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Beschluss

18 M 135/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0507.18M135.24.00
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Tenor

Gegen den Vollstreckungsschuldner wird Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet.

Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Gegen den Vollstreckungsschuldner wird Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet. Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 250,- Euro festgesetzt. Gründe: Der zunächst am 7. Oktober 2024 und sodann nach ausgebliebener Ratenzahlung nochmals am 13. Februar 2025 gestellte Antrag des Vollstreckungsgläubigers, gegen den Vollstreckungsschuldner Ersatzzwangshaft nach § 54 Abs. 1 PolG NRW wegen eines nicht beizutreibenden Zwangsgeldes anzuordnen, hat Erfolg; der Antrag ist begründet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das in Ansehung des Umstands, dass sie als freiheitsentziehende Maßnahme (vgl. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) für den Vollstreckungsschuldner einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat. Die Ersatzzwangshaft ist kein eigenständiges Zwangsmittel, sondern ein Beugemittel, das der Erzwingung der Erfüllung der Primärpflicht aus der Verfügung – und nicht der Zahlung des Zwangsgeldes – dient. Sie stellt mithin ein „Austauschmittel“ für ein angedrohtes Zwangsgeld dar und tritt an dessen Stelle. Vgl. Olthaus, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl., § 54 PolG NRW, Rn. 1; Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl., § 54 Rn. 1. Voraussetzung der Ersatzzwangshaftanordnung als Beugemittel ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Festsetzung des Zwangsgeldes kommt es bei der Beurteilung der Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 8, vom 16. Februar 2005 - 18 E 703/03 -, juris, Rn. 9, sowie vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2013 - 6 M 30/12 -, juris, Rn. 11. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft sind erfüllt. Der Vollstreckungsgläubiger als zuständige Vollstreckungsbehörde hat am 7. Oktober 2024 einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft beim beschließenden Verwaltungsgericht gestellt. Der Vollstreckungsschuldner ist zunächst mit gerichtlicher Verfügung ebenfalls vom 7. Oktober 2024 angehört und ihm ist Gelegenheit zur Abwendung der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch Zahlung auf die Kostenschuld binnen zwei Wochen gegeben worden. Nach zwischenzeitlicher Übersendung eines Ratenzahlungsplans durch den Vollstreckungsgläubiger an den Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsgläubiger unter dem 13. Februar 2025 mitgeteilt, dass der Vollstreckungsschuldner lediglich die erste Rate in Höhe von 50,- Euro gezahlt habe und damit (weiterhin) eine Forderung in Höhe von 241,81 Euro bestehe. Es werde daher beantragt, die Ersatzzwangshaft anzuordnen. Daraufhin wurde der Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 13. Februar 2025 – erfolglos – zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2025 aufgefordert. Ferner wurde er mit Verfügung vom 17. März 2025 – zugestellt zwei Tage später – darauf hingewiesen, dass ab dem 26. März 2025 mit einer gerichtlichen Entscheidung gerechnet werden müsse. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 15. November 2021 – zugestellt zwei Tage später – in Höhe von 250,- Euro ist bestandskräftig. Eine Zahlung hierauf ist lediglich in Höhe von 50,- Euro erfolgt. Im Übrigen, d. h. bezüglich der noch ausstehenden 200,- Euro sowie der aufgrund der durch die zwischenzeitlichen Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Kosten in Höhe von 40,96 Euro, fiel die Vollstreckung erfolglos aus und hat sich damit das zur Vollstreckung des gegen den Vollstreckungsschuldner erlassenen Rückkehrverbotes (§ 34a PolG NRW) unanfechtbar festgesetzte Zwangsgeld als uneinbringlich erwiesen (vgl. Mitteilung der Landeshauptkasse NRW als Vollstreckungsbehörde vom 24. September 2024). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner auf das Angebot des Vollstreckungsgläubigers zur Ratenzahlung nach der ersten Rate nunmehr seit mehreren Monaten nicht mehr reagiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 5 E 1392/05 -, juris, Rn. 3. Der Vollstreckungsschuldner war mit der Androhung des Zwangsgeldes in der schriftlichen Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung vom 17. Oktober 2021 auch auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hingewiesen worden. Der Anordnung der Ersatzzwangshaft steht nicht entgegen, dass sich das ausgesprochene Rückkehrverbot vom 17. Oktober 2021 zwischenzeitlich bereits erledigt hat. Nach der Rechtsprechung mehrerer Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zum maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht, der die Kammer folgt, kann ein Beugemittel auch nach Ablauf der Geltungsdauer einer vollziehbaren Verbotsverfügung noch festgesetzt und beigetrieben – und damit auch die Ersatzzwangshaft noch angeordnet – werden, wenn der Verstoß – wie hier – bereits zur Zeit der Wirksamkeit des Verbots erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 - 5 E 320/10 -, n.v. Ob dies nach Anordnung der Ersatzzwangshaft aufgrund ihrer Funktion als Beugemittel nach Erledigung der Grundverfügung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht kommt, etwa zum Schutz der Rechtsgüter Leben und der Gesundheit Dritter, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 5 E 1213/08 -, juris, Rn. 4 und vom 30. Januar 2006 - 5 E 1392/05 -, juris, Rn. 2, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hier diente das erledigte Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW gerade dem Schutz von Leben und Gesundheit der damaligen Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2013 - 6 M 30/12 -, juris, Rn. 21. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft bestehen schließlich auch nicht insoweit Bedenken, als zwischen dem Verstoß gegen die Grundverfügung vom 17. Oktober 2021 und dem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft ein Zeitraum von knapp drei Jahren vergangen ist. Um die Wirkung des Zwangsgeldes als Beugemittel zu erhalten und hieran anknüpfend nötigenfalls die Ersatzzwangshaft erwirken zu können, obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsgläubiger, das Zwangsgeld gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zeitnah beizutreiben und abzuklären, ob es uneinbringlich ist. Wenn sich eine Vollstreckungsbehörde gleichwohl mit der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes übermäßig viel Zeit lässt, trüge eine dennoch erfolgende Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht hinreichend dem besonderen Grundrechtseingriff Rechnung, der in einer Freiheitsentziehung liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 E 22/15 -, juris, Rn. 8. Ein übermäßig langer Zeitraum in diesem Sinne kann bei einem Ablauf von drei Jahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 5 E 1213/08 -, juris, Rn. 14, je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch auch schon früher gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 5 E 22/15 -, juris, Rn. 10. Dass sich der Vollstreckungsgläubiger vorliegend mit der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes übermäßig viel Zeit gelassen hätte, ist hier indes (noch) nicht ersichtlich. Bis zur Mitteilung der Landeshauptkasse NRW vom 24. September 2024 an den Vollstreckungsgläubiger, dass das Zwangsgeld uneinbringlich sei, fanden kontinuierlich Beitreibungsversuche statt, die durch eine Adressänderung des Vollstreckungsschuldners erschwert wurden. So hat die Landeshauptkasse NRW nach einem Pfändungsversuch bei der O. Sparkasse im Mai 2022 im Hinblick auf mögliche Lohnpfändungen oder den Zugriff auf anderweitige Forderungen des Vollstreckungsschuldners Anfragen bei der SCHUFA (September 2022), der Rentenversicherung (März 2023), der Agentur für Arbeit (Juni 2023) und dem Netzbetreiber R. (Januar 2024) gestellt sowie die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners vom 16. Mai 2024 berücksichtigt. Das Maß der angeordneten Ersatzzwangshaft trägt (ebenfalls) dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die polizeiliche Verfügung vom 17. Oktober 2021, die der Vollstreckungsschuldner missachtet hat, zum Schutz herausragender Rechtsgüter – nämlich des Lebens und der Gesundheit eines anderen Menschen – ergangen ist. Bei einem einmaligen Verstoß ist in einem solchen Fall eine Ersatzzwangshaft von mehreren Tagen angezeigt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2013 - 6 M 30/12 -, juris, Rn. 22, das bei einem einmaligen Verstoß gegen eine Polizeiverfügung gemäß § 34a PolG NRW Ersatzzwangshaft von drei Tagen für angemessen erachtet hat. Vorliegend hatte der Vollstreckungsgläubiger am 19. Oktober 2021 einen Verstoß des Vollstreckungsschuldners gegen das Rückkehrverbot gemäß § 34a PolG NRW festgestellt, da sich dieser entgegen der polizeilichen Verfügung vom 17. Oktober 2021 in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hatte. Vor dem Hintergrund dieser Missachtung des dem Schutz von Leib und Leben dienenden Rückkehrverbotes ist es notwendig, aber auch ausreichend, gegen den Vollstreckungsschuldner eine Ersatzzwangshaft von zwei Tagen anzuordnen. Der Erlass des Haftbefehls zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzzwangshaft beruht auf § 54 Abs. 2 PolG NRW i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO. Das Verfahren richtet sich insoweit – anders als in dem noch nicht aktualisierten Normtext des § 54 Abs. 2 PolG NRW festgeschrieben – nach den §§ 802g bis 802j ZPO. Vgl. Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl., § 54 Rn. 3. Der Haftbefehl wird allerdings erst ausgestellt und dem Vollstreckungsgläubiger übersandt, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist, weil bis dahin eine vom Vollstreckungsschuldner noch einzulegende Beschwerde (vgl. die nachstehende Rechtsmittelbelehrung) nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und ist nach dem Betrag des ursprünglich festgesetzten Zwangsgeldes bemessen worden, an dessen Stelle die beantragte Ersatzzwangshaft tritt. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 10. September 2024 - 1 M 1/24 -, juris, Rn. 14; VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 M 8/16 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2023 - 11 M 65/23 -, Beschlussabdruck S. 7 (n.v.). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Einlegung der Beschwerde hat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.