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Beschluss

4 S 1608/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder Grundsatzbedeutung voraus; bloße Darstellung abweichender Möglichkeiten genügt nicht. • Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne erfordert Unfähigkeit, die dienstlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen; bloße gesundheitliche Einschränkungen oder unzureichende Arbeitsplatzgestaltung genügen regelmäßig nicht. • Der Dienstherr kann nach § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage eines amtsärztlichen oder sonstigen beamteten Arztes ausgestellten Nachweises verlangen; eine Anforderung kann auch die Vereinbarung eines Termins beim Gesundheitsamt umfassen. • Verwaltungsvorschriften, die dem Wortlaut und Zweck gesetzlicher Regelungen zuwiderlaufen, binden die Gerichte nicht; die Zuständigkeit von Gesundheitsämtern zur Ausstellung von Nachweisen ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Dienstunfähigkeit, Nachweispflicht und Zuständigkeit des Gesundheitsamts • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder Grundsatzbedeutung voraus; bloße Darstellung abweichender Möglichkeiten genügt nicht. • Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne erfordert Unfähigkeit, die dienstlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen; bloße gesundheitliche Einschränkungen oder unzureichende Arbeitsplatzgestaltung genügen regelmäßig nicht. • Der Dienstherr kann nach § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage eines amtsärztlichen oder sonstigen beamteten Arztes ausgestellten Nachweises verlangen; eine Anforderung kann auch die Vereinbarung eines Termins beim Gesundheitsamt umfassen. • Verwaltungsvorschriften, die dem Wortlaut und Zweck gesetzlicher Regelungen zuwiderlaufen, binden die Gerichte nicht; die Zuständigkeit von Gesundheitsämtern zur Ausstellung von Nachweisen ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG. Der Kläger, ein beamteter Regierungsobersekretär, focht eine Feststellung an, wonach er vom 15.01.2018 bis 19.02.2018 schuldhaft unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Die Justizvollzugsanstalt verlangte entweder sofortigen Dienstantritt oder die Vorlage eines amtsärztlichen Attests. Der Kläger legte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, erschien aber nicht zum Dienst und verwies auf mangelnde Eignung des zugewiesenen Arbeitsplatzes sowie auf Arbeitsplatzkonflikte. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Voraussetzungen der Feststellung nach § 11 Abs.1 LBesG lägen vor; Amtsarztliche Untersuchungen hätten keine Dienstunfähigkeit festgestellt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und machte ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtswürdigung geltend. Der Senat prüfte, ob durch die vorgebrachten Gründe die Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO erfüllt seien. • Zulassungsverfahren: Nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO sind nur die dort genannten Begründungsgründe zu prüfen; die Darlegungen müssen substantiiert und konkret die erstinstanzliche Entscheidung in Frage stellen. • Ernstliche Zweifel an Tatsachenwürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen des Amtsarztes umfassend gewürdigt; der Vortrag des Klägers, der Amtsarzt habe die Dienstfähigkeit nur an eine Arbeitsplatzänderung geknüpft, trifft die tatsächliche Aussage nicht und begründet keinen erheblichen Beurteilungsfehler. • Begriff der Dienstunfähigkeit: Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte zur Dienstleistung schlechterdings außerstande ist; bloße gesundheitliche Einschränkungen oder mangelhafte Arbeitsplatzgestaltung rechtfertigen nicht ohne weiteres Fernbleiben vom Dienst. • Nachweispflicht (§ 68 Abs.2 LBG): Die unkommentierte Vorlage einer privatärztlichen AU-Bescheinigung konkludierte gegenüber dem Dienstherrn als Krankmeldung und ermöglichte die Anforderung eines amtsärztlichen Nachweises; der Dienstherr bestimmt Art und Zeitpunkt des Nachweises im Ermessen. • Zuständigkeit Gesundheitsamt: § 68 Abs.2 Satz3 LBG umfasst Untersuchungen durch das Gesundheitsamt sowie beamtete Ärzte; die Verwaltungsvorschrift, die diese Zuständigkeit einschränkt, kann Gerichte nicht binden. • Form der Anordnung: Es ist nicht erforderlich, dass das Gesundheitsamt den Beamten stets vorher ladet; ausreichend ist eine Anordnung an den Beamten, beim Gesundheitsamt einen Termin zu vereinbaren, insbesondere bei bedingten Anordnungen. • Grundsatzbedeutung: Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, weil die angesprochenen Rechtsfragen entweder gesetzlich klar geregelt sind oder für den konkreten Einzelfall nicht grundsätzliche Klärung erfordern. • Ergebnis der Darlegungspflicht: Die vorgebrachten Gründe zeigen keine erheblichen Fehler in der Tatsachen- oder Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts auf; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an dessen Entscheidung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger hat die zur Zulassung erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert aufgezeigt. Die Feststellung schuldhaften Fernbleibens vom Dienst bleibt bestehen, weil das Verwaltungsgericht die Dienstfähigkeit unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Befunde zutreffend bewertet hat und der Kläger seiner Nachweispflicht nicht genügt hat. Die Anordnung, einen amtsärztlichen Nachweis zu erbringen beziehungsweise einen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren, war nach § 68 Abs.2 LBG zulässig; entsprechend trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.