht den für sie maßgebenden Regelungen der UmlVKF, was der Kläger im Übrigen auch nicht bestreitet. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Berechnung aber auch nicht aus den weiteren von ihm angeführten Gründen rechtlich zu beanstanden. Von vornherein unerheblich ist die Rüge des Klägers, es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass bei Finanzdienstleistungsinstituten der für die Bestimmung des Erstattungsbetrags maßgebende Geschäftsumfang nach Maßgabe der Bruttoerträge (§ 6 Abs. 1 S. 1 UmlVKF) bemessen wird, während bei Kreditinstituten insoweit die Bilanzsumme maßgebend ist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kommt insoweit schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nur beanspruchen kann, in gleicher Weise wie alle anderen Finanzdienstleistungsinstitute zur anteiligen Erstattung der durch die Aufsicht verursachten Kosten herangezogen zu werden. Im Verhältnis aller Finanzdienstleistungsinstitute zueinander findet jedoch keine Ungleichbehandlung statt, da der auf sie jeweils entfallende Erstattungsbetrag einheitlich auf der Grundlage ihrer Bruttoerträge berechnet wird. Dass die Erstattungsbeträge der Kreditinstitute auf der Grundlage eines anderen Kriteriums, nämlich der Bilanzsumme, berechnet werden, stellt gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten wie dem Kläger keine willkürliche Ungleichbehandlung dar; denn diese befinden sich nicht in einer den Kreditinstituten vergleichbaren Lage. Das für die Bemessung des Geschäftsumfangs innerhalb der Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute maßgebende Kriterium der Bruttoerträge ist aber auch für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Finanzdienstleistungsinstitute, zu denen auch Wertpapierhandelsbanken zählen, regelmäßig nur über ein geringes Bilanzvolumen verfügen. Dem steht ein hoher Provisions- und Handelsaufwand gegenüber. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Finanzdienstleistungsinstituten die Bilanzsumme anders als bei Kreditinstituten nur als eingeschränkt geeignet ansieht, den wirklichen Geschäftsumfang dieser Institute wiederzugeben, und insbesondere im Hinblick auf diese Erwägung davon abgesehen hat, dieses Kriterium einheitlich für alle der Aufsicht unterworfenen Institute zur Ermittlung des Geschäftsumfangs heranzuziehen. Der Beklagten ist auch insoweit zu folgen, als sie das von ihr gewählte Kriterium jedenfalls als eine geeignete Bezugsgröße ansieht, um den Geschäftsumfang von Finanzdienstleistungsinstituten sachgerecht zu ermitteln. Dies reicht auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 KWG aus. Es mag sein, dass auch innerhalb der Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute die Bilanzsumme dieser Institute in gleicher Weise wie bei Kreditinstituten ein Kriterium zur sachgerechten und zutreffenden Ermittlung des Geschäftsumfangs darstellen kann. Es ist aber Sache des Verordnungsgebers, das Nähere über die Ermittlung des jeweiligen Geschäftsumfangs - als Bemessungsgröße für die anteilige Heranziehung der Institute zu der Erstattung der Aufsichtskosten - zu regeln. Da das von ihm gewählte Kriterium jedenfalls nicht als ungeeignet angesehen werden kann, ist die in § 6 Abs. 1 UmlVKF getroffene Regelung mithin hinzunehmen; denn insoweit ist der Regelungsspielraum des Verordnungsgebers zu beachten. Der Kläger kann demgegenüber von der Beklagten nicht verlangen, ein seiner Meinung nach sachgerechteres Kriterium zugrunde zulegen, solange das von ihr gewählte Kriterium - wie hier - vertretbar erscheint und folglich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte infolge der verzögerten Festsetzung des Erstattungsbetrags auch Regelungen angewendet habe, die erst nach dem fraglichen Erstattungsjahr in die UmlVKF aufgenommen worden seien, vermag dies seinem Begehren schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich diese Regelungen, wie die Beklagte substantiiert und zutreffend dargelegt hat, zu seinen Gunsten ausgewirkt haben. Rechtliche Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der speziellen Ausprägung dieses Grundsatzes in Gestalt des Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip gilt für jede Erhebung von öffentlichen Abgaben; hierzu gehört auch die hier streitige Heranziehung zur Erstattung der Kosten der Beklagten. Es fordert indes lediglich, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der finanziellen Belastung durch eine Gebühr oder - wie hier - eine Kostenumlage und der Leistung oder dem Aufwand besteht, die oder der durch die finanzielle Belastung abgegolten werden soll. Dem trägt die Beklagte hier schon dadurch Rechnung, dass die jeweilige