Leitsatz: 1. Der zuständigen Marktüberwachungsbehörde kommt hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des "Ob" eines Einschreitens, kein Entschließungsermessen zu. Sie ist daher verpflichtet tätig zu werden, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Hinsichtlich des "Ob" eines Tätigwerdens handelt es sich daher um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eingeräumt. 2. Sofern ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einem aufgrund einer Durchführungsrechtsvorschrift ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und das betreffende Produkt damit nicht in Verkehr gebracht werden darf, ist das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme mit Blick auf eine Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des Produktes auf dem Markt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG sowie der Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produktes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG zwecks Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und der Umwelt regelmäßig auf Null reduziert ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Herstellerin der Haushaltswäschetrocknermodelle N. N01, N01.1 und N01.2. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion zur Marktüberwachung von Wäschetrocknern wurden durch das Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV NRW) als Marktüberwachungsbehörde für den Vollzug des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) am 7. Mai 2019 in Düsseldorf sowie am 10. Mai 2019 in Münster in Handelsgeschäften insgesamt vier Geräte des Wäschetrocknermodells N. N01.1 (Seriennummern: N02, N03, N04 und N05) als amtliche Proben zum Zwecke der Durchführung einer technischen Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. EU vom 18. Dezember 2008, L 339/45) (im Folgenden: VO (EG) 1275/2008) sowie der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. EU vom 12. Oktober 2012, L 278/1) (im Folgenden: VO (EU) 932/2012) entnommen. Im Zuge der vorgenannten Schwerpunktaktion zur Marktüberwachung von Wäschetrocknern wurden durch das LANUV NRW zudem am 17. Oktober 2019 in zwei Baumärkten in J. und S. insgesamt vier Wäschetrockner des Herstellers B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.), Modell B. N06 mit der Basismodellkennzeichnung X., ebenfalls als amtliche Proben entnommen und sodann einer technischen Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 sowie der VO (EU) 932/2012 unterzogen. Die technischen Überprüfungen des Wäschetrocknermodells des Herstellers B. erfolgten durch das von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) u.a. für die Messung niedriger Leistungsaufnahmen elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 sowie zur Messung der Gebrauchseigenschaften/Energieeffizienz nach der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 akkreditierte Unternehmen W. E. GmbH, U.-straße 00 in A. (im Folgenden: W.). Geprüft wurden vier Wäschetrockner des Modells B. N06 mit den Seriennummern N07, N08, N09 und N10. Die Prüfergebnisse wurden in vier Prüfberichten der W. vom 10. Dezember 2019 bzw. vom 5. Februar 2020 mit den Nummern N11, N12, N13 und N14 sowie drei weiteren Prüfberichten der W. vom 14. Januar 2020 mit den Nummern N15, N16 und N17 dokumentiert. Nach Auswertung der Prüfberichte der W. hinsichtlich des geprüften Wäschetrocknermodells des Herstellers B. teilte das LANUV NRW der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2021 unter Beifügung der Prüfberichte der W. mit, das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell N. N01 mit der Basismodellkennzeichnung X. sei technisch baugleich mit dem Wäschetrocknermodell B. N06 mit der Basismodellkennzeichnung X. des Herstellers B.. Technisch baugleich seien sämtliche Geräte mit den Basismodellkennzeichnungen X., R. und H.. Angesichts der Baugleichheit seien sowohl das geprüfte Wäschetrocknermodell des Herstellers B. als auch das Wäschetrocknermodell der Klägerin nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil es jeweils nicht den in den maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspreche. Der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand überschreite die in der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Grenzwerte. Zudem sei gegen die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU vom 31. Oktober 2009, L 285/10) (im Folgenden: RL 2009/125/EG) und in der VO (EU) 932/2012 festgelegten Regelungen zur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs verstoßen worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sich nicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen des weiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2021 Stellung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, Verstöße gegen die Durchführungsrechtsvorschriften seien nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die entnommenen amtlichen Proben ihres Wäschetrocknermodells N. N01.1 zwischenzeitlich geprüft worden seien und keinen Anlass für Beanstandungen ergeben hätten. Im Übrigen werde das Modell N01 von ihr bereits seit drei Jahren nicht mehr eingeführt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 teilte das LANUV NRW der Klägerin mit, alle technisch baugleichen Geräte seien nicht konform mit den einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften. Das Modell N. N01.1 sei technisch baugleich mit den Modellen N. N01 und N01.2. Die Baugleichheit ergebe sich zweifelsfrei aus den übersandten Prüfberichten mit den Basismodellkennzeichnungen X., R. und H.. Der Klägerin wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sich nicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen des weiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 31. August 2021 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2021 Stellung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, eine technische Baugleichheit ihres Wäschetrocknermodells N. N01 mit dem geprüften Wäschetrocknermodell des Herstellers B. sei nicht gegeben und seitens des LANUV NRW auch nicht nachgewiesen. Selbst bei unterstellter Baugleichheit verstieße ihr Wäschetrocknermodell nicht gegen die einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften. Eine Überschreitung der Grenzwerte für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand sei nicht gegeben, weil die vom LANUV NRW hinsichtlich des Wäschetrocknermodells des Herstellers B. in Auftrag gegebenen Messungen durch die W. nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Zudem werde die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) von den einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften gedeckt. Mit Schreiben vom 17. November 2021 bekräftigte das LANUV NRW erneut seinen Standpunkt in Bezug auf die Baugleichheit des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells mit dem geprüften Wäschetrocknermodell des Herstellers B. und übersandte der Klägerin erneut die diesbezüglichen vier Prüfberichte der W. vom 10. Dezember 2019 bzw. vom 5. Februar 2020 mit den Nummern N11, N12, N13 und N14 sowie die Identitätserklärungen des asiatischen Produzenten D. Co. Ltd. vom 20. September 2017 und 8. Mai 2019 hinsichtlich der Baugleichheit der Wäschetrocknermodelle. Der Klägerin wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sich nicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen des weiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 nahm die Klägerin zu dem Anhörungsschreiben vom 17. November 2021 Stellung und teilte unter Vertiefung ihrer vorangegangenen Ausführungen mit, sie halte an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Mit Ordnungsverfügung vom 12. April 2022 (der Klägerin zugestellt am 21. April 2022) traf das LANUV NRW gegenüber der Klägerin in Bezug auf den Haushaltswäschetrockner Modelle N. N01, N01.1 und N01.2 folgende Anordnungen: 1. Das Inverkehrbringen und die weitere Bereitstellung der o.g. Wäschetrocknermodelle sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie auf dem Europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, wird Ihnen spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung untersagt. 2. Sie haben eine Rücknahme der o.g. Wäschetrocknermodelle sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 923/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, bei den von Ihnen in der Europäischen Union belieferten gewerblichen Kunden („Händlern“) durchzuführen. Die Information der gewerblichen Kunden („Händler“) über die Rücknahme hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unter Angabe der jeweiligen Händler mit Angabe der vollständigen Anschrift unmittelbar nach erfolgter Durchführung nachzuweisen. 3. Sie werden aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung eine Auflistung der in der Europäischen Union ansässigen gewerblichen Kunden („Händler“), welche die o.g. Wäschetrocknermodelle oder gleichwertige Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012 seit dem erstmaligen Inverkehrbringen von Ihnen erworben haben, vorzulegen. Die Auflistung muss mindestens die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Modellbezeichnungen, die Empfänger sowie die Adressen und die jeweiligen Stückzahlen beinhalten. 4. Die Durchführung eines öffentlichen Rückrufs bzgl. der o.g. Wäschetrocknermodelle und gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, wird angeordnet. Dazu sind mindestens die Ihnen namentlich bekannten Endverbraucher über den Rückruf zu informieren. Zudem ist der Rückruf auf der Startseite Ihrer Firmenhomepage, in Schriftgröße > 12 zu veröffentlichen. Die Information der namentlich bekannten Endverbraucher sowie die Veröffentlichung auf der Firmenhomepage hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unmittelbar nach der jeweiligen Durchführung nachzuweisen. 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung gemäß Ziffer 1 drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an. 6. Für den Fall, dass Sie die Rücknahme gemäß Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an. 7. Für den Fall, dass sie den Rückruf gemäß Ziffer 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wäschetrocknermodelle N. N01, N01.1 und N01.2 (im Folgenden: Wäschetrocknermodell) seien nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil sie nicht den in den maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprächen. Die Nichtkonformität sei durch labortechnische Prüfung des Wäschetrocknermodells B. N06 des Herstellers B. festgestellt worden. Dieses Wäschetrocknermodell sei baugleich mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell und damit gleichwertig im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012, da es wie das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell über die gleiche Basismodellkennzeichnung X. verfüge. Angesichts dessen stehe fest, dass auch das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht den Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 entspreche. Ein Verstoß gegen die VO (EG) 1275/2008 sei gegeben, weil ausweislich der durchgeführten Überprüfungen der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand (Standby) den in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Grenzwert überschreite. Um die Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, müsse das Gerät mit einer Verbrauchsminimierungsfunktion gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 ausgestattet sein, die gewährleiste, dass das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, versetzt wird, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind. Nach Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008, der den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand regele, dürfe der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, 1,00 W nicht überschreiten. Ein solcher Bereitschaftszustand liege u.a. vor, wenn das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell bei geschlossener Trocknertür eingeschaltet werde, die „Delay-Funktion“ mit einer verzögerten Startzeit von „20h“ auf der entsprechenden Anzeige eingestellt werde, die LED‘s für „Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert würden, allerdings die „Start-Taste“ nicht aktiviert werde. Bei den durch das Prüflabor W. durchgeführten Testungen sei festgestellt worden, dass das Wäschetrocknermodell, nachdem es eingeschaltet wurde, sich nach 10 Minuten von selbst in den Aus-Zustand versetzt, wenn ein beliebiges Trocknungs-Programm vorgewählt wurde (Drehschalter auf beliebiger Position), eine Zusatzfunktion vorgewählt wurde („Knitterschutz“, „Schon“), die Tür offenstand und das Programm-Ende erreicht wurde. Sofern hingegen die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese jedoch durch den Nutzer mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert wurde, sei zu keiner Zeit eine Versetzung in den Aus-Zustand erfolgt. Solange die Hauptfunktion nicht aktiv sei, müsse das Gerät die Grenzwerte für den Aus-Zustand bzw. den Bereitschaftszustand gemäß Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG) 1275/2008 einhalten. Der geltende Grenzwert für den Bereitschaftszustand werde bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht eingehalten, wenn die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese indes mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert werde. Die labortechnische Nachprüfung des baugleichen Wäschetrocknermodells des Herstellers B. im Wege des behördlichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen der Marktaufsicht gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III der VO (EG) 1275/2008 habe bei der Erstprüfung (eine Einheit) ergeben, dass bei der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in Gestalt der Vorwahl der „Delay-Funktion“ (zeitverzögerter Programmstart) ohne Betätigung der „Start-Taste“ der gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 geltende Grenzwert von 1,10 Watt (1,00 W inklusive einer Toleranz von 0,10 W) mit 2,55 Watt deutlich überschritten werde und auch bei den sodann erfolgten Nachprüfungen drei weiterer Einheiten des baugleichen Wäschetrocknermodells der geltende Grenzwert mit 2,44 Watt im Durchschnitt ebenfalls deutlich überschritten werde. Angesichts dessen erfülle auch das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell aufgrund der gegebenen Baugleichheit nicht die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 und verstoße mithin gegen die Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG. Des Weiteren sei gegen die in der RL 2009/125/EG und in der VO (EU) 932/2012 festgelegten Regelungen zur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf die Angabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) verstoßen worden. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 932/2012 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2009/125/EG sei vor dem Inverkehrbringen eines Produktes die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch den Hersteller vorgesehen. Dies spiegele sich auch in Anhang IV Nr. 3 der RL 2009/125/EG wider, wonach der Hersteller den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen habe, dass das Produkt den vom Hersteller gemachten Angaben entspreche und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfülle. Serienproduktion und Konformitätsbewertung stünden in einem unmittelbaren Bezug zueinander. Das Ergebnis der Konformitätsbewertung, namentlich die Ergebnisse der notwendigen Messungen, seien bezüglich der „Konformität im qualitativen Sinne“ repräsentativ für die spätere Serienproduktion eines Produktes. Die Serienproduktion müsse gewährleisten, dass das Produkt regelmäßig und stabil den geltenden gesetzlichen Anforderungen genüge, anderenfalls ergäbe eine Konformitätsbewertung keinen Sinn. Der von der Klägerin zum Nachweis der Konformität vorgelegte Wert des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) liege mit 558,42 kWh/a nur knapp unter dem rechnerisch noch erlaubten Wert von rund 561 kWh/a (Markteintrittsschwelle). Dem LANUV NRW lägen mittlerweile Prüfergebnisse zum AEc zweier akkreditierter Prüflabore (W. E.gesellschaft GmbH sowie C. E.institut GmbH) zu 14 mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell gleichwertiger Geräte (auch anderer Hersteller) im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 vor. Insoweit sei bei den 14 Geräten ein Vergleich der ermittelten Werte zum jährlichen Energieverbrauch (AEc) in Bezug zur Herstellerangabe vorgenommen worden. Hinsichtlich der Prüfergebnisse wird auf die grafische Darstellung auf Seite 11 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Aus den Prüfergebnissen sei zu ersehen, dass keiner der 14 aufgeführten Einzelwerte den aus dem Konformitätsbewertungsverfahren entnommenen Herstellerwert in Höhe von 558,42 kWh/a reproduziere. Zudem streue die reale Produktion etwa um die dem behördlichen Nachprüfungsverfahren zu Grunde liegende 6 %-Toleranzgrenze zur Herstellerangabe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Produktionsprozess unter Einberechnung der gemäß Anhang III der VO (EU) 932/2012 bestehenden behördlichen Marktüberwachungstoleranz von 6 % gestaltet worden sei. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig, denn festgelegte Prüftoleranzen seien ausschließlich durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden und dürften keinesfalls vom Hersteller oder Importeur als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Angesichts dessen sei der in den technischen Unterlagen des Herstellers ausgewiesene AEc-Wert von 558,42 kWh/a nicht nachvollziehbar, sodass der dem Konformitätsbewertungsverfahren zu Grunde liegende Prüfbericht mit Blick auf die tatsächliche Serienproduktion nicht akzeptiert werde. Folglich fehle es an einer ordnungsgemäß durchgeführten Konformitätsbewertung. Die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG, die Anordnungen unter Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung beruhten auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG und die Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EVPG. Die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 4 seien geboten, weil nicht konforme energieverbrauchsrelevante Produkte weder in Verkehr gebracht noch auf dem Markt bereitgestellt werden dürften und zudem nicht zu dulden sei, dass bereits beim Endverbraucher befindliche nicht konforme Produkte dort verblieben. Andere gleich effektive Maßnahmen seien im Rahmen des Auswahlermessens nicht ersichtlich, um die Zielsetzung des Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutzes zu erreichen. Die Anordnungen seien verhältnismäßig. Mit der Anordnung unter Ziffer 3 würden die notwendigen Informationen zur Warenstromerfassung angefordert, ohne die eine effektive Marktüberwachung nicht möglich sei. Die Klägerin sei als Herstellerin des Produktes der richtige Adressat für die ausgesprochenen Anordnungen. Die differenzierten Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5, 6 und 7 der Ordnungsverfügung stellten dem Grunde und der Höhe nach das jeweils mildeste Mittel zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen dar und seien im Übrigen verhältnismäßig. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes sei jeweils gewählt worden, da es am ehesten geeignet erscheine, die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 (dem LANUV NRW zugegangen am gleichen Tag) ist die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vollständig nachgekommen und hat dem LANUV NRW eine vollständige Auflistung der gewerblichen Kunden / Händler, an die das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell bis dato ausgeliefert wurde, nebst Adressen, Modellbezeichnungen, Stückzahlen und Lieferzeitpunkten, zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hat am 23. Mai 2022 Klage erhoben. Nach Klageerhebung hat das LANUV NRW die bereits am 7. Mai 2019 und 10. Mai 2019 in Handelsgeschäften als amtliche Proben entnommenen insgesamt vier Geräte des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells N. N01.1 (Basismodellkennzeichnung: X.) einer technischen Überprüfung durch die u.a. für die Messung niedriger Leistungsaufnahmen elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 sowie zur Messung der Gebrauchseigenschaften/Energieeffizienz nach der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 akkreditierten Unternehmen W. und C. E.institut GmbH, L.-straße in Q./O. (im Folgenden: C.) unterzogen. Die Prüfergebnisse wurden in einem Prüfbericht der W. vom 22. Dezember 2022 (Nr.: N18) und drei weiteren Prüfberichten der C. vom 5. Mai 2023 (Nr.: N19) und 12. Mai 2023 (Nrn.: N20 und N21) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EG) 1275/2008) sowie einem weiteren Prüfbericht der W. vom 13. Januar 2023 (Nr.: N22) und drei weiteren Prüfberichten der C. vom 5. Mai 2023 (Nrn.: N23, N24 und N25) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EU) 932/2012) dokumentiert. Die labortechnische Überprüfung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells hat in Bezug auf die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 bei der Erstprüfung (eine Einheit) ergeben, dass bei der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in Gestalt der Vorwahl der „Delay-Funktion“ (zeitverzögerter Programmstart) ohne Betätigung der „Start-Taste“ der gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 geltende Grenzwert von 1,10 Watt (1,00 W inklusive einer Toleranz von 0,10 W) mit 2,51 W überschritten wurde und bei den sodann erfolgten Nachprüfungen drei weiterer Einheiten des Wäschetrocknermodells der geltende Grenzwert mit 2,49 Watt im Durchschnitt (2,50 W, 2,50 W und 2,47 W) ebenfalls überschritten wurde. Das LANUV NRW hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2024 unter Beifügung der vorgenannten Prüfberichte über die Ergebnisse der labortechnischen Überprüfungen in Kenntnis gesetzt. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seien allesamt rechtswidrig. Ein etwaiger Verstoß des Wäschetrocknermodells B. N06 des Herstellers B. gegen die Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 sei im hiesigen Verfahren nicht von Belang, weil dieses Wäschetrocknermodell mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell der Klägerin trotz der identischen Basismodellkennzeichnung X. nicht technisch baugleich und im Übrigen auch nicht gleichwertig im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 sei. Belastbare Beweise für die Baugleichheit beider Wäschetrocknermodelle habe der Beklagte nicht beigebracht. Im Übrigen könne das Nachprüfungsverfahren gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III der VO (EG) 1275/2008 ordnungsgemäß nicht unter Rückgriff auf Prüf- und Testergebnisse vermeintlich baugleicher bzw. gleichwertiger Wäschetrocknermodelle durchgeführt werden, sondern die Prüfung dürfe sich nur auf das konkrete Modell bzw. die konkrete Einheit beziehen. Der Begriff der Baugleichheit bzw. der Gleichwertigkeit sei der VO (EG) 1275/2008 fremd, sodass im Nachprüfungsverfahren nur das verfahrensgegenständliche Wäschetrocknermodell eines bestimmten Herstellers getestet werden dürfe. Unabhängig davon sei ein Verstoß des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells gegen die einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und der VO (EU) 932/2012 selbst bei unterstellter Baugleichheit nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 sei nicht gegeben. Die von der W. im Auftrag des LANUV NRW durchgeführten vier Testungen am Wäschetrocknermodell des Herstellers B. sowie die von der W. und der C. durchgeführten vier Testungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells seien nicht normgemäß durchgeführt worden und daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen die VO (EG) 1275/2008 zu begründen. Die durchgeführten Testungen hätten nicht nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätten die Testungen nach der speziell auf Haushaltswäschetrockner zugeschnittenen Prüfnorm DIN EN 61121:2013 erfolgen müssen. Die einschlägige Prüfnorm DIN EN 61121:2013 sehe Testungen von Haushaltswäschetrocknern lediglich im Aus-Zustand („Off-Mode“) sowie im nicht ausgeschalteten Zustand („Left-On-Mode“) vor. Ein Ablauf für die Prüfung des Standby-Modus, wie er von der W. und der C. simuliert worden sei, sei in der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 hingegen nicht vorgesehen. Zudem seien die von der W. und der C. durchgeführten Testungen entgegen der Vorgaben der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.2) und damit nicht entsprechend dem Stand der Technik vorgenommen worden, weil das Wäschetrocknermodell nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betätigt worden sei. Es sei nämlich lediglich die „Delay-Taste“ betätigt, nicht aber – wie in der Bedienungsanleitung vorgegeben – zusätzlich auch die „Start-Taste“ gedrückt worden. Darüber hinaus sei die Leistungsaufnahme des Wäschetrocknermodells in einem Modus getestet worden, der nicht den in Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG) 1275/2008 beschriebenen Betriebszuständen (Bereitschaftszustand und Aus-Zustand) entspreche. Das Gerät sei bei den vorgenommenen Testungen weder in den Bereitschaftszustand noch in den Aus-Zustand versetzt worden. Bei der vorgenommenen Betätigung lediglich der „Delay-Taste“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ befinde sich das Gerät weder im Bereitschaftszustand im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 noch im Aus-Zustand im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 6 VO (EG) 1275/2008. Zur Bestimmung des Aus-Zustandes und des Bereitschaftszustandes hätte auf die Regelungen der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 zurückgegriffen werden müssen, welche die Betriebsmodi „Aus“ und „Betriebsbereitschaft“ identifiziere und beschreibe, was jedoch seitens der W. und der C. nicht vorgenommen worden sei. Soweit die W. und die C. den Stromverbrauch des Wäschetrocknermodells im Zustand „nicht ausgeschaltet“, im Zustand „Aus“ und im „Bereitschaftszustand“ im „Abtastverfahren“ gemäß der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.2) geprüft hätten, seien die Testungen nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 zu begründen. Denn die herstellerseitig vorgenommenen Testungen seien im Verfahren der „direkten Ablesung“ ebenfalls gemäß der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.4) vorgenommen worden und hätten insoweit keine Überschreitung der zulässigen Verbrauchsgrenzwerte ergeben. Das „Abtastverfahren“ sei gegenüber dem Verfahren der „direkten Ablesung“ nicht vorrangig anzuwenden, vielmehr könnten beide Verfahren alternativ angewendet werden. Im Übrigen handele es sich bei dem von der W. und der C. simulierten Zustand nicht um den „Standby-Modus“, in welchem das Gerät keinen höheren Stromverbrauch als 0,5 W bzw. 1,00 W haben dürfe, sondern um den „aktiven Betrieb“ im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008. Bereits das singuläre Betätigen der „Delay-Taste“ löse in dem Gerät technisch mehr an Funktion aus, als nur die Reaktivierungsfunktion bereitzuhalten, ggf. gleichzeitig mit einer Information oder Statusanzeige. Denn in diesem Modus werde das Gerät nicht nur in eine Reaktivierungsfunktion versetzt, sondern stelle weit mehr zur Verfügung als nur eine Statusanzeige. Die „Delay-Funktion“ sei bei den durchgeführten Tests bewusst falsch verwendet worden, weil die Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ eine unvollständige Eingabe darstelle. Bei ordnungsgemäß aktivierter „Delay-Funktion“ führe das Wäschetrocknermodell