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Urteil

3 K 4476/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0117.3K4476.24.00
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Leitsätze

1. Bei der bundesrechtlichen Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, nach der u.a. für Prüfungen energieverbrauchsrelevanter Produkte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden können, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die die Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. das "Ob" der Kostenerhebung, in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt.

2. Die bundesrechtliche Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, die - anders als die allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts - gerade auch das "Ob" der Kostenerhebung in Gestalt der Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt, genießt als lex specialis im Umfang ihres Regelungsgehaltes Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts, namentlich vor den Regelungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) und der auf Grundlage von §§ 2 und 6 GebG NRW erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

3. Das Landesgebührenrecht findet nur noch hinsichtlich der Kostenerhebung der Höhe nach sowie hinsichtlich der Kostenberechnung ergänzende Anwendung, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG hierzu keine abschließende Regelung trifft.

Tenor

Der Gebührenbescheid des N. vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der bundesrechtlichen Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, nach der u.a. für Prüfungen energieverbrauchsrelevanter Produkte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden können, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die die Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. das "Ob" der Kostenerhebung, in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt. 2. Die bundesrechtliche Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, die - anders als die allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts - gerade auch das "Ob" der Kostenerhebung in Gestalt der Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt, genießt als lex specialis im Umfang ihres Regelungsgehaltes Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts, namentlich vor den Regelungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) und der auf Grundlage von §§ 2 und 6 GebG NRW erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). 3. Das Landesgebührenrecht findet nur noch hinsichtlich der Kostenerhebung der Höhe nach sowie hinsichtlich der Kostenberechnung ergänzende Anwendung, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG hierzu keine abschließende Regelung trifft. Der Gebührenbescheid des N. vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Herstellerin der Haushaltswäschetrocknermodelle Exquisit TK 810-3, TK 810-3.1 und TK 810-3.2. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion zur Marktüberwachung von Wäschetrocknern wurden durch das T. (im Folgenden: N.) als Marktüberwachungsbehörde für den Vollzug des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) am 0. Mai 0000 in P sowie am 00. Mai 0000 in V. in Handelsgeschäften insgesamt vier Geräte des Wäschetrocknermodells Exquisit TK 810-3.1 (Seriennummern: 341681745018B185S00420, 341681824018B185S00406, 341681824018B185S00539 und 341681824018B185S00652) als amtliche Proben zum Zwecke der Durchführung einer technischen Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. EU vom 18. Dezember 2008, L 339/45) (im Folgenden: VO (EG) 1275/2008) sowie der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. EU vom 12. Oktober 2012, L 278/1) (im Folgenden: VO (EU) 932/2012) entnommen. Im Zuge der vorgenannten Schwerpunktaktion zur Marktüberwachung von Wäschetrocknern wurden durch das N. zudem am 17. Oktober 2019 in zwei Baumärkten in Siegen und Lüdenscheid insgesamt vier Wäschetrockner des Herstellers B. (im Folgenden: PKM), Modell PKM WT8E-B11 mit der Basismodellkennzeichnung MDL80-C01/B0107E, ebenfalls als amtliche Proben entnommen und sodann einer technischen Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 sowie der VO (EU) 932/2012 unterzogen. Die technischen Überprüfungen des Wäschetrocknermodells des Herstellers PKM erfolgten durch das von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) u.a. für die Messung niedriger Leistungsaufnahmen elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 sowie zur Messung der Gebrauchseigenschaften/Energieeffizienz nach der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 akkreditierte Unternehmen U. GmbH, P.-straße 00 in 00000 R. (im Folgenden: SLG). Geprüft wurden vier Wäschetrockner des Modells PKM WT8E-B11 mit den Seriennummern 618723182800098, 618723182800064, 618723182800092 und 618723182800075. Die Prüfergebnisse wurden in vier Prüfberichten der SLG vom 10. Dezember 2019 bzw. vom 5. Februar 2020 mit den Nummern 1101-17-WK-19-PB 016, 1101-17-WK-19-PB 017, 1101-17-WK-19-PB 018 und 1101-17-WK-20-PB 019 sowie drei weiteren Prüfberichten der SLG vom 14. Januar 2020 mit den Nummern 1101-17-WW-20-PB026, 1101-17-WW-20-PB027 und 1101-17-WW-20-PB028 dokumentiert. Nach Auswertung der Prüfberichte der SLG hinsichtlich des geprüften Wäschetrocknermodells des Herstellers PKM teilte das N. der Klägerin mit Schreiben vom 00. Juni 0000 unter Beifügung der Prüfberichte der SLG mit, das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell Exquisit TK 810-3 mit der Basismodellkennzeichnung MDL80-C01/B0107E sei technisch baugleich mit dem Wäschetrocknermodell PKM WT8E-B11 mit der Basismodellkennzeichnung MDL80-C01/B0107E des Herstellers PKM. Technisch baugleich seien sämtliche Geräte mit den Basismodellkennzeichnungen MDL80-C01/B0107E, MDT80-C01/B0107E und MDS80-C01/B0107E. Angesichts der Baugleichheit seien sowohl das geprüfte Wäschetrocknermodell des Herstellers PKM als auch das Wäschetrocknermodell der Klägerin nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil es jeweils nicht den in den maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspreche. Der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand überschreite die in der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Grenzwerte. Zudem sei gegen die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU vom 31. Oktober 2009, L 285/10) (im Folgenden: RL 2009/125/EG) und in der VO (EU) 932/2012 festgelegten Regelungen zur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs verstoßen worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sich nicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen des weiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben vom 00. Juni 0000 Stellung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, Verstöße gegen die Durchführungsrechtsvorschriften seien nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die entnommenen amtlichen Proben ihres Wäschetrocknermodells Exquisit TK 810-3.1 zwischenzeitlich geprüft worden seien und keinen Anlass für Beanstandungen ergeben hätten. Im Übrigen werde das Modell TK 810-3 von ihr bereits seit drei Jahren nicht mehr eingeführt. Mit Schreiben vom 00. Juli 0000 teilte das N. der Klägerin mit, alle technisch baugleichen Geräte seien nicht konform mit den einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften. Das Modell Exquisit TK 810-3.1 sei technisch baugleich mit den Modellen Exquisit TK 810-3 und TK 810-3.2. Die Baugleichheit ergebe sich zweifelsfrei aus den übersandten Prüfberichten mit den Basismodellkennzeichnungen MDL80-C01/B0107E, MDT80-C01/B0107E und MDS80-C01/B0107E. Der Klägerin wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sich nicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen des weiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 00. August 0000 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben vom 00. Juli 0000 Stellung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, eine technische Baugleichheit ihres Wäschetrocknermodells Exquisit TK 810-3 mit dem geprüften Wäschetrocknermodell des Herstellers PKM sei nicht gegeben und seitens des N. auch nicht nachgewiesen. Selbst bei unterstellter Baugleichheit verstieße ihr Wäschetrocknermodell nicht gegen die einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften. Eine Überschreitung der Grenzwerte für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand sei nicht gegeben, weil die vom N. hinsichtlich des Wäschetrocknermodells des Herstellers PKM in Auftrag gegebenen Messungen durch die SLG nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Zudem werde die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) von den einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften gedeckt. Mit Ordnungsverfügung vom 00. April 0000 (der Klägerin zugestellt am 00. April 0000) traf das N. gegenüber der Klägerin in Bezug auf den Haushaltswäschetrockner Modelle Exquisit TK 810-3, TK 810-3.1 und TK 810-3.2 folgende Anordnungen: 1. Das Inverkehrbringen und die weitere Bereitstellung der o.g. Wäschetrocknermodelle sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie auf dem Europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, wird Ihnen spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung untersagt. 2. Sie haben eine Rücknahme der o.g. Wäschetrocknermodelle sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 923/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, bei den von Ihnen in der Europäischen Union belieferten gewerblichen Kunden („Händlern“) durchzuführen. Die Information der gewerblichen Kunden („Händler“) über die Rücknahme hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unter Angabe der jeweiligen Händler mit Angabe der vollständigen Anschrift unmittelbar nach erfolgter Durchführung nachzuweisen. 3. Sie werden aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung eine Auflistung der in der Europäischen Union ansässigen gewerblichen Kunden („Händler“), welche die o.g. Wäschetrocknermodelle oder gleichwertige Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012 seit dem erstmaligen Inverkehrbringen von Ihnen erworben haben, vorzulegen. Die Auflistung muss mindestens die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Modellbezeichnungen, die Empfänger sowie die Adressen und die jeweiligen Stückzahlen beinhalten. 4. Die Durchführung eines öffentlichen Rückrufs bzgl. der o.g. Wäschetrocknermodelle und gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, wird angeordnet. Dazu sind mindestens die Ihnen namentlich bekannten Endverbraucher über den Rückruf zu informieren. Zudem ist der Rückruf auf der Startseite Ihrer Firmenhomepage, in Schriftgröße > 12 zu veröffentlichen. Die Information der namentlich bekannten Endverbraucher sowie die Veröffentlichung auf der Firmenhomepage hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unmittelbar nach der jeweiligen Durchführung nachzuweisen. 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung gemäß Ziffer 1 drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an. 6. Für den Fall, dass Sie die Rücknahme gemäß Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an. 7. Für den Fall, dass sie den Rückruf gemäß Ziffer 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wäschetrocknermodelle Exquisit TK 810-3, TK 810-3.1 und TK 810-3.2 (im Folgenden: Wäschetrocknermodell) seien nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil sie nicht den in den maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprächen. Die Nichtkonformität sei durch labortechnische Prüfung des Wäschetrocknermodells PKM WT8E-B11 des Herstellers PKM festgestellt worden. Dieses Wäschetrocknermodell sei baugleich mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell und damit gleichwertig im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012, da es wie das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell über die gleiche Basismodellkennzeichnung MDL80-C01/B0107E verfüge. Angesichts dessen stehe fest, dass auch das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht den Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 entspreche. Ein Verstoß gegen die VO (EG) 1275/2008 sei gegeben, weil ausweislich der durchgeführten Überprüfungen der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand (Standby) den in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Grenzwert überschreite. Um die Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, müsse das Gerät mit einer Verbrauchsminimierungsfunktion gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 ausgestattet sein, die gewährleiste, dass das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, versetzt wird, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind. Nach Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008, der den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand regele, dürfe der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, 1,00 W nicht überschreiten. Ein solcher Bereitschaftszustand liege u.a. vor, wenn das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell bei geschlossener Trocknertür eingeschaltet werde, die „Delay-Funktion“ mit einer verzögerten Startzeit von „20h“ auf der entsprechenden Anzeige eingestellt werde, die LED‘s für „Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert würden, allerdings die „Start-Taste“ nicht aktiviert werde. Bei den durch das Prüflabor SLG durchgeführten Testungen sei festgestellt worden, dass das Wäschetrocknermodell, nachdem es eingeschaltet wurde, sich nach 10 Minuten von selbst in den Aus-Zustand versetzt, wenn ein beliebiges Trocknungs-Programm vorgewählt wurde (Drehschalter auf beliebiger Position), eine Zusatzfunktion vorgewählt wurde („Knitterschutz“, „Schon“), die Tür offenstand und das Programm-Ende erreicht wurde. Sofern hingegen die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese jedoch durch den Nutzer mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert wurde, sei zu keiner Zeit eine Versetzung in den Aus-Zustand erfolgt. Solange die Hauptfunktion nicht aktiv sei, müsse das Gerät die Grenzwerte für den Aus-Zustand bzw. den Bereitschaftszustand gemäß Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG) 1275/2008 einhalten. Der geltende Grenzwert für den Bereitschaftszustand werde bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht eingehalten, wenn die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese indes mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert werde. Die labortechnische Nachprüfung des baugleichen Wäschetrocknermodells des Herstellers PKM im Wege des behördlichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen der Marktaufsicht gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III der VO (EG) 1275/2008 habe bei der Erstprüfung (eine Einheit) ergeben, dass bei der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in Gestalt der Vorwahl der „Delay-Funktion“ (zeitverzögerter Programmstart) ohne Betätigung der „Start-Taste“ der gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 geltende Grenzwert von 1,10 Watt (1,00 W inklusive einer Toleranz von 0,10 W) mit 2,55 Watt deutlich überschritten werde und auch bei den sodann erfolgten Nachprüfungen drei weiterer Einheiten des baugleichen Wäschetrocknermodells der geltende Grenzwert mit 2,44 Watt im Durchschnitt ebenfalls deutlich überschritten werde. Angesichts dessen erfülle auch das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell aufgrund der gegebenen Baugleichheit nicht die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 und verstoße mithin gegen die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG. Des Weiteren sei gegen die in der RL 2009/125/EG und in der VO (EU) 932/2012 festgelegten Regelungen zur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) verstoßen worden. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 932/2012 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2009/125/EG sei vor dem Inverkehrbringen eines Produktes die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch den Hersteller vorgesehen. Dies spiegele sich auch in Anhang IV Nr. 3 der RL 2009/125/EG wider, wonach der Hersteller den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen habe, dass das Produkt den vom Hersteller gemachten Angaben entspreche und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfülle. Serienproduktion und Konformitätsbewertung stünden in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Das Ergebnis der Konformitätsbewertung, namentlich die Ergebnisse der notwendigen Messungen, seien bezüglich der „Konformität im qualitativen Sinne“ repräsentativ für die spätere Serienproduktion eines Produktes. Die Serienproduktion müsse gewährleisten, dass das Produkt regelmäßig und stabil den geltenden gesetzlichen Anforderungen genüge, anderenfalls ergäbe eine Konformitätsbewertung keinen Sinn. Der von der Klägerin zum Nachweis der Konformität vorgelegte Wert des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) liege mit 558,42 kWh/a nur knapp unter dem rechnerisch noch erlaubten Wert von rund 561 kWh/a (Markteintrittsschwelle). Dem N. lägen mittlerweile Prüfergebnisse zum AEc zweier akkreditierter Prüflabore (U.gesellschaft GmbH sowie VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH) zu 14 mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell gleichwertiger Geräte (auch anderer Hersteller) im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 vor. Insoweit sei bei den 14 Geräten ein Vergleich der ermittelten Werte zum jährlichen Energieverbrauch (AEc) in Bezug zur Herstellerangabe vorgenommen worden. Hinsichtlich der Prüfergebnisse wird auf die grafische Darstellung auf Seite 11 der Ordnungsverfügung Bezug genommen. Aus den Prüfergebnissen sei zu ersehen, dass keiner der 14 aufgeführten Einzelwerte den aus dem Konformitätsbewertungsverfahren entnommenen Herstellerwert in Höhe von 558,42 kWh/a reproduziere. Zudem streue die reale Produktion etwa um die dem behördlichen Nachprüfungsverfahren zu Grunde liegende 6 %-Toleranzgrenze zur Herstellerangabe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Produktionsprozess unter Einberechnung der gemäß Anhang III der VO (EU) 932/2012 bestehenden behördlichen Marktüberwachungstoleranz von 6 % gestaltet worden sei. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig, denn festgelegte Prüftoleranzen seien ausschließlich durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden und dürften keinesfalls vom Hersteller oder Importeur als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Angesichts dessen sei der in den technischen Unterlagen des Herstellers ausgewiesene AEc-Wert von 558,42 kWh/a nicht nachvollziehbar, sodass der dem Konformitätsbewertungsverfahren zu Grunde liegende Prüfbericht mit Blick auf die tatsächliche Serienproduktion nicht akzeptiert werde. Folglich fehle es an einer ordnungsgemäß durchgeführten Konformitätsbewertung. Die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG, die Anordnungen unter Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung beruhten auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG und die Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EVPG. Die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 4 seien geboten, weil nicht konforme energieverbrauchsrelevante Produkte weder in Verkehr gebracht noch auf dem Markt bereitgestellt werden dürften und zudem nicht zu dulden sei, dass bereits beim Endverbraucher befindliche nicht konforme Produkte dort verblieben. Andere gleich effektive Maßnahmen seien im Rahmen des Auswahlermessens nicht ersichtlich, um die Zielsetzung des Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutzes zu erreichen. Die Anordnungen seien verhältnismäßig. Mit der Anordnung unter Ziffer 3 würden die notwendigen Informationen zur Warenstromerfassung angefordert, ohne die eine effektive Marktüberwachung nicht möglich sei. Die Klägerin sei als Herstellerin des Produktes der richtige Adressat für die ausgesprochenen Anordnungen. Die differenzierten Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5, 6 und 7 der Ordnungsverfügung stellten dem Grunde und der Höhe nach das jeweils mildeste Mittel zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen dar und seien im Übrigen verhältnismäßig. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes sei jeweils gewählt worden, da es am ehesten geeignet erscheine, die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (dem N. zugegangen am gleichen Tag) ist die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vollständig nachgekommen und hat dem N. eine vollständige Auflistung der gewerblichen Kunden / Händler, an die das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell bis dato ausgeliefert wurde, nebst Adressen, Modellbezeichnungen, Stückzahlen und Lieferzeitpunkten, zur Verfügung gestellt. Am 23. Mai 2022 erhob die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 3 K 3908/22) gegen die Ordnungsverfügung des N. vom 00. April 0000. Nach Klageerhebung im Verfahren 3 K 3908/22 unterzog das N. die bereits am 0. Mai 0000 und 00. Mai 0000 in Handelsgeschäften als amtliche Proben entnommenen insgesamt vier Geräte des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells Exquisit TK 810-3.1 (Basismodellkennzeichnung: MDL80-C01/B0107E) ebenfalls einer technischen Überprüfung durch die u.a. für die Messung niedriger Leistungsaufnahmen elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 und zur Messung der Gebrauchseigenschaften/Energieeffizienz nach der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 akkreditierten Unternehmen SLG sowie VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH, Merianstraße 28 in 63069 Offenbach/Main (im Folgenden: VDE). Die Prüfergebnisse wurden in einem Prüfbericht der SLG vom 22. Dezember 2022 (Nr.: 5052-20-WK-22-PB003) und drei weiteren Prüfberichten der VDE vom 5. Mai 2023 (Nr.: 305493-TL2-1) und 12. Mai 2023 (Nrn.: 305493-TL2-2 und 305493-TL2-3) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EG) 1275/2008) sowie einem weiteren Prüfbericht der SLG vom 13. Januar 2023 (Nr.: 5052-20-WW-23-PB05) und drei weiteren Prüfberichten der VDE vom 5. Mai 2023 (Nrn.: 305493-TL2-4, 305493-TL2-5 und 305493-TL2-6) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EU) 932/2012) dokumentiert. Die labortechnische Überprüfung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells ergab in Bezug auf die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 bei der Erstprüfung (eine Einheit), dass bei der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in Gestalt der Vorwahl der „Delay-Funktion“ (zeitverzögerter Programmstart) ohne Betätigung der „Start-Taste“ der gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 geltende Grenzwert von 1,10 Watt (1,00 W inklusive einer Toleranz von 0,10 W) mit 2,51 W überschritten wurde und bei den sodann erfolgten Nachprüfungen drei weiterer Einheiten des Wäschetrocknermodells der geltende Grenzwert mit 2,49 Watt im Durchschnitt (2,50 W, 2,50 W und 2,47 W) ebenfalls überschritten wurde. In Bezug auf die Anforderungen der VO (EU) 932/2012 konnte bei der labortechnischen Überprüfung hinsichtlich der Angabe des gewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) gemäß Anhang III Abs. 3 der VO (EU) 932/2012 keine Nichterfüllung der Anforderungen von Anhang I der VO (EU) 932/2012 festgestellt werden, weil bei der durchgeführten Prüfung der Messwert den Nennwert für den gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) bei der ersten geprüften Einheit isoliert sowie bei den weiteren drei geprüften Einheiten im arithmetischen Mittel nicht um mehr als 6 % überschritten hat und damit die gemäß Tabelle 1 des Anhang III der VO (EU) 932/2012 im Nachprüfungsverfahren geltende Prüftoleranz von 6 % durchweg eingehalten wurde. Die Klägerin wurde mit Schreiben des N. vom 00. April 0000 unter Beifügung der vorgenannten Prüfberichte über die Ergebnisse der labortechnischen Überprüfungen in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 – hat das erkennende Gericht die gegen die Ordnungsverfügung des N. vom 00. April 0000 erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung des N. vom 00. April 0000 sei rechtmäßig. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell sei bereits deswegen nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil es schon nicht den in der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und die sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspreche. Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen die in der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen, bedürfe es hinsichtlich einer Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG sowie hinsichtlich der angeordneten Rücknahme sowie des angeordneten Rückrufs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG, keiner Entscheidung mehr, ob das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell zusätzlich auch den Anforderungen der VO (EU) 932/2012 in Bezug auf die Angabe des gewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) nicht entspreche. Diesbezüglich wird im Einzelnen auf die umfangreichen Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 – Bezug genommen. Das Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 – ist seit dem 24. Oktober 2024 rechtskräftig, nachdem die Klägerin den am 25. September 2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat und das Verfahren auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2024 – 21 A 2146/24 – eingestellt worden ist. Schon vor Erlass des Urteils vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 – setzte das N. ohne vorherige Anhörung gegenüber der Klägerin mit Gebührenbescheid vom 00. Mai 0000 (Aufgabe zur Post am selben Tag) für die Prüfung des Wäschetrocknermodells Exquisit TK 810-3.0 und TK 810-3.1 Kosten in Höhe von 15.607,64 Euro fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der am 12. Mai 2023 beendeten Prüfung des Wäschetrocknermodells sei ein zu hoher Stromverbrauch durch fehlerhafte Verbrauchsminimierungsfunktion (Verstoß gegen die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008) sowie die rechtsmissbräuchliche Verwendung von Marktüberwachungstoleranzen bei der Angabe des jährlichen Energieverbrauchs (nicht ordnungsgemäß durchgeführte Konformitätsbewertung) festgestellt worden. Die Durchführung von Prüfungen nach § 4 EVPG sei nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) i.V.m. der bei Beendigung der Amtshandlung am 12. Mai 2023 gültigen Tarifstelle 14.3.17 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG gebührenpflichtig, wenn die Prüfung ergebe, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt seien. Die vorgenommene Kostenfestsetzung in Höhe von 15.607,64 Euro berücksichtige die bei der Bearbeitung angefallenen Personal- und Sachkosten sowie Auslagen. Der Gesamtbetrag der festgesetzten Kosten setze sich zusammen aus Auslagen für externe Transportkosten (387,81 Euro), Auslagen für Prüfkosten externer Prüflabore (13.474,53 Euro), einem Zeitaufwand für die Bearbeitung von 1.640,00 Euro (Stundensatz gD: Kontrolltätigkeit 3,50 Std. x 70,00 Euro = 245,00 Euro; Stundensatz gD: Fahrzeit 16,35 Std. x 70,00 Euro = 1.157,10 Euro; Stundensatz mD: Vor- und Nachbereitung 2,50 Std. x 61,00 Euro = 152,50 Euro; Stundensatz gD: Vor- und Nachbereitung 1,22 Std. x 70,00 Euro = 85,40 Euro) sowie Auslagen für Reisekosten von 105,30 Euro (Reisekosten für die Nutzung des Dienst-Pkw je Kilometer: 234,00 km x 0,45 Euro = 105,30 Euro). Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid vom 00. Mai 0000 am 17. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides nicht ausreichend dargelegt, sodass die Berechnung der Kosten nicht nachvollziehbar sei. Aus den im Gebührenbescheid genannten Vorschriften gehe insbesondere nicht hervor, in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Beauftragung von Prüfinstituten erhoben werden dürften. Der Gebührenbescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, wonach für Besichtigungen und Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EVPG gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden können, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind, lägen nicht vor, weil das Wäschetrocknermodell die Anforderungen des § 4 EVPG mangels Verstoßes gegen die einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und der VO (EU) 932/2012 erfülle. Zudem habe der Beklagte die Höhe der entstandenen Kosten für die Prüfung des Wäschetrocknermodells durch die Prüfinstitute SLG und VDE nicht ausreichend nachgewiesen. So gehe aus den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Rechnungen der SLG vom 20. Januar 2023 in Höhe von 3.459,33 Euro und der VDE vom 23. Mai 2023 in Höhe von 10.015,20 Euro nicht hervor, wie genau sich die Beträge für die einzelnen Prüfungen zusammensetzten. Es bestehe eine Verpflichtung des Beklagten, neben der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten auch deren Berechnung mitzuteilen. Er könne sich daher nicht darauf zurückziehen, dass die genauen Preise ein Internum der externen Prüflabore sei. Auch die von der W. GmbH mit Rechnung vom 00. November 0000 berechneten Speditionskosten in Höhe von 299,13 Euro könnten nicht nachvollzogen werden. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wieso der im Gebührenbescheid veranschlagte Betrag für Transportkosten von 387,81 Euro über die von der Spedition in Rechnung gestellten Kosten von 299,13 Euro hinausgehe. Die festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.640,00 Euro seien gleichfalls nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, ob der angegebene Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen sei. Die Reisekosten seien gleichfalls nicht nachvollziehbar, weil unklar bleibe, weshalb eine Reise von 234 km für die Prüfung der Produkte bzw. den Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich gewesen sei. Schließlich leide der Gebührenbescheid an einem Ermessensfehler, weil der Beklagte entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG („können“) kein Ermessen ausgeübt habe. In dem Bescheid werde weder auf das behördliche Ermessen hingewiesen noch dieses kenntlich gemacht. Das Ermessen des Beklagten sei in Bezug auf eine Kostenerhebung auch nicht auf Null reduziert. Die bundesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG stelle die Erhebung von Gebühren und Auslagen ausdrücklich in das Ermessen der Behörde. Die Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW treffe in Bezug auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren keine von § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG abweichende Ermessensregelung, weil das Ermessen bundesgesetzlich vorgegeben sei und insoweit den Grundsätzen aus Art. 72 Abs. 1, Art. 31 Grundgesetz (GG) folge. Gleiches gelte für die Erhebung von Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, weil auch insoweit die bundesrechtliche Ermessensregelung Vorrang habe. Mit Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vom 00. Oktober 0000 hat der Beklagte den Gebührenbescheid vom 00. Mai 0000 hinsichtlich der Transportkosten geändert und den im Gebührenbescheid bezifferten Betrag für externe Transportkosten in Höhe von 387,81 Euro auf einen Betrag in Höhe von 322,06 Euro reduziert. Der Fehlbetrag in Höhe von 65,75 Euro sei dadurch zustande gekommen, dass der Klägerin fehlerhaft Transportkosten eines anderen Herstellers von Wäschetrocknern zugeordnet worden seien. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des N. vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Gebührenbescheid vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des Gebührenbescheides sei § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW sowie § 4, § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG. Der Gebührenbescheid sei formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entbehrlich gewesen. Unabhängig davon sei ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 VwVfG NRW durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 00. September 0000 geheilt worden. Der Gebührenbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er leide nicht an einem Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls. Der Beklagte sei nicht ermächtigt gewesen nach Ermessen zu handeln, da die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung unmittelbar aus der Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW folge. Der Verordnungsgeber habe bereits mit der Einrichtung der Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Da die Prüfung durch den Beklagten ergeben habe, dass das Wäschetrocknermodell die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfülle, seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW erfüllt und das Ermessen in Bezug auf die Festsetzung von Verwaltungsgebühren auf Null reduziert. Gleiches gelte für die Erhebung von Auslagen. Auslagen seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW vom Kostenschuldner zu ersetzen, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt werde. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG stelle im Übrigen keine unmittelbare Ermächtigung zur Gebührenerhebung für die Behörde dar, sondern sei eindeutig eine an den Verordnungsgeber gerichtete Regelungsbefugnis. Der Verordnungsgeber habe mit der Einrichtung der Tarifstelle 14.3.17 AVerwGebO NRW und der „Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b AVerwGebO NRW“ von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und sowohl das „Ob“, als auch das „Wie“ der Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen geregelt. Hinsichtlich der Erhebung von Auslagen ergebe sich dies im Übrigen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Soweit der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für Kosten besitze oder er die ihm zukommende Gesetzgebungskompetenz nicht oder nicht abschließend in Anspruch genommen habe, gelte Landesrecht. Die Regelung der Verwaltungsgebühren im Bereich der Länder stehe diesen selbst zu. Die hier vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung zur Gebührenerhebung könne nicht von der im Einzelfall tätigen Behörde korrigiert werden. Der Beklagte sei daher an die Tarifstelle und die weiteren Ausführungen zu der Tarifstelle gebunden und habe kein Ermessen mehr, ob er für die Amtshandlung Gebühren und Auslagen erhebe. In Bezug auf die vom Prüfinstitut VDE durchgeführten Prüfungen von drei Einheiten des Wäschetrocknermodells lasse sich die gestellte Gesamtrechnung nicht in einzelne Prüfparameter zu den Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und der VO (EU) 932/2012 aufschlüsseln. Es handele sich um eine zusammenhängende Prüfung, sodass die Feststellungen zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der VO (EG) 1275/2008 in Teilen ein Zwischenergebnis für die Feststellung der Vereinbarkeit mit den Vorgaben der VO (EU) 932/2012 darstellten. Es handele sich damit nicht um zusätzliche Kosten, die getrennt ausweisbar wären. Eine gesonderte Aufstellung über Stundenaufwand oder Stundensätze liege nicht vor, da die Prüflabore in der Regel Komplettpreise gemäß Leistungsbeschreibung im Ausschreibungsverfahren anböten. Wie genau diese Preise entstünden, sei ein Internum der Prüflabore, weshalb die Rechnungen auch nur die Gesamtpreise, die den Rahmenverträgen zu Grunde lägen, auswiesen. Auf eine getrennte Ausweisbarkeit der jeweiligen Prüfkosten komme es indes für die Kostenerhebung nicht an, da nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG dem Wirtschaftsakteur die Kosten sämtlicher Prüfungen auferlegt werden könnten, sofern nur eine Anforderung nach § 4 EVPG nicht erfüllt sei. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 sei folglich ausreichend, um der Klägerin zugleich auch die Kosten für die Prüfung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 aufzuerlegen. Bei der Amtshandlung des Beklagten handele es sich um eine einheitliche Prüfung eines Produktes und dessen Erfüllung der Anforderungen nach dem EVPG, hingegen nicht um mehrere Einzelprüfungen. Eine Pflicht der Klägerin zur Erstattung sämtlicher Auslagen folge nicht zuletzt aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU vom 25. Juni 2019, L 169/1) (im Folgenden: VO (EU) 2019/1020) und Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. EU vom 28. Juni 2024, L) (im Folgenden: VO (EU) 2024/1781). Der im Rahmen der Verwaltungsgebührenfestsetzung ausgewiesene Zeitaufwand durch die behördlichen Mitarbeiter sei tatsächlich angefallen. Die entstandenen Reisekosten seien insbesondere durch die Probenahme des Wäschetrocknermodells in Elektrofachmärkten veranlasst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens 3 K 3908/22 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, hat Erfolg. A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte, zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des N. vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) durch Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides findet sich in § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG. II. Der Gebührenbescheid ist allerdings insgesamt jedenfalls materiell rechtswidrig. Der Gebührenbescheid erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung allein deswegen als materiell rechtswidrig, weil dessen Erlass jedenfalls an einem offensichtlichen Ermessensfehler in Gestalt eines vollständigen Ermessensausfalls leidet. 1. Zwar können gemäß der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG u.a. für Prüfungen energieverbrauchsrelevanter Produkte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind. Hiernach besteht daher die Möglichkeit, gegenüber der Klägerin als Herstellerin des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells dem Grunde nach Gebühren und Auslagen für die durchgeführten Prüfungen des Wäschetrocknermodells auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, namentlich auf dessen Vereinbarkeit mit den in den hier maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 sowie der VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen, zu erheben. Allerdings steht die Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. das „Ob“ der Kostenerhebung, nach dem unmissverständlichen Wortlaut der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG ausdrücklich im Ermessen („können“) der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Damit ist die Entscheidung über die Kostenerhebung dem Grunde nach keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung, vgl. im Ergebnis ebenso zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Kostenregelung in § 8 Abs. 7 des mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft getretenen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG): VG V., Urteil vom 25. Juli 2007 – 9 K 36/06 –, juris Rn. 18. Die bundesrechtliche Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, die – anders als die allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts – gerade auch das „Ob“ der Kostenerhebung in Gestalt der Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt, genießt als lex specialis im Umfang ihres Regelungsgehaltes Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts, namentlich vor den Regelungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) und der auf Grundlage von §§ 2 und 6 GebG NRW erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) in der hier bei Beendigung der Amtshandlung am 12. Mai 2023 maßgeblichen Fassung (Geltungszeitraum: 1. Januar 2023 bis 11. August 2023). Dies folgt einerseits auf einfachgesetzlicher Ebene aus der den sachlichen Anwendungsbereich des Gebührengesetzes NRW bestimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW, wonach das Gebührengesetz NRW u.a. ausdrücklich nicht gilt, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz sind. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die bundesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG erfüllt, weil hierdurch auf bundesgesetzlicher Ebene eine Gebühren- und Auslagenregelung getroffen wurde, die das Kostenrisiko danach verteilt, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben, vgl. die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG: BT-Drs. 17/6278, S. 15.; ebenso die Gesetzesbegründung zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG): BT-Drs. 16/6651, S. 16. Damit wird durch § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG jedenfalls die Kostenerhebung dem Grunde nach explizit durch Bundesgesetz geregelt und in das behördliche Ermessen gestellt, weswegen das Gebührengesetz NRW sowie die darauf fußende Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen insoweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GebG NRW von vornherein keine Anwendung finden. Der Vorrang des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts folgt zudem andererseits aus den einschlägigen verfassungsrechtlichen Regelungen der Art. 31 i.V.m. Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG). Mit dem Erlass des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und speziell der darin enthaltenen Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG hat der Bund zwecks Wahrung der Wirtschaftseinheit im Zuge der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) in zulässiger Weise von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 Alt. 2 GG Gebrauch gemacht, vgl. die Gesetzesbegründung zum Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG): BT-Drs. 17/6278, S. 9.; so auch die Gesetzesbegründung zum Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG): BT-Drs. 16/6651, S. 12. Da der Bundesgesetzgeber die Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. das „Ob“ der Kostenerhebung, in § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG bundesrechtlich explizit als Ermessensvorschrift ausgestaltet hat, ist dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber der Erlass einer dieser Grundentscheidung entgegenstehenden Regelung durch das Landesgebührenrecht, die die Kostenerhebung dem Grunde nach als gebundene Entscheidung ausgestaltet, gemäß Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 GG verwehrt. Entgegenstehende Regelungen des Landesgebührenrechts, die die Kostenerhebung dem Grunde nach als gebundene Entscheidung ausgestalten (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW), finden folglich im Regelungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG gemäß der verfassungsrechtlichen Kollisionsregelung des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) keine Anwendung. Der Vorrang des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts folgt nicht zuletzt aus dem allgemeinen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“. Hat damit der Bundesgesetzgeber die Kostenerhebung dem Grunde nach abschließend geregelt, findet das Landesgebührenrecht nur noch hinsichtlich der Kostenerhebung der Höhe nach sowie hinsichtlich der Kostenberechnung ergänzende Anwendung, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG hierzu keine abschließende Regelung trifft. So wird die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG etwa hinsichtlich der Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren der Höhe nach – da sie insoweit keine nähere Regelung enthält – durch das Landesgebührenrecht in zulässiger Weise dahingehend konkretisiert, als gemäß § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 14.3.17 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW (AGT) in der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW bei Beendigung der Amtshandlung am 12. Mai 2023 maßgeblichen Fassung der AVerwGebO NRW (Geltungszeitraum: 1. Januar 2023 bis 11. August 2023) für die Durchführung von Prüfungen nach § 7 Abs. 4 EVPG ausschließlich Zeitgebühren (Gebühr nach der Dauer der Amtshandlung i.S.v. § 4 Satz 1 Var. 3 GebG NRW), indes keine Festgebühren oder aber Rahmengebühren erhoben werden können. Eine zulässige Konkretisierung hinsichtlich der Berechnung der zu erhebenden Zeitgebühren sowie der Berechnung angefallener Auslagen enthält zudem die Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b AGT. Schließlich handelt es sich bei der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG – entgegen der Auffassung des Beklagten – ersichtlich nicht um eine Verordnungsermächtigung, von der die Landesregierung durch Erlass der AVerwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung Gebrauch gemacht hätte, sondern allein um eine an die zuständige Marktaufsichtsbehörde gerichtete formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die diese dem Grunde nach zur unmittelbaren Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gegenüber den in der Vorschrift benannten Kostenschuldnern berechtigt. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG offenkundig nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt, die Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass von Verordnungsermächtigungen durch ein formelles Parlamentsgesetz zwingend vorschreibt. So ist die Vorschrift ausdrücklich an die „zuständige Behörde“ und nicht an die „Landesregierung“ adressiert (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG). Zudem ist nicht erkennbar, dass § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG Inhalt, Zweck und Ausmaß einer etwaig erteilten Ermächtigung bestimmt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Letztlich genügte die AVerwGebO NRW – unterstellt sie wäre hinsichtlich der Tarifstelle 14.3.17 AGT sowie der Anmerkung zu dieser Tarifstelle auf § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG als potentielle Verordnungsermächtigung gestützt – in Bezug auf § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG auch nicht dem Zitiergebot (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG), weil § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG in der AVerwGebO NRW neben den §§ 2 und 6 GebG NRW nicht zusätzlich als weitere Rechtsgrundlage für deren Erlass angegeben wird. 2. Dies zu Grunde gelegt, leidet der streitgegenständliche Gebührenbescheid an einem vollständigen Ermessensausfall. a. Dem Gebührenbescheid kann an keiner Stelle entnommen werden, dass sich der Beklagte des ihm eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst gewesen ist, geschweige denn, er dieses entsprechend ausgeübt hat. So finden sich in der Begründung des Gebührenbescheides keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Kostenerhebung erkannt hätte. Vielmehr deutet die Formulierung „[…] ist nach den Vorschriften […] gebührenpflichtig, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind. […]“ darauf