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Beschluss

2 B 10576/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0730.2B10576.25.OVG.00
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Leitsätze
1. Eine Telemedienanbieterin, die mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ersichtlich das Ziel verfolgt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer gegenüber einem Netzanbieter erlassenen Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung einer ihr gegenüber ergangenen deckungsgleichen Verfügung entgehen zu können, deren sofortige Vollziehbarkeit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt wurde und die sie seit mehreren Jahren beharrlich ignoriert, ist nicht schutzwürdig. Ihr fehlt deshalb für ihren Eilrechtsschutzantrag das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.3) 2. Solange eine sofort vollziehbare Verfügung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist, bleibt sie wirksam und ist unabhängig von ihrer Bestandskraft und einer (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit von deren Adressatin zu befolgen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Telemedienanbieterin, die mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ersichtlich das Ziel verfolgt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer gegenüber einem Netzanbieter erlassenen Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung einer ihr gegenüber ergangenen deckungsgleichen Verfügung entgehen zu können, deren sofortige Vollziehbarkeit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt wurde und die sie seit mehreren Jahren beharrlich ignoriert, ist nicht schutzwürdig. Ihr fehlt deshalb für ihren Eilrechtsschutzantrag das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.3) 2. Solange eine sofort vollziehbare Verfügung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist, bleibt sie wirksam und ist unabhängig von ihrer Bestandskraft und einer (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit von deren Adressatin zu befolgen.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 28. Oktober 2024 gegen den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 betreffend die Sperrung des Telemedienangebots https://....com für den Abruf aus Deutschland (im Folgenden: Sperrverfügung) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin das für die Verfolgung ihres Begehrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 11 S 21/25 –). Die von der Antragstellerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antragstellerin fehlt bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr mit dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung des ihr gegenüber ergangenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020 (im Folgenden: Grundverfügung) entgehen zu können, nicht schutzwürdig ist. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt (vgl. Beschlussabdruck S. 27. f.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 31 f.; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169 Rn. 23 f.). Der Annahme des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen (vgl. Rn. 81–86 der Beschwerdebegründung), sondern sie verstärkt im Kern die durch die Vorinstanz angenommenen durchgreifenden Zweifel an der Redlichkeit ihres Verfahrensziels. Mit ihrem Vorbringen, der Verweis auf die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung (soweit diese auf einen Verstoß gegen § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV – gestützt ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV) stehe in „derart eklatantem Widerspruch zur materiellen Rechtslage und damit der bezweckten Herbeiführung materieller Gerechtigkeit, dass er [ihr] nicht zugemutet werden kann“, gibt sie vielmehr unmissverständlich zu verstehen, sich trotz gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1414/20 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris) sowie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 65.000,00 Euro auch künftig nicht an die Grundverfügung halten zu wollen. Soweit sie sich zur Begründung ihres Verhaltens auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ beruft, das es erlaube, sich über die „bestehende formelle Lage“ hinwegzusetzen, lässt sie ein fragwürdiges und jedenfalls mit dem Verwaltungsprozessrecht nicht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erkennen. Die Fragwürdigkeit dieses Verständnisses kann sie auch nicht durch einen Verweis auf die von ihr im Übrigen ergriffenen Maßnahmen zum Jugendschutz entkräften. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wieso diese Maßnahmen sie davon dispendieren sollten, die insoweit sofort vollziehbare Grundverfügung zu befolgen, das heißt entweder die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot zu entfernen oder aber eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten. Das von der Antragstellerin gezeigte Prozessverhalten muss sich nach alledem den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt, der der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegt und in §§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – für einen Teilbereich derselben seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 –, BVerfGE 61, 126 [135]; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 –, juris Rn. 12), entgegenhalten lassen. 