hingegen bereits zeitlich verzögert die Hauptfunktion aus, sodass die Anforderungen der Verbrauchsminimierungsfunktion gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 nicht erfüllt werden müssten. Dessen ungeachtet habe sie – die Klägerin – das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell durch das in China ansässige Prüfinstitut P. Co. Ltd. (Z. China) (Testbericht vom 13. Mai 2019) nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 prüfen lassen. Ausweislich des diesbezüglichen Testberichtes vom 13. Mai 2019 genüge das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell sämtlichen Vorgaben der VO (EG) 1275/2008. Die Testungen des Wäschetrocknermodells des Herstellers B. durch die W. sowie die von der W. und der C. durchgeführten vier Testungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells seien auch deswegen nicht normgemäß, weil hierbei ein missbräuchliches Verbraucherverhalten und keine vorhersehbare Verwendung simuliert worden sei. Die Testungen seien entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung vorgenommen worden, weil die Prüfung der „Delay-Funktion“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ erfolgt sei. Die Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ stelle indes eine unvollständige Eingabe dar. Dieses missbräuchlich simulierte Nutzerverhalten müsse vom Hersteller des Wäschetrockners unter vernünftigen Erwägungen nicht im Sinne von § 2 Nr. 27 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vorhergesehen werden, sodass eine konstruktive Beseitigung dieses Risikos rechtlich nicht gefordert sei. Der Hersteller müsse die Sicherheit eines Produktes nur im Rahmen einer vorhersehbaren Verwendung gewährleisten. Das Produktsicherheitsgesetz sei auch im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes anwendbar. In der Bedienungsanleitung des Wäschetrockners sei verständlich und klar strukturiert beschrieben, dass für die Aktivierung der „Delay-Funktion“ stets die „Start-Taste“ betätigt werden müsse. Eine Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ sei mithin weder herstellerseitig vorgegeben noch in vernünftiger Weise vorhersehbar. Zwar sei ein Nutzerverhalten, welches auf Konzentrationsmängeln und ungeplanten Unterbrechungen beruhe, grundsätzlich vorhersehbar. Diese unerwünschte Verwendung müsse indes nicht konstruktionsseitig ausgeschlossen werden, sondern ihr könne auch durch eine entsprechende Instruktion in der Bedienungsanleitung begegnet werden, da der Hersteller davon ausgehen dürfe, dass der durchschnittlich informierte Nutzer sich an die Bestimmungen der Bedienungsanleitung halte. Dieser Instruktionsverpflichtung sei die Klägerin durch die ausführlich und präzise gestaltete Bedienungsanleitung nachgekommen. Mit einem von der Bedienungsanleitung abweichenden Nutzerverhalten, bei dem es sich um eine nicht vorhersehbare Verwendung handele, müsse der Hersteller nicht rechnen. Auf ein derartiges nicht vorhersehbares Nutzerverhalten seien die Bestimmungen der VO (EG) 1275/2008 nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund werde gesetzlich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 EVPG vermutet, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift VO (EG) 1275/2008 erfülle. Die Klägerin könne sich auf die Konformitätsvermutungsregelungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG berufen. Die gesetzlichen Konformitätsvermutungen würden durch die normwidrig durchgeführten Testungen des Wäschetrocknermodells des Herstellers B. durch die W. sowie die von der W. und der C. normwidrig durchgeführten vier Testungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells nicht widerlegt. Ein Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 sei ebenfalls nicht gegeben. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell sei ordnungsgemäß konformitätsbewertet und hergestellt worden. Insbesondere bewegten sich alle im Auftrag des LANUV NRW getesteten Produkte hinsichtlich des jährlichen Energieverbrauchs innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Toleranzgrenze von 6 % und entsprächen daher den Anforderungen der VO (EU) 932/2012. Dies werde belegt durch die herstellerseitig in Auftrag gegebenen und gemäß der einschlägigen Prüfnorm DIN EN 61121:2013 durchgeführten Testung des in China ansässigen Prüfinstituts P. Co. Ltd. (Z. China) (Testbericht vom 13. Mai 2019). Die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Testung der angeblichen „Standby-Funktion“ zeitlich vor der „Hauptfunktion“ des Gerätes sei normwidrig durchgeführt worden und daher nicht mit der VO (EU) 932/2012 vereinbar. Selbst bei Zugrundelegung der normwidrigen Testungen halte indes das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die in Anhang III der VO (EU) 932/2012 für den gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) eingeräumte Toleranz von 6 % ein. Gemäß Anhang III Tabelle 1 der VO (EU) 932/2012 sei für die Berechnung der Toleranz der vom Hersteller angegebene Wert heranzuziehen. In den technischen Unterlagen des Wäschetrocknermodells sei der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEc) mit 558,42 kWh/a angegeben. Dieser Wert multipliziert mit dem Faktor 1,06 (Toleranz von 6 %) ergebe einen maximal zulässigen gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) von 591,93 kWh/a. Sämtliche durch das LANUV NRW veranlassten normwidrigen Testungen lägen unterhalb dieses Maximalwertes. Die zulässige Toleranz von 6 % sei im Übrigen nicht bei der Angabe des AEc-Wertes in der technischen Dokumentation einberechnet worden. Dessen ungeachtet führte selbst eine etwaige Berücksichtigung der Prüftoleranz von 6 % durch einen Hersteller nicht zu einer fehlenden Konformität des betreffenden Gerätes, weil in Anhang III der VO (EU) 932/2012 keine Regelung enthalten sei, nach der die Prüftoleranz ausschließlich durch die für die Marktaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt werden dürfe. Selbst wenn mit dem LANUV NRW davon ausgegangen werde, dass auf den im Konformitätsbewertungsverfahren festgestellten gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) von 558,42 kWh/a abzustellen wäre, läge die Toleranzgrenze von 6 % bei einem Wert von 591,93 kWh/a. Auch dieser Wert werde ausweislich der insgesamt vier Prüfberichte der W. und der C. vom 13. Januar 2023 und 5. Mai 2023 (gemessene AEc-Werte von 582,47 kWh/a, 580,00 kWh/a, 589,00 kWh/a und 577,00 kWh/a) indes von dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht überschritten. Die Überschreitung des zulässigen gewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) könne auch nicht durch Bezugnahme auf Prüfberichte für vermeintlich baugleiche Wäschetrocknermodelle weiterer Hersteller bewiesen werden, weil diese Wäschetrocknermodelle mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht gleichwertig im Sinne von Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 und damit nicht baugleich seien. Angesichts dessen bestehe kein begründeter Verdacht, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht mit den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG übereinstimme. Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 EVPG sei durch das LANUV NRW nicht widerlegt worden. Soweit das LANUV NRW sich für einen Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 auf Testergebnisse 14 weiterer baugleicher Wäschetrocknermodelle berufe, sei die behauptete Baugleichheit mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht bewiesen. Da das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell den Anforderungen der einschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften entspreche, habe der Beklagte hinsichtlich des Erlasses der getroffenen Anordnungen ermessensfehlerhaft gehandelt. In Bezug auf die Ausübung des Auswahlermessens gemäß § 7 Abs. 3 EVPG litten die getroffenen Anordnungen an einem Ermessensausfall, da das LANUV NRW andere Maßnahmen als das ausgesprochene Vertriebsverbot, die Rücknahme und den Rückruf nicht in Erwägung gezogen habe. Im Übrigen fehle es an Ermessenserwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung eines Software-Updates zur Anpassung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand hätte als milderes Mittel in Betracht gezogen werden müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 12. April 2022 aufzuheben, sowie 2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 12. April 2022 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angegriffene Ordnungsverfügung des LANUV NRW. Ergänzend und vertiefend führt er im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung werde durch die Ausführungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Das vom LANUV NRW überprüfte Wäschetrocknermodell B. N06 des Herstellers B. sei mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell der Klägerin aufgrund der identischen Basismodellkennzeichnung X. beider Wäschetrocknermodelle technisch baugleich und damit gleichwertig im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012. Da das überprüfte Wäschetrocknermodell B. N06 des Herstellers B. die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschriften der VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 nicht erfülle, sei davon auszugehen, dass auch das baugleiche und damit gleichwertige streitgegenständliche Wäschetrocknermodell der Klägerin die vorgenannten Anforderungen gleichfalls nicht erfülle. Die Frage der Baugleichheit und der Gleichwertigkeit könne jedoch letztlich dahinstehen, weil das LANUV NRW zwischenzeitlich das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell der Klägerin ebenfalls einer technischen Überprüfung unterzogen habe und die diesbezüglichen Prüfergebnisse in einem Prüfbericht der W. vom 22. Dezember 2022 (Nr.: N18) und drei weiteren Prüfberichten der C. vom 5. Mai 2023 (Nr.: N19) und 12. Mai 2023 (Nrn.: N20 und N21) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EG) 1275/2008) sowie einem weiteren Prüfbericht der W. vom 13. Januar 2023 (Nr.: N22) und drei weiteren Prüfberichten der C. vom 5. Mai 2023 (Nrn.: N23, N24 und N25) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EU) 932/2012) dokumentiert seien. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell verstoße gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008. Es entspreche nicht den Anforderungen des Anhangs II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008, weil der Stromverbrauch in den Fällen, in denen die „Delay-Taste“ betätigt werde, ohne dass danach eine weitere Eingabe erfolge, bei den von der W. und der C. geprüften Geräten auch nach 10 Minuten Wartezeit bei durchschnittlich 2,49 W liege. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 dürfe der Stromverbrauch indes 1,10 W (inklusive 0,10 W Marktüberwachungstoleranz) nicht überschreiten. Die Prüfungen des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells durch die W. und die C., die nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 erfolgt seien, seien – ebenso wie die Prüfungen des baugleichen Wäschetrocknermodells des Herstellers B. durch die W. – normgemäß durchgeführt worden. Die Messungen seien zutreffend auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 und nicht auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 durchgeführt worden. Die Prüfnorm DIN EN 50564:2011 diene der Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen im Bereich der Leistungsaufnahme (z.B. Standby, Aus-Zustand, Verbrauchsminimierung). Gemäß Anhang II der VO (EG) 1275/2008 sei hierfür die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 50564:2011 anzuwenden. Die Vorgaben der VO (EG) 1275/2008 beanspruchten gemäß Anhang I der VO (EG) 1275/2008 ausdrücklich auch Geltung für Haushaltswäschetrockner. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 61121:2013 diene demgegenüber der Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang I der VO (EU) 932/2012. Dort werde das Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften von Haushaltswäschetrocknern beschrieben. In der DIN EN 61121:2013 werde u.a. das Verfahren für die Messungen der Zustände „Nicht-Ausgeschaltet“ sowie „Aus“, welche für die Berechnung des jährlichen Energieverbrauchs AEc notwendig seien, beschrieben. Bei der Verbrauchsminimierungsfunktion im Sinne des Anhangs II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 handele es sich um keinen der in der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 beschriebenen Zustände. Eine solche Funktion sei auch keine für Wäschetrockner spezifische Funktion, sodass sie in den horizontalen Vorschriften der VO (EG) 1275/2008 mit der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm DIN EN 50564:2011 geregelt sei. Der in der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 beschriebene Zustand „Nicht-Ausgeschaltet“, der als „unausgeschalteter Zustand“ in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 932/2012 legaldefiniert sei, sei nicht mit einer Standby- bzw. Verbrauchsminimierungsfunktion vergleichbar. Der „Bereitschaftszustand“ (Standby) sei vielmehr in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefiniert. Der Unterschied zwischen beiden Zuständen bestehe darin, dass im „unausgeschalteten Zustand“ keine Reaktivierungsfunktion bestehe. Die Verbrauchsminimierungsfunktion beinhalte neben dem „Aus-Zustand“ auch den „Bereitschaftszustand“. Die Prüfnorm DIN EN 61121:2013 könne nicht zur Überprüfung der Verbrauchsminimierungsfunktion herangezogen werden, da ein Zustand, der eine Reaktivierungsfunktion enthalte, dort nicht beschrieben sei. Für diese Prüfung sei folglich die Prüfnorm DIN EN 50564:2011 heranzuziehen. Der „unausgeschaltete Zustand“ gemäß der VO (EU) 932/2012 sowie der „Aus-Zustand“ und der „Bereitschaftszustand“ (Standby) gemäß der VO (EG) 1275/2008 seien mittels des sog. „Abtastverfahrens“ im Sinne der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.2) geprüft worden. Demgegenüber seien die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Prüfungen durch das chinesische Prüflabor im Verfahren der „direkten Ablesung“ im Sinne der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.4) durchgeführt worden. Diese Prüfmethode sei indes nicht zulässig, wenn sich wie bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell die Betriebsart (von der Hauptfunktion zur Verbrauchsminimierungsfunktion) ändern müsse. Eine Regelung, wann ein Gerät in eine Betriebsart mit niedrigem Stromverbrauch schalten müsse, sei nicht in der Prüfnorm DIN EN 50564:2011, sondern unmittelbar in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 geregelt. Die VO (EG) 1275/2008 stelle die Prüfgrundlage dar, welche Zustände definiere, Grenzwerte festlege und Messverfahren spezifiziere. Die Prüfnorm DIN EN 50564:2011 sei speziell geschrieben worden, um die VO (EG) 1275/2008 zur Messung niedriger Leistungsaufnahmen zu unterstützen. Sie beschreibe die technische Durchführung der Messungen für die in der Verordnung VO (EG) 1275/2008 definierten Zustände. Dadurch, dass bei den Prüfungen die „Delay-Taste“ betätigt und danach keine weitere Eingabe vorgenommen worden sei, sei das Gerät nicht in den „aktiven Betrieb“ im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008 versetzt worden, weil in diesem Zustand nicht mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert sei. Es handele sich daher um eine unvollständige Eingabe. Denn es gehöre nicht zu den Hauptfunktionen eines Wäschetrockners, nach Betätigen der „Delay-Taste“ auf die weitere Eingabe durch den Nutzer zu warten. Vielmehr bestehe die Hauptfunktion eines Wäschetrockners darin, Wäsche zu trocknen. Dass das Gerät im simulierten Zustand eine erhöhte Leistungsaufnahme aufweise, sei nur erlaubt, solange der Zustand nicht zeitlich unbegrenzt sei. Denn gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 müsse das Gerät mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen Zustand versetze, der die Grenzwerte einhalte. Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht, weil auch 10 Minuten nach Betätigen der „Delay-Taste“ durch Messung entsprechend der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 eine Überschreitung des in Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 vorgegebenen Stromverbrauchs festgestellt worden sei. Der Zustand nach Betätigung der „Delay-Taste“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ sei gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 als „Bereitschaftszustand“ zu qualifizieren. In diesem Zustand müsse die Verbrauchsminimierungsfunktion aktiviert sein, was bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht der Fall sei. Im Übrigen müsse das Gerät, solange die Hauptfunktion nicht aktiv sei, die Grenzwerte gemäß Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG) 1275/2008 einhalten, was bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht gegeben sei. Die gesetzlichen Vermutungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG seien daher durch die behördlich veranlassten normgemäß durchgeführten Prüfungen widerlegt worden. Unabhängig davon, dass das Produktsicherheitsgesetz im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes keine Anwendung finde, handele es sich bei dem im Rahmen der Prüfungen simulierten Zustand gleichwohl um ein vorhersehbares Verhalten im Sinne des § 2 Nr. 27 ProdSG. Der simulierte Zustand sei lebensnah, weil er einen Konzentrationsmangel des Anwenders in Alltagssituationen und damit eine unbeabsichtigte Fehlbedienung abbilde. Die Verbrauchsminimierungsfunktion solle gerade derartiges ungünstiges Nutzerverhalten abfedern. Bei einem Konzentrationsmangel handele es sich um ein vorhersehbares Verhalten. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell verstoße zudem gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012. Es überschreite den nach Art. 5 VO (EU) 932/2012 i.V.m. Anhang I Nr. 2.2 der VO (EU) 932/2012 festgelegten Wert für den Energieeffizienzindex (EEI). Insoweit dürfe ein AEc-Wert von 561,57 kWh/a nicht überschritten werden. Bei sämtlichen getesteten Geräten habe der festgestellte AEc-Wert jedoch deutlich über 561,57 kWh/a gelegen. Sämtliche Einzelergebnisse, die in akkreditierten Prüflaboren ermittelt worden seien, streuten um die gemäß Anhang III der VO (EU) 932/2012 für die Marktüberwachung geltende Toleranzgrenze von 6 % zur Herstellerangabe. Fünf der insgesamt 14 Prüflinge befänden sich zudem außerhalb der zulässigen Toleranzvorgaben. Die unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seien ermessensgerecht. § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG räume der zuständigen Behörde kein Entschließungsermessen, sondern lediglich ein Auswahlermessen mit Blick auf die Art der zu ergreifenden Maßnahme ein. Ermessensfehler hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens seien nicht gegeben. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, weil das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG entspreche und andere gleich geeignete Maßnahmen, die die Klägerin bei gleichem Erfolg weniger eingeschränkt hätten, nicht ersichtlich seien. Die Anordnung eines Software-Updates sei nicht als milderes Mittel anzusehen, denn es obliege nicht der Behörde herauszufinden, ob und wie die Geräte umgestaltet werden müssten, um den Energieverbrauch auf das erlaubte Maß zu senken. Im Übrigen habe die Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Geräte weiterhin als verkehrsfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG ansehe, sodass die getroffenen Anordnungen geboten gewesen seien. Der mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz bezweckte Umwelt- und Klimaschutz sei Staatsziel gemäß Art. 20a Grundgesetz (GG), sodass Grundrechtseingriffe zum Schutz der Umwelt und des Klimas gerechtfertigt werden könnten. Auch wenn der erhöhte Energieverbrauch im Einzelfall als nicht gravierend für die Umwelt angesehen werden könne, so sei der Energieverbrauch in Summe aller nicht konformen Geräte gleichwohl als erheblich anzusehen, sodass die angeordneten Maßnahmen geboten seien. Zur Durchführung einer effektiven Marktüberwachung und zum Schutz des fairen Wettbewerbes und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der Erhöhung der Energieeffizienz und des Umwelt- und Klimaschutzes müssten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bezüglich einer Weitervermarktung des Produktes zurückgestellt werden. Die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sei erledigt, nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt habe. Gleichwohl sei die Maßnahme rechtmäßig gewesen, weil das LANUV NRW ohne die angeforderten Informationen nicht in der Lage gewesen wäre, die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte einzuschätzen. Die differenzierten Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5 bis 7 der Ordnungsverfügung seien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, insbesondere mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Maßnahmen sowie mit Blick auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit unbegründet. A. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 zulässig, mit dem Klageantrag zu 2 hingegen unzulässig. I. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig. Soweit sich die Klage mit dem Klageantrag zu 1 gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 (Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle), Ziffer 2 (Rücknahme des Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle), Ziffer 4 (öffentlicher Rückruf des Wäschetrocknermodells und gleichwertiger Wäschetrocknermodelle) und Ziffern 5 bis 7 (differenzierte Zwangsgeldandrohungen) der Ordnungsverfügung richtet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei sämtlichen Anordnungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Insbesondere hat sich die Anordnung unter Ziffer 1 nicht etwa dadurch erledigt, dass die Klägerin vorgibt, den Import des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells bereits eingestellt und sämtliche in der Vergangenheit importierte Geräte bereits verkauft zu haben. Denn bei der Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, sich mithin durch einen etwaigen Importstopp nicht auf andere Weise erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und damit nicht gegenstandslos geworden ist. Bei – wie hier – in die Zukunft gerichteten Untersagungsverfügungen tritt eine Erledigung regelmäßig erst dann ein, wenn das untersagte Verhalten endgültig aufgegeben wurde oder nicht mehr aufgenommen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2024 – 3 M 20/24 –, juris Rn. 6. Dies zu Grunde gelegt, kann eine Erledigung der Ziffer 1 nicht angenommen werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den Import des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells bzw. gleichwertiger Wäschetrocknermodelle tatsächlich dauerhaft und endgültig eingestellt hat, da sie dies nicht substantiiert dargelegt hat. Dessen ungeachtet kann eine Erledigung jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil ihr mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch eine Wiederaufnahme des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells bzw. gleichwertiger Wäschetrocknermodelle untersagt wird und sie nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie den Import und die nachfolgende Inverkehrgabe bzw. Bereitstellung nicht wieder aufnehmen könnte. II. Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2 als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, vgl. zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung vor Klageerhebung: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 –, juris Rn. 19. Bei der unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin verfügten Anordnung, dem Beklagten bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung eine Auflistung der in der Europäischen Union ansässigen gewerblichen Kunden („Händler“), die das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell oder gleichwertige Wäschetrocknermodelle seit dem erstmaligen Inverkehrbringen von der Klägerin erworben haben, vorzulegen, handelt es sich, insbesondere aufgrund ihrer auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichteten Regelungswirkung, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, vgl. zur Verwaltungsaktqualität des Herausverlangens von Unterlagen und Auskünften durch die Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 und 6 EVPG: Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 52. Dieser Verwaltungsakt hat sich vor Klageerhebung ohne Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten durch die mit Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2022 erfolgte Vorlage einer vollständigen Auflistung sämtlicher Händler, an die das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell in der Vergangenheit ausgeliefert wurde, durch Erfüllung der auferlegten einmaligen Handlungspflicht erledigt, vgl. zur Erledigung eines Verwaltungsaktes durch Erfüllung eines (Handlungs-)Gebotes: BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 – 8 B 43.95 –, juris Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2003 – 12 LA 686/02 –, juris Rn. 5; Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 43 VwVfG, Rn. 216; Schemmer , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Edition, Stand: 01.04.2024, § 43 VwVfG, Rn. 55. 2. Die Klägerin verfügt allerdings nicht über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowie eines sich typischerweise rasch erledigenden gewichtigen Grundrechtseingriffs, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N. a. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen, wie in dem für die Beurteilung der erledigten Entscheidung oder Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – 1 WB 11.07 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 5.98 –, juris Rn. 15. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. November 1986 – 1 C 10.86 –, juris Rn. 11. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die für eine Wiederholungsgefahr notwendige – zumindest in den Grundzügen – fortbestehende unveränderte Sachlage hier weder seitens der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Denn es ist völlig ungewiss, ob es in naher Zukunft in Bezug auf ein von der Klägerin vertriebenes Wäschetrocknermodell erneut zu Marktüberwachungsmaßnahmen durch den Beklagten kommen wird, in deren Folge der Beklagte gegenüber der Klägerin abermals gestützt auf § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 EVPG die Vorlage einer Auflistung sämtlicher in der Europäischen Union ansässiger gewerblicher Kunden („Händler“), die das vertriebene Produkt seit dem erstmaligen Inverkehrbringen desselben erworben haben, verfügen wird. b. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtlich erheblichen Rehabilitationsinteresses hinsichtlich der unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung. Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 31. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchtigung erfüllt diese Anforderungen nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris Rn 24; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44.87 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 33. Eine solche stigmatisierende Wirkung hat die Klägerin nicht dargetan, vgl. zur Maßgeblichkeit des Vortrags für die Umstände, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergeben soll: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42.90 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 –, juris Rn. 25. Ungeachtet des diesbezüglich gänzlich fehlenden Vortrages der Klägerin ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung überhaupt eine stigmatisierende Wirkung im vorgenannten Sinne zukommen könnte, die dem Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich wäre. Unabhängig davon, ob sich ausnahmsweise aus der Begründung der konkreten Ordnungsverfügung eine Stigmatisierung der Klägerin ergeben könnte, die geeignet sein könnte, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, fehlt es jedenfalls an der ebenfalls erforderlichen Außenwirkung, vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den ausschließlich an die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin adressierten Bescheid Dritten zugänglich gemacht oder dessen Inhalt in sonstiger Weise in der Öffentlichkeit oder in dem sozialen Umfeld der Klägerin verbreitet haben könnte, sind nicht erkennbar. An einer relevanten Außenwirkung der Stigmatisierung würde es auch dann fehlen, wenn die Klägerin selbst den Bescheid an Dritte weitergegeben hätte, ohne dass hierfür, etwa aus Gründen der Rechtsverteidigung, ein legitimer Anlass bestand, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18. c. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt einer sich regelmäßig zeitnah erledigenden Maßnahme. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –, juris Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, juris Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 A 2719/17 –, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 A 557/16 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 43. Vorliegend ist bereits kein entsprechend gewichtiger Grundrechtseingriff ersichtlich. Dies ist vornehmlich bei Grundrechtseingriffen anzunehmen, die schon das Grundgesetz – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt gestellt hat. Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird, vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 28 und 37; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, juris Rn. 36 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 45. Hier kann die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung allenfalls als marginaler Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG der Klägerin, nicht aber als gewichtiger Grundrechtseingriff im vorgenannten Sinne qualifiziert werden. Die Klägerin macht im Übrigen selbst ausdrücklich nur einen Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Unabhängig davon handelt es sich bei der Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung aber auch schon im Ansatz nicht um eine sich typischerweise zeitnah erledigende Maßnahme im vorgenannten Sinne. Denn die Klägerin hätte gegen die getroffene – nicht sofort vollziehbare – Anordnung, in der ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung zur Erfüllung eingeräumt wurde, ohne weiteres Rechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangen können. Die „kurzfristige“ Erledigung wurzelt hier nämlich nicht in der Natur der Maßnahme selbst, sondern allein darin, dass die Klägerin der Anordnung aus freien Stücken vor Erhebung der hiesigen Klage nachgekommen ist. Sie hätte indes ohne Weiteres effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch Erhebung einer Anfechtungsklage auch gegen die Anordnung unter Ziffer 3 erlangen können. Dieser Klage wäre gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen, sodass die Klägerin der Anordnung grundsätzlich bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt nicht hätte nachkommen müssen. d. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Präjudizinteresses der Klägerin im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess. Ein solches Präjudizinteresse hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie keine Angaben zu einem ihr durch die Anordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung etwaig entstandenen Schaden gemacht. Im Übrigen setzt dies voraus, dass sich der Verwaltungsakt, auf den sich diese Feststellung beziehen soll, nach Klageerhebung erledigt hat. Dies findet seine Begründung darin, dass die durch das Verwaltungsstreitverfahren generierten Aufwände nicht nutzlos werden und die getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen für den weiteren Prozess nutzbar gemacht werden sollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 66. Solche gerichtlichen Feststellungen konnten vorliegend schon deshalb nicht vor Erledigung des Verwaltungsaktes getroffen werden, weil sich dieser mit der vollständigen Erfüllung der Handlungsverpflichtung am 5. Mai 2022 – mithin vor Klageerhebung – erledigt hatte. Die Klage ist bei dem erkennenden Gericht nämlich erst am 23. Mai 2022 erhoben worden. B. Die Klage ist indes mit dem allein zulässigen Klageantrag zu 1 unbegründet. Die Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 12. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Rücknahme sowie den in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung angeordneten Rückruf ist jeweils § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG. 2. Die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung sind formell rechtmäßig. a. Das LANUV NRW ist gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV-Errichtungsgesetz) i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Ausführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und damit zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 EVPG. b. Die Klägerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 14. Juni 2021, 21. Juli 2021 und 17. November 2021 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unter Beachtung der in § 7 Abs. 9 Satz 1 EVPG spezialgesetzlich vorgesehenen Anhörungsfrist von mindestens zehn Tagen angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass entsprechender Anordnungen Stellung zu nehmen. 3. Die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung sind materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt (hierzu nachfolgend a.), die Anordnungen richten sich gegen den richtigen Adressaten (hierzu nachfolgend b.) und sind im Übrigen von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlagen gedeckt (hierzu nachfolgend c.). a. Die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt werden oder sind. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 EVPG zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG erfüllt sind sowie gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 EVPG die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG darf ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht. Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) und b) u.a. von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassene Rechtsakte im Sinne des Art. 15 der RL 2009/125/EG sowie des Art. 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU vom 22. Juli 2005, L 191/29) (im Folgenden: RL 2005/32/EG) (Durchführungsmaßnahme). Durchführungsmaßnahme im Sinne des Art. 15 RL 2009/125/EG ist u.a. die VO (EU) 932/2012 und Durchführungsmaßnahme im Sinne des Art. 15 RL 2005/32/EG ist u.a. die VO (EG) 1275/2008, vgl. zu den bisher erlassenen Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 EVPG: Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 2 EVPG, Rn. 11. Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EVPG u.a. ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und der in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Ein Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Abs. 4 EVPG die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verteilung oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist. Inbetriebnahme ist gemäß § 2 Abs. 5 EVPG die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts durch einen Endnutzer. Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß § 2 Abs. 17 EVPG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten auf Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG ist folglich im Wesentlichen gleichermaßen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt, was wiederum dann der Fall ist, wenn es den in einer Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Dies zu Grunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG hier erfüllt. aa. Bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell handelt es sich um ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 EVPG, weil dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst, es im Zeitraum von 2017 bis 2020 in großer Stückzahl (mehrere Tausend Exemplare) von der Klägerin an gewerbliche Händler (vgl. § 2 Abs. 18 EVPG) veräußert und damit durch Bereitstellung in Verkehr gebracht und schließlich durch entsprechende Weiterveräußerung an Endnutzer auch in Betrieb genommen wurde. Damit ist auch der sachliche Anwendungsbereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EVPG eröffnet. bb. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell erfüllt nicht die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG und darf damit nicht in Verkehr gebracht werden. (1) Das Wäschetrocknermodell verstößt gegen die in der einschlägigen Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen. (a) In der VO (EG) 1275/2008 werden gemäß Art. 1 VO (EG) 1275/2008 (Gegenstand und Anwendungsbereich) die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell unterfällt als elektrisches und elektronisches Haushalts- und Bürogerät (im Folgenden: Gerät) im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO (EG) 1275/2008 dem sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 1 VO (EG) 1275/2008, weil Wäschetrockner in Anhang I Nr. 1 der VO (EG) 1275/2008 ausdrücklich als unter diese Verordnung fallende energiebetriebene Produkte aufgeführt werden. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 sind die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand in Anhang II der VO (EG) 1275/2008 festgelegt. Da das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell vier Jahre nach dem Inkrafttreten der VO (EG) 1275/2008 im Jahr 2009 (hier: im Jahr 2016) erstmals in Verkehr gebracht wurde, sind vorliegend die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) 1275/2008 maßgeblich. Gemäß Anhang II Nr. 2 a) der VO (EG) 1275/2008 darf die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand 0,50 W nicht überschreiten. Anhang II Nr. 2 b) der VO (EG) 1275/2008 regelt den zulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand. Gemäß Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 darf der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, 1,00 W nicht überschreiten. Ferner muss das Gerät gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs (Verbrauchsminimierungsfunktion) ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind: den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand, einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden. Für die Messung des Stromverbrauchs ist in Anhang II Nr. 3 Satz 1 der VO (EG) 1275/2008 geregelt, dass u.a. der in Anhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 genannte Stromverbrauch durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt wird, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. auch Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 1275/2008). Das den anerkannten Regeln der Technik im vorgenannten Sinne entsprechende Messverfahren ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Norm (vgl. Art. 2 Nr. 27, Art. 10 RL 2005/32/EG, Art. 2 Satz 1 VO (EG) 1275/2008), der technischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 (ABl. EU vom 9. Dezember 2016, C 460/1) geregelt, die ausweislich der amtlichen Veröffentlichung explizit der Durchführung der VO (EG) 1275/2008 sowie der RL 2005/32/EG dient. Die in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) 1275/2008 aufgeführten Zustände werden wiederum in Art. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 6 VO (EG) 1275/2008 bezeichnet der „Aus-Zustand“ u.a. einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Nach Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 bezeichnet der „Bereitschaftszustand“ (Standby) einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder Information oder Statusanzeige. „Information oder Statusanzeige“ bezeichnet gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 4 VO (EG) 1275/2008 eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige. In Abgrenzung zum „Aus-Zustand“ und zum „Bereitschaftszustand“ wird in Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008 „Aktiver Betrieb“ als ein Zustand bezeichnet, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist. Das hier streitgegenständliche Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 RL 2005/32/EG), namentlich die behördliche Nachprüfung, ob die in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch eingehalten werden, wird in Art. 5 VO (EG) 1275/2008 geregelt. Hiernach werden Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht gemäß dem in Anhang III der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt. Gemäß Anhang III Abs. 1 der VO (EG) 1275/2008 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Art. 3 Abs. 2 RL 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 das folgende Nachprüfverfahren an. Bei – wie hier – einer zulässigen Leistungsaufnahme bis zu 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit (Anhang III Abs. 5 der VO (EG) 1275/2008). Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten (Anhang III Abs. 6 der VO (EG) 1275/2008). Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet (Anhang III Abs. 7 der VO (EG) 1275/2008). Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt (Anhang III Abs. 8 der VO (EG) 1275/2008). Damit gilt das betreffende Gerät als nicht den Anforderungen entsprechend, vgl. zu einer vergleichbaren Fiktionsregelung in einer anderen Durchführungsrechtsvorschrift: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6. Aus den Vorgaben in Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 folgt, dass der in Anhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 festgelegte zulässige Stromverbrauch im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens im Aus-Zustand 0,60 W (0,50 W zuzüglich einer Prüftoleranz von 0,10 W) und im Bereitschaftszustand 1,10 W (1,00 W zuzüglich einer Prüftoleranz von 0,10 W) nicht überschreiten darf. (b) Nach Maßgabe dieser Kriterien entspricht das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht den in der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen, weil es den im Nachprüfungsverfahren geltenden Grenzwert für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von 1,10 W deutlich überschreitet. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das vom LANUV NRW überprüfte Wäschetrocknermodell B. N06 des Herstellers B. mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell der Klägerin aufgrund der identischen Basismodellkennzeichnung X. beider Wäschetrocknermodelle technisch baugleich und damit gleichwertig im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 ist und die für das Wäschetrocknermodell des Herstellers B. behördlich veranlasste Nachprüfung durch die W. (vgl. vier Prüfberichte der W. vom 10. Dezember 2019 bzw. vom 5. Februar 2020 mit den Nummern N11, N12, N13 und N14) für die Begründung eines Verstoßes des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells gegen die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift VO (EG) 1275/2008 herangezogen werden kann. Denn das LANUV NRW hat die am 7. Mai 2019 sowie am 10. Mai 2019 amtlich entnommenen Proben des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells der Klägerin zwischenzeitlich einer eigenen technischen Überprüfung durch die akkreditierten Prüfinstitute W. und C. unterzogen. Die diesbezüglichen Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht der W. vom 22. Dezember 2022 (Nr.: N18) und drei weiteren Prüfberichten der C. vom 5. Mai 2023 (Nr.: N19) und 12. Mai 2023 (Nrn.: N20 und N21) (jeweils Ermittlung der Anforderungen nach der VO (EG) 1275/2008) dokumentiert. Ausweislich dieser vom LANUV NRW als qualifizierter Fachbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 LANUV-Errichtungsgesetz) veranlassten Nachprüfung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells durch die akkreditierten Prüflabore W. und C. ergab die Prüfung des ersten Wäschetrockners (eine Einheit gemäß Anhang III Abs. 5 der VO (EG) 1275/2008) einen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von 2,51 W sowie die Prüfung drei weiterer Wäschetrockner (drei weitere Einheiten gemäß Anhang III Abs. 7 der VO (EG) 1275/2008) im Durchschnitt der Prüfergebnisse einen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von 2,49 W. Angesichts der deutlichen Überschreitung des im Nachprüfungsverfahren geltenden Grenzwertes von 1,10 W steht fest, dass das Wäschetrocknermodell die Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Anhang III Abs. 8 der VO (EG) 1275/2008). (aa) Das Nachprüfungsverfahren gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Wie in Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 vorgesehen, wurde zunächst eine Einheit des Wäschetrocknermodells einer Nachprüfung unterzogen. Nachdem bei der Prüfung der ersten Einheit mit einem Prüfergebnis von 2,51 W eine Überschreitung des geltenden Grenzwertes von 1,10 W im Bereitschaftszustand festgestellt wurde, sind sodann drei weitere Einheiten einer Nachprüfung unterzogen worden. Diese drei Nachprüfungen haben mit einem Prüfergebnis von im Durchschnitt 2,49 W ebenfalls eine Überschreitung des geltenden Grenzwertes von 1,10 W ergeben, sodass von einer Nichterfüllung der geltenden Anforderungen für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand auszugehen ist. (bb) Auch im Übrigen entspricht die von der W. und der C. im Auftrag des LANUV NRW durchgeführte Nachprüfung sämtlichen Vorgaben der maßgeblichen VO (EG) 1275/2008, insbesondere den Vorgaben des Anhangs II der VO (EG) 1275/2008 sowie der einschlägigen technischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011. Soweit das Wäschetrocknermodell der Nachprüfung in einem Zustand unterzogen wurde, in dem es jeweils bei geschlossener Trocknertür eingeschaltet wurde, die Anzeige eingeschaltet war und eine LED mit der Info „JA“ anzeigte, die „Delay-Funktion“ mit einer verzögerten Startzeit von 20 Stunden auf der entsprechenden Anzeige eingestellt wurde „DELAY 20H“, der Drehschalter auf beliebiger Position stand, die LED‘s für „Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert wurden, allerdings nicht die „Start-Taste“ betätigt wurde, so befand sich das Gerät im Bereitschaftszustand (Standby) im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008. Aus der systematischen Zusammenschau der in Art. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 VO (EG) 1275/2008 legaldefinierten Zustände („Bereitschaftszustand“ (Standby), „Aktiver Betrieb“ und „Aus-Zustand“) folgt, dass sich ein in den Anwendungsbereich der Verordnung fallendes Gerät im Wege einer Negativabgrenzung jedenfalls dann im „Bereitschaftszustand“ (Standby) befindet, wenn es die Merkmale des Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 erfüllt und sich nicht im „Aus-Zustand“ und nicht im „Aktiven Betrieb“ befindet. Hiernach befand sich das Gerät im Rahmen der durchgeführten Nachprüfungen im Bereitschaftszustand (Standby). Das Gerät war eingeschaltet, also mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden und auf dessen Energiezufuhr angewiesen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und stellte zudem nur zeitlich unbegrenzt jedenfalls eine Information oder Statusanzeige bereit (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008). Ohne eine Verbindung mit dem öffentlichen Stromnetz würden sämtliche LED-Anzeigen bezüglich der vorgewählten Funktionen nicht bestimmungsgemäß funktionieren. Bei den eingeschalteten LED-Anzeigen handelt es sich zudem um eine Information oder Statusanzeige, weil es sich bei den LED-Anzeigen um eine kontinuierliche Funktion handelt, die Informationen liefert bzw. den Status des Gerätes auf einer Anzeige angibt, einschließlich der Zeitanzeige (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 4 VO (EG) 1275/2008). Die Information oder Statusanzeige wird auch zeitlich unbegrenzt bereitgestellt, weil sich das Gerät in dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand zu keiner Zeit von selbst in einen anderen Zustand versetzt, d.h. die LED-Anzeigen nicht nach einer bestimmten Zeit deaktiviert werden bzw. erlöschen. Der der Nachprüfung zu Grunde gelegte Zustand kann im Wege der vorzunehmenden Negativabgrenzung auch nicht als Aktiver Betrieb oder als Aus-Zustand qualifiziert werden. Ein Aktiver Betrieb kann nicht angenommen werden, weil das Gerät zwar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden war, aber nicht mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes aktiviert wurde (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008). Zu den Hauptfunktionen eines Wäschetrockners gehört naturgemäß regelmäßig nur, Wäsche zu trocknen. In dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand war die Funktion zur Wäschetrocknung unstreitig nicht aktiviert. Vielmehr war lediglich die „Delay-Funktion“, mithin eine Funktion zum zeitlich verzögerten Beginn der Wäschetrocknung, vorgewählt, allerdings wurde diese Funktion mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert. Es handelte sich folglich um eine unvollständige Eingabe, bei der die Hauptfunktion (Wäschetrocknung bzw. jedenfalls zeitlich verzögerte Wäschetrocknung) gerade noch nicht aktiviert wurde. Das Gerät befand sich in dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand schließlich auch nicht im Aus-Zustand, weil es zwar mit dem Netz verbunden war, aber aufgrund der vorgewählten „Delay-Funktion“ sowie der zusätzlichen Vorwahl der Funktionen „Knitterschutz“ und „Schon“ weder keine Funktion bereitstellte, da es die vorgewählten Funktionen zum Zwecke der nachfolgenden Aktivierung durch Betätigung der „Start-Taste“ bereitstellte, noch nur den Aus-Zustand anzeigte oder nur Funktionen bereitstellte, die die elektromagnetische Verträglichkeit gewährleisteten (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 6 VO (EG) 1275/2008). Befand sich das Gerät im Rahmen der Nachprüfung mithin im Bereitschaftszustand, hatte es den in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Grenzwert für den Stromverbrauch von 1,00 W zuzüglich der in Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 bezeichneten Toleranz von 0,10 W einzuhalten, was ausweislich der vorzitierten Prüfberichte der W. und der C. nicht der Fall war. Der den festgelegten Grenzwert übersteigende Wert von 2,51 W (erste Prüfeinheit) bzw. von im Durchschnitt 2,49 W (drei weitere Prüfeinheiten) ist auch nicht mit Blick auf die in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 verpflichtend geregelte Verbrauchsminimierungsfunktion zu tolerieren. Ein höherer als der in Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 festgelegte Stromverbrauch ist im Bereitschaftszustand temporär allenfalls für die in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 genannte Zeitspanne („kürzeste mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbare Zeit“) zulässig, die das Gerät benötigt, um sich automatisch in einen der in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 benannten Zustände zu versetzen. Diese Zeitspanne wird vom Beklagten im Rahmen der Nachprüfung nachvollziehbar auf 10 Minuten festgelegt, d.h. jedenfalls für 10 Minuten ist im Bereitschaftszustand auch ein den Grenzwert von 1,10 W übersteigender Stromverbrauch faktisch zu tolerieren. Diese Zeitspanne wird von dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell indes gleichfalls überschritten, weil es den geltenden Grenzwert von 1,10 W in dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand auch nach Ablauf von 10 Minuten und darüber hinaus zeitlich unbegrenzt nicht einhält. Die Nachprüfung entspricht den anerkannten Regeln der Technik, weil sie in Einklang mit der für die Durchführung der VO (EG) 1275/2008 einschlägigen harmonisierten Norm, der technischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011, vorgenommen wurde. Sowohl aus der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union als auch aus dem in Nr. 1 der DIN EN 50564:2011 definierten Anwendungsbereich geht hervor, dass die technische Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 speziell geschrieben wurde, um die VO (EG) 1275/2008 zur Messung der Leistungsaufnahme im Standby-Betrieb und in der Betriebsart Aus zu unterstützen. Dabei erfolgt die Definition der Zustände Bereitschaftszustand (Standby) und Aus-Zustand ausschließlich durch Art. 2 Satz 2 VO (EG) 1275/2008 und gerade nicht durch die Prüfvorschrift selbst, was explizit auch aus Nr. 1, 3.5 und 3.6 der DIN EN 50564:2011 hervorgeht, die insoweit ausdrücklich auf die Legaldefinitionen in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 VO (EG) 1275/2008 verweist. Die DIN EN 50564:2011 regelt mithin lediglich das Verfahren für die Messung der elektrischen Leistungsaufnahme in den durch Art. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 VO (EG) 1275/2008 kraft Verordnung legaldefinierten Zuständen (vgl. Nr. 1 der DIN EN 50564:2011). Die durchgeführte Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Standby) ist auch entsprechend der Vorgaben unter Nr. 5 der DIN EN 50564:2011 vorgenommen worden. So ist das Gerät jeweils gemäß Nr. 5.2 der DIN EN 50564:2011 nach der Bedienungsanleitung vorbereitet und eingerichtet worden, indem die „Delay-Funktion“ vorgewählt, der Drehschalter auf eine beliebige Position gestellt sowie die Zusatzoptionen „Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert wurden. Dass in der Folge nicht zusätzlich auch die „Start-Taste“ betätigt wurde, stellt keine der Bedienungsanleitung zuwiderlaufende Einrichtung im Sinne der Prüfnorm dar. Denn die Einrichtung des Gerätes muss mit Blick auf den zu prüfenden Zustand vorgenommen werden. Der zu prüfende Zustand war hier der Bereitschaftszustand, der allerdings – wie vorstehend ausgeführt – ausschließlich auf der Ebene der Durchführungsrechtsvorschrift, hier gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 definiert wird und nicht durch die Prüfnorm selbst oder aber die Bedienungsanleitung des Gerätes. Erfüllt mithin – wie hier – der der Prüfung zu Grunde gelegte Zustand des Gerätes die Voraussetzungen des Bereitschaftszustandes im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008, so steht eine Messung der Leistungsaufnahme in diesem Zustand stets in Einklang mit Nr. 5.2 der DIN EN 50564:2011, auch wenn hier ggf. nach der Bedienungsanleitung für eine Aktivierung der „Delay-Funktion“ zusätzlich noch die „Start-Taste“ hätte betätigt werden müssen. Denn die festgelegten Grenzwerte für den Bereitschaftszustand müssen für jeden Betriebsmodus des Gerätes eingehalten werden, der im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 als Bereitschaftszustand qualifiziert werden kann, unabhängig davon, ob die jeweilige Bedienungsanleitung des Gerätes den konkret eingestellten Modus des Gerätes möglicherweise als einen anderen Betriebszustand bezeichnet. Maßgeblich ist allein die Zustandsdefinition der VO (EG) 1275/2008. Die Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand wurde auch entsprechend der Vorgaben in Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 im sog. Abtastverfahren durchgeführt. Das Abtastverfahren ist gemäß Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 für alle unter die Prüfnorm fallenden Betriebsarten und Gerätetypen das bevorzugte Verfahren und für Betriebsarten, bei denen die Leistungsaufnahme periodisch schwankt und für Kurzzeit-Betriebsarten das einzige nach der Prüfnorm zulässige Messverfahren. Es gilt als der empfohlene Ansatz für alle Messungen nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011. Vor diesem Hintergrund ist die Messung der Leistungsaufnahme des Gerätes im Bereitschaftszustand durch das Abtastverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. (cc) Die von der Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung des behördlichen Nachprüfungsverfahrens erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass die Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Standby) nicht auf Grundlage der Prüfnorm DIN EN 50564:2011, sondern auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 hätte durchgeführt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, war die Messung des Stromverbrauchs allein auf Grundlage der einschlägigen harmonisierten Norm DIN EN 50564:2011 vorzunehmen, weil allein diese der Durchführung der VO (EG) 1275/2008 sowie der RL 2005/32/EG dient. Die technische Prüfvorschrift DIN EN 61121:2013 ist hingegen die einschlägige harmonisierte Norm für die Durchführung der VO (EU) 932/2012 sowie der RL 2009/125/EG. Dies folgt aus Art. 5 VO (EU) 932/2012, wonach bei der Durchführung der in Art. 3 Abs. 2 RL 2009/125/EG genannten behördlichen Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I der VO (EU) 932/2012 das in Anhang III der VO (EU) 932/2012 beschriebene Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist. Aus Anhang III Abs. 1 der VO (EU) 932/2012 wiederum folgt, dass für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder eines anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahrens vorgenommen werden, das dem anerkannten Stand der Technik Rechnung trägt und dessen Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Das den anerkannten Regeln der Technik im vorgenannten Sinne entsprechende Mess- und Berechnungsverfahren ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Norm (vgl. Art. 2 Nr. 27, Art. 10 RL 2009/125/EG, Art. 2 VO (EU) 932/2012), der technischen Prüfvorschrift DIN EN 61121:2013 (ABl. EU vom 16. Mai 2014, C 149/1) geregelt, die ausweislich der amtlichen Veröffentlichung explizit der Durchführung der VO (EU) 932/2012 sowie der RL 2009/125/EG dient (vgl. auch Vorwort der DIN EN 61121:2013). Die VO (EU) 932/2012 enthält indes von vornherein keinerlei Vorgaben für die Messung des Stromverbrauchs von Wäschetrocknern im Bereitschaftszustand (Standby), sondern definiert für die Einhaltung der in der Verordnung vorgegebenen Ökodesign-Anforderungen ausweislich ihrer Begriffsbestimmungen lediglich den „Aus-Zustand“ (Art. 2 Nr. 15 VO (EU) 932/2012) und den „unausgeschalteten Zustand“ (Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 932/2012). Der in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefinierte Bereitschaftszustand (Standby) ist mit den in Art. 2 Nr. 15 und 16 VO (EU) 932/2012 definierten Zuständen nicht im Ansatz vergleichbar. Vorgaben zum hier streitgegenständlichen Bereitschaftszustand (Standby) finden sich demzufolge auch nicht in den Regelungen zu den Ökodesign-Anforderungen in Art. 3 VO (EU) 932/2012 i.V.m. Anhang I der VO (EU) 932/2012 sowie zum behördlichen Nachprüfungsverfahren in Art. 5 VO (EU) 932/2012 i.V.m. Anhang III der VO (EU) 932/2012. Da die Prüfvorschrift DIN EN 61121:2013 indes allein der Durchführung der VO (EU) 932/2012 sowie der RL 2009/125/EG dient, legt sie denklogisch nur die Mess- und Berechnungsverfahren für die in Art. 2 Nr. 15 und 16 VO (EU) 932/2012 legaldefinierten Zustände („Aus-Zustand“ und „unausgeschalteter Zustand“) fest und enthält daher keinerlei Vorgaben für die Messung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand (Standby). Angesichts dessen ist für die Messung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand (Standby) ausschließlich die technische Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 heranzuziehen. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, bei dem im Rahmen der Nachprüfung simulierten Zustand des Gerätes habe es sich nicht um den Bereitschaftszustand (Standby) gehandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Bei dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand handelt es sich um den Bereitschaftszustand im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. I. 3. a. bb. (1) (b) (bb) Bezug genommen. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, im Rahmen der Nachprüfung sei ein missbräuchliches Verbraucherverhalten und keine vorhersehbare Verwendung simuliert worden, weil die Prüfung der „Delay-Funktion“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung vorgenommen worden sei und damit eine unvollständige Eingabe darstelle. Dieser Einwand ist rechtlich unerheblich, weil die maßgeblichen Vorschriften des Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 ausschließlich darauf abstellen, dass der festgelegte Grenzwert für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von 1,00 W zuzüglich der in Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 bezeichneten Toleranz von 0,10 W eingehalten wird. Wann sich ein Gerät im Bereitschaftszustand (Standby) befindet, wird ausschließlich durch die Legaldefinition in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 VO (EG) 1275/2008 sowie einer Negativabgrenzung zu den in Art. 2 Satz 2 Nr. 5 und 6 VO (EG) 1275/2008 beschriebenen Zuständen („Aktiver Betrieb“ und „Aus-Zustand“) bestimmt. Die Legaldefinition des Bereitschaftszustandes stellt indes ausdrücklich nicht darauf ab, ob es sich bei dem jeweiligen Zustand des Gerätes um einen Zustand handelt, der einer vorhersehbaren Verwendung bzw. einem vorhersehbaren Verbraucherverhalten entspricht. Vielmehr ist der geltende Grenzwert in jedem Zustand einzuhalten, der als Bereitschaftszustand im Sinne der Legaldefinition qualifiziert werden kann. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, ein Bereitschaftszustand im Sinne der VO (EG) 1275/2008 wäre nur ein solcher Zustand, der einer vorhersehbaren Verwendung des Produktes im Sinne des § 2 Nr. 27 ProdSG entspricht, so führte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit kann dahinstehen, ob das Produktsicherheitsgesetz im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes überhaupt Anwendung findet. Denn der im Rahmen der Nachprüfung simulierte Zustand entspricht jedenfalls – auch bei unterstellter Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes – einer vorhersehbaren Verwendung des Produkts, weil insoweit lebensnah simuliert wurde, dass der Verbraucher aufgrund eines Konzentrationsmangels (Ablenkung durch äußere Einflüsse etc.) vergisst, die „Delay-Funktion“ durch Betätigung der „Start-Taste“ zu aktivieren. Eine solche unvollständige Eingabe bei der Verwendung eines Wäschetrockners im Alltag ist nach vernünftigem Ermessen für den Hersteller ohne Weiteres vorhersehbar. (c) Die Klägerin kann sich hinsichtlich einer Konformität des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells mit den Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 als Durchführungsrechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht mit Erfolg auf die Konformitätsvermutungsregelungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 EVPG berufen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG überhaupt erfüllt sind. Denn jedenfalls sind die Konformitätsvermutungen – selbst bei zu Gunsten der Klägerin unterstellter Anwendbarkeit – durch die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben der VO (EG) 1275/2008 durchgeführte behördliche Nachprüfung widerlegt worden. Die Widerlegung der Konformitätsvermutungen folgt insoweit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 8 der VO (EG) 1275/2008. Denn darin ist bestimmt, dass bei einem – wie hier – ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren, bei dem die Nichteinhaltung des geltenden Grenzwertes für den zulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand festgestellt wurde, hinsichtlich des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells kraft gesetzlicher Fiktion angenommen wird, dass das Modell die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, vgl. zu einer vergleichbaren Fiktionsregelung in einer anderen Durchführungsrechtsvorschrift: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6. Die Klägerin hat im Übrigen weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Prüfberichte oder (Zweit-)Gutachten akkreditierter Prüfinstitute oder andere aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die die Ergebnisse der ordnungsgemäß durchgeführten behördlichen Nachprüfung durchgreifend in Zweifel ziehen oder die zweifelsfrei belegen könnten, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell den Vorgaben der VO (EG) 1275/2008 hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Grenzwertes für den zulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand vollumfänglich genügt. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Testbericht des in China ansässigen Prüfinstituts P. Co. Ltd. (Z. China) (Testbericht vom 13. Mai 2019) ist offenkundig ungeeignet, eine Einhaltung der Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 zu belegen. Dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass die Testung in demselben simulierten Zustand vorgenommen wurde, der auch der behördlichen Nachprüfung zu Grunde liegt. Des Weiteren entspricht die von der Klägerseite veranlasste Testung nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil sie nicht in Einklang mit der für die Durchführung der VO (EG) 1275/2008 einschlägigen technischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 vorgenommen wurde. Die Messung wurde nämlich nicht im Wege des Abtastverfahrens gemäß Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 vorgenommen, sondern im Verfahren der direkten Ablesung gemäß Nr. 5.3.4 der DIN EN 50564:2011. Dies entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil das Abtastverfahren gemäß Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 für alle unter die Prüfnorm fallenden Betriebsarten und Gerätetypen das bevorzugte Verfahren und für Betriebsarten, bei denen – wie hier – die Leistungsaufnahme veränderlich ist (d.h. wenn sie periodisch schwankt oder instabil ist) das einzige nach der Prüfnorm zulässige Messverfahren darstellt. Eine Messung im Verfahren der direkten Ablesung gemäß Nr. 5.3.4 der DIN EN 50564:2011 war daher von vornherein nicht zulässig. Dessen ungeachtet haben im Streitfall – wie hier – gemäß Nr. 5.3.4 der DIN EN 50564:2011 die Ergebnisse aus dem Abtastverfahren gemäß Nr. 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 ohnehin Vorrang vor den Ergebnissen des Verfahrens der direkten Ablesung. (2) Angesichts des vorstehend unter B. I. 3. a. bb. (1) ausführlich dargelegten Verstoßes des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells gegen die in der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen des § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG erfüllt. Hiernach wird lediglich vorausgesetzt, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt, was wiederum dann der Fall ist, wenn es den in einer Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Ausreichend ist insoweit schon ein singulärer Verstoß, der hier gegeben ist, weil das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 als Durchführungsrechtsvorschrift hinsichtlich des zulässigen Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand nicht erfüllt. Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell zusätzlich auch den Anforderungen der VO (EU) 932/2012 in Bezug auf die Angabe des gewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) nicht entspricht. b. Die Klägerin ist als Wirtschaftsakteur richtige Adressatin der getroffenen Anordnungen. Aus einem Umkehrschluss zu § 7 Abs. 3 Satz 3 EVPG ist zu entnehmen, dass taugliche Adressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG Wirtschaftsakteure und Aussteller sind, vgl. Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 39. Wirtschaftsakteure sind gemäß § 2 Abs. 19 EVPG Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler. Hersteller wiederum ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG eine natürliche oder juristische Person, die energieverbrauchsrelevante Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Importeur ist gemäß § 2 Abs. 9 EVPG eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt. Vorliegend gilt die Klägerin als Hersteller des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG und ist damit taugliche Adressatin der getroffenen Anordnungen. Die Klägerin ist als Personenhandelsgesellschaft rechtsfähig (vgl. § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 Handelsgesetzbuch – HGB) und daher im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG als juristische Person anzusehen. Zwar ist nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG Hersteller nur eine natürliche oder juristische Person, die energieverbrauchsrelevante Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen Gebrauch verantwortlich ist. Während nach § 2 Abs. 9 EVPG eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt, lediglich Importeur ist. Entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschriften kann somit eine Herstellereigenschaft grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn die in Rede stehende Person das Produkt tatsächlich herstellt, d.h. unmittelbar auf dessen Entwicklungsprozess und Ökodesign Einfluss hat. Demgegenüber werden Personen, die Produkte unter ausschließlicher Verwendung ihrer Marke weiterverkaufen, im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes nicht als Hersteller definiert. Gleichwohl muss auch in den Fällen, in denen ein Produkt von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Personen gefertigt wurde, ein Verantwortlicher vorhanden sein, der die Erfüllung produktbezogener gesetzlicher Pflichten gewährleistet. Üblicherweise beauftragt der tatsächliche Hersteller zu diesem Zweck einen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, in seinem Namen ganz oder teilweise bei der Erfüllung der ihm nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz obliegenden Pflichten zu handeln (vgl. § 2 Abs. 8 EVPG). Existiert – wie hier – kein Bevollmächtigter in diesem Sinne, treffen den Importeur die entsprechenden Herstellerpflichten. Dies erscheint im vorliegenden Fall sachgerecht. Denn sowohl auf der Verpackung des Produkts als auch auf den Wäschetrocknern selbst befindet sich ausschließlich die Handelsmarke der Klägerin. Kennzeichnungen, die auf den tatsächlichen, physischen Produkthersteller hindeuten, sind nicht vorhanden. Da im Hinblick auf die Erfüllung der Herstellerpflichten anhand der Produktkennzeichnungen kein Rückgriff auf den tatsächlichen Produzenten möglich ist, gilt die Klägerin als Herstellerin der Produkte. Dass sie das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell augenscheinlich im Wesentlichen bereits in seinem für den Markt bestimmten Endzustand importiert und selbst keine Maßnahmen an dem Produkt vorgenommen hat, erweist sich als unerheblich. Aufgrund der Gestaltung des Wäschetrockners und seiner Verpackung steht ausschließlich die Klägerin als Ansprechpartnerin für die nationalen Behörden zur Verfügung. Sie hat mit der auf ihre Veranlassung hin erfolgten Kennzeichnung der Ware die Verantwortung für das Produkt und dessen Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen übernommen, vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. Januar 2015 – B 2 K 14.365 –, juris Rn. 21; vgl. zur Qualifikation desjenigen als Hersteller eines Produktes, der ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke vermarktet, ebenfalls: Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 2 EVPG, Rn. 42 ff. Ungeachtet ihrer Qualifikation als Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG ist die Klägerin zugleich jedenfalls auch Importeur des in China hergestellten Wäschetrocknermodells im Sinne des § 2 Abs. 9 EVPG und damit auch insoweit taugliche Adressatin der getroffenen Anordnungen. Die Klägerin ist als Personenhandelsgesellschaft rechtsfähig (vgl. § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB) und daher im Sinne des § 2 Abs. 9 EVPG als juristische Person anzusehen. Sie ist in Deutschland und damit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell stammt aus China und damit aus einem Drittstaat. Zudem hat die Klägerin das Produkt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum durch Veräußerung an gewerbliche Händler in Verkehr gebracht (vgl. § 2 Abs. 4, 17, 18 EVPG). Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG müssen nicht ausschließlich gegen den Hersteller gerichtet werden. Dies wäre, sofern es sich etwa um einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Hersteller handelt, in der Praxis im Regelfall auch tatsächlich unmöglich und würde den Schutzgedanken des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes leerlaufen lassen. Sie können daher auch gegen den Importeur gerichtet werden. Üblicherweise beauftragt ein Hersteller (vgl. § 2 Abs. 7 EVPG) einen im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten (vgl. § 2 Abs. 8 EVPG). Existiert ein solcher Bevollmächtigter im Sinne des § 2 Abs. 8 EVPG – wie hier – nicht, treffen den Importeur die entsprechenden Herstellerpflichten. So bestimmt nämlich § 4 Abs. 8 Satz 1 EVPG ausdrücklich, dass nicht nur der Hersteller und sein Bevollmächtigter, sondern auch der jeweilige Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen hat, dass er imstande ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG entsprechen, zu verhindern. Entsprechende Maßnahmen sind gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 EVPG insbesondere, also nur beispielhaft, Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 7. c. Die getroffenen Anordnungen sind von der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. aa. Dem Beklagten kommt als Marktüberwachungsbehörde hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des „Ob“ eines Einschreitens, ausweislich des Wortlauts der Vorschrift kein Entschließungsermessen zu. Vielmehr ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde verpflichtet tätig zu werden, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Hinsichtlich des „Ob“ eines Tätigwerdens handelt es sich daher um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eingeräumt, vgl. Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 42; Fischerauer , in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: 124. EL Januar 2024, § 7 EVPG, Rn. 11; vgl. zur Annahme einer gebundenen Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ eines Einschreitens bei einer auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG gestützten Maßnahme wohl auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 4 B 978/11 –, juris Rn. 9. bb. Dies zu Grunde gelegt, erweisen sich die getroffenen Anordnungen auf der Rechtsfolgenseite als rechtsfehlerfrei. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht, weil es nach den Feststellungen im durchgeführten Nachprüfungsverfahren den Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 als Durchführungsrechtsvorschrift hinsichtlich des zulässigen Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand nicht entspricht, so dass der Beklagte zum Einschreiten verpflichtet war. Weil dem Beklagten hinsichtlich des „Ob“ eines Einschreitens kein Entschließungsermessen zukommt, hätte er mithin auch dann gestützt auf § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG Maßnahmen ergreifen müssen, wenn er nur einen Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgestellt, und nicht darüber hinaus zusätzlich auch einen Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 angenommen hätte. Da die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt sind, durfte der Beklagte der Klägerin mit der Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gestützt auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG das Inverkehrbringen und die weitere Bereitstellung des Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 untersagen. Des Weiteren konnte der Beklagte, weil die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt sind, gegenüber der Klägerin gestützt auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG mit der Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung sowohl die Rücknahme als auch mit der Anordnung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung den öffentlichen Rückruf des Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 anordnen. Die in Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung jeweils flankierend getroffenen Anordnungen, die belieferten gewerblichen Kunden (Händler) über die Rücknahme sowie die namentlich bekannten Endverbraucher über den Rückruf zu informieren und den Rückruf auf der Firmenhomepage zu veröffentlichen und zudem dem Beklagten sowohl die Rücknahme als auch den öffentlichen Rückruf nach Durchführung der Maßnahmen nachzuweisen, sind als Annexregelungen ebenfalls von § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG gedeckt. Der Beklagte hat schließlich rechtsfehlerfrei von dem ihm zustehenden Auswahlermessen hinsichtlich der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat erkannt, dass ihm mit Blick auf die konkret zu ergreifenden Maßnahmen und den Adressaten derselben ein Auswahlermessen zustand. Dies hat er durch die Formulierungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung, andere gleichermaßen effektive Maßnahmen seien im Rahmen des Auswahlermessens nicht ersichtlich, die Anordnungen seien auch im Übrigen verhältnismäßig und die Klägerin sei als Hersteller der richtige Adressat der getätigten Anordnungen, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen kann ein Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall mit Blick auf das Auswahlermessen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens zur Adressatenauswahl bedurfte es keiner näheren Ausführungen. Denn diesbezüglich sind nähere Ausführungen jedenfalls dann nicht veranlasst, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 3 M 105/24 –, juris Rn. 64. So liegt der Fall hier. Andere potentielle Adressaten für die getroffenen Maßnahmen, die eine umfassende Herausnahme des Wäschetrocknermodells aus dem Markt in gleich effektiver Weise sicherstellen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich. In Bezug auf die Ausübung des Ermessens zur Auswahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen ist ein Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall nicht feststellbar. Insbesondere durch die Aussage, andere gleichermaßen effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich, hat der Beklagte die Ergreifung anderer Maßnahmen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ausdrücklich erwogen. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass, wenn ein energieverbrauchsrelevantes Produkt – wie hier – die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einem Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und damit das betreffende Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, dass Ermessen der Behörde mit Blick auf eine Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung auf dem Markt sowie der Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produkts zwecks Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und der Umwelt regelmäßig auf Null reduziert ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 12; in diese Richtung tendierend ebenfalls: Nusser/Fehse , in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 34, 43. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind gleichfalls nicht feststellbar. Insbesondere können weder der Ordnungsverfügung selbst noch dem Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren sachfremde Erwägungen entnommen werden. Die getroffenen Anordnungen genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie die Klägerin nicht in unzumutbarer Weise belasten. Die von der Klägerin pauschal in den Raum gestellte Anordnung eines Software-Updates zur Anpassung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand stellte – abgesehen von der vorstehend ohnehin gegebenen Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die getroffenen Anordnungen – von vornherein kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung, namentlich der vollständigen Herausnahme des nicht verkehrsfähigen Produktes aus dem Markt, dar. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nicht ansatzweise nachgewiesen hat, dass der geltende Grenzwert für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand durch ein Software-Update wirksam eingehalten werden könnte, würde im Falle der Anordnung eines Software-Updates das aufgrund der behördlichen Nachprüfung gesichert als nicht verkehrsfähig geltende Produkt weiterhin bis zur vollständigen Durchführung sämtlicher Updates und damit zunächst auf unabsehbare Zeit weiter im Markt verbleiben. Die mit den getroffenen Anordnungen verbundenen wirtschaftlichen Gefahren für die Klägerin müssen daher grundsätzlich hinter dem wirksamen Schutz des fairen Wettbewerbs und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der Erhöhung der Energieeffizienz und des Umweltschutzes zurückstehen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 13. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zuletzt deswegen gewahrt, weil es der Klägerin unbenommen bleibt, gegenüber dem Beklagten die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung des festgestellten Verstoßes gegen die maßgebliche Durchführungsrechtsvorschrift nachzuweisen. Gelingt ihr ein derartiger Nachweis, ist der Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 EVPG gehalten, die getroffenen Anordnungen zu widerrufen bzw. zu ändern. II. Die in Ziffer 5 bis 7 der Ordnungsverfügung enthaltenen differenzierten Zwangsgeldandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 2. Die Zwangsgeldandrohungen sind formell rechtmäßig. a. Der Beklagte hat den (Grund-)Verwaltungsakt, die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung, erlassen und ist als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW damit auch für deren Vollzug zuständig. b. Einer Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Zwangsgeldandrohungen bedurfte es nicht, da diese gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW bei – wie hier – Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig entbehrlich ist. 3. Die Zwangsgeldandrohungen sind materiell rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Der Beklagte hat für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung). Für die Nichtbeachtung der Anordnungen unter Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro angedroht (Ziffern 6 und 7 der Ordnungsverfügung). Die angedrohten Zwangsgelder halten sich allesamt in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner stehen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das – wie das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell – die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt und damit nicht in Verkehr gebracht werden darf, umfassend und zeitnah vom Markt zu entfernen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. In Anlehnung an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung die Summe der insgesamt angedrohten Zwangsgelder (20.000,00 Euro + 15.000,00 Euro + 15.000,00 Euro = 50.000,00 Euro) zu Grunde zu legen, weil diese höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.