Beschluss
1 A 896/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0224.1A896.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat jedenfalls der Sache nach keinen Erfolg. Der Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, ob die Klägerin – worauf die Ausführungen eingangs der Zulassungsbegründungsschrift hindeuten könnten – sich mittlerweile im Ruhestand befindet und ihr deswegen für den vorliegenden Zulassungsantrag kein Rechtsschutzinteresse mehr zur Seite steht. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das mit der Begründungsschrift vom 23. März 2020 fristgerecht vorgelegte Zulassungsvorbringen, das die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete Aufforderung zum Dienstantritt nicht mehr anspricht und sich daher allein noch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der weiter angegriffenen Attestpflicht richtet, die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit diese die der Klägerin mit der Anordnung vom 27. Februar 2016 auferlegte, mit Schreiben vom 8. April 2016 und Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2016 präzisierte Verpflichtung betrifft, sich am Tag einer Krankschreibung unverzüglich mit dem Gesundheitsamt der Stadt X. zwecks Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung vorgelegter privatärztlicher Atteste in Verbindung zu setzen, damit das Gesundheitsamt eine zeitnahe Einladung veranlassen kann (im Folgenden: Anordnung), mit der folgenden Begründung als unbegründet abgewiesen: Die Anordnung erweise sich aus den ausführlich dargelegten Gründen des Kammerbeschlusses vom 30. Mai 2018 – 15 L 397/17 –, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, als rechtmäßig. Tatsächliche oder rechtliche Umstände, die eine der Klägerin günstigere Bewertung rechtfertigen könnten, seien seit Ergehen des Eilbeschlusses weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar geworden. Die Klägerin habe keine Beschwerde eingelegt und auch sonst nicht in geeigneter Weise vorgetragen. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete bzw. der Sache nach zuzuordnende – gänzlich ungeordnete – Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Die Klägerin erhebt zunächst die generelle Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussicht auf Erfolg gesehen und deswegen auf die Einlegung einer Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 verzichtet habe, unzulässig abgeleitet, die streitige Anordnung im Klageverfahren nicht mehr erneut überprüfen zu müssen. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen. Es hat, wie sich auch schon aus der obigen Darstellung seiner Entscheidungsgründe ergibt, vielmehr (zutreffend) darauf abgestellt, dass Umstände, die eine der Klägerin günstigere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen könnten, "weiterhin (…) auch nicht vorgetragen worden" (UA S. 5 unten) seien, die Klägerin es also nach Ergehen des Kammerbeschlusses versäumt habe, im Klageverfahren oder auch in einem Beschwerdeverfahren relevanten Vortrag zu leisten. b) Die Klägerin meint ferner, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Es habe im Tatbestand nämlich fehlerhaft angenommen, dass nach Einstellung des Klageverfahrens 15 K 6470/14 am 31. Oktober 2019 weiterhin zahlreiche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgetreten seien. Dieses Vorbringen greift ungeachtet dessen, dass es schon an der Darlegung etwaiger Auswirkungen des angeblichen Fehlers auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung fehlt, jedenfalls der Sache nach nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die behauptete fehlerhafte Feststellung nämlich nicht getroffen. In dem hier maßgeblichen ersten Absatz des Tatbestands hat es, soweit hier von Interesse, zunächst die Fehlzeiten der Klägerin bis zum 23. April 2013 aufgelistet. Sodann hat es den Bescheid vom 13. Mai 2013 über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit einschließlich dessen Anfechtung mit Widerspruch und – 2019 endgültig erfolglos gebliebener – Klage (15 K 6470/14) dargestellt. Unmittelbar nachfolgend hat es ausgeführt: "Aufgrund weiterhin aufgetretener zahlreicher krankheitsbedingter Fehlzeiten veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch den Sozialmedizinischen Dienst der E. . Dieser kam in seinem Gutachten vom 16. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weiterhin begrenzt dienstfähig sei." Dieser Passage lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die weiterhin aufgetretenen zahlreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, von denen das Gericht spricht, Anlass für das Gutachten vom 16. Januar 2016 gewesen sind und damit vor diesem Zeitpunkt – und nicht etwa nach dem 31. Oktober 2019 – aufgetreten sein müssen. c) Ferner macht die Klägerin, soweit ihr Vortrag nachvollzogen werden kann, (sinngemäß) geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die streitige Anordnung nicht angemessen sei. Es werde ihr abverlangt, im Falle von Erkrankungen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Hausärztin einzuholen, die aber in Wien praktiziere, wo die Klägerin sich am Wochenende und in ihrer Urlaubszeit aufhalte. Mit dem jeweiligen Attest solle sie sodann zum Amtsarzt nach X. gehen, der aber nur auf Mitteilung und Hinweis der Beklagten tätig werde und sie deshalb "auch mehrmals schon wieder weggeschickt" bzw. ihr eine eigenständige Terminvereinbarung "verboten" (Zulassungsbegründung, S. 4, zweiter Absatz) habe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass die ihr ohne jede Ausnahmeregelung aufgegebene Pflicht zu unverzüglicher Meldung und Präsenz (s. insoweit auch den Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2020, S. 2) bei dem Gesundheitsamt nicht in jedem Fall zu erfüllen sei. Es gebe nämlich Fälle, in denen einer Anreise am ersten Krankheitstag eine Reiseunfähigkeit entgegenstehe. Die Beachtung der Anordnung könne ihr ferner deswegen unmöglich sein, wenn sie bei einem Aufenthalt in Österreich erkranke und es Beschränkungen für eine Reise nach Deutschland gebe, etwa wegen der aktuell grassierenden Corona-Erkrankung. Dieses Vorbringen verfehlt überwiegend bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich ganz weitgehend nicht mit den diesen Vortrag würdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die sich schon in dem durch das angefochtene Urteil in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 – 15 L 397/17 – finden. Zu dem Einwand der Klägerin, das Gesundheitsamt werde nur nach Beauftragung durch die Beklagte, nicht aber auf bloße Anfrage der Klägerin tätig, hat das Verwaltungsgericht dort auf S. 9, zweiter Absatz, ausgeführt, die (generelle) Beauftragung des Gesundheitsamtes X. , das unter dem 4. April 2016 seine Bereitschaft zu der von der Beklagten gewünschten Überprüfungstätigkeit erklärt habe, sei erfolgt. Dies sei den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2016 (Beiakte Heft 1 Blatt 21 f.) auch mitgeteilt worden. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (BA S. 10), die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe hinzunehmen, dass sie im Krankheitsfall neben dem behandelnden Privatarzt auch den Amtsarzt aufsuchen müsse. Sie könne sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Hausärztin ihres Vertrauens in Wien residiere. Als Beamtin habe sie nach § 72 Abs. 1 BBG ihre Wohnung so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde, und sie verfüge auch über eine dieser Anforderung genügende Wohnung in X. , wo eine hinreichende (hausärztliche) Versorgung sichergestellt sei. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den Einwand zurückgewiesen, die Anordnung sei rechtswidrig bzw. unverhältnismäßig, weil sie ausnahmslos und damit auch für solche Erkrankungen gelte, die mit Bettlägerigkeit oder Reiseunfähigkeit verbunden seien, und zur Begründung ausgeführt (BA S. 11, zweiter Absatz): Die Erfüllung der der Klägerin aufgegebenen Pflicht sei auch in diesen Fällen möglich, weil das geforderte Handeln nach der Konkretisierung der Anordnung vom 17. Februar 2016 durch die weitere Anordnung vom 8. April 2016 (zunächst) nur in einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt am Tag einer Krankschreibung zwecks Vereinbarung eines (späteren) Termins bestehe. Der Amtsarzt entscheide, wie er die privatärztliche Krankschreibung auf ihre Richtigkeit überprüfe, und könne dabei den Termin zur Vorsprache auch auf den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiederherstellung der Reisefähigkeit der Klägerin bestimmen. Der – neue, erst im Zulassungsverfahren erfolgte – Hinweis der Klägerin auf etwaige Reisebeschränkungen z. B. wegen der Corona-Pandemie greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil etwaigen Reisebeschränkungen