2. Ohne dass es nach dem Vorstehenden hierauf noch ankommt, vermag das Beschwerdevorbringen zudem die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung ihre rechtliche und tatsächliche Position offensichtlich nicht zu verbessern vermöge, nicht zu erschüttern. a) Zunächst verfängt das Vorbringen der Antragstellerin, von einer offensichtlichen Nutzlosigkeit ihres Rechtsschutzersuchens könne nicht ausgegangen werden, weil von der Sperrverfügung im Vergleich zur Grundverfügung ein eigenständiger und weitergehender Eingriff in ihre Dienstleistungsfreiheit ausgehe (vgl. Rn. 38–54 der Beschwerdebegründung), nicht. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sind die Grundverfügung einerseits und die Sperrverfügung andererseits für die Antragstellerin vielmehr deckungsgleich. aa) Zwar ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass sich die Sperrverfügung von der Grundverfügung in ihren Auswirkungen für sie insofern abhebt, als diese eine – wenngleich gegenüber der Beigeladenen ergangene – unterschiedslose Anordnung der Sperrung ihres Telemedienangebots enthält (vgl. Ziffer 1 der Sperrverfügung). Demgegenüber wird ihr mit der Grundverfügung lediglich eine Verbreitung ihres Angebots „in dieser Form“ untersagt (vgl. Ziffer 2 Satz 2 der Grundverfügung) und hierneben der Weiterbetrieb ihres Telemedienangebots ermöglicht, wenn sie die pornografischen Inhalte hiervon entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten (vgl. Ziffer 2 Satz 3 der Grundverfügung). Dies hat indes auch das Verwaltungsgericht erkannt, insoweit aber ausgeführt, dass die Antragstellerin die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe – und offenbar auch die Entfernung sämtlicher pornografischen Inhalte – für sich vollständig ausschließe, weshalb es sich nur um eine theoretische Möglichkeit handele, die sich auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auswirke. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, allein diese theoretische Möglichkeit führe zu einer divergierenden Eingriffstiefe und damit gleichsam automatisch zu einer (potentiellen) Vorteilhaftigkeit ihres hier verfolgten Rechtsschutzbegehrens, aufgrund derer das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sei, überzeugt dies auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs – die Nutzlosigkeit des verfolgten Rechtsschutzes muss zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses eindeutig sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, BVerwGE 121, 1 [3]) – nicht. Die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich nämlich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, BVerwGE 78, 85 [91]; Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 3 BN 1.15 –, juris Rn. 4; Ehlers, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 96 [August 2024]). Eine bloß theoretische Verbesserung der Rechtsstellung führt deshalb nicht zwangsläufig zu einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis und kann eine Betrachtung des Einzelfalls – mithin der Frage, ob die bloß theoretische Möglichkeit der Verbesserung der Rechtsstellung in eine praktische umschlagen kann – nicht ersetzen. bb) Dass sich im hier zur Entscheidung stehenden Fall die Auswirkungen der Grundverfügung einerseits und der Sperrverfügung andererseits dergestalt voneinander abheben, dass die Antragstellerin mit ihrem hier verfolgten Begehren ihre Rechtsstellung tatsächlich verbessern könnte, hat sie mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen vermocht. (1) Dies gilt zunächst, soweit sie eine fehlende Begrenzung der Sperrverfügung „auf sexuell explizite Inhalte“ moniert (vgl. Rn. 44–50 der Beschwerdebegründung). Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin nicht unter § 4 Abs. 2 JMStV fallende Inhalte in nennenswertem Umfang enthalte. Wenn die Antragstellerin dem nunmehr schlicht entgegenhält, auf der streitgegenständlichen Plattform befänden sich „selbstredend“ zahlreiche erotische Inhalte, die unterhalb der Schwelle des § 4 Abs. 2 JMStV lägen, hat sie sich nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise (vgl. zum notwendigen Grad der Substantiierung des Beschwerdevorbringens etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 1428/18 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 11 CS 19.1320 –, juris Rn. 15; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 146 Rn. 14 [Januar 2020]; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76) mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Es reicht insoweit nicht aus, lediglich geltend zu machen, dass sich eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gegebenheit – hier das Vorhandensein von Inhalten unterhalb der Schwelle des § 4 Abs. 2 JMStV – ihrem Vortrag entsprechend darstellt, sondern die Antragstellerin hätte Argumente dafür anführen müssen, warum es sich in der von ihr behaupteten Weise verhält (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 146 Rn. 14 [Januar 2020]). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin vorbringt, die Sperrverfügung schränke ihre Handlungsmöglichkeiten ein, weil es ihr dadurch verwehrt sei, zukünftig nicht unter § 4 Abs. 2 JMStV fallende Inhalte auf der streitgegenständlichen Plattform anzubieten. Zum einen handelt es sich insoweit um eine Situation, die unmittelbar auf ihre hartnäckige Weigerung, die Grundverfügung zu befolgen, zurückzuführen ist und demnach – wie bereits ausgeführt – ihre Schutzwürdigkeit entfallen lässt. Zum anderen fehlt zu einer etwaigen Neugestaltung des Angebots unter Einbeziehung nicht unter § 4 Abs. 2 JMStV fallender Angebote jeglicher Vortrag. Daher ist auch insoweit von einer bloß theoretischen, von der Antragstellerin nicht ernstlich beabsichtigten Möglichkeit auszugehen, die sich auf das (Nicht-)Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auswirkt. (2) Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihr Rechtsschutzersuchen erweise sich auch deshalb als potentiell vorteilhaft, weil ihr die Grundverfügung im Gegensatz zur an die Beigeladene gerichteten Sperrverfügung die Möglichkeit der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe einräume (vgl. Rn. 51–54 der Beschwerdebegründung), stellt auch dies die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise infrage. Denn das Verwaltungsgericht hat auch darauf abgestellt, die Antragsgegnerin habe mehrfach klargestellt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die Grundverfügung halte, mithin beispielsweise eine geschlossene Benutzergruppe einrichte. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Darüber hinaus vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die Antragstellerin schließe die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe für sich vollständig aus. Die Beschwerdebegründung bestätigt diese Feststellung letztlich sogar. Zwar führt die Antragstellerin insoweit zunächst aus, sie schließe die Implementierung von Altersverifikationssystemen mitnichten aus. Ihre weiteren Ausführungen offenbaren indes, dass sie gerade nicht die Einrichtung einer von der Grundverfügung – als eine Möglichkeit zu einer jugendmedienschutzkonformen Ausgestaltung des in Rede stehenden Telemedienangebots – geforderten geschlossenen Benutzergruppe, sondern allenfalls die Umsetzung anderer Jugendmedienschutzkonzepte in Betracht zieht. b) Ein tatsächlicher Vorteil ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht daraus, dass die Grundverfügung bislang nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Umstand ändere nichts an der Pflicht zur Befolgung der Grundverfügung, hat die Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit sie unter Verweis auf verschiedene – allesamt in baurechtlichen Angelegenheiten ergangene – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen versucht, dieses gehe davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis wegen einer Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung nur dann fehle, wenn sich ein bestehendes Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lasse (vgl. Rn. 12–17 der Beschwerdebegründung), weshalb die Vorteilhaftigkeit der begehrten Entscheidung – wenn überhaupt – erst dann wegen einer alternativen Verpflichtung verneint werden könne, wenn diese in Bestandskraft erwachsen sei (vgl. Rn. 18–26 der Beschwerdebegründung), ist schon nicht ersichtlich, dass ein solch höchstrichterlicher Maßstab, den die Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – als zwingend erachtet, in dieser Allgemeinheit überhaupt besteht. Dem steht jedenfalls entgegen, dass die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses abseits bestimmter indizieller Fallgruppen anerkanntermaßen stets eine Frage des Einzelfalls bleibt (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, BVerwGE 78, 85 [91]; Beschluss vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 3 BN 1.15 –, juris Rn. 4; Ehlers, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 96 [August 2024]). Unabhängig davon kann die Antragstellerin aber – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – aus den von ihr genannten Entscheidungen auch deshalb nichts für sich herleiten, weil diese allesamt Hauptsacheverfahren und nicht die hier in Rede stehende Konstellation eines Eilverfahrens im Zusammenhang mit einer rechtskräftig bestätigten sofortigen Vollziehbarkeit einer anderen, der Sache nach deckungsgleichen Verfügung betreffen. Soweit die Antragstellerin in der Verneinung ihres Rechtsschutzbedürfnisses in der zur Entscheidung stehenden Konstellation einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erblickt, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin von Verfassungs wegen die Möglichkeit haben können muss, die in Rede stehende Sperrverfügung in einem Eilverfahren auf ihre sofortige Vollziehbarkeit hin überprüfen zu lassen. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Betroffener trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven – das heißt hier auch vorläufigen – Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 –, BVerfGE 80, 244 [252]; Kammerbeschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2395/09 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin von der Sperrverfügung lediglich mittelbar-faktisch betroffen ist, hat sie die Möglichkeit gehabt, gegen die – wie aufgezeigt – ihr gegenüber der Sache nach deckungsgleiche Grundverfügung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Von dieser Möglichkeit hat sie – wenngleich ohne Erfolg (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1414/20 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1911/21 –, juris) – Gebrauch gemacht. Dafür, dass es ihr von Verfassungs wegen möglich sein müsste, ein weiteres Mal den Weg des vorläufigen Rechtsschutzes zu beschreiten, ist nichts ersichtlich. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Bestand und die Vollziehbarkeit der Grundverfügung nach Auffassung der Antragstellerin „hochgradig unsicher“ sind, weshalb deren zeitnahe Ausräumung auf der Hand liege (vgl. Rn. 27–37 der Beschwerdebegründung). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes „auf Vorrat“ ist nicht zulässig (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkungen §§ 40–53 Rn. 12). Insoweit kommt es – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – auch nicht darauf an, ob die Grundverfügung auf der Grundlage einer veralteten Rechtslage ergangen oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Solange die sofort vollziehbare Grundverfügung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist, bleibt sie gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – wirksam und ist unabhängig von ihrer Bestandskraft und einer (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit von der Antragstellerin zu befolgen. c) Soweit die Antragstellerin einen zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses führenden tatsächlichen Vorteil daraus abzuleiten sucht, dass ihr im Fall der Aufhebung der Grundverfügung beziehungsweise der Aussetzung deren sofortiger Vollziehung ein irreversibler – gar existenzgefährdender – wirtschaftlicher Schaden drohe, weil die Aussetzung des Vollzugs der Sperrverfügung sodann erst zeitlich verzögert erfolge (vgl. Rn. 60–66 der Beschwerdebegründung), überzeugt auch dies nicht. Zum einen ist erneut zu betonen, dass die Antragstellerin insoweit nicht schutzwürdig ist, weil die Sperrverfügung nur deshalb erforderlich geworden ist, weil sich die Antragstellerin beharrlich weigerte und auch weiterhin weigert, der sofort vollziehbaren Grundverfügung Folge zu leisten (vgl. auch VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169 Rn. 26). Zum anderen geht die Antragstellerin wiederum von einer hypothetischen Entwicklung aus, die mit den Sachentscheidungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in Einklang zu bringen ist. Ungeachtet dessen steht es der Antragstellerin – worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – offen, im Fall der Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Grundverfügung einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, sollte die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Antragsgegnerin hieraus entgegen ihrer erneuten Versicherung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die entsprechenden Konsequenzen für die Sperrverfügung ziehen. Dass ihr infolge einer solchen Vorgehensweise – wie von ihr behauptet – eine Existenzgefährdung drohte, hat sie nicht weiter glaubhaft gemacht; dies erscheint auch sonst – gerade in Anbetracht der senatsbekannt regelmäßig sehr zeitnah entscheidenden Vorinstanz und der zusätzlichen Möglichkeit, einen sogenannten Hängebeschluss zu beantragen – fernliegend (vgl. im Übrigen auch die Ausführungen des VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169 Rn. 34, das aufzeigt, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot deutschen Nutzern weiterhin unverändert unter nur leicht abgewandelten Adressen zur Verfügung stellt, weshalb relevante Umsatzeinbußen wenig realistisch seien). Einen von der Antragstellerin offenbar als zwingend erachteten Grundsatz, von jeder etwaigen Unannehmlichkeit, die mit einem behördlichen Einschreiten verbunden sein mag, verschont zu bleiben, kennt das Verwaltungsprozessrecht nicht. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dient auch dem Schutz der Gerichte vor einer Belastung mit unnötigen Verfahren, denen im Entscheidungszeitpunkt kein schutzwürdiges Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkungen §§ 40–53 Rn. 11; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335; Ehlers, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 77 [August 2024]). d) Ein potentieller Vorteil ergibt sich für die Antragstellerin schließlich auch nicht daraus, dass sie die Sperrverfügung für nichtig hält und mit dem gegenständlichen Verfahren den entsprechenden Rechtsschein beseitigt wissen möchte (vgl. Rn. 67–80, 147–200 der Beschwerdebegründung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Frage einer etwaigen Nichtigkeit der Sperrverfügung keinen Einfluss auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis schon aus Gründen der Rechtsklarheit regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Verwaltungsakt nichtig ist. Allerdings existiert kein Rechtssatz, wonach für ein Vorgehen gegen einen potentiell nichtigen Verwaltungsakt stets ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 28; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169 Rn. 27). Ein derartiger Rechtssatz kann auch nicht – ohne dass es hierauf entscheidend ankommt – der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Kommentarstelle (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, Vorb § 40 Rn. 44) entnommen werden. Die dortigen Ausführungen („Dass das RSB für die Klage gg einen nichtigen VA zu bejahen ist, lässt sich bereits aus § 43 Abs 2 S 2 schließen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass hier der falsche Rechtsschein beseitigt werden muss.