Leitsatz: 1. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten müssen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. 2.Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstößt nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender als der in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW normierten und an das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung zum Stichtag des 22. Mai 2019 anknüpfenden Bestandsschutzregelungen, bedurfte es nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde. 3. Gegen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach dem Prioritätsprinzip in den Fällen einer Abstandskollision gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, die nicht in den Anwendungsbereich der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW fallen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin zu 1, eine in Malta ansässige Limited, die ausweislich der amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, bekannt gemacht am 28. April 2021 (GV. NRW. S. 459), in Kraft getreten am 1. Juli 2021 (im Folgenden: GlüStV 2021), der sog. Whitelist, aktuell über eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten verfügt, ist Veranstalterin von Sportwetten. Die Klägerin zu 2 ist Vermittlerin von Sportwetten. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten am Standort J.-straße 23 in 00000 R. durch die Bezirksregierung X des Beklagten (im Folgenden: Bezirksregierung). Die nach §§ 4a bis 4e i.V.m § 10a des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag – 3. GlüÄndStV), bekannt gemacht am 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), gültig bis 30. Juni 2021 (im Folgenden: GlüStV a.F.), erforderliche Konzession für die bundesweite Veranstaltung von Sportwetten wurde der Klägerin zu 1 nach Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit seinen Änderungen im Sportwettkonzessionsverfahren zum 1. Januar 2020 (Entfallen der Obergrenze von 20 zulassungsfähigen Sportwettveranstaltern) am 2. November 2020 erteilt. Am 1. Juli 2021 sind der GlüStV 2021 und das zur Umsetzung der Ziele des GlüStV 2021 geänderte Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) in Kraft getreten. Die nunmehr nach §§ 4 bis 4d i.V.m. § 21 Abs. 7 GlüStV 2021 erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet sowie zur terrestrischen Veranstaltung von Sportwetten wurde der Klägerin zu 1 durch das Regierungspräsidium S. am 15. Dezember 2022 erteilt. Für den Standort J.-straße 23 in 00000 R. wurde eine wirksame Baugenehmigung für die Nutzung der Örtlichkeit als Wettbüro oder Wettannahmestelle bislang nicht erteilt. Die insoweit zuständige Stadt R. teilte der Bezirksregierung diesbezüglich mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 und 9. Dezember 2021 mit, für den Wettvermittlungsstellenstandort sei kein Bauantrag zur Nutzungsänderung eingereicht worden und liege daher keine bestandskräftige Baugenehmigung vor, die den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle umfasst. Nach Auskunft der städtischen Bauaufsicht sei der letzte genehmigte Stand aus dem Jahr 1973. Hier sei ein Anbau an das Wohnhaus genehmigt und die Fläche im Erdgeschoss als Verkaufsfläche bezeichnet worden. Zudem sei eine Werbeanlage genehmigt. Die Fläche im Erdgeschoss sei hiernach zum Verkauf von Tapeten genutzt worden. Die Klägerin zu 1 beantragte bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2020 (zugegangen am 27. Januar 2020) die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort J.-straße 23 in 00000 R. (im Folgenden: Wettvermittlungsstelle) durch die Klägerin zu 2 als Wettvermittlerin. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wies die Bezirksregierung die Klägerin zu 1 darauf hin, dass die mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien und forderte sie auf, die im Einzelnen bezeichneten fehlenden Unterlagen nachzureichen. Daraufhin wurden seitens der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 17. März 2021, 22. März 2021, 23. August 2021 und 6. September 2021 ergänzende Unterlagen eingereicht. Mit letztgenanntem Schreiben vom 6. September 2021 teilte die Klägerin zu 1 mit, die angeforderten Unterlagen für die Erlaubniserteilung lägen aus ihrer Sicht vollständig vor. Aus einem seitens der Bezirksregierung am 27. September 2021 abgerufenen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts E. geht in Bezug auf die Klägerin zu 2 hervor, dass deren bisheriger Geschäftsführer, Herr K., zum 27. August 2021 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und mit Wirkung vom gleichen Tage Herr N. zum neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt wurde. Mit E-Mail vom 27. September 2021 nebst als Anhang beigefügtem Schreiben vom 17. August 2021 wandte sich die Bezirksregierung an die Stadt R., informierte diese über den von der Klägerin zu 1 gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle am Standort J.-straße 23 in 00000 R. und bat unter Hinweis u.a. auf die für Wettvermittlungsstellen geltende gesetzliche Mindestabstandsvorgabe zu anderen Wettvermittlungsstellen von 100 Metern Luftlinie um Stellungnahme, ob eine Abstandskollision zwischen der Wettvermittlungsstelle und weiteren Wettvermittlungsstellen, u.a. mit Blick auf einen in der Anlage zur E-Mail bezeichneten, im Umkreis befindlichen potentiellen Wettvermittlungsstellenstandort des Wettveranstalters Z. unter der Anschrift J.-straße 13 in 00000 R., bestehe, und bejahendenfalls, ob etwaige Ausnahmetatbestände (bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinde; städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standortes und der Lage; minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes) für eine Abweichung von der Mindestabstandsvorgabe einschlägig seien, sowie, ob aus kommunaler Sicht sonstige Bedenken gegen die Erteilung einer Erlaubnis bestünden. Daraufhin teilte die Stadt R. unter dem 11. Oktober 2021 mit, die räumliche Kollision der vom Antrag umfassten Wettvermittlungsstelle zu den in der Anlage aufgeführten Einrichtungen werde bestätigt. Im Übrigen bestehe für den Standort J.-straße 23 in 00000 R. keine bestandskräftige Baugenehmigung, die den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle umfasse und sei bis dato auch kein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Gebäudes als Wettvermittlungsstelle eingereicht. Zu städtebaulichen Besonderheiten hinsichtlich des Standortes äußerte sich die Stadt R. nicht. Die Bezirksregierung erteilte der Z. als Wettveranstalterin und der P. GmbH als Wettvermittlerin mit Bescheid vom 24. November 2021 auf den zuvor gestellten Antrag der Z. vom 4. Februar 2020 die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort J.-straße 13 in 00000 R.. Die Erlaubnis wurde bis zum Ablauf des 26. November 2028 befristet. Die Luftlinienentfernung zwischen dem Wettvermittlungsstellenstandort der Wettveranstalterin Z. auf der J.-straße 13 in 00000 R. zu dem streitgegenständlichen Wettvermittlungsstellenstandort auf der J.-straße 23 in 00000 R. beträgt 80,4 Meter. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 25. Januar 2022 (aufgegeben zur Post am 26. Januar 2022) lehnte die Bezirksregierung den von der Klägerin zu 1 gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort J.-straße 23 in 00000 R. sowohl gegenüber der Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin als auch gegenüber der Klägerin zu 2 als Wettvermittlerin ab und setzte zugleich gegenüber der Klägerin zu 1 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 375,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien nicht sämtliche im Antragsvordruck ausgewiesenen Antragsunterlagen vorgelegt worden. Es fehlten u.a. die zur Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Führungszeugnisse und Bescheinigungen für den am 27. August 2021 neu bestellten Geschäftsführer der Klägerin zu 2, Herrn N., sowie die erforderlichen Angaben zur geplanten Außengestaltung der Wettvermittlungsstelle. Darüber hinaus unterschreite die geplante Wettvermittlungsstelle den nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GIüStV NRW einzuhaltenden Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu einer anderen erlaubten Wettvermittlungsstelle. Die Luftlinienentfernung zwischen dem Wettvermittlungsstellenstandort der Wettveranstalterin Z. auf der J.-straße 13 in 00000 R. zu der geplanten Wettvermittlungsstelle auf der J.-straße 23 in 00000 R. belaufe sich auf 80,4 Meter. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GIüStV NRW sei verfassungs- und unionsrechtskonform. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber befugt sei, aus monopolunabhängigen Gründen – namentlich dem Jugend- und Spielerschutz – Mindestabstände zu Schulen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder anderen Glücksspielstätten festzulegen. Bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens seien im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des Standortes keine Umstände ersichtlich, die eine Unterschreitung des gesetzlich vorgegebenen Mindestabstandes gemäß § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GIüStV NRW rechtfertigen könnten. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Wettvermittlungsstelle, insbesondere bauplanungsrechtlicher Vorgaben der Standortgemeinde, städtebaulicher Besonderheiten hinsichtlich des Standortes und der Lage oder einer minimalen Unterschreitung des Abstandsgebotes, sei mangels besonders gelagerten Einzelfalles nicht vom Mindestabstandserfordernis abzuweichen. Insbesondere seien von der Stadt R. keine städtebaulichen Besonderheiten mitgeteilt worden. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Ein Fall des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW sei nicht gegeben. Einer gemeinsamen Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Klägerin zu 1 für den Standort J.-straße 23 in 00000 R. sowie der Z. für den Standort J.