hin, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Auch eine einzelfallbezogene Prüfung, vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N., unter Einbeziehung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn auch den Verwaltungsvorgängen sind keine verschriftlichten Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass sich der Beklagte des ihm eingeräumten Ermessens bei der Kostenfestsetzung bewusst gewesen wäre. Dies wird letztlich durch das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren bestätigt, der ausdrücklich die Rechtsauffassung vertritt, bei der Kostenfestsetzung dem Grunde nach handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Damit leidet die Kostenerhebung an einem vollständigen Ermessensausfall, der – ohne dass es einer weiteren Prüfung der Kostenerhebung in der Sache bedürfte – bereits zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides führt. Angesichts des gegebenen vollständigen Ermessensausfalls kommt eine etwaige Nachbesserung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO von vornherein nicht in Betracht, vgl. zu den Rechtsfolgen eines vollständigen Ermessensausfalls: BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris Rn. 135; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 42; VG V., Urteil vom 25. Juli 2007 – 9 K 36/06 –, juris Rn. 19. b. Schließlich ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. hinsichtlich des „Ob“ der Kostenerhebung, weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass sich allein eine Kostenerhebung in der noch streitgegenständlichen Höhe, d.h. eine Gesamtkostenfestsetzung (Verwaltungsgebühren und Auslagen) in Höhe von 15.541,89 Euro (15.607,64 Euro abzüglich des mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 mitgeteilten Fehlbetrages von 65,75 Euro), als die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. aa. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Kostenerhebung dem Grunde nach vermag die Tarifstelle 14.3.17 AGT von vornherein nicht zu begründen, da sie § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG lediglich in Bezug auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Höhe nach sowie hinsichtlich der Gebührenberechnung konkretisiert, sich indes nicht auf die hier gleichfalls von der Kostenerhebung umfasste Erstattung von Auslagen bezieht. Nichts Anderes folgt mit Blick auf die verlangte Auslagenerstattung aus der Anmerkung zur Tarifstelle 14.3.17 AGT, da sich die Anmerkung nur darauf bezieht, ob und inwieweit bestimmte Auslagenpositionen als Zeitaufwand bei der Berechnung der Stundensätze für die Zeitgebühr berücksichtigt werden können, nicht hingegen auf die Erhebung von Auslagen dem Grunde nach. bb. Unabhängig davon kann eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Kostenerhebung dem Grunde nach allein deshalb nicht angenommen werden, weil die beklagtenseits durchgeführten Prüfungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells lediglich einen Verstoß in Bezug auf die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008, vgl. hierzu ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 –, juris Rn. 115 ff., nicht indes in Bezug auf die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 ergeben haben, und sich die Entscheidung einer umfänglichen Kostenerhebung – auch hinsichtlich sämtlicher Auslagen – schon vor diesem Hintergrund nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. Denn nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG können für Produktprüfungen u.a. gegenüber dem Hersteller Auslagen nur erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind. D.h. die Möglichkeit der Erhebung von Auslagen für die durchgeführten Prüfungen des Wäschetrocknermodells auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, namentlich auf dessen Vereinbarkeit mit den in den hier maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 sowie der VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen, besteht tatbestandlich nur dann, wenn in Bezug auf die jeweilige Prüfung des Wäschetrocknermodells hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der jeweiligen Durchführungsrechtsvorschrift auch tatsächlich ein Rechtsverstoß festgestellt wurde. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG („[…] wenn die Prüfung ergibt […]“) in Zusammenschau mit der zugehörigen Gesetzesbegründung, nach der die Gebühren- und Auslagenregelung das Kostenrisiko danach verteilt, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben, vgl. die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG: BT-Drs. 17/6278, S. 15.; ebenso die Gesetzesbegründung zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG): BT-Drs. 16/6651, S. 16. Auslagen für die Prüfung eines energieverbrauchsrelevanten Produktes auf seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen einer Durchführungsrechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG können mithin grundsätzlich nur dann erhoben werden, wenn das jeweilige Produkt auch tatsächlich nicht den Anforderungen der jeweils prüfungsgegenständlichen Durchführungsrechtsvorschrift entspricht. Eine gegenteilige Sichtweise würde unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung der Intention des Gesetzgebers widersprechen, da der Kostenschuldner hiernach nur im Falle eines gesetzeswidrigen Verhaltens einem Kostenrisiko ausgesetzt werden soll. Einen Verstoß des streitgegenständlichen und geprüften Wäschetrocknermodells in Bezug auf die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 hat die vom Beklagten durchgeführte Prüfung indes nicht ergeben, sodass insoweit kein gesetzeswidriges Verhalten festgestellt werden kann und Auslagen für die diesbezügliche Prüfung daher nicht erhoben werden können. Bei den durchgeführten Prüfungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells ist der Beklagte als zuständige Marktüberwachungsbehörde tätig geworden. Im Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht ist gemäß Art. 5 VO (EU) 932/2012 von den Marktüberwachungsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhang I der VO (EU) 932/2012 das in Anhang III der VO (EU) 932/2012 beschriebene Nachprüfungsverfahren anzuwenden. Zwar hat der Beklagte das in Anhang III der VO (EU) 932/2012 geregelte Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, weil insoweit – wie in Anhang III Abs. 2 der VO (EU) 932/2012 vorgeschrieben – durch die Prüflabore SLG und VDE insgesamt vier Einheiten des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells einer Nachprüfung unterzogen worden sind. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell hinsichtlich der Angabe des gewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) gemäß Anhang III Abs. 3 der VO (EU) 932/2012 als nicht den Anforderungen von Anhang I der VO (EU) 932/2012 entsprechend gilt. Die Fiktionswirkung des Anhang III Abs. 3 der VO (EU) 932/2012 greift bereits deshalb von vornherein nicht ein, weil der Messwert den Nennwert für den gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) bei der ersten geprüften Einheit isoliert sowie bei den weiteren drei geprüften Einheiten im arithmetischen Mittel nicht um mehr als 6 % überschreitet und damit die gemäß Tabelle 1 des Anhang III der VO (EU) 932/2012 im Nachprüfungsverfahren explizit kraft Verordnung geltende Prüftoleranz von 6 % durchweg eingehalten wird. Angesichts des Nichteingreifens der Fiktionswirkung des Anhang III Abs. 3 der VO (EU) 932/2012 mit Blick auf die Angabe des AEc-Wertes ist nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell gegen die Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 verstößt und demzufolge insoweit die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind. Rechtlich ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob gegebenenfalls