“) dürften vielmehr mit dem Verwaltungsgericht Berlin so zu verstehen sein, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht allein deswegen zu verneinen ist, weil der nichtige Verwaltungsakt bereits unwirksam ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 28). Auf die Frage, ob sich die Sperrverfügung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 VwVfG potentiell als nichtig erweist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 3. Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit dem gegenständlichen Antrag verfolgtes Ziel – die Außervollzugsetzung der Sperrverfügung – schneller und einfacher erreichen könnte (vgl. dazu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbemerkungen §§ 40–53 Rn. 12), indem sie die Grundverfügung befolgt. Die Antragsgegnerin hat mehrfach erklärt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in einer die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Weise abgestellt (vgl. Beschlussabdruck S. 28 f.). Soweit die Antragstellerin dem wiederum die vorgebliche, „mehr als evident[e]“ Rechtswidrigkeit der Grundverfügung entgegenhält (vgl. Rn. 55–59 der Beschwerdebegründung), zeigt sie erneut nicht auf, weshalb sie davon befreit sein sollte, die weiterhin wirksame und sofort vollziehbare Grundverfügung zu befolgen. 4. Das (auch) in Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – verankerte unionsrechtliche Effektivitätsgebot zwingt entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. Rn. 87–105 der Beschwerdebegründung) zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 34; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, BeckRS 2025, 12169 Rn. 28). Es besagt, dass die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2007 – C-432/05 –, juris Rn. 43; Urteil vom 24. Oktober 2018 – C-234/17 –, juris Rn. 22; Urteil vom 8. Mai 2024 – C-53/23 –, juris Rn. 37). Eine Verpflichtung zur Etablierung eines bestimmten Rechtsbehelfs folgt aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot hingegen nicht. Insoweit ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Vertrag über die Europäische Union – EUV – Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2007 – C-432/05 –, juris Rn. 39; Urteil vom 8. Mai 2024 – C-53/23 –, juris Rn. 35). Ausgehend hiervon verstößt die Annahme, dass der Antragstellerin im zur Entscheidung stehenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nicht gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Klärung der streitigen unionsrechtlichen Fragen innerhalb des nationalen Rechtsschutzsystems ohne Weiteres möglich, da sich dieselben Rechtsfragen auch in den Hauptsacheverfahren der Antragstellerin (5 K 1204/24.NW) und der Beigeladenen (5 K 475/24.NW) stellen. Zudem ist es der Antragstellerin grundsätzlich möglich, in Bezug auf die Grundverfügung unter Verweis auf eine (vermeintlich) veränderte Sach- und/oder Rechtslage erneut Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. das vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte Verfahren zu dem Aktenzeichen 27 L 805/24). Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die erstinstanzliche Entscheidung führe im Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 – C-5/14 – zu einer „Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts“ (vgl. Rn. 93, 101 f. der Beschwerdebegründung), weil das Gericht infolgedessen daran gehindert sei, dem Unionsrecht zur Anwendung zu verhelfen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das zitierte Urteil nicht die Auswirkungen des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots auf einen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrag betrifft (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 11 S 21/25 –, Beschlussabdruck S. 11 f.). Vielmehr geht es in der zitierten Entscheidung, was die Antragstellerin auch einräumt, um die Befugnis beziehungsweise Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage von Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts an den Europäischen Gerichtshof in einem Fall, in dem – offenbar im Rahmen der Begründetheit – Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats bestanden und ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig war, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-5/14 –, juris Rn. 29). Den oben dargestellten Maßstab im Hinblick auf die Auswirkungen des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots auf nationale Verfahrensregelungen vermag die Antragstellerin somit nicht durchgreifend infrage zu stellen. Gleiches gilt für die Subsumtion