Beschluss
1 M 1/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0910.1M1.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der zulässige Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gegen die Vollstreckungsschuldnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Voraussetzung der Haftanordnung als einem unselbständigen Zwangsmittel ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 8, vom 16. Februar 2005 - 18 E 703/03 -, juris, Rn. 9, sowie vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, juris, Rn. 3. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft liegen grundsätzlich vor (dazu 1.), jedoch fällt die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung gegen die Anordnung aus (dazu 2.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft sind erfüllt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft beim beschließenden Verwaltungsgericht gestellt. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW die zuständige Vollzugsbehörde, weil sie die dem Verwaltungszwang zu Grunde liegende Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 erlassen hat. Die dem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzungsbescheide mit den Aktenzeichen ZG 14/2023 bis ZG 25/2023 vom 26. April 2023, 15. Mai 2023 und 18. September 2023 sind bestandskräftig, da die Vollstreckungsschuldnerin hiergegen – soweit ersichtlich – kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide beruhen ihrerseits auf der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 24. März 2021, mit der diese der Vollstreckungsschuldnerin auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt F. vom 23. Oktober 2019“ die zielgerichtete Fütterung von Stadttauben im F1. Stadtgebiet untersagt hat. Dass diese Verwaltungsakte nach § 44 VwVfG NRW im hier maßgeblichen Umfang nichtig sein könnten, trägt weder die Vollstreckungsschuldnerin vor noch ist dies sonst ersichtlich. Sowohl bei der Androhung des Zwangsgeldes mit der Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 als auch bei der Festsetzung des Zwangsgeldes in den Bescheiden mit den Aktenzeichen ZG 14/2023 bis ZG 25/2023 ist die Vollstreckungsschuldnerin auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Gericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds hingewiesen worden. Die in den Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden ZG 14/2023 bis ZG 25/2023 festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 12.000 Euro sind uneinbringlich. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des unter identischem Rubrum ergangenen Beschlusses des Gerichts vom 13. September 2023 (1 M 10/23). Die Vollstreckungsschuldnerin hat weder selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie mittlerweile über verwertbares Vermögen verfügt. 2. Die vom Gericht nach alledem zu treffende Ermessensentscheidung fällt gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft aus. Diese erweist sich hier insbesondere in Ansehung des Umstands, dass sie als freiheitsentziehende Maßnahme (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG) für die Vollstreckungsschuldnerin einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt, als unverhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft zur zwangsweisen Durchsetzung der Ordnungsverfügung ungeeignet ist. Das vom Gericht im vorliegenden Verfahren eingeholte und von der Vollstreckungsgläubigerin ausdrücklich (vgl. Bl. 354 GA) nicht in Zweifel gezogene amtsärztliche Gutachten vom 6. August 2024 (vgl. Bl. 317 ff. GA) gelangt zu dem Ergebnis (vgl. Bl. 324 GA), dass bei der Vollstreckungsschuldnerin eine ausgeprägte xxx vorliegt. Nach Eindruck des Gutachters liegen zudem mögliche xxx mit xxx vor. Der Gutachter stellt daher die Diagnosen des Verdachts auf eine xxx mit xxx und xxx sowie den Verdacht auf eine xxx. Auf ausdrückliche entsprechende gerichtliche Nachfrage führt der Gutachter aus, dass er es – da vermutlich xxx bzw. xxx Überzeugungen Ursache für die Fütterungen seien – für unwahrscheinlich halte, dass die Vollstreckungsschuldnerin bei entsprechendem Willen in der Lage sei, die Taubenfütterung einzustellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Haft in einem quasi erzieherischen Sinn eine Verhaltensänderung bewirken könne (vgl. Bl. 325 GA). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft gleichwohl zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 und zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung bei der Vollstreckungsschuldnerin geeignet ist, liegen nicht vor. Vielmehr haben weder die Vollstreckung der im Beschluss vom 13. September 2023 (1 M 10/23) angeordneten siebentätigen Ersatzzwangshaft in der JVA C1. -C2. im Mai 2024 noch die Festsetzung etlicher Zwangsgelder in einer Gesamthöhe von inzwischen mindestens rund 100.000 Euro und die Verhängung zahlreicher Bußgelder noch die drohende Anordnung einer weiteren – von der Vollstreckungsschuldnerin offensichtlich sehr gefürchteten – Ersatzzwangshaft eine relevante Verhaltensänderung herbeiführen können. Hiernach liegt in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls die Annahme nahe, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit den Mitteln der Ersatzzwangshaft derzeit nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. zur Ungeeignetheit der Anordnung von Ersatzzwangshaft etwa auch VG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 1 M 4/17 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 4 f.; VG Dessau, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 E 46/04 -, juris, Rn. 7, m.w.N.; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2019, § 16 VwVG, Rn. 14. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe des in den Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden ZG 14/2023 bis ZG 25/2023 festgesetzten uneinbringlichen Zwangsgeldes.