-straße 13 in 00000 R. habe es nicht bedurft. Aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW ergebe sich, dass dem zuerst vollständig vorliegenden Antrag der Vorrang gegenüber erst in nachfolgenden Monaten vervollständigten Anträgen einzuräumen sei. Der Erlaubnisantrag der Z. für den Standort J.-straße 13 in 00000 R. habe im Juli 2021 vollständig vorgelegen. Der Erlaubnisantrag der Klägerin zu 1 sei wegen des Fehlens der bereits bezeichneten Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers der Klägerin zu 2 nach wie vor unvollständig. Damit seien die beiden Erlaubnisanträge nicht in demselben Kalendermonat vollständig eingegangen. Es liege auch kein Fall des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW vor, weil für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zum Stichtag des 22. Mai 2019 keine bestandskräftige Baugenehmigung vorgelegen habe. Eine Baugenehmigung für den Wettvermittlungsstellenstandort liege auch bis dato nicht vor. Die Klägerinnen haben am 3. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die inhaltsgleichen Ablehnungsbescheide des Beklagten seien rechtswidrig. Das Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstoße gegen Verfassungs- und Unionsrecht, sei wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar und könne der Erteilung der begehrten Erlaubnis daher nicht entgegengehalten werden. Die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung folge aus einer insgesamt und aus verschiedensten Gründen nicht folgerichtigen und inkohärenten Regulierung der unterschiedlichen Glücksspielsegmente. Das stationäre Mindestabstandsgebot sei zur Erreichung der mit diesem verfolgten Zwecke ungeeignet, weil potentielle Spieler uneingeschränkt an Online-Glücksspielen, insbesondere an Online-Sportwetten, teilnehmen könnten. Es sei zudem widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und inkohärent, dass für Örtlichkeiten zur Entgegennahme oder Vermittlung von Pferdewetten nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie für Geldspielgeräte in Gaststätten, obwohl es sich gegenüber dem Angebot von Sportwetten bei Pferdewetten um vergleichbare und bei Geldspielgeräten um gefährlichere Glücksspielangebote handele, keine Mindestabstandsvorgaben existierten. Es sei angesichts des geringeren Gefährdungspotentials von Sportwetten widersprüchlich, dass stationäre Wettvermittlungsstellen vergleichbaren Mindestabstandsvorgaben unterlägen wie Spielhallen. Inkohärent und widersprüchlich sei des Weiteren, dass für Annahmestellen, in denen Sportwetten des staatlichen Anbieters D. angeboten werden, andere Mindestabstandsvorgaben einschlägig seien als für stationäre Wettvermittlungsstellen. Im Übrigen sei die begehrte Erlaubnis zu erteilen, weil der Wettvermittlungsstellenstandort als Bestandsbetrieb Bestands- und Vertrauensschutz genieße. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung X. vom 25. Januar 2022 zu verpflichten, den Klägerinnen zu 1 und 2 die beantragte Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift J.-straße 23 in 00000 R. zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung X. vom 25. Januar 2022 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift J.-straße 23 in 00000 R. zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt der Beklagte unter Vertiefung und Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheiden. Ergänzend führt er aus, das Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW stehe mit Verfassungs- und Unionsrecht in Einklang und sei folglich uneingeschränkt anzuwenden. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2023 (Klägerinnen) und vom 19. Juni 2023 (Beklagter) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihnen – was mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird – die begehrten Erlaubnisse für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle am Standort J.-straße 23 in 00000 R. erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch darauf, dass – was mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird – der Beklagte über den Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am vorgenannten Standort neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bescheide der Bezirksregierung vom 25. Januar 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. I. Da im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage mangels anderer spezialgesetzlicher Regelungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, finden die Regelungen des GlüStV 2021 und des AG GlüStV NRW jeweils in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung Anwendung, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 66; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3201/21 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 41; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 – 9 K 2809/21 –, juris Rn. 63 ff.; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 90; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 – 3 K 990/22 –, juris Rn. 15. 1. Die begehrte Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle findet ihre Rechtsgrundlage in § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 sowie in § 13 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021. Das Nähere zu Wettvermittlungsstellen regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Ausführungsbestimmungen der Länder, namentlich im Land Nordrhein-Westfalen das AG GlüStV NRW. § 13 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW bestimmt wiederum, dass die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 sowie nach § 4 AG GlüStV NRW und der weiteren Vorschriften des AG GlüStV NRW bedarf. Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler wird dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt; den Erlaubnisantrag kann nur der Veranstalter stellen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, § 5 Abs. 8 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen – AnVerVO NRW) vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), in der Fassung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021 (im Folgenden: AnVerVO NRW)). Hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle finden sich u.a. in § 13 Abs. 13 und Abs. 15 AG GlüStV NRW nähere Vorgaben. Nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW soll zu anderen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Ausweislich der Anordnung in § 13 Abs. 13 Satz 3 AG GlüStV NRW gilt § 5 Abs. 6 AG GlüStV NRW diesbezüglich entsprechend. Insbesondere ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 AG GlüStV NRW für die Berechnung des Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und dem Eingang der anderen Wettvermittlungsstelle maßgeblich. Sind mehrere Eingänge vorhanden, ist gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 AG GlüStV NRW jener Eingang maßgeblich, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt, wobei nach § 5 Abs. 6 Satz 4 AG GlüStV NRW solche Eingänge außer Betracht bleiben, die bestimmungsgemäß nicht durch die Kunden der Wettvermittlungsstelle zu nutzen sind. Nach § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. Schließlich gelten gemäß § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. 2. Dies zu Grunde gelegt, hat die gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW als Erlaubnisbehörde sachlich und örtlich zuständige Bezirksregierung X. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle am streitgegenständlichen Standort zu Recht abgelehnt, weil diese den in § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW festgelegten Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle nicht einhält. a. Der von der Klägerin zu 1 als Sportwettveranstalterin gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW zu stellende Erlaubnisantrag wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2020 angebracht. b. Die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle ist nicht von der Geltung des Mindestabstandsgebotes gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW ausgenommen. Es handelt sich nicht um eine sog. Bestandswettvermittlungsstelle im Sinne des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW, sodass sie nicht kraft der Fiktion des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW vereinbar gilt. Nach § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW gelten Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Diese Voraussetzungen werden durch die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle nicht erfüllt. Die Wettvermittlungsstelle hat zu dem im Gesetz genannten Stichtag des 22. Mai 2019 nicht über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt, die die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettvermittlungsstelle legalisiert hätte. Diesbezüglich hat die Stadt R. auf Anfrage des Beklagten unter dem 11. Oktober 2021 schriftlich mitgeteilt, dass für den Standort J.-straße 23 in 00000 R. keine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt, die den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle umfasst und bis zum Zeitpunkt des 11. Oktober 2021 auch kein Bauantrag zur Nutzungsänderung des Gebäudes als Wettvermittlungsstelle eingereicht worden ist. c. Maßgeblich für die Berechnung des Abstandes von 100 Metern ist gemäß § 13 Abs. 13 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 AG GlüStV NRW die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle und dem Eingang der anderen Wettvermittlungsstelle. Nach den von den Klägerinnen nicht durchgreifend infrage gestellten Ermittlungen des Beklagten befindet sich in einem Abstand von unter 100 Metern Luftlinie von der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle entfernt, die bereits durch Bescheid des Beklagten vom 24. November 2021 glücksspielrechtlich erlaubte Wettvermittlungsstelle der Wettveranstalterin Z. unter der postalischen Anschrift J.