andere gleichwertige Haushaltswäschetrocknermodelle im Sinne von Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012 die Prüftoleranz von 6 % im Einzelfall überschreiten. Denn Auslagen können von der Klägerin als Herstellerin des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG denknotwendig nur für die Prüfung der konkret als amtliche Proben entnommenen vier Einheiten des Wäschetrockners erhoben werden. Da diesbezüglich eine Nichteinhaltung der Anforderungen des § 4 EVPG mangels Überschreitens der Prüftoleranz von 6 % nicht konkret festgestellt wurde, kommt eine Auslagenerhebung insoweit nicht in Betracht. Der Beklagte vermag schließlich nicht mit dem Vortrag durchzudringen, bei der Prüfung des Wäschetrocknermodells auf die Einhaltung der Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 handele es sich letztlich um eine einheitliche bzw. zusammenhängende Prüfung und nicht um mehrere Einzelprüfungen, sodass die Feststellungen zur Vereinbarkeit mit den Vorgaben der VO (EG) 1275/2008 in Teilen ein Zwischenergebnis für die Feststellung der Vereinbarkeit mit den Vorgaben der VO (EU) 932/2012 darstellten, die Kosten beider Prüfungen nicht getrennt ausgewiesen werden könnten und daher bereits ein Verstoß gegen die Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 ausreichend sei, um der Klägerin zugleich auch die Kosten für die Prüfung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 aufzuerlegen. Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Es wird in tatsächlicher Hinsicht bereits dadurch widerlegt, dass das Prüflabor SLG – anders als das Prüflabor VDE – die Kosten für die Prüfungen bezüglich der Einhaltung der Vorgaben der Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 einerseits und der VO (EU) 932/2012 andererseits im hiesigen Verfahren – sowie in den, den Hersteller PKM betreffenden Parallelverfahren 3 K 1603/21 und 3 K 4475/24 – unproblematisch in der Lage ist getrennt auszuweisen. Da von den Prüflaboren SLG und VDE identische Prüfungen durchgeführt worden sind, muss auch das Prüflabor VDE in der Lage sein, die Kosten getrennt auszuweisen. Der erstmalige Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11. September 2024, es handele sich um eine „einheitliche Prüfung“ und „nicht um mehrere Einzelprüfungen“ ist auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 einerseits und die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 andererseits normieren unterschiedliche legaldefinierte Zustände, die von den unter die Durchführungsrechtsvorschriften fallenden energieverbrauchsrelevanten Produkten jeweils eingehalten werden müssen, in der Sache nicht miteinander vergleichbar sind und daher die jeweiligen Mess- und Berechnungsverfahren für die Einhaltung der Anforderungen in getrennten harmonisierten technischen Prüfnormen festgeschrieben sind, vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 –, juris Rn. 129. So ist die Prüfung hinsichtlich der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 anhand der harmonisierten technischen Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (ABl. EU vom 9. Dezember 2016, C 460/1) und die Prüfung hinsichtlich der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 anhand der harmonisierten technischen Prüfnorm DIN EN 61121:2013 (ABl. EU vom 16. Mai 2014, C 149/1) durchzuführen und liegen beiden Prüfungen daher – weil unterschiedliche legaldefinierte Zustände gemessen werden – auch unterschiedliche Geräteeinstellungen zu Grunde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 –, juris Rn. 129. Auf die fehlende Vergleichbarkeit der legaldefinierten Zustände der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 einerseits und der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 andererseits hat der Beklagte im Übrigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 3 K 3908/22 selbst ausdrücklich hingewiesen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 –, juris Rn. 45, sodass sein gegenteiliges neuerliches Vorbringen im hiesigen Verfahren unauflösbar widersprüchlich ist. Nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der in den jeweiligen Durchführungsrechtsvorschriften legaldefinierten und jeweils der Prüfung unterzogenen Zustände wurden die Prüfergebnisse sowohl vom Prüflabor SLG als auch vom Prüflabor VDE auch in separaten Prüfberichten dokumentiert. Erweist sich mithin die Annahme des Beklagten, bei der Prüfung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells sei ein Verstoß gegen die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 festgestellt worden, sachlich und rechtlich als unrichtig, kann eine Auslagenerstattung für die diesbezügliche eigenständige Prüfung nicht verlangt werden und liegt daher in Bezug auf die Kostenerhebung dem Grunde nach von vornherein keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da sich die Entscheidung einer vollumfänglichen Kostenerhebung – auch hinsichtlich der Auslagen für die Prüfung in Bezug auf die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 – nicht als einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. cc. Eine Ermessensreduzierung auf Null wird schließlich auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 – seit dem 24. Oktober 2024 rechtskräftig ist und damit bestandskräftig festgestellt wäre, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind. Denn das vorgenannte Urteil verhält sich ausdrücklich nicht zu einem etwaigen Verstoß gegen die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 3908/22 –, juris Rn. 136. Darüber hinaus war die Rechtskraft im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides vom 00. Mai 0000 noch nicht eingetreten und konnte damit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Kostenerhebung von vornherein keine Ermessensreduzierung auf Null begründen. Letztlich kann dem vorgenannten Urteil in Bezug auf die streitgegenständliche Kostenfestsetzung schon deswegen keine Präjudizwirkung beigemessen werden, weil im hiesigen Verfahren keine Kostenerhebung für die Amtshandlung des Erlasses der im Verfahren 3 K 3908/22 streitgegenständlichen und auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG gestützten Ordnungsverfügung vom 00. April 0000 in Rede steht, sondern ausschließlich die Kostenerhebung für die Prüfung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells als energieverbrauchsrelevantes Produkt auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG, die lediglich den Anlass für den Erlass der im Verfahren 3 K 3908/22 streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 00. April 0000 geboten hat und diesem daher vorgelagert war. dd. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann letztlich auch nicht mit Art. 15 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2019/1020 und Art. 66 Abs. 3 der VO (EU) 2024/1781 begründet werden. Denn unabhängig von der Frage der sachlichen und zeitlichen Anwendbarkeit der vorgenannten Sekundärrechtsakte auf den streitgegenständlichen Sachverhalt setzen sowohl Art. 15 Abs. 1 und 2 der VO (EU) 2019/1020 als auch Art. 66 Abs. 3 der VO (EU) 2024/1781 für etwaige Kostenerhebungen jeweils eine Nichtkonformität des betreffenden energieverbrauchsrelevanten Produktes voraus. Eine derartige Nichtkonformität des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells in Bezug auf die Anforderungen der hier in Rede stehenden Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 kann indes aus den vorstehend unter A. II. 2. b. bb. dargelegten Gründen gerade nicht festgestellt werden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht angenommen werden kann. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.607,64 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in V. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.