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Gerichtsbescheid

8 K 8021/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0612.8K8021.21.00
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Leitsätze

§ 15 Abs. 9 ZustAVO, der die Möglichkeit vorsieht, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen zuständig ist für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde dies im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, ist unwirksam.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.11.2021 in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 00.11.2021 wird aufgehoben.

Die Rückkehrentscheidung der Beklagten vom 00.02.2022 wird aufgehoben.

Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 00.03.2022 wird aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 Abs. 9 ZustAVO, der die Möglichkeit vorsieht, dass die Zentrale Ausländerbehörde Essen zuständig ist für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde dies im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, ist unwirksam. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.11.2021 in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 00.11.2021 wird aufgehoben. Die Rückkehrentscheidung der Beklagten vom 00.02.2022 wird aufgehoben. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 00.03.2022 wird aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Erstmalig reiste er im März 2006 zu einem vorbereitenden Sprachkurs nach Deutschland ein. Im September 2008 nahm er ein Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule E. auf. 2009 reiste er wieder nach Tunesien aus. Im April 2011 reiste er erneut ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.05.2011 abgelehnt. Von April 2012 bis zu seiner Abschiebung nach Tunesien im Frühjahr 2022 hatte er seinen Wohnsitz in E. . Durch die Ausländerbehörde der Stadt E. war ihm in der Annahme des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen M. G. X. (Datum der Eheschließung: 00.00.2011) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zum 16.10.2021 verlängert worden. Deren Verlängerung beantragte er am 05.10.2021. Am 00.11.2021 fand im Polizeipräsidium E. die Vernehmung eines „A.“ genannten Zeugen statt, der einem Polizeibeamten als vertrauenswürdige Person bekannt ist. A. gab an, der ihm persönlich bekannte Kläger sei dem Islam zuzurechnen und habe sich radikalisiert. Er trage nunmehr einen langen Bart. Er habe ihm erzählt, dass er zeitnah nach Tunesien ausreisen wolle, um familiäre Dinge zu klären. Sobald er wieder nach Deutschland komme, wolle er etwas gegen die Ungläubigen hier unternehmen. Die Aussage sei deutlich und unmissverständlich für ihn gewesen, weshalb er davon ausgehe, dass der Kläger einen Anschlag o. ä. verüben werde. Der Kläger sei im Besitz einer Schusswaffe, dies habe er ihm selbst mitgeteilt. Unter dem 00.11.2021 richtete das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend MKFFI genannt) ein Schreiben an die Landeshauptstadt E. , Amt für Migration und Integration. Unter dem Betreff „Änderung der aufenthaltsrechtlichen Zuständigkeit für die Person … (Kläger)“ wird mitgeteilt: Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem tunesischen Staatsangehörigen … liegen Anhaltspunkte vor, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erkläre ich, dass in diesem Einzelfall die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Essen die Zuständigkeit übernimmt. Somit ist gemäß § 15 Abs. 9 S. 1 ZustAVO nunmehr die ZAB Essen für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen betreffend die oben genannte Person zuständig. Der Kläger wurde am 00.11.2021 in E. vorläufig festgenommen und am 00.11.2021 verantwortlich vernommen. Auf Anraten seiner telefonisch kontaktierten Bevollmächtigten machte er keine Angaben zur Sache. Die am 00.11.2021 in der melderechtlich gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau (Q. Straße 00) angetroffene Schwiegermutter des Klägers erklärte, ihre Tochter sei zusammen mit dem 2014 geborenen Kind und einem neuen Lebensgefährten letztes Jahr nach Spanien ausgewandert, seither wohne sie selbst in deren ehemaliger Wohnung. Vater des Kindes sei der Inhaber einer Disco, in welcher ihre Tochter den Kläger kennengelernt habe. Der Kläger wohne hier seit geraumer Zeit nicht mehr und wisse, nicht der Kindsvater zu sein. Die ebenfalls am 00.11.2021 telefonisch vernommene Ehefrau des Klägers gab an, seit 2014 in der Wohnung Q. Straße 00 gewohnt zu haben. Dort habe der Kläger auch öfter gewohnt. Dieser habe sich seit der Eheschließung verändert. Er sei religiös. Die Ehe sei die ganze Zeit nicht gut gewesen. Im August 2020 habe sie sich endgültig vom Kläger getrennt. Die Scheidung habe sie bislang nicht eingereicht, damit der Kläger weiter vom Staat unterstützt werde. Der Kläger habe schon immer eine eigene kleine Wohnung auf der S. Straße 00gehabt. Die Durchsuchung der - dem Kläger tatsächlich zugeordneten - Wohnung in der S. Straße 00 führte nicht zum Auffinden einer Schusswaffe. Am 00.11.2021 wurde A. erneut vernommen. Er gab an, der Kläger habe sich ihm gegenüber als Anhänger von Al Quaida bezeichnet. Er habe zurückgezogen gelebt und in jedem Satz das Wort „Allah“ verwendet. Er habe religiös gewirkt, über das normale Maß hinaus. Er habe mehrfach betont, dass er im Besitz einer Waffe und entsprechender Munition sei. Unter dem 00.11.2021 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht E. , den Kläger zur Vorbereitung einer Abschiebung in Haft zu nehmen. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag ab (Az.: 000 X XXX 000/00 X). In den Gründen wird ausgeführt, die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses seien objektiv nicht erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Scheinehe eingegangen sei. Daran ändere nichts, dass die Ehe mittlerweile gescheitert sei. Das Gericht könne keine nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften feststellen. Ob tatsächlich Geldzuflüsse an den Kläger erfolgt seien, die er trotz Beziehen von Sozialleistungen gegenüber dem Jobcenter E. nicht angegeben habe, ließe sich jedenfalls der vorliegenden Ausländerakte nicht entnehmen. Auch ein Verstoß gegen das Waffengesetz habe sich anlässlich der Wohnungsdurchsuchung nicht bestätigt. Es könnten auch keine Unterstützungshandlungen einer terroristischen Vereinigung festgestellt werden. Der Hinweis des Klägers an einen Dritten, ein bestimmtes Video anzuschauen, reiche hierfür nicht aus, zumal nicht zu erkennen sei, ob der Kläger die in dem Video verbreiteten Ansichten teile oder sich davon distanziere. Dass sich der Kläger u.a. mit radikalislamischen Auffassungen auseinandersetze, mache ihn ohne weitere konkrete Anhaltspunkte noch nicht zum Unterstützer einer terroristischen Vereinigung. Die bloße Einschätzung der V-Person („A.