-straße 13 in 00000 R.. Die Geltungsdauer der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu Gunsten der Wettveranstalterin Z. und der Wettvermittlerin P. GmbH vom 24. November 2021 ist bis zum Ablauf des 26. November 2028 befristet. Die Luftlinienentfernung zwischen dem Wettvermittlungsstellenstandort der Wettveranstalterin Z. auf der J.-straße 13 in 00000 R. und der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle auf der J.-straße 23 in 00000 R. beträgt 80,4 Meter. Tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Abstand entgegen der gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 13 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 AG GlüStV NRW fehlerhaft gemessen worden sein könnte, bestehen angesichts der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten Abstandsmessungen (vgl. Bl. 265 bis 267 der Verwaltungsvorgänge) nicht und sind im Übrigen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. d. Einer gemeinsamen behördlichen Entscheidung sowie der Durchführung eines Auswahlverfahrens gemäß § 13 Abs. 14 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW betreffend den streitgegenständlichen Wettvermittlungsstellenstandort auf der J.-straße 23 in 00000 R. und den Wettvermittlungsstellenstandort der Wettveranstalterin Z. auf der J.-straße 13 in 00000 R. infolge der bestehenden Abstandskollision bedurfte es nicht. aa. Nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW bedarf es bei einer Abstandskollision zwischen zwei Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW im Falle der – wie hier – Wettvermittlung an unterschiedliche Wettveranstalter zur Auflösung der Konkurrenzsituation nur dann einer gemeinsamen behördlichen (Auswahl-)Entscheidung über die gestellten Erlaubnisanträge der Wettveranstalter, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 14 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 14 Satz 1 AG GlüStV NRW hat die Erlaubnisbehörde über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist gemäß § 13 Abs. 14 Satz 2 AG GlüStV NRW zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragsteller keine Einigung erzielen. Demgemäß bedarf es einer gemeinsamen behördlichen (Auswahl-)Entscheidung im Falle einer Abstandskollision nur hinsichtlich solcher Erlaubnisanträge unterschiedlicher Wettveranstalter, die im selben Kalendermonat vollständig bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für innerhalb des Mindestabstands nach § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW liegende Standorte in allen übrigen Fällen regelmäßig nach dem Prioritätsprinzip über eingegangene Erlaubnisanträge zu entscheiden ist, sofern in einem Kalendermonat nicht mehr als ein Erlaubnisantrag vollständig eingegangen ist und demgemäß entscheidungsreif vorliegt. Wann ein „vollständiger Erlaubnisantrag“ vorliegt, wird durch § 5 Abs. 4 Satz 2 AnVerVO NRW legaldefiniert. Hiernach sind Erlaubnisanträge vollständig im Sinne von § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW, wenn die nach § 5 Abs. 1 und 2 AnVerVO NRW erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sind. Der Durchführung eines Auswahlverfahrens nebst nachfolgender Auswahlentscheidung für sämtliche Fälle der Abstandskollision von Wettvermittlungsstellen untereinander gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW über den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW hinaus bedarf es auch unter Berücksichtigung etwaiger Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht. Denn anders als für die (Alt-)Betreiber von (Bestands-)Spielhallen, denen in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 unbefristete gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden waren, vgl. zum Aspekt des Bestands- und Vertrauensschutzes und des Erfordernisses einer Auswahlentscheidung zur Auflösung von Abstandskollisionen durch die Einführung von Abstandsgeboten und dem Verbundverbot gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV a.F. i.V.m. dem Landesrecht Berlins, des Saarlandes und Sachsens für (Bestands-)Spielhallen nach Ablauf der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. enthaltenen fünfjährigen Übergangsfrist allgemein: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 176 ff., Rn. 189 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 63 ff., Rn. 72 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris Rn. 41 ff., ergeben sich für die Betreiber von ohne jegliche glücksspielrechtliche bzw. gewerberechtliche Regulierung entstandenen Wettvermittlungsstellen keine über die Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW hinausgehenden schützenswerten Rechtspositionen, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnten, aufgrund dessen die Durchführung eines Auswahlverfahrens in sämtlichen Fällen einer Abstandskollision geboten wäre, vgl. zu diesem Aspekt bereits mit Blick auf die Bestandsschutzregelungen des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 124 ff., 148 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 94 f. Angesichts dessen ist gegen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nach dem Prioritätsprinzip in den Fällen einer Abstandskollision gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, die nicht in den Anwendungsbereich der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 14 AG GlüStV NRW fallen, rechtlich nichts zu erinnern. bb. Dies zu Grunde gelegt war eine gemeinsame Auswahlentscheidung vorliegend nicht zu treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 14 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW nicht erfüllt sind. In Bezug auf die in Abstandskonkurrenz zueinander stehenden Wettvermittlungsstellenstandorte fehlt es bereits an innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträgen der konkurrierenden Wettveranstalter, namentlich der Klägerin zu 1 und der Z. im Sinne des § 13 Abs. 14 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 AnVerVO NRW. Ausweislich der Angaben des Beklagten war der Erlaubnisantrag der Z., über den durch Erlaubnisbescheid vom 24. November 2021 positiv entschieden wurde, bereits im Kalendermonat Juli des Jahres 2021 vollständig im Sinne des § 13 Abs. 14 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 AnVerVO NRW bei der Bezirksregierung als zuständiger Erlaubnisbehörde eingegangen. Demgegenüber lag ein vollständiger Erlaubnisantrag der Klägerin zu 1 im Sinne des § 13 Abs. 14 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 AnVerVO NRW im Kalendermonat Juli 2021 bei der Bezirksregierung nicht vor. Vielmehr war der Erlaubnisantrag der Klägerin zu 1 noch im Zeitpunkt der zuletzt mit Schriftsatz vom 6. September 2021 am 10. September 2021 ergänzend eingereichten Antragsunterlagen (Gewerbezentralregisterauszug des Wettvermittlungsstellenleiters O.; vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 AnVerVO NRW) nicht vollständig bei der Bezirksregierung eingegangen. Denn angesichts der bereits zuvor mit Wirkung zum 27. August 2021 erfolgten Bestellung des neuen Geschäftsführers, N., der Klägerin zu 2 als Wettvermittlerin, fehlte es noch am 10. September 2021 – sowie mangels entsprechender Vorlage in der Folgezeit sogar bis zum Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2022 – an einem vollständigen Erlaubnisantrag im Sinne des § 13 Abs. 14 Satz 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 AnVerVO NRW, weil seitens der Klägerin zu 1 für die Person des neuen Geschäftsführers der Klägerin zu 2 weder am 10. September 2021 noch in der Folgezeit bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides vom 25. Januar 2022 ein behördliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 4 AnVerVO NRW vorgelegt worden sind. Angesichts dessen begegnen das Absehen von einer gemeinsamen behördlichen Auswahlentscheidung und die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den konkurrierenden Standort J.-straße 13 in 00000 R. zu Gunsten der Wettveranstalterin Z. durch Erlaubnisbescheid vom 24. November 2021 unter Anwendung des Prioritätsprinzips keinen rechtlichen Bedenken. 3. Die Klägerin zu 1 als Sportwettveranstalterin ist neben der Klägerin zu 2 als Wettvermittlerin die jeweils richtige Adressatin des (Erlaubnis-)Versagungsbescheides. Die Adressatenstellung der Klägerinnen folgt zwanglos aus der formell-gesetzlichen Vorschrift des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt wird, wobei den Erlaubnisantrag nur der Veranstalter stellen kann. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW wird konkretisiert durch die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 22 Abs. 1 Nr. 3 und 6 AG GlüStV NRW erlassene Vorschrift des § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW. Hiernach ist Adressat der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der Inhaber der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten sowie der in dem Antrag bezeichnete Vermittler. Ist mithin der Sportwettveranstalter neben dem Vermittler nach der vorstehend dargestellten gesetzlichen Konzeption richtiger Adressat des Erlaubnisbescheides, folgt daraus spiegelbildlich, dass auch ein die Erlaubnis versagender Bescheid – wie hier – neben dem Vermittler an den Sportwettveranstalter zu adressieren ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 88 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3201/21 –, juris Rn. 87 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7177/21 –, juris Rn. 128. 4. Die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle ist frei von Ermessensfehlern erfolgt. Den Klägerinnen steht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ein Anspruch auf Abweichung vom Mindestabstandsgebot unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls nicht zu. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle keine Abweichung vom Mindestabstandsgebot gewährt hat. a. Gemäß § 13 Abs. 13 Satz 4 AG GlüStV NRW darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben gemäß § 13 Abs. 13 Satz 5 AG GlüStV NRW unberührt. Insoweit steht der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten Ermessen offen. Dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO, § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) entspricht es allerdings, wenn sich die Behörde bei ihren Entscheidungen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW leiten lässt und grundsätzlich nur in atypischen Fällen, in denen dies nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erwägenswert ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. Gemäß § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW können dabei in Ausnahmefällen bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren –, und die minimale Unterschreitung des Abstandsgebots berücksichtigt werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 194 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 107 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 93; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 127 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 23. b. Gemessen an diesen Kriterien spricht nichts dafür, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Wettvermittlungsstelle hätte vom Mindestabstandserfordernis abweichen müssen (Ermessensreduzierung auf Null). Die Klägerinnen haben nichts Erhebliches dazu vorgetragen, dass bauplanungsrechtliche Anforderungen für das Gebiet, in dem die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle liegt, für den Beklagten Anlass hätten geben können oder gar müssen, vom Mindestabstandsgebot ausnahmsweise abzuweichen. Nachdem der Beklagte die Stadt R. als Standortgemeinde mit E-Mail vom 27. September 2021 unter ausdrücklichem Hinweis u.a. auf das geltende Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW und die Abweichungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (u.a. bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinde, städtebauliche Besonderheiten, minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes) im Umfeld des jeweiligen Standortes um Stellungnahme zur begehrten Erlaubniserteilung gebeten hat, seitens der Stadt R. mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 indes keinerlei Besonderheiten zu den örtlichen Verhältnissen mitgeteilt wurden, durfte er davon ausgehen, dass etwaige Besonderheiten, insbesondere in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, nicht gegeben sind. Der Beklagte hat mithin den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend ermittelt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit Blick auf bauplanungsrechtliche Vorgaben ein atypischer Fall, der Anlass zu einer Abweichung vom Mindestabstandsgebot hätte geben können, nicht vorliegt. Dem haben die Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage geben vorliegend gleichfalls keinen Anlass zur Abweichung vom Mindestabstandsgebot. Der Beklagte hat insoweit die gegenüber der Luftlinienentfernung nur geringfügig längere Fußwegentfernung in dem vorliegenden urbanen Bereich für sich genommen nicht als atypisch bewertet, zumal der Fußweg hier noch nicht einmal durch Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flüsse erschwert wird. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die fußläufige Erreichbarkeit einer Spielstätte selbst dann noch nicht atypisch erschwert ist, wenn die tatsächliche Wegstrecke im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 32.17 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 199; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 120 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 67; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 97. Der Landesgesetzgeber hat im Übrigen bewusst bei der Berechnung des Mindestabstands die Luftlinie zwischen dem Eingang der Wettvermittlungsstelle zum Eingang der anderen Wettvermittlungsstelle als maßgeblich bestimmt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 AG GlüStV NRW) und beim Vorhandensein mehrerer Eingänge, jenen Eingang als maßgeblich bestimmt, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 3 AG GlüStV NRW), damit der Schutzzweck des Mindestabstandsgebotes nicht nur eingeschränkt verwirklicht wird, vgl. zu diesem Aspekt in Bezug auf das Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 122; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 4 B 511/22 –, juris Rn. 55. Auch der Umstand, dass zwischen den Wettvermittlungsstellen ggf. ganz oder teilweise kein Sichtkontakt besteht, stellt ebenfalls keine städtebauliche Besonderheit dar, die als atypisch zu bewerten wäre, vgl. zu diesem Aspekt in Bezug auf das Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 99. Schließlich kann angesichts der Tatsache, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle nur 80,4 Meter von der konkurrierenden Wettvermittlungsstelle der Z. entfernt liegt und damit der Mindestabstand um rund 20 % unterschritten wird, von einer nur minimalen Unterschreitung des geltenden Mindestabstands von 100 Metern Luftlinie offenkundig keine Rede sein, zumal selbst eine restriktive Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft wäre, vgl. zur restriktiven Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten in Bezug auf das Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW explizit: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 124; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2025 – 16 K 7292/22 –, juris Rn. 74; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 101. II. Die für Wettvermittlungsstellen geltende Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW, nach der zu anderen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden soll, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden. 1. In Bezug auf Spielhallen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 118 ff., und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 41 ff.; 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 – juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 30 ff., 36 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 8 B 20.24 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 8 B 46.23 –, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2023 – 8 B 29.23 –, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 – 8 B 28.23 –, juris Rn. 4 ff.; BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 15.22 – juris Rn. 5 ff., bereits erschöpfend geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht. Sie dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 119, 124, 133. Auch der Europäische Gerichtshof hat sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen, vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-72/10 u.a. – Costa und Cifone , juris Rn. 65 f.; EuGH, Urteil vom 12. September 2013 – C-660/11 u.a. – Biasci u.a. , juris Rn. 32, als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 – C-6/01 – Anomar , juris Rn. 25; EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 – Garkalns , juris Rn. 10, als mit Unionsrecht vereinbar angesehen, sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – C-470/11 – Garkalns , juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – C-384/08 – Attanasio , juris Rn. 51 (Tankstellen); EuGH, Urteil vom 1. Juni 2010 – C-570/07 u.a. – Pérez und Gómez , juris Rn. 94 (Apotheken); EuGH, Urteil vom 26. September 2013 – C-539/11 – Ottica New Line , juris Rn. 56 (Optiker); allgemein siehe auch EuGH, Urteil vom 10. März 2009 – C-169/07 – Hartlauer , juris Rn. 55. In diesem Zusammenhang verlangt das unionsrechtliche Kohärenzgebot jedoch allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 8 B 46.23 –, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2023 – 8 B 29.23 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 – 8 B 28.23 –, juris Rn. 5; jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 – 8 B 15.22 –, juris Rn. 6. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen untereinander, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N., sowie auf Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen für Minderjährige – im Land Nordrhein-Westfalen namentlich zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – uneingeschränkt übertragen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 54 ff., Rn. 106; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 11 f., 13; vgl. implizit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 65 ff., so dass derartige Mindestabstandsgebote, nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sind, wie sie in der vorzitierten Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind. 2. Dies zu Grunde gelegt, begegnet die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Die Mindestabstandsregelung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), stellt in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar und wird dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Zwar beschränkt die – aufgrund ihrer Adressierung an In- und Ausländer nicht diskriminierende – Mindestabstandsregelung grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit der Mindestabstandsregelung einhergehende Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt, weil sie im Einklang mit dem sowohl im Verfassungsrecht als auch im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Danach ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zu gewährleisten, nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, und angemessen ist, d.h. die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die mit ihr verfolgten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-322/16 – Global Starnet , juris Rn. 51; EuGH, Urteil vom 10. März 2007 – C-169/07 – Hartlauer , juris Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 130 ff., 141 ff., 148 ff. m.w.N. Diesen Anforderungen wird die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW gerecht. a. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in allen Bundesländern im Grundsatz aufeinander abgestimmten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen (§ 21a Abs. 1 und 5 GlüStV 2021) verfolgen vorrangig das Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (§ 1 GlüStV 2021). Nach dem Willen des Gesetzgebers dient der Abstand von Wettvermittlungsstellen untereinander allgemein dazu, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen, um die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform zu reduzieren und zusätzlich einen Abkühleffekt bei den Spielern zu erzielen. Der Mindestabstandsregelung liegt die Annahme zu Grunde, dass ein Spieler sich nach Verlassen der Spielstätte gedanklich soweit vom Spielgeschehen getrennt hat, dass es eines neuen Entschlusses zur Fortsetzung des Spiels bedarf. Durch die faktische zahlenmäßige Begrenzung der Wettvermittlungsstellen soll insgesamt der Entstehung von Spielsucht entgegengewirkt werden, vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 36; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 84 f. Dem Anliegen, durch eine Reduzierung der für die Ansiedelung von Wettvermittlungsstellen zur Verfügung stehenden Standorte und eine Begrenzung der Wettvermittlungsstellendichte die generelle Zugänglichkeit zu Wettangeboten im öffentlichen Raum zu reduzieren, kommt nach der insoweit auf Wettvermittlungsstellen übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die der Landesgesetzgeber sich zur Begründung der Mindestabstandsregelung ausdrücklich bezogen hat, vgl. LT-Drs. NRW 17/6611, S. 36, sogar die höchste Wirksamkeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 150; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 100 ff. Damit verfolgt der Gesetzgeber überragend wichtige Gemeinwohlziele, die verfassungsrechtlich selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 132 f.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 132; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 140, und unionsrechtlich in Gestalt zwingender Gründe des Allgemeininteresses ebenfalls als legitime Gemeinwohlziele anerkannt sind, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-46/08 – Carmen Media , juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 – 8 C 14.09 –, juris Rn. 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 142. b. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW ist geeignet, die vorgenannten legitimen Gemeinwohlziele zu erreichen. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dabei genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, juris Rn. 102; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2023 – 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 –, juris Rn. 169. aa. Sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in unionsrechtlicher Hinsicht wird dem Gesetzgeber ein Beurteilungsermessen bzw. ein Einschätzungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Bestimmung des diesem am geeignetsten erscheinenden Schutzniveaus zugestanden. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehört die Glücksspielregulierung zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und in denen diese in Ermangelung einer Harmonisierung durch die Union bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen verfügen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 – C-225/15 – Politanò , juris Rn. 39 m.w.N. Es ist daher Sache eines jeden Mitgliedstaates, zu beurteilen, ob es zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels erforderlich ist, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf das angestrebte Schutzniveau zu beschränken und mehr oder weniger strenge Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von bestimmten Glücksspielen auf bestimmte Orte, vorzusehen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a. – Markus Stoß , juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 36 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 39 m.w.N. Dieses Beurteilungsermessen bei der Festlegung des Schutzniveaus entspricht dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2010 – 1 BvR 2005/10 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 32. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen an, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 – C-464/15 – Admiral Casinos & Entertainment AG , juris Rn. 25, 37. Eine „Beweislast“ dergestalt, dass der Gesetzgeber seine Gefahreneinschätzung durch wissenschaftliche Studien oder andere Erkenntnismittel belegen müsste, besteht hingegen nicht, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 155; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. September 2023 – 3 K 8551/22 –, juris Rn. 129; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 149; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 210; VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 – 10 K 1789/21 –, juris Rn. 133 ff. m.w.N. (2) Dies zu Grunde gelegt, ist es nicht offenkundig fehlsam, dass der Gesetzgeber das Suchtrisiko von Wettvermittlungsstellen mit demjenigen von Spielhallen jedenfalls als vergleichbar eingeschätzt hat, vgl. implizit: LT-Drs. NRW 17/6611, S. 36; LT-Drs. NRW 17/12978, S. 84 f. Für diese gesetzgeberische Einschätzung lassen sich in der wissenschaftlichen Literatur hinreichende Belege finden, vgl. hierzu eingehend: OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 46 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 34 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 156 ff. m.w.N. Der Umstand, dass das jedenfalls erhöhte Suchtrisiko von Sportwetten nicht an das Suchtrisiko von Geldspielgeräten heranreicht, steht der Erforderlichkeit dessen Bekämpfung und einer Rechtfertigung ähnlich dem Spielhallenrecht ausgestalteter Abstandsregelungen zwischen Wettvermittlungsstellen nicht entgegen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 46 m.w.N. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht auf eine rein mathematisch berechnete relative Gefährlichkeit abzustellen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 140; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 46. bb. Unter Berücksichtigung des bestehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Eignung der Mindestabstandsregelung zur Förderung der Erreichung der mit dieser verfolgten legitimen Gemeinwohlziele. Es liegt auf der Hand, dass die Mindestabstandsregelung die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern kann, vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 149; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 47. cc. Die Eignung der Mindestabstandsregelung zur Zielerreichung entfällt schließlich nicht durch die zum 1. Juli 2021 erfolgte Öffnung des Online-Glücksspielmarktes und die hierdurch (theoretisch) bestehende Möglichkeit für Besucher terrestrischer Wettvermittlungsstellen während des Aufenthalts in der terrestrischen Spielstätte simultan über das Smartphone legal an Online-Glücksspielangeboten (Online-Sportwetten, virtuelle Automatenspiele etc.) teilzunehmen. Denn für die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung reicht es – wie bereits dargelegt – aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg jedenfalls gefördert werden kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass allein durch die (theoretische) Möglichkeit der neben dem terrestrischen Spiel simultanen Teilnahme an Online-Glücksspielen, die Eignung der terrestrischen Mindestabstandsregelung zur Suchtprävention und Spielsuchtbekämpfung entfällt, vgl. so bereits zum Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 170. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für virtuelle Automatenspiele und andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich ist, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 171; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 14 E 3672/21 –, juris Rn. 73. Die Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet, die ihrerseits durch Regelungen zur Verhinderung des parallelen Spielens bei verschiedenen Anbietern und die Wartezeiten beim Anbieterwechsel (§ 6h GlüStV 2021) eingegrenzt wird, begründet danach nicht die Ungeeignetheit einer allein gegen durch „terrestrische“ Glücksspielangebote hervorgerufene Suchtgefahren gerichteten Maßnahme. Für die Eignung der Maßnahme spricht zudem, dass ein Ausweichen auf Internet-Angebote eine Medienaffinität voraussetzt, die nicht ohne weiteres für die Gesamtheit des terrestrische Wettmöglichkeiten wahrnehmenden Spielerkreises angenommen werden kann, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 47. Im Übrigen rechtfertigen die vom Online-Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren nicht den Schluss, dass die nach wie vor vom terrestrischen Spiel etwa in Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 173. c. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW ist erforderlich. Die Mindestabstandsvorgabe geht nicht über das hinaus, was die Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen erfordert. Mildere, gleich effektive Mittel, um das lokale Sportwettangebot zu begrenzen, die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform zu reduzieren und zusätzlich einen Abkühleffekt bei den Spielern zu erzielen, sind unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums nicht ersichtlich, vgl. zu diesem Aspekt für Mindestabstandsgebote und Verbundverbot betreffend Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 153 f.; vgl. explizit für die in Hamburg geltende Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen untereinander des § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG: OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 48; vgl. für die Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Abs. 13 Satz 2 AG GlüStV NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 118 ff. d. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW ist in Anbetracht der mit ihr verfolgten überragend wichtigen Gemeinwohlziele auch angemessen. Die mit der Mindestabstandsregelung für die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten einhergehenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Gemeinwohlzielen. Zwar beschränkt die Mindestabstandsregelung grundsätzlich die unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 AEUV, stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist mit Blick auf eine abweichende Regulierung in Bezug auf andere Glücksspielangebote am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die mit der Mindestabstandsregelung einhergehende Einschränkung ist indes nicht als besonders intensiv einzustufen, weil es sich letztlich nur um eine Berufsausübungsregelung handelt, die den Sportwettveranstaltern und -vermittlern nicht ihre unternehmerische Tätigkeit per se untersagt, sondern nur zu örtlichen Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle führt. Es steht den Betreibern nach wie vor offen, Wettvermittlungsstellen an anderen Orten zu unterhalten. Anhaltspunkte dafür, dass durch § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW die Vermittlung von Sportwetten im Ergebnis nahezu ausgeschlossen wird, bestehen nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Norm im Zusammenspiel mit anderen Einschränkungen die Vermittlung von Sportwetten faktisch unmöglich macht. Dem gegenüber stehen die mit der Mindestabstandsregelung verfolgten Zwecke, nämlich im Kern die Spielsuchtprävention sowie der Spielerschutz, die als Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit und damit für die körperliche Unversehrtheit der Bürger (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG) von bedeutendem Gewicht sind. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erhöhten Suchtpotentials der Sportwetten hohe Gewicht des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention überwiegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestabstandsregelung verschont zu bleiben, vgl. im Ergebnis ebenso explizit für die in Hamburg geltende Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen untereinander des § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG: OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 49. e. Die Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW wahrt auch das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Es ist nicht erkennbar, dass der zuständige Landesgesetzgeber und die die glücksspielrechtlichen Regelungen ausführenden Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Sportwettvermittlung selbst oder in Bezug auf andere Formen des Glücksspiels eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. aa. Eine Inkohärenz ist zunächst nicht mit Blick auf die Regulierung im Bereich der Spielhallen feststellbar. Der Umstand, dass für Spielhallen grundsätzlich ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen einzuhalten ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und nur bei Erfüllung bestimmter qualitativer Kriterien ein geringerer Mindestabstand zwischen Spielhallen von 100 Metern Luftlinie zur Anwendung gelangen kann (§ 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW), wohingegen für Wettvermittlungsstellen untereinander regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einzuhalten ist (§ 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW), lässt eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebotes von vornherein nicht erkennen. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass dem in Spielhallen angebotenen Automatenglücksspiel an Geldspielgeräten ein gegenüber Sportwetten erhöhtes Suchgefährdungspotential zukommt, erweist sich der für Spielhallen untereinander grundsätzlich einzuhaltende erhöhte Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie gegenüber dem von Wettvermittlungsstellen zueinander einzuhaltenden geringeren Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie als folgerichtig und zielt die differenzierte Regulierung im Glücksspielsegment der Sportwetten und der Spielhallen gleichermaßen in kohärenter und systematischer Weise auf eine Begrenzung der Spielgelegenheiten. Der Gesetzgeber verfolgt mit den Mindestabstandsregelungen im Bereich der Spielhallen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AG GlüStV NRW) erkennbar keine Zielsetzung, die der mit dem Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen (§ 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW) verfolgten zuwiderläuft. Der für Wettvermittlungsstellen im Verhältnis zu Spielhallen geltende geringere Mindestabstand ist insbesondere durch die Unterschiede in den Spielformen gerechtfertigt. So kann nach der Einschätzung des Gesetzgebers etwa das Automatenspiel in einer Spielhalle beinahe beliebig fortgesetzt werden, wohingegen dies bei Sportwetten nur eingeschränkt naheliegend ist. Beispielsweise ist in Wettvermittlungsstellen anders als in Spielhallen die Nutzung eines spielerbezogenen Kontos gemäß § 13 Abs. 8 AG GlüStV NRW vorgesehen und die Spielfrequenz durch die Vorgaben des § 21 Abs. 4 GlüStV 2021 in der Regel reduziert, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 85. Angesichts dessen kann von einer zur Teilnahme am Automatenglücksspiel in Spielhallen ermunternden Politik des Landesgesetzgebers keine Rede sein. bb. Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot ist mit Blick auf die Regulierung der Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 GlüStV 2021, in denen im Wesentlichen stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV 2021 vermittelt werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 AG GlüStV NRW) nicht feststellbar. Eine Inkohärenz folgt insbesondere nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen im Sinne des § 5 AG GlüStV NRW im Nebengeschäft durch staatliche Anbieter auf Grundlage der Länderöffnungsklausel des § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 in § 13b AG GlüStV NRW noch für einen begrenzten Zeitraum bis zum 30. Juni 2024 (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW) zugelassen hat. Die mit der Vorschrift eröffnete Möglichkeit unterlag zunächst gleich mehrfach Einschränkungen gegenüber der Tätigkeit einer Wettvermittlungsstelle. Annahmestellen durften die Vermittlung nur im Nebengeschäft (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW) betreiben, während dies für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW ausdrücklich nicht zulässig ist. Zudem ließ die Öffnungsklausel nur die Vermittlung von Ergebniswetten zu, welche vor Beginn des Spiels abgegeben wurden, wohingegen Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten in Annahmestellen unzulässig waren (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV NRW, § 29 Abs. 6 GlüStV 2021). Diese Beschränkungen sollten gewährleisten, dass die Abgabe einer Sportwette in Annahmestellen nur in der bisherigen eingeschränkten – bei den anderen Marktteilnehmern völlig unüblichen – Vertriebsform zulässig blieb. Erheblich suchtanfälligere Wettformen waren damit in Annahmestellen nicht zulässig, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 86 f. sowie LT-Vorlage NRW 17/3443, S. 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 169. Die Übergangsregelung sollte lediglich den bestehenden Kunden und den Betreibern der Annahmestellen, die zumeist von Kleinunternehmern betrieben werden, ermöglichen, sich auf die schon jetzt zu beachtende Rechtsänderung einzustellen. Zugleich sollte in der Übergangszeit eine Abwanderung von bisherigen Teilnehmern der Sportwette D. in den Schwarzmarkt vermieden werden, vgl. LT-Vorlage NRW 17/3443, S. 197; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 171. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann in der mittlerweile zeitlich ausgelaufenen und tatsächlich gar nicht mehr bestehenden Möglichkeit, noch für eine Übergangszeit in Annahmestellen Sportwetten staatlicher Anbieter entgegen zu nehmen, von Anfang an keine angebotserweiternde Wettspielpolitik gesehen werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 173; vgl. so schon ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 240 ff. m.w.N. Schon angesichts der von vornherein zeitlich auf drei Jahre erfolgten Begrenzung der Öffnungsklausel für Annahmestellen lässt sich eine gegenläufige Wettspielpolitik im Übrigen auch nicht im Hinblick darauf erkennen, dass Wettvermittlungsstellen, die als reine Wettannahmestellen ohne Sitzgelegenheiten, Quotenmonitore und Livewetten ausgestaltet sind, für den entsprechenden Übergangszeitraum in allenfalls geringem Umfang strengeren Regulierungen ausgesetzt waren, als Annahmestellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 176. cc. Eine Verletzung des Kohärenzgebotes erfolgt nicht dadurch, dass bei der Glücksspielregulierung von Pferdewetten der Buchmacher im Sinne des § 2 RennwLottG nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 und Rennvereinen mit einer Erlaubnis nach § 1 RennwLottG von Mindestabstandsvorgaben abgesehen wurde. Im Hinblick auf Buchmacherörtlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RennwLottG lässt sich keine gegenläufige, die Eignung der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen untereinander aufhebende Glücksspielpolitik annehmen. Pferdewetten spielen im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich eine nur sehr untergeordnete Rolle und beziehen sich auf ein enges und deshalb leicht überschaubares Sportgeschehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 – 8 C 12.10 –, juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 177; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 224; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 214. Der Anteil der Bruttospielerträge durch stationäre Pferdebuchmacher am gesamten erlaubten deutschen Glücksspielmarkt im Jahr 2023 belief sich zudem auf ca. 0,02 Milliarden Euro und damit gemessen an den Gesamtbruttospielerträgen von 13,7 Milliarden Euro auf gerade einmal 0,15 %. Im Gesamtmarkt waren sie damit auch neben Sportwetten, die den Bereich der Wetten nahezu vollständig bestimmen, praktisch zu vernachlässigen. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 179 unter Bezugnahme auf den Tätigkeitsbericht 2023 der GGL, S. 61. Dass die andersartige Regulierung von Buchmacherörtlichkeiten vor diesem Hintergrund geeignet wäre, die mit der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen zueinander verfolgte Zielsetzung zu konterkarieren, ist damit nicht erkennbar, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 181. dd. Eine Inkohärenz folgt weiter nicht daraus, dass für Spielbanken, anders als für Wettvermittlungsstellen untereinander, im Land Nordrhein-Westfalen keine Mindestabstandsregelung normiert ist. Für den Bereich der Spielbanken ist höchstrichterlich geklärt, dass der Verzicht auf eine Mindestabstandsvorgabe – trotz der mit ihrem Betrieb verbundenen gesteigerten fiskalischen Interessen der Länder – die konsequente Ausrichtung der für Spielhallen normierten Abstandsgebote am Ziel der Spielsuchtbekämpfung nicht hindert, weil der Betrieb und die Erlaubnis für Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV 2021 benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs (§ 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021), ausgerichtet ist (vgl. § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW – SpielbG NRW)), umfangreiche Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am bundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 6, 7 bis 8d GlüStV 2021) gelten, ihre Zahl eng begrenzt (in Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 20 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW aktuell nur vier Spielbanken betrieben, maximal zwei weitere Spielbanken können zugelassen werden) und eine besondere staatliche Aufsicht (§ 13 SpielbG NRW) vorgesehen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 141 ff. Zwar wurde die Begründung für die konsequente Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung daneben auch noch auf das durch Studien belegte geringere Suchtpotential des „Kleinen Spiels“ in Spielbanken im Vergleich zum Automatenspiel in Spielhallen gestützt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 122 f., 132, 141 ff., während das Suchtpotential von Letzterem im Vergleich zu Sportwetten höher ist. Dieser Unterschied allein rechtfertigt aber keine Inkohärenz der Mindestabstandsvorgabe für Wettvermittlungsstellen untereinander. Denn auch insoweit kann eine gegenläufige Glücksspielpolitik im Spielbankensegment im Hinblick auf dessen spezifische Regulierung und insbesondere auch deswegen nicht angenommen werden, weil ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung in den unterschiedlichen Gefährdungspotentialen beider Typen von Spielstätten und der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten gegeben ist, vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 182; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 210; vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei Spielhallen bereits: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 77. So sind Spielbanken schon aufgrund ihrer gesetzlichen Beschränkung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW auf landesweit aktuell vier betriebene Spielbanken, wobei insgesamt maximal sechs Spielbanken in Nordrhein-Westfalen zugelassen werden können, vom Alltag weit entfernt. Bereits hierdurch ist das Spiel in Spielbanken aus dem Alltag herausgehoben, während Wettvermittlungsstellen aufgrund der – auch nach Reduzierung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen aufgrund der Abstandsregelungen – erheblich höheren Zahl der Standorte Bestandteil des alltäglichen Lebens sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 212; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 226. Selbst die Eröffnung von weiteren zwei – und damit maximal sechs – Spielbanken böte wegen der erheblich geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtungen keinen Anlass zu der Annahme, dass die mit der Schaffung der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen untereinander verfolgte Zielrichtung nicht mehr wirksam verfolgt würde, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 182. Hinzu kommt, dass einer künftigen Zunahme von Wettvermittlungsstellen – abgesehen von den gemäß § 13 Abs. 13 und Abs. 15 AG GlüStV NRW geltenden Mindestabstandsvorgaben zu Wettvermittlungsstellen untereinander sowie zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – keine § 2 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NRW vergleichbare gesetzliche Regelung entgegensteht, die eine Kontingentierung von Wettvermittlungsstellen auf eine bestimmte Anzahl vorschreiben würde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 214; vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 40. ee. Das Kohärenzgebot wird nicht dadurch verletzt, dass für das Automatenspiel an Geldspielgeräten in Gaststätten – anders als für Wettvermittlungsstellen untereinander – keine Mindestabstandsvorgaben und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Geldspielgeräten in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) i.V.m. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO) sind nicht Ausdruck einer gegenläufigen auf die Erweiterung des Glücksspielangebotes abzielenden und damit die Wirksamkeit der Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen zueinander aufhebenden Glücksspielpolitik. Die Möglichkeit zur Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten unterliegt ihrerseits ebenfalls Einschränkungen, namentlich im Hinblick auf die zulässige Höchstanzahl von höchstens zwei Spielgeräten (§ 3 Abs. 1 SpielV) sowie auf Räumlichkeiten, die durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 –, juris, Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 186. Allein unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Glücksspielsektoren vermögen die Kohärenz der hier streitigen Mindestabstandsregelung aber nicht zu beeinträchtigen. Im Übrigen widersprechen die Regelungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften schon deshalb nicht der gesetzgeberischen Einschätzung zur Wirksamkeit eines Mindestabstandsgebots für Wettvermittlungsstellen untereinander, weil der mit der Regelung verfolgte Zweck der Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen, um die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform zu reduzieren und zusätzlich einen Abkühleffekt bei den Spielern zu erzielen, jedenfalls auch an deren Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum anknüpft. Insoweit unterscheiden sich Wettvermittlungsstellen aber schon deshalb von Gaststätten, weil deren Hauptzweck schon nach außen hin erkennbar darin besteht, Sportwetten öffentlich anzubieten. Im Hinblick auf Gaststätten beschränkt sich die öffentliche Wahrnehmbarkeit von Glücksspielangeboten nach der verordnungsgeberischen Intention (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) hingegen auf ein bloßes Annexangebot zu dem den Betrieb prägenden Speise- und Schankangebot, vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 188. Hinzu kommt, dass Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettvermittlungsstellen typischerweise größer sind als in Gaststätten mit nur zwei zulässigen Geldspielgeräten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV), wo Spieler zudem anders als in Wettvermittlungsstellen regelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste ausgesetzt sind. Auch ist bei einer Betrachtung der Örtlichkeiten von außen die Verknüpfung mit Glücksspielangeboten bei Gaststätten weitaus geringer ausgeprägt als bei Wettvermittlungsstellen, vgl. zu diesem Aspekt bereits: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 220; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 210; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 285 f., 364; vgl. bereits in Bezug auf Spielhallen: BVerfG Beschluss vom 7. März 2017 – 1314/12 u.a. –, juris Rn. 175 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 80. ff. Eine Inkohärenz der Mindestabstandsregelung folgt schließlich nicht aus der zum 1. Juli 2021 erfolgten Öffnung des Online-Glücksspielmarktes und der hiermit verbundenen Möglichkeit, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele nach vorheriger Erlaubniserteilung in Deutschland legal über das Internet anbieten zu können (vgl. § 2 Abs. 7 bis 9, § 4, § 22a bis § 22c GlüStV 2021). Die Zulassung des Online-Glücksspiels stellt sich nicht als inkohärente gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential dar. Zwar sehen die Bestimmungen zum Online-Glücksspiel naturgemäß kein vergleichbares Abstandsgebot vor. Allerdings etabliert der Glücksspielstaatsvertrag 2021 für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 68 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 57; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 228; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 216; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367. Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30. Juni 2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, massiv zurückgedrängt werden. Nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, vgl. Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. NRW 17/11683, S. 72 ff., soll die Zulassung von Online-Glücksspielangeboten dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen und den legitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die Zulassung von Online-Glücksspielen geht einher mit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021), darunter einem anbieterübergreifenden Einzahlungslimit, dessen Einhaltung mit der Limitdatei überwacht wird (vgl. § 6c GlüStV 2021) und das trotz Ausweitung des legalen Angebots im Internet die Spielmöglichkeit für den einzelnen Spieler stark einschränkt. Zudem sieht der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem vor (§§ 8 bis 8d GlüStV 2021), das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt. Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel auf einen Euro begrenzt (§ 22a Abs. 7 GlüStV 2021), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten (§ 22a Abs. 6 GlüStV 2021) und nach einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten (§ 22a Abs. 9 GlüStV 2021). Mindestabstandsvorgaben, wie sie für stationäre Glücksspielstätten vorgesehen sind, sind demgegenüber bei Angeboten im Internet kein taugliches Mittel zur Begrenzung des Glücksspiels. In der Schaffung dieses eigenständigen, mit dem stationären Glücksspiel generell nicht vergleichbaren bereichsspezifischen Regulierungssystems für das Online-Glücksspiel liegt kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 71; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 57; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 232; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367, denn dieses verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine föderale Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42. Es ist daher zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den stationären Bereich, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – OVG 1 B 21.17 –, juris Rn. 71; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 57; OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 236; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 367. Es ist auch nicht erkennbar, dass die für den Bereich des Online-Glücksspiels geltenden speziellen Spielerschutzvorschriften aufgrund eines Vollzugsdefizits leerlaufen könnten. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt ist gemäß § 27a Abs. 1, § 27e Abs. 1, § 27f Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 zuständige Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet und nimmt diese Aufsichtstätigkeit nach Ablauf der in § 27p GlüStV 2021 bestimmten Übergangsfristen seit dem 1. Januar 2023 uneingeschränkt wahr, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 238; so schon für den bis zum 31. Dezember 2022 bestehenden Übergangszeitraum: OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – 6 B 62/22 –, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2022 – 6 S 1922/20 –, juris Rn. 75. Auch der Umstand, dass mittels Verwendung eines Smartphones parallel zur Teilnahme an terrestrischen Glücksspielen legal an Online-Glücksspielen teilgenommen werden kann und zudem die speziellen Zugangsbeschränkungen im Bereich des Online-Glücksspiels von Spielern ggf. umgangen werden können, führt letztlich nicht zu einer Inkohärenz der terrestrischen Mindestabstandsregelung, vgl. zu diesem Aspekt bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Oktober 2023 – 3 K 7178/21 –, juris Rn. 231; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 14 E 3672/21 –, juris Rn. 109. gg. Eine Inkohärenz der Mindestabstandsregelung wird ferner nicht dadurch begründet, dass in anderen Bundesländern zum Teil von der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abweichende Regelungen für den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen untereinander gelten. Die Wirkung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Mindestabstandsregelung wird dadurch nicht konterkariert. Denn die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten den Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 4 A 2089/17 –, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 55 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 265; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 372 ff. Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern ist vielmehr gemäß Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), wonach die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, auch unionsrechtlich zu achten, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13 –, Digibet und Albers , juris Rn. 34 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 4 A 2089/17 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2020 – 4 B 1478/18 –, juris Rn. 33; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 267. Dies gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Bund und mehrere Länder mit je eigener Gesetzgebungsautonomie gehört (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2023 – OVG 1 S 11/23 –, juris Rn. 15; VGH Bayern, Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 –, juris Rn. 56; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 4 Bs 105/22 –, juris Rn. 55 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 269; VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 – 24 K 1472/21 –, juris Rn. 372 ff. f. Die Einführung der Mindestabstandsregelung des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW verstößt schließlich auch nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Verfassungs- oder unionsrechtlich zwingende Gründe dafür, dem Vertrauensschutz von Altbetreibern von Wettvermittlungsstellen über die Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehend Raum zu verschaffen, bestehen angesichts des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens von Wettvermittlungsstellenbetreibern nicht, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 124, so dass die Klägerinnen sich nicht auf einen über die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW hinausgehenden Bestands- und Vertrauensschutz berufen können. Mit den Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 14 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung vom 3. Dezember 2019 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW a.F.) und § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW in der gegenwärtigen Fassung vom 23. Juni 2021 hat der Gesetzgeber bereits Erwartungen von Betreibern, deren Wettvermittlungsstellen zum Stichtag über eine wirksame Baugenehmigung verfügt haben, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten Rechnung getragen, vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 85 f.; LT-Drs. NRW 17/6611, S. 38 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 125. Weitergehender Bestandsschutzregelungen bedurfte es hingegen nicht, weil den bisherigen Betreibern von Wettvermittlungsstellen bewusst sein musste, dass das von ihnen betriebene Gewerbe jedenfalls mittelfristig einem ihre Betätigung einschränkenden Regelungsregime unterworfen würde, vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung zur Regulierungshistorie für das Angebot von Sportwetten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 89 ff., 129 ff. m.w.N. Denn anders als für die (Alt-)Betreiber von (Bestands-)Spielhallen, denen in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 unbefristete gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt worden waren, vgl. zum Aspekt des Bestands- und Vertrauensschutzes bezüglich der Einführung von Abstandsgeboten und dem Verbundverbot gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV a.F. i.V.m. dem Landesrecht Berlins, des Saarlandes und Sachsens für (Bestands-)Spielhallen nach Ablauf der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F. enthaltenen fünfjährigen Übergangsfrist allgemein: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 176 ff., Rn. 189 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 63 ff., Rn. 72 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16.16 –, juris Rn. 41 ff., ergeben sich für die Betreiber von ohne jegliche glücksspielrechtliche bzw. gewerberechtliche Regulierung entstandenen Wettvermittlungsstellen keine über die Regelung des § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW – mit der der Gesetzgeber Bestandsschutzinteressen bewusst und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nur für Inhaber von Baugenehmigungen Rechnung getragen hat – hinausgehenden schützenswerten Rechtspositionen, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 148, 202. Angesichts dessen verstößt die Einführung der Mindestabstandsregelung für Wettvermittlungsstellen untereinander gemäß § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW nicht gegen das sowohl in Art. 12 Abs. 1 GG als auch dem Unionsrecht verankerte Gebot des Vertrauensschutzes. Weitergehender Regelungen als der hier in Bezug auf § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW relevanten Bestandsschutzregelung des § 13 Abs. 15 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des § 13 Abs. 13 Satz 1 AG GlüStV NRW übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar gelten, bedurfte es nicht, vgl. so im Ergebnis schon: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2024 – 4 A 2279/22 –, juris Rn. 89 ff., 124 ff. m.w.N. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Gericht zieht für die auf den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gerichtete Klage in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran, vgl. zu dieser Streitwertpraxis für den Betrieb einer Spielhalle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 4 A 1061/20 –, juris Rn. 50. Da für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am streitbefangenen Standort gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, § 5 Abs. 8 AnVerVO NRW kumulativ eine Erlaubnis des Wettveranstalters und des Wettvermittlers erforderlich ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 – 3 K 3202/21 –, juris Rn. 62, und hier sowohl die Klägerin zu 1 als Wettveranstalterin als auch die Klägerin zu 2 als Wettvermittlerin Klage mit dem Ziel der Erlaubniserteilung erhoben haben, ist der anzusetzende Betrag von 15.000,00 Euro zu verdoppeln (2 x 15.000,00 Euro = 30.000,00 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.