Institutsgruppe nur zur Erstattung desjenigen Anteils an den Kosten der Beklagten herangezogen wird, der durch die Aufsicht über die Angehörigen dieser Gruppe verursacht worden ist. Kosten für die Aufsicht über die Kreditinstitute werden folglich von vornherein bei der Berechnung des von den Finanzdienstleistungsinstituten zu erstattenden Umlagebetrags nicht berücksichtigt. Finanzdienstleistungsinstitute wie der Kläger tragen im Übrigen auch nur einen verhältnismäßig geringeren Kostenanteil als Kreditinstitute, wie sich aus der Angabe der Beklagten ergibt, dass 1999 der Umlagebetrag auf ca. 3.500 Kreditinstitute und ca. 1.500 Finanzdienstleistungsinstitute umzulegen war, die der Aufsicht unterlagen, der auf letztere entfallende Anteil am Gesamtaufwand der Beklagten jedoch nur 21,22 % betrug. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, die Festsetzung des streitigen Erstattungsbetrags verletze zum Nachteil des Klägers das Äquivalenzprinzip. Unabhängig davon kann auch in Bezug auf Festsetzung des auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrags ein grobes Missverhältnis, bei dessen Vorliegen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips angenommen werden könnte, angesichts der Höhe der der Berechnung des Erstattungsbetrags zugrunde liegenden Erträge wie auch der im fraglichen Erstattungsjahr entstandenen Kosten der Beklagten nicht festgestellt werden. Auch sonst erscheint die durch die Heranziehung zur Kostenerstattung bewirkte Belastung des Klägers angesichts der Summe der Erträge seines Unternehmens im Erstattungsjahr 1999 nicht als unzumutbar. Auf die vom Kläger angestellten Vergleichsrechnungen in Bezug auf potenzielle Erstattungsbeträge von Kreditinstituten kann es hingegen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen nicht ankommen. Die Kostenentscheidung spiegelt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten wider (§ 155 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die entsprechenden Anträge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer sowohl die Berufung als auch die Revision zugelassen (§ 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 134 Abs. 1, 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es nicht etwa im Hinblick auf den Umstand, dass hier eine Heranziehung zu im Jahr 1999 entstandenen Kosten im Streit steht und die ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen heute nicht mehr unverändert fortgelten. Vielmehr ist die Erhebung der Umlage für die Erstattungsjahre 1999 und 2000 durch die Beklagte noch nicht abgeschlossen; soweit bereits Bescheide erlassen wurden, sind in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen Widerspruchsverfahren noch anhängig, in denen es auf die gleichen Rechtsfragen wie hier ankommt. Zudem kann im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des VG Köln eine einheitliche Rechtsanwendung nur durch eine Entscheidung des BVerwG sichergestellt werden. Der Kläger war bis 2003 als Kursmakler tätig. Er führte sein Unternehmen als Einzelkaufmann mit in der Regel 4 Angestellten und verfügte für seine Tätigkeit im Jahr 1999 über eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 32 i. V. m. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1, 2, 4 KWG. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Heranziehung zur anteiligen Erstattung der Kosten des vormaligen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, das in der Beklagten aufgegangen ist, für das Erstattungsjahr 1999. Mit Verfügungen vom 09.04.2001 und vom 15.08.2001 setzte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1999 vorläufig fest. Endgültig setzte es den Erstattungsbetrag mit Verfügung vom 14.12.2001 auf 60.536,00 € fest. Diesen Betrag errechnete das Bundesaufsichtsamt auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 KWG und der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - UmlVKF - vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) sowie der Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 29. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2087). Danach gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 1 S.1 KWG, § 3 Abs. 1 UmlVKF haben die Institute insgesamt 90 v. H. der nach Maßgabe des § 2 UmlVKF ermittelten Kosten des Bundesaufsichtsamts als Umlagebetrag zu erstatten. Der Umlagebetrag wird in einem ersten Berechnungsschritt auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals aufgeteilt (§ 3 Abs. 1 S. 2 UmlVKF). In einem zweiten Berechnungsschritt wird der Erstattungsbetrag, also der auf das einzelne Institut entfallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe (§ 3 Abs. 2 UmlVKF), ermittelt. Dieser bemisst sich bei Kreditinstituten jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des Kreditinstituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller erstattungspflichtigen Kreditinstitute (§ 5 Abs. 1 UmlVKF), bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der Provisionserträge und der Erträge aus den Finanzgeschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen des einzelnen Finanzdienstleistungsinstituts zum Gesamtbetrag aus der Summe dieser Ertragsposten aller erstattungspflichtigen Finanzdienstleistungsinstitute (§ 6 Abs. 1 S. 1 UmlVKF), wobei die Berechnung im Einzelnen nach Maßgabe des § 9a UmlVKF vorzunehmen ist. Ausweislich der Verfügung vom 14.12.2001 errechnete das Bundesaufsichtsamt den auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrag wie folgt: Den Betrag der dem Bundesaufsichtsamt im Jahr 1999 insgesamt entstandenen Kosten verminderte es um die Haushaltseinnahmen; 90 % des sich daraus ergebenden Betrags zzgl. der Mindereingänge für das Erstattungsjahr 1998 bildeten den Umlagebetrag i. H. v. 29.954.500,54 €, der auf die erstattungspflichtigen Institute umzulegen war (§ 3 UmlVKF). Diesen Betrag teilte das Bundesaufsichtsamt entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2, 3 UmlVKF auf die beaufsichtigten Kreditinstitute einerseits und die beaufsichtigten Finanzdienstleistungsinstitute andererseits auf, und zwar nach dem Verhältnis des jeweils am Jahresende für die Aufsicht über die beiden Institutsgruppen eingesetzten Personals. Da 78,77 % des Aufsichtspersonals für die Aufsicht über die Kreditinstitute und 21,22 % für die Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute eingesetzt waren, entfiel dementsprechend auf die Finanzdienstleistungsinstitute insgesamt ein Erstattungsbetrag von 21,22 % des o. g. Umlagebetrags. Aus diesem Anteil errechnete das Bundesaufsichtsamt unter Anwendung der in §§ 6, 9a Abs. 2, 5 UmlVKF hierfür bestimmten Maßstäbe einen Bemessungsbetrag von 0,38 DM je 100,00 DM der Bruttoerträge der Finanzdienstleistungsinstitute und auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Erträge im Jahr 1999 sodann nach dieser Maßgabe den auf ihn entfallenden Erstattungsbetrag. Nachdem der Kläger bereits die vorläufigen Festsetzungen mit Widersprüchen angegriffen hatte, erhob er auch gegen die endgültige Festsetzung am 08.01.2002 Widerspruch. Er machte geltend, das Bundesaufsichtsamt müsse bei der Ermittlung des Geschäftsumfangs der einzelnen Finanzdienstleistungsinstitute nicht nur die Erträge, sondern auch deren Aufwendungen berücksichtigen. Es müsse überdies sichergestellt sein, dass alle Institute ihre Erträge in gleicher Weise ermittelten, was der Kläger bezweifelte. Darüber hinaus erachtete er die von dem Bundesaufsichtsamt vorgenommene Aufteilung der Kosten auf die Kreditinstitute einerseits, die Finanzdienstleistungsinstitute andererseits als gleichheitswidrig, wobei er geltend machte, dass bei den vom Bundesaufsichtsamt angelegten Maßstäben Einlagenkreditinstitute bei ansonsten mit Finanzdienstleistungsinstituten vergleichbarer Größe eine wesentliche geringere Umlage zu zahlen hätten, da sich deren Anteil im Hinblick auf § 5 UmlVKF im Wesentlichen nach der Bilanzsumme, nicht jedoch nach deren Erträgen berechne. Schließlich wandte er ein, dass der Aufsichtsumfang und mithin auch der sich aus ihm ergebende Kostenanteil nach der Größe der beaufsichtigten Institute bemessen werden müsse, nicht hingegen nach der Zahl des für die Aufsicht eingesetzten Personals. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2004 verminderte die Beklagte den für den Kläger festgesetzten Erstattungsbetrag um 3.084,99 € auf 57.451,01 €. Dem lag zugrunde, dass die Beklagte zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass der Bemessungsbetrag für das Erstattungsjahr 1999 nicht 0,38 DM, sondern nur 0,36 DM je 100,00 DM Erträge betrage. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Für die Kostenerstattung sei der Geschäftsumfang maßgebend; dieser werde im Fall von Finanzdienstleistungsinstituten - wie dem Kläger - sachgerecht durch die Bruttoerträge wiedergegeben. Eine Ermittlung des Geschäftsumfangs auf der Grundlage der Bilanzsumme, wie sie für die Kreditinstitute vorgesehen sei, sei bei Finanzdienstleistungsinstituten wenig aussagekräftig. Es sei im Übrigen sichergestellt, dass die Erträge aller Finanzdienstleistungsinstitute in gleicher Weise ermittelt würden. Auch im Übrigen entspreche die Berechnung des auf den Kläger entfallenden Erstattungsbetrags den rechtlichen Vorgaben, insbesondere der UmlVKF. Gegen diese Verordnung seien rechtliche Einwände nicht zu erheben; insbesondere habe der