durch ein – nach der konkretisierten Anordnung ohne weiteres mögliches – Hinausschieben des Vorstellungstermins Rechnung zu tragen wäre. Unabhängig davon hat die Beklagte hierzu mit ihrem Schriftsatz vom 28. April 2020 (S. 4) erwidert, dass nicht alle denkbaren Einzelfälle, die ggf. eine (zeitnahe) Überprüfung ausschlössen, im Vorfeld abstrakt festgelegt werden könnten. Hiermit ist der zutreffende Gedanke zum Ausdruck gebracht, dass eine Anordnung sich selbstverständlich keine Geltung beimessen will, sofern ihre Befolgung wegen unvorhersehbaren Allgemeinereignissen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, etwa wegen eines europaweiten Ausfalls der Kommunikationsnetze, wegen eines Krieges oder wegen hier angesprochener Folgen der Corona-Pandemie. d) Außerdem meint die Klägerin, es bedürfe einer weiteren Überprüfung (von Krankmeldungen) überhaupt nicht mehr, weil angesichts ihrer festgestellten eingeschränkten Dienstfähigkeit das Vorliegen einer grundsätzlichen Erkrankung durch Urteil anerkannt worden sei (S. 3 der Begründungsschrift). Dieses Vorbringen vermischt offensichtlich zwei unterschiedliche Aspekte, die voneinander zu trennen sind. Die begrenzte Dienstfähigkeit, bei der die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BBG), ist nämlich von der einer Dienstunfähigkeit zu unterscheiden, die auf eine akut auftretende Erkrankung zurückzuführen ist und die Beamtin oder den Beamten vorübergehend, aber vollständig an der (dem Grunde nach ggf. zeitlich eingeschränkten) Dienstausübung hindert. Es liegt auf der Hand, dass von der bloßen Existenz eines "Grundleidens", das ggf. zur Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit geführt hat, nicht schon zwingend darauf geschlossen werden kann, dass jede von einer begrenzt dienstfähigen Beamtin bzw. von einem ebensolchen Beamten gemeldete Erkrankung auf dieses "Grundleiden" zurückzuführen ist und daher fraglos das Fernbleiben vom Dienst entschuldigt. e) Ferner rügt die Klägerin (sinngemäß), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte mit ihrer Anordnung die Rollen unzulässig vertauscht habe. Sie wende sich nicht grundsätzlich gegen eine Überprüfung der privatärztlichen Atteste. Es sei aber nicht ihre Sache, den ersten Schritt zu tun und Termine mit dem Amtsarzt selbständig zu vereinbaren; vielmehr obliege es der Beklagten (in jedem Einzelfall), sie zu einer Vorstellung bei dem Gesundheitsamt anzuweisen bzw. das Gesundheitsamt zu kontaktieren und zu einer an sie gerichteten Aufforderung zu veranlassen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin nur behauptet, aber nicht substantiiert aufzeigt, weshalb die von der Beklagten wegen der Vielzahl von Krankmeldungen vorgesehene generelle Verfahrensweise zur Überprüfung der jeweiligen Krankmeldungen bzw. eingereichten Atteste auf ihre Richtigkeit aus Rechtsgründen zu beanstanden sein soll. Unabhängig davon liegt das von der Klägerin vermisste vorgängige Tätigwerden der Beklagten gerade darin, dass diese dem Gesundheitsamt der Stadt X. einen generellen, von diesem angenommenen Auftrag zur Begutachtung in den künftig auftretenden Krankheitsfällen der Klägerin erteilt und die Klägerin zugleich angewiesen hat, die konkreten, von dieser (praktischerweise) selbst zu vereinbarenden Begutachtungstermine wahrzunehmen. f) Außerdem hält die Klägerin es für unzulässig, dass die Anordnung im Falle einer Erkrankung zunächst die Beschaffung eines privatärztlichen Attests und erst danach eine amtsärztliche Untersuchung verlange; hierin liege ein ihr aufgebürdeter unnötiger "Doppelaufwand". Mit diesem Vortrag ist ebenfalls schon nicht dargelegt, weshalb die gerügte Verfahrensweise aus Rechtsgründen fehlerhaft sein soll. Unabhängig davon sind hier auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es ermessensfehlerhaft sein könnte, der amtsärztlichen Überprüfung jeweils eine privatärztlich attestierte Dienstunfähigkeit vorzuschalten. Eine solche Verfahrensweise dürfte schon wegen ihrer Filterfunktion – die Klägerin muss sich bei einer gefühlten Erkrankung zunächst zu einer Kontaktaufnahme mit einem Privatarzt entschließen und von diesem ein Attest erlangen – geeignet sein, die Inanspruchnahme des Amtsarztes zu reduzieren. Im Übrigen trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Anordnung gerade den Zweck verfolgt, künftig die privatärztlichen Atteste einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit zuzuführen, weil diese Anknüpfungspunkt der Zweifel waren, die die Beklagte aufgrund konkreter Umstände an der vielfach und jeweils für längere Zeiträume geltend gemachten Dienstunfähigkeit der Klägerin wegen Erkrankung (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) hegen durfte (vgl. die im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen in dem durch das Urteil in Bezug genommenen Kammerbeschluss, S. 4, dritter Absatz, bis S. 6 oben). Allgemein hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2006 – 2 A 12.04 –, juris, Rn. 2 f. (noch zu § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG, der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG), und vom 22. September 2016 – 2 B 128.15 –, juris, Rn. 10. g) Ferner rügt die Klägerin (sinngemäß), das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoße, dass die Beklagte von ihr "eine vollkommene Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der BaFin" verlange. Diese Rüge verfehlt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Sie setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit den durch das angefochtene Urteil in Bezug genommenen Ausführungen in dem Kammerbeschluss vom 30. Mai 2018 (BA S. 11, dritter Absatz) auseinander, die Entbindung des Gesundheitsamtes X. von der Schweigepflicht gegenüber der BaFin solle dem Gesundheitsamt allein ermöglichen, der BaFin das Ergebnis seiner Überprüfung des jeweiligen privatärztlichen Attestes (im Sinne einer bloßen Bestätigung oder Nichtbestätigung) mitzuteilen (vgl. hierzu schon den Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2016, S. 3 unten, und dessen Anlage B1 mit der entsprechenden E-Mail-Antwort der Frau Dr. F. vom 24. August 2016). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf, "ob eine pauschale Anweisung des Dienstherrn ausreichend ist, oder ob hier für den Einzelfall eine spezielle Regelung getroffen werden muss". Mit dieser (unklaren) Formulierung soll, wie sich aus der beigegebenen Erläuterung ergibt, wohl die als über den Einzelfall der Klägerin hinausweisend zu verstehende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen werden, ob Anordnungen wie die, die der Klägerin gegenüber ergangen ist, spezielle Ausnahmeregelungen – etwa für den Fall der Reiseunfähigkeit – enthalten müssen. Die so aufzufassende Frage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es an jeglichen Ausführungen dazu fehlt, aus welchen Gründen ihr trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung solcher Anordnungen im jeweiligen Einzelfall Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Unabhängig davon ist die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung gewesen. Die Anordnung der Beklagten kann, wie das Verwaltungsgericht (beanstandungsfrei, s. o.) angenommen hat, in den von der Klägerin herausgestellten Fällen der Reiseunfähigkeit schon ohne Ausnahmeregelung erfüllt werden, nämlich durch eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt der Stadt X. zwecks Vereinbarung eines nach Wiederherstellung der Reisefähigkeit liegenden Termins (BA S. 11, zweiter Absatz). 3. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das verbleibende, diesem Zulassungsgrund zuzuordnende Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. a) Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die gebotene Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen. Es hätte entsprechend ihrem Beweisangebot – gemeint sind hier offenbar die beiden Beweisangebote aus den Schriftsätzen vom 29. Juni 2016 (S. 2 oben) und vom 13. Oktober 2016 (S. 1), die zu der Tatsache der jeweils gegenwärtigen Dienstunfähigkeit (u. a.) auf die Möglichkeit hinweisen, ein Sachverständigengutachten einzuholen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben müssen zu der Frage, ob sie "arbeitsunfähig erkrankt" (gewesen) sei. Diese Rüge greift weder als Gehörs- noch als Aufklärungsrüge durch. Als Gehörsrüge bleibt der Vortrag ohne Erfolg, weil die Klägerin sich durch den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO), den sie am 18. Juli 2018 und damit erst zeitlich nach den genannten Schriftsätzen erklärt hat, der Möglichkeit begeben hat, den Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen, der nur bei in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisanträgen gegeben ist, und so