des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin zeigt insoweit nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf, dass ihr infolge der Auslegung nationaler Verfahrensregelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte – worauf es allein ankommt – praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Dass Letzteres hier der Fall sein könnte, ist – wie oben ausgeführt – auch nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen stellen die hier entscheidungsleitenden Grundsätze des nationalen (Verwaltungsprozess-)Rechts auch Grundsätze der Unionsrechtsordnung dar. Auch und bereits aus diesem Grund besteht kein Spannungsverhältnis zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, stellt das Rechtsschutzbedürfnis auch nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar und verlangt, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. September 2015 – C-33/14 P –, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 30. Januar 2025 – C-586/23 –, juris Rn. 47). Ferner besteht auch im Unionsrecht ein zwingend zu beachtender allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach sich Einzelne nicht in missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 – C-236/23 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt und daher nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). III. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Senat macht von dem ihm durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessen in Orientierung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf [zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025], im Folgenden: Streitwertkatalog) dahingehend Gebrauch, dass er einen Streitwert in Höhe von 500.000,00 Euro festsetzt. Er geht insoweit davon aus, dass die in Rede stehende Sperrverfügung für die Antragstellerin in ihrer Bedeutung der (teilweisen) Untersagung eines ausgeübten Gewerbes vergleichbar ist. Hierfür sieht Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs die Festsetzung des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 20.000,00 Euro, vor. Ausgehend von dem Jahresumsatz, der bei mindestens 450 Millionen US-Dollar liegen dürfte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 38 m.w.N.), schätzt der Senat den Jahresgewinn, den die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Telemedienangebot in Deutschland erzielt – soweit er auf die Beigeladene als Access-Providerin entfällt, die am deutschen Breitbandmarkt über einen Marktanteil von etwa 10,5 Prozent verfügt (vgl. https://... [zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025]; siehe auch https://....pdf [zuletzt abgerufen am 30. Juli 2025], S. 48, wo von einem Marktanteil von rund 11,1 Prozent ausgegangen wird) –, auf 1.000.000,00 Euro. Für das zur Entscheidung stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte dieses Werts als Streitwert festzusetzen. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert angenommen hat, wird die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Hierzu hatten die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 2016 – 1 BvR 1586/15 –, NVwZ-RR 2017, 81 [82 Rn. 14]). Mit Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2025 wurden sie unter Hinweis auf die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Parallelverfahren zu einer etwaigen Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung unter Fristsetzung bis zum 28. Juli 2025 angehört. Soweit die Antragstellerin von dieser Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 eine Verlängerung der ihr insoweit gewährten Frist „aufgrund diverser fristgebundener Angelegenheiten“ begehrt hat, war dem nicht nachzukommen. Insoweit fehlt es mit Blick auf die Gebotenheit zeitnahen Rechtsschutzes gerade in einem Eilverfahren einerseits – die Sache ist entscheidungsreif – und die sehr übersichtliche Thematik der Streitwertfestsetzung andererseits an nachvollziehbaren Gründen für eine Fristverlängerung. Der pauschale Verweis auf andere fristgebundene Angelegenheiten verfängt schon vor dem Hintergrund nicht, dass die Antragstellerin durch eine Sozietät mit einer Vielzahl von Berufsträgern vertreten wird und die sehr übersichtliche Frage der Streitwertfestsetzung keinerlei Einarbeitung in den Sach- und Streitstand bedarf. Nicht zuletzt musste es für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten angesichts der von der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – signifikant – abweichenden Streitwertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 24. April 2025 – 32 L 25/25 –, juris Rn. 36 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. Juli 2025 – 11 S 21/25 –, Beschlussabdruck S. 14) in einem Parallelverfahren ohnehin im Bereich des Erwartbaren liegen, dass der Senat die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts korrigieren könnte, sodass es sich schon vor diesem Hintergrund nicht um eine gegen den Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, BVerfGE 84, 188 [190]; Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [144 f.]; Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218 [263]). IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).