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Beschluss

13 L 3419/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0210.13L3419.24.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die noch anhängig zu machende Hauptsacheklage – weder der Anordnung des Antragsgegners vom 26. August 2024 nachkommen muss, mit der ihr aufgegeben worden ist, jede Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bereits ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, noch der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 2024, mit der ihr aufgegeben worden ist, sich nach der Ausstellung von Attesten, die ihre Dienstunfähigkeit bescheinigen, ergänzend durch den Amtsarzt der Stadt F. untersuchen zu lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die noch anhängig zu machende Hauptsacheklage – weder der Anordnung des Antragsgegners vom 26. August 2024 nachkommen muss, mit der ihr aufgegeben worden ist, jede Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bereits ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, noch der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 2024, mit der ihr aufgegeben worden ist, sich nach der Ausstellung von Attesten, die ihre Dienstunfähigkeit bescheinigen, ergänzend durch den Amtsarzt der Stadt F. untersuchen zu lassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 21. November 2024 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von der Verpflichtung freizustellen, bei jeder Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bereits ab dem ersten Tag dies durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von der Verpflichtung freizustellen, sich ab sofort nach der Ausstellung von (privatärztlichen) Attesten, die die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin bescheinigen, ergänzend hierzu durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt F. untersuchen zu lassen, hat Erfolg. Gegenstand des Antrags sind die Anordnungen des Antragsgegners vom 26. August 2024 und 24. September 2024 und damit zwei Anordnungen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass die Anordnung vom 24. September 2024 die Anordnung vom 26. August 2024 lediglich konkretisiert und keine neue oder andere Regelung beinhaltet. Unter dem 26. August 2024 ist die Vorlage eines privatärztlichen Attestes ab dem ersten Tag jeder geltend gemachten krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit angeordnet worden, unter dem 24. September 2024 die sofortige amtsärztliche Untersuchung nach Ausstellung eines eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Attestes. Darin liegt keine Konkretisierung der Pflicht zur Vorlage eines privatärztlichen Attestes. Der Antragstellerin wird vielmehr zusätzlich eine weitere Verpflichtung auferlegt, nämlich die, jedes privatärztliche Attest sofort amtsärztlich überprüfen zu lassen. Mit der Anordnung vom 24. September 2024 ist die Anordnung vom 26. August 2024 auch nicht aufgehoben und durch eine neue Anordnung ersetzt worden. Die Anordnung vom 26. August 2024 wird in der Anordnung vom 24. September 2024, wie aus der Begründung hervorgeht, vielmehr als (weiter) geltend vorausgesetzt. Für dieses Verständnis spricht auch, dass beide selbständig und unabhängig voneinander bestehen können. Insbesondere würde die Anordnung vom 24. September 2024 auch ohne die Anordnung vom 26. August 2024 Sinn machen. In diesem Fall käme es im Ergebnis nicht schon am ersten Tag einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zu einer amtsärztlichen Überprüfung, sondern erst nach drei Tagen, weil nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, wenn keine andere Regelung im Einzelfall getroffen worden ist, eine ärztliche Bescheinigung nach drei Arbeitstagen krankheitsbedingter Abwesenheit vorzulegen ist, vgl. Nr. 1.2 und 1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), VV des Innenministeriums vom 10. November 2009 in der Fassung vom 2. Juni 2015. A. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig. I. Die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach Anträge nach §§ 80, 80a VwGO vorrangig sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO nicht entgegen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre hier nicht statthaft, weder hinsichtlich der Anordnung vom 26. August 2024 noch hinsichtlich der Anordnung vom 24. September 2024. Denn beide sind als gemischt dienstlich-persönliche Weisungen mangels unmittelbarer Außenwirkung keine (belastenden) Verwaltungsakte. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung. Insoweit gilt nichts anderes als für eine Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren, der ebenfalls keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, BVerwGE 165, 65 = juris, Rn. 20, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, juris, Rn. 14 f.; zur Übertragbarkeit auf Untersuchungsanordnungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit VG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 15 L 397/17 –, juris, Rn. 5; Günther, in: Plog/Wiedow, § 96 BBG Rn. 24. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher nicht einschlägig. II. Auch § 44a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Bei den Anordnungen handelt es sich nicht um Maßnahmen, die lediglich einzelne (Vorbereitungs-)Schritte in einem gestuften Verfahren darstellen, wie dies bei einer Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren der Fall ist, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, BVerwGE 165, 65 = juris, Rn. 20, sondern sie statuieren und konkretisieren selbständig und abschließend eine Pflicht der Antragstellerin zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung. Auf die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG einer Anwendung des § 44a VwGO entgegenstünde, vgl. zur Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris, kommt es hier daher nicht an. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1), oder wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei Dauerrechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, dass der Antragsteller sowohl einen Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der Sicherung oder Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwehr wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I. Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Anordnungen des Antragsgegners vom 26. August 2024 und vom 24. September 2024 sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweisen. 1. Als Rechtsgrundlage für beide Anordnungen kommt allein die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in Betracht. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf die Beamtin oder der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Satz 2 bestimmt, dass Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist. Nicht einschlägig sind demgegenüber die in der Anordnung vom 26. August 2024 genannte Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) und die in der Anordnung vom 24. September 2024 genannte Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Tagen zu verlangen, gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Beamte. Auch § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kommt hier nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen, sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Hierbei geht es um die Frage, ob die Beamtin oder der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) und deshalb in den Ruhestand zu versetzen ist, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Vgl. zur Parallelvorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. (jetzt § 44 Abs. 6 BBG) BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4/78 –, juris, Rn. 23. § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW betrifft hingegen die hier in Rede stehende Frage, ob ein Fernbleiben vom Dienst gerechtfertigt ist, weil die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig erkrankt ist. Tatbestandlich setzt die Nachweisverpflichtung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-)Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein. Vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (jetzt § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12/04 –, juris, Rn. 3. Ist der Tatbestand erfüllt, steht es im Ermessen des Dienstherrn, einen Nachweis zu verlangen und dabei auch die Art des Nachweises zu bestimmen. Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12/04 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1975 – IV 394/73 –, ZBR 1975, 322 (juris nur Kurztext), ebenfalls zu § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.; Beschluss vom 2. März 2021 – 4 S 1608/20 –, juris, Rn. 17, zur gleichlautenden Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG BW. 2. Die Anordnung vom 26. August 2024, für den 26. August 2024 und bis auf weiteres jede Dienstunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, erweist sich danach als voraussichtlich rechtswidrig. Ob die Anordnung in formeller Hinsicht rechtmäßig ist, insbesondere was die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten betrifft, kann offenbleiben. Die Anordnung ist jedenfalls in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtswidrig. Dabei kann im Hinblick auf den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW dahinstehen, ob die Umstände, auf die der Antragsgegner die Anordnung gestützt hat, bereits hinreichenden Anlass für Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin geben. In der Anordnung selbst ist kein Grund angegeben, es heißt dort lediglich, sie ergehe „aus gegebenem Anlass“. In einem Aktenvermerk vom selben Tag heißt es zu der Krankmeldung der Antragstellerin: „Auf Grund vor ihrer Urlaubsabwesenheit getätigter Aussagen besteht der begründete Verdacht, dass die Krankheit vorgeschoben worden sein könnte.“ Gemeint ist ein Gespräch vom 22. Juli 2024, in dem die Antragstellerin darum gebeten hatte, ab dem 26. August 2024, d.h. der Rückkehr aus dem Urlaub, flexibler als bisher von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch machen zu können. Hintergrund der Bitte, der nicht entsprochen wurde, waren von der Antragstellerin geschilderte Betreuungsprobleme im Zusammenhang mit der Einschulung ihres Sohnes zum Schuljahr 2024/2025. Über diese Bitte hinausgehende Äußerungen der Antragstellerin, die den Verdacht begründen könnten, dass die Krankheit vorgeschoben ist, gehen aus der Akte nicht hervor. Ob die dokumentierten Umstände bereits den Verdacht begründen, dass die Antragstellerin eine Krankheit vorgetäuscht hat, anstatt die Entscheidung zu akzeptieren und das Problem der Betreuung ihres Sohnes anderweitig zu lösen – wofür sie nach dem Gespräch noch gut einen Monat Zeit gehabt hätte –, kann offenbleiben. Auch wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Attestpflicht aufgrund der zuvor erfolgten Ablehnung der von der Antragstellerin gewünschten flexibleren Dienstzeiten als erfüllt ansieht, ist die Anordnung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie nicht in Ausübung von Ermessen ergangen ist. Es sei dahingestellt, ob dies schon daraus folgt, dass der Antragsgegner die Anordnung nicht auf § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützt hat, sondern auf § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG. Die Ausübung des dem Arbeitgeber in dieser Vorschrift eingeräumten Rechts, die Vorlage eines ärztlichen Attestes früher zu verlangen als nach drei Tagen, steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Die Norm sieht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Ausübungsvoraussetzungen vor, eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Allerdings finden die allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung Anwendung, insbesondere darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. Vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –, juris, Rn. 14 f. Demgegenüber setzt § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, wie oben dargelegt, zum einen tatbestandlich durch konkrete Umstände veranlasste Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit voraus und zum anderen eine Ermessensausübung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Dass Regelungsgehalt und Rechtsfolge beider Normen gleich seien, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. November 2024 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausgeführt hat, trifft mithin nicht zu, wenngleich die Auswirkungen der strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Normen aufgrund der bei § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG gebotenen Anwendung der „allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung“ im Ergebnis nicht allzu groß sein mögen. Jedenfalls geht auch unabhängig hiervon aus der Anordnung nicht hervor, dass der Antragsgegner sich des ihm nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW eingeräumten Ermessens bewusst war und dieses ausgeübt hat. Weder wird das Ermessen in der Anordnung ausdrücklich ausgesprochen, noch werden der Sache nach irgendwelche Ermessenerwägungen angestellt. Auch in dem oben bereits genannten Aktenvermerk finden sich hierzu keine Ausführungen. Welche Überlegungen den Antragsgegner zu seiner Entscheidung bewogen haben, lässt sich der Akte nur insoweit entnehmen, als der Grund für die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin daraus hervorgeht, wohingegen es an einer Abwägung der für und gegen die Anordnung sprechenden Interessen fehlt. Namentlich wäre es dabei auch erforderlich gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, dass die Antragstellerin, wie sie unbestritten vorträgt, am Vormittag des 26. August 2024 per E-Mail (10.19 Uhr) bereits mitgeteilt hatte, noch am selben Tag um 17.00 Uhr zum Arzt zu gehen und sich dann „morgen früh direkt nochmal [zu] melden“. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, abzuwarten, ob die Antragstellerin nach dem Arzttermin von sich aus ein Attest vorlegt. Offenbar ist diese E-Mail in die Überlegungen vor Erlass der Anordnung, die der Antragstellerin um 11.34 Uhr zugestellt wurde, nicht eingegangen, weil sie der Geschäftsleiterin nicht vorlag. Ferner versteht es sich nicht von selbst, dass die für den 26. August 2024 geltend gemachten Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin verallgemeinerungsfähig sind und daher eine Attestpflicht auch für alle zukünftig geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen; es handelte sich, soweit aus den Akten ersichtlich, um das erste Mal, dass der Antragsgegner Zweifel an einer von der Antragstellerin geltend gemachten krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit hegte. Was die Erkrankung am bzw. ab dem 26. August 2024 betrifft, auf die sich die konkreten Zweifel bezogen, hätte auch erwogen werden können, diese Zweifel nach Vorlage des privatärztlichen Attestes durch eine sofortige amtsärztliche Untersuchung zu bestätigen oder auszuräumen. 3. Die Anordnung vom 24. September 2024, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden ist, sich nach der Ausstellung von Attesten, die ihre Dienstunfähigkeit bescheinigen, noch am selben Tag durch den Amtsarzt untersuchen zu lassen, ist ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Anordnung in formeller Hinsicht rechtmäßig ist, namentlich im Hinblick auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Was die materielle Rechtmäßigkeit betrifft, entspricht es zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei hinreichenden Anhaltspunkten für Zweifel an der Aussagekraft der von einem Beamten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen zum Beleg einer Erkrankung künftig ein Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis verlangt werden darf, und zwar ggf. auch ab dem ersten Tag der Erkrankung. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 128/15 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12/04 –, juris. Dabei kann es auch zulässig sein, vorab die Vorlage eines privatärztlichen Attestes zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 A 896/20 –, juris, Rn. 16. Indes ist die hier getroffene Anordnung, ebenso wie die vorangegangene Anordnung vom 26. August 2024, (jedenfalls) deshalb voraussichtlich materiell rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ergangen ist. Der Antragsgegner hat die Anordnung damit begründet, dass er sich zu dieser Weisung gezwungen sehe, da ihm Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am 26. August 2024 erwachsen seien. In einem vorangegangenen Gespräch am 22. Juli 2024 habe die Antragstellerin wegen der Einschulung ihres Sohnes um flexiblere Dienstzeiten ab dem 26. August 2024 für ca. zwei Wochen gebeten. Sie habe angegeben, ihr Mann sei zwar im Home-Office tätig, könne aber ihren Sohn nur bedingt betreuen; ihre Schwiegermutter, die sie ebenfalls habe unterstützen sollen, könne aus gesundheitlichen Gründen keine Unterstützung mehr leisten. Aufgrund der Krankmeldung am 26. August 2024 sei an diesem Tag die Attestpflicht angeordnet worden. Gegenüber ihrer stellvertretenden Gruppenleitung habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie an Fieber leide. Nachdem sie über die Attestpflicht telefonisch weder auf dem Festnetz noch auf ihrem Mobiltelefon habe informiert werden können, sei ihr die Weisung durch den Leiter der Wachtmeisterei übermittelt worden. Entgegengenommen worden sei der Brief vom Ehemann der Antragstellerin, der erklärt habe, dass sie gerade den gemeinsamen Sohn von der Schule abhole. Weitere inhaltliche Ausführungen enthält die Anordnung nicht. Ob damit ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin am 26. August 2024 ein ärztliches Attest vorgelegt hat, mit dem sie bis zum 28. August 2024 krankgeschrieben worden ist, und dass keine konkreten Hinweise gerade dafür vorliegen, dass der Arzt die Dienstunfähigkeit unzutreffend beurteilt hat, bereits hinreichende Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin in diesem Zeitraum begründet sind, mag dahinstehen. Allerdings macht der Antragsgegner insoweit zutreffend geltend, dass Zweifel an privatärztlichen Attesten nicht nur dann gegeben sein können, wenn sie im Widerspruch zu den Ergebnissen amtsärztlicher Untersuchungen stehen, sondern sich auch aus sonstigen Umständen ergeben können. Jedenfalls geht auch aus dieser Anordnung nicht hervor, dass der Antragsgegner sich des ihm eingeräumten Ermessens bewusst war und dieses ausgeübt hat. Insbesondere erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine einschneidende Maßnahme darstellt, die deutlich über die Pflicht zur Vorlage eines privatärztlichen Attestes hinausgeht. Vgl. eingehend zur Ermessensausübung bei einer solchen Maßnahme VG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 15 L 397/17 –, juris, insbs. Rn. 23 ff. Ferner wird in der Anordnung zwar erläutert, aus welchem Grund der Antragsgegner Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am 26. August 2024 hegt. Jedoch bezieht sich die angeordnete Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung nicht auf die Dienstunfähigkeit an diesem Tage, sondern auf zukünftig geltend gemachte Dienstunfähigkeit wegen Krankheit unter Vorlage ärztlicher Atteste. Hier hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob die für die Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am 26. August 2024 angeführten Gründe auch künftige Krankmeldungen der Antragstellerin unter Vorlage ärztlicher Atteste generell unter den Verdacht zu stellen vermögen, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, unabhängig von den konkreten Umständen, und die getroffene Anordnung bereits rechtfertigen. Dass die erforderliche Ermessensausübung tatsächlich erfolgt ist und lediglich keinen Eingang in die schriftliche Formulierung der Anordnung gefunden hat, ist nicht erkennbar. Insbesondere geht aus der Akte auch nicht hervor, dass in dem Gespräch zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin am 30. Oktober 2024 zu dem beabsichtigten Erlass der Anordnung eine weitere Begründung erfolgt wäre. Schließlich ist auch hier der Entscheidung eine falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt worden, nämlich nicht § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, sondern § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. II. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gezwungen wäre, den streitgegenständlichen Anordnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – und damit möglicherweise über Jahre – nachzukommen, wenn sie sich nicht der Gefahr disziplinarrechtlicher Maßnahmen und dem Risiko einer Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen aussetzen will. Dies ist auch hinsichtlich der Anordnung vom 26. August 2024 nicht hinnehmbar, auch wenn die in der Attestpflicht liegende Belastung von deutlich geringerem Gewicht ist als die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung. Die Pflicht, bereits am ersten Tag einer Erkrankung ein Attest vorzulegen, wirkt sich insbesondere bei häufigeren Erkrankungen von kurzer Dauer durchaus nicht unerheblich aus. Ein Erfolg in der Hauptsache könnte die darin liegende Belastung der Antragstellerin für die Vergangenheit nicht mehr rückgängig machen, sondern würde sich nur für die Zukunft auswirken. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht den für jede der beiden Anordnungen anzusetzenden Auffangwert wegen der Vorläufigkeit der hier begehrten Regelung jeweils halbiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.