noch vor einem Urteil auf etwaige Ablehnungsgründe reagieren zu können. Das Vorbringen führt aber auch als Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, weshalb und ggf. unter welchen Voraussetzungen die behauptete Pflicht zu der angeregten Beweiserhebung noch bestehen soll, nachdem sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 101 Abs. 2 VwGO). Vgl. insoweit Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 45, m. w. N., wonach der Beteiligte mit einer Verzichtserklärung i. S. v. § 101 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck bringt, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann bzw. dass sich die früher formulierten Beweisangebote erledigt haben. Unabhängig davon hat die Klägerin mit ihrem (insoweit nur wenige Sätze umfassenden) Zulassungsvorbringen aber auch nicht dargelegt, dass und weshalb sich dem Verwaltungsgericht entsprechend dem hier nur in Betracht kommenden Maßstab eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das war im Übrigen auch nicht der Fall. Die Tatsache, die Gegenstand der beiden Beweisanregungen war, war nämlich nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nicht auf Erwägungen dazu gestützt, ob die Klägerin am 29. Juni 2016 oder am 13. Oktober 2016 (tatsächlich) erkrankt und daher an der Ausübung des Dienstes gehindert war. Auf Krankmeldungen der Klägerin hat es bei der Überprüfung der Anordnung vom 17. Februar 2016 und 8. April 2016 vielmehr nur insoweit abgestellt, als es um diese Anordnung rechtfertigende Zweifel ging. Diese aber bezogen sich auf Geschehnisse im Zeitraum bis Anfang 2016, nämlich auf die Diskrepanzen zwischen den Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der E. in den Gutachten vom 24. Januar 2013 und 16. Januar 2016 einerseits und den bis Anfang 2016 vorliegenden, von der Klägerin in keiner Weise erläuterten Attesten andererseits sowie dem enormen Ausmaß nahezu jahrelanger krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst. Den Umstand, dass die Klägerin (auch) "im Jahr 2016 nahezu durchgängig wegen angegebener krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet hat", hat das Verwaltungsgericht insoweit zwar ebenso erwähnt wie Geschehen aus dem Jahr 2017 (BA S. 6 f.). Es hat diese Erwägungen aber ausdrücklich als nicht tragende Ergänzung gekennzeichnet (BA S. 6, Anfang des zweiten Absatzes). Es ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht sonst eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Richtigkeit attestierter, die Dienstausübung hindernder Erkrankungen hätte aufdrängen müssen. Das gilt insbesondere für die erstmals mit dem Zulassungsantrag thematisierte Frage, ob die Klägerin in dem "hier streitigen Zeitraum" (Zulassungsbegründung, S. 3, Mitte) – hiermit könnte auch der Zeitraum bis Anfang 2016 gemeint sein – wirklich wegen Erkrankungen dienstunfähig war. Für die Überprüfung der Anordnung auf ihre Rechtsmäßigkeit genügte es nach der insoweit maßgeblichen (zutreffenden) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nämlich, dass durch konkrete Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Vergangenheit vorgelegten Atteste bestanden; einer Klärung dieser Zweifel bedurfte es mithin nicht. b) Weiter macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft auch nicht ihrer Anregung gefolgt, Beweis dazu zu erheben, dass es nicht ihre Aufgabe, sondern Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, "einen Termin mit dem Amtsarzt zu vereinbaren". Insoweit musste sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Beweiserhebung schon deswegen nicht aufdrängen, weil diese Beweisanregung nicht auf die Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), also auf die Ermittlung von Tatsachen abzielte, sondern auf eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche Bewertung. c) Schließlich rügt die Klägerin noch, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, Beweis darüber zu erheben, dass "die Amtsärzte nur auf Anforderung der Beklagten tätig wären und würden", wobei die Klägerin hier offenbar die Amtsärzte des Gesundheitsamtes X. meint. Auch insoweit war eine Beweiserhebung offensichtlich nicht veranlasst. Eine solche – wirksame – Anforderung lag nämlich mit der generellen, von dem Gesundheitsamt der Stadt X. akzeptierten Beauftragung desselben durch die Beklagte vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.