Verordnungsgeber, das ehemalige Bundesaufsichtsamt, festlegen dürfen, in welcher Weise die zu erstattenden Kosten zu ermitteln seien. Die Beklagte wies außerdem darauf hin, dass in den ersten Jahren der Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute insoweit ein erhöhter Aufsichtsbedarf entstanden sei. Folglich stelle auch die im Vergleich zu den Kreditinstituten verhältnismäßig höhere Belastung der Finanzdienstleistungsinstitute mit den Aufsichtskosten keine willkürliche Ungleichbehandlung dar; sie bewirke vielmehr eine am Verursacherprinzip orientierte sachgerechte Kostenaufteilung. Mit seiner am 04.02.2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt, dass das vormalige Bundesaufsichtsamt bzw. nunmehr die Beklagte die Erstattungsbeträge schon nicht zeitgerecht erhoben habe, wie es die den Erstattungsbescheiden zugrunde liegende Verordnung fordere. Infolge dessen seien in seinem Fall die im Jahr 2000 geänderten Vorschriften angewendet worden; er habe indes darauf vertrauen dürfen, nicht mit höheren Gebühren als nach dem früheren Recht belastet zu werden. Des Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass nach der nunmehr geltenden Verordnung auch der Geschäftsumfang von Finanzdienstleistungsinstituten maßgebend nach deren Bilanzsumme ermittelt werde. Dass in seinem Fall hingegen noch die Bruttoerträge als Kriterium für die Ermittlung des Geschäftsumfangs herangezogen wurden, sieht er als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung an. Abgesehen davon rügt er auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kreditinstituten. Finanzdienstleistungsinstitute erbrächten regelmäßig nur einen Teil derjenigen Geschäfte, die Kreditinstitute im Bereich der Wertpapiergeschäfte abwickelten. Auch infolgedessen sei die verhältnismäßig höhere Belastung der Finanzdienstleistungsinstitute bei der Kostenerstattung als gleichheitswidrig anzusehen. Der Geschäftsumfang sei jedenfalls für alle Institute nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln; eine weitere Differenzierung sei der Beklagten verwehrt. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass er als Finanzdienstleistungsinstitut wesentlich weniger Aufsichtsaufwand verursache als ein Kreditinstitut. Insoweit sei das Äquivalenzprinzip nicht gewahrt. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, da die der Erstattungsforderung zugrunde liegende Rechtsverordnung keine Kappungsgrenze vorsehe, mithin zu ihm unzumutbaren Belastungen führe. Unabhängig von diesen rechtlichen Einwänden macht der Kläger darüber hinaus im Hinblick auf neuere Feststellungen seines Wirtschaftsprüfers geltend, dass die Erträge im Jahr 1999 geringer gewesen seien als der Betrag, der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde. Im Hinblick auf die geringeren Erträge des Klägers im Erstattungsjahr 1999 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Erstattungsbetrag laut Bescheid vom 14.12.2001 auf 50.637,63 € ermäßigt; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 14. Dezember 2001 in der Höhe von 50.637,63 € und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Änderungen der UmlVKF im Jahr 2000, die insbesondere durch die Einfügung des § 9a bewirkt wurden, zwar für die noch nicht abgeschlossene Abrechnung des Umlagejahres 1999 gälten, den Kläger im Ergebnis aber begünstigten. Eine Benachteiligung der Finanzdienstleistungsinstitute durch die von der Verordnung vorgegebenen Berechnungsmodalitäten vermag die Beklagte im Übrigen nicht zu erkennen. Sie weist insoweit darauf hin, dass auch die Kosten der Aufsicht jeweils für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt ermittelt würden, und zwar nach Maßgabe des auf ihre Aufsicht entfallenden Personaleinsatzes. Dies sei sachgerecht, um zu verhindern, dass die Kosten, die für die Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute entstanden seien, ganz oder teilweise auf die Kreditinstitute abgewälzt würden. Würde hingegen entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die Bilanzsumme als einheitliches Kriterium zur Ermittlung des Geschäftsumfangs der Institute zugrundegelegt, hätte dies zur Folge, dass der Anteil der Finanzdienstleistungsinstitute an der Erstattung der Aufsichtskosten weit hinter dem Betrag bzw. Anteil der von ihnen verursachten Kosten zurückbliebe; die Beklagte verweist insoweit auf Berechnungen, denen zufolge unter diesen Umständen von den Finanzdienstleistungsinstituten insgesamt nur noch 0,03 % der Kosten zu erstatten wären. Dies stellte einen eklatanten Verstoß gegen das Verursacherprinzip zum Nachteil der Kreditinstitute dar. 2 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.