Beschluss
6 M 30/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0308.6M30.12.00
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Tenor
Gegen den Vollstreckungsschuldner wird eine Ersatzzwangshaft von 3 Tagen angeordnet.
Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Gegen den Vollstreckungsschuldner wird eine Ersatzzwangshaft von 3 Tagen angeordnet. Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Am 17. März 2011 um 12.15 Uhr verfügte der Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Antragsteller) gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (im Folgenden: Antragsgegner) mündlich eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot, die sich auf das Haus K.----straße in E. , die in dem Haus gelegene Wohnung der geschädigten Frau N. und den Bereich um das Objekt bezog. Zugleich drohte er dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die verfügte Maßnahme mündlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Unmittelbar daran anschließend händigte der Antragsteller dem Antragsgegner die schriftliche Bestätigung der mündlichen Polizeiverfügung einschließlich der Zwangsgeldandrohung aus und wies ihn mit dem Bestätigungsschreiben darauf hin, dass gemäß § 54 PolG NRW das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen könne, sofern ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich sei. Ebenfalls am 17. März 2011 kam es gegen 15.17 Uhr zu einem erneuten Polizeieinsatz im Haus K.----straße, weil der Antragsgegner um 15.00 Uhr gegen den Willen der Frau N. in deren Wohnung zurückgekehrt war. Die eingesetzten Beamten verwiesen den Antragsgegner erneut der Wohnung. Mit Bescheid vom 23. März 2011, dem Antragsgegner zugestellt am 25. März 2011, setzte der Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,‑ € mit der Begründung fest, der Antragsgegner habe das angeordnete Rückkehrverbot missachtet. Da der Antragsgegner das festgesetzte Zwangsgeld nicht freiwillig zahlte, beauftragte der Antragsteller die Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde mit der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes. Die Vollstreckung fiel erfolglos aus. Das Zwangsgeld erwies sich ausweislich der von der Landeskasse Düsseldorf dokumentierten Maßnahmenhistorie als uneinbringlich. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am 21. Dezember 2012, beantragt der Antragsteller sinngemäß, wegen Uneinbringlichkeit des mit Bescheid vom 23. März 2011 bestandskräftig festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 500,‑ € gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen und zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Haftbefehl gegen diesen zu erlassen. Der Antragsgegner hat nicht im Verfahren Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des vom Antragsteller übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das erkennende Gericht hält es für notwendig, aber auch ausreichend, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft von 3 Tagen anzuordnen; zugleich ist zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft auf den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner Haftbefehl zu erlassen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen; ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzzwangshaft, zu der der Antragsgegner mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 28. Januar 2013 angehört worden ist, hinsichtlich des mit Leistungsbescheid vom 23. März 2011 festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR vor. Dem Antragsgegner ist mit der von Anfang an sofort vollziehbaren und im Übrigen inzwischen unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 17. März 2011 gemäß § 34a PolG NRW zum Schutz gegen häusliche Gewalt aufgegeben worden, vor dem 28. März 2011 nicht in die Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin zurückzukehren. Gegen dieses Verbot hat er bereits am 17. Mai 2011 dadurch verstoßen, dass er in die Wohnung, für die das vollziehbare Rückkehrverbot bestand, zurückgekehrt ist. Das zur Vollstreckung des Rückkehrverbots durch Leistungsbescheid vom 23. März 2011 unanfechtbar festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR hat sich als uneinbringlich erwiesen. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch die Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde fiel erfolglos aus; wegen festgestellter Vermögenslosigkeit waren weitere Vollstreckungsversuche untunlich. Auch ist der Antragsgegner mit der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR ausweislich des Bestätigungsschreibens vom 17. März 2011 auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes hingewiesen worden. Der Anordnung der Ersatzzwangshaft steht nicht entgegen, dass sich das Rückkehrverbot bereits mit Ablauf des 27. März 2011 erledigt hat. Nach der Rechtsprechung mehrerer Senate des OVG NRW zum maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesrecht, der die Kammer folgt, kann ein Beugemittel auch nach Ablauf der Geltungsdauer einer vollziehbaren Verbotsverfügung noch festgesetzt und beigetrieben – und damit auch die Ersatzzwangshaft noch angeordnet ‑ werden, wenn der Verstoß ‑ wie hier ‑ bereits zur Zeit der Wirksamkeit des Verbots erfolgt ist. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010 – 5 E 320/10 -, m.N. der Gegenmeinung, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks. Allerdings kommt die Anordnung der Ersatzzwangshaft aufgrund ihrer Funktion als Beugemittel nach Erledigung der Grundverfügung (hier: zehntägiges Rückkehrverbot) mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht, etwa zum Schutz von Leben und Gesundheit Dritter. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 5 E 1213/08 -, NVwZ-RR 2009, 516, und vom 30. Januar 2006 – 5 E 1392/05, NJW 2006, 2569. Davon ausgehend ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft hier zulässig, weil die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Grundverfügung zum Schutz vor häuslicher Gewalt und damit zum Schutz von Leben und Gesundheit der Wohnungsinhaberin ergangen ist. Das Maß der angeordneten Ersatzzwangshaft trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Ordnungsverfügung vom 17. März 2011, die der Antragsgegner missachtet hat, zum Schutz eines hohen Rechtsguts – nämlich des Lebens und der Gesundheit eines Menschen – ergangen ist. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist in einem solchen Fall eine Ersatzzwangshaft von mehreren Tagen angezeigt. Der Erlass des Haftbefehls zur Vollstreckung der angeordneten Ersatzzwangshaft beruht auf § 54 Abs. 2 PolG NW i.V.m. § 901 Satz 1 ZPO. Der Haftbefehl wird allerdings erst ausgestellt und dem Antragsteller übersandt, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist, weil bis dahin eine vom Antragsgegner noch einzulegende Beschwerde (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.