“), der Kläger habe sich radikalisiert, sei im Besitz einer Schusswaffe und plane einen Anschlag, habe sich bislang nicht ausreichend bestätigt. Die Frau des Klägers und seine Schwiegermutter hätten eine solche Radikalisierung und insbesondere eine Neigung zu Gewalttätigkeiten gerade nicht bestätigt. Mit Ordnungsverfügung vom 00.11.2021 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten nach vorheriger mündlicher Anhörung vom selben Tag den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an (Ziffer 2). Mangels Besitzes eines Aufenthaltsrechts sei der Kläger sofort ausreisepflichtig. Der Kläger habe über mehrere Jahre unzutreffende Angaben über das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft mit Frau X. gemacht. In Ergänzung dieser Ordnungsverfügung erließ die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten gegen den Kläger am 00.11.2021 einen Änderungsbescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (wiederum) abgelehnt wurde (Buchstabe a). Ferner wurde dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien angedroht und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise auf den 00.11.2021 bestimmt (Buchstabe b) Unter Buchstabe c) wurde für den Fall der Abschiebung nach Tunesien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf vier Jahre befristet. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 24.11.2021 (fristgerecht) die vorliegende Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 00. und 00.11.2021 seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Nach - teilweise erfolgreichem - vorläufigem Rechtsschutz erließ die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten gegen den Kläger unter dem 00.02.2022 einen als Rückkehrentscheidung bezeichneten Bescheid, in dem diesem unter Hinweis auf seine Ausreisepflicht eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wird und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Tunesien angedroht wird (Ziffer 1). Für den Fall der Abschiebung wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 2). Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 24.11.2021 (fristgerecht) Klage erhoben (8 K 2317/22), die das Gericht zu dem vorliegenden Verfahren verbunden hat. Mit Ordnungsverfügung vom 00.03.2022 wies die Zentrale Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, befristet auf vier Jahre ab der Ausreise (Ziffer 2). Auch gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 19.04.2022 (fristgerecht) Klage erhoben (8 K 3088/22), die das Gericht zu dem vorliegenden Verfahren verbunden hat. Der Kläger greift die Ordnungsverfügungen der Beklagten mit Sach- und Rechtsausführungen an. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen der Zentralen Ausländerbehörde der Beklagten vom 00.11.2021, vom 00.11.2021, vom 00.02.2022 und vom 00.03.2022 zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Beklagte verteidigt ihre Ordnungsverfügungen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Mit Verfügung vom 00.07.2023 ist die Beklagte gebeten worden, den Beschluss bzw. die sonstige Dokumentation der Entscheidungsfindung der obersten Ausländerbehörde, welcher der Übertragung der Zuständigkeit auf diese vom 11.11.2021 zugrunde liegt, vorzulegen, ferner etwa von der obersten Ausländerbehörde vorab selbst gesetzten abstrakten Kriterien für derartige Entscheidungen. Der Kläger hat (weitgehend erfolglos) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2021, 8 L 2540/21, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2022, 18 B 1873/21). Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierzu sind die Beteiligten gehört worden. Die Klage ist mit allen Anfechtungsanträgen zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 VwGO) und mit dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Anfechtungsklagen des Klägers sind zulässig und begründet. Die belastenden Entscheidungen in den Ordnungsverfügungen vom 00./00.11.2021, vom 00.02.2022 und vom 00.03.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Kläger sachlich nicht zuständig. Die ursprünglich bei der Landeshauptstadt E. liegende örtliche und sachliche Zuständigkeit, vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 15 Abs. 3 ZustAVO NRW, ist nicht gemäß § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW auf die Beklagte übergegangen. § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW ist materiell rechtswidrig und damit unwirksam: Die Vorschrift ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie die Grenzen der ihr zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung überschreitet (1.) und darüber hinaus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG nicht genügt (2.). Sollte § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW wirksam sein und Anwendung finden, ist die dort vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit auf die Beklagte jedenfalls nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt (3.). 1. § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW genügt zunächst nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Vorschrift sich nicht innerhalb der vorgegebenen Grenzen der ihr zugrundeliegenden Verordnungsermächtigung hält. Die sachliche Zuständigkeit für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, zu denen unter anderem auch das FreizügG/EU gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 1 C 18.10 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 1 B 38.21 -, juris Rn. 6 ff.; Gutmann in: GK-AufenthG, § 71 Rn. 6 ff., Rn. 10 <Stand: 4/2021>, weist § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Ausländerbehörden zu. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Der Bundesgesetzgeber hat indes weder in § 71 AufenthG noch in einer sonstigen Vorschrift selbst bestimmt, welche Behörden als Ausländerbehörden anzusehen sind. Das Bundesrecht enthält mithin hinsichtlich der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes keine Vollregelung der sachlichen Zuständigkeit, sondern ist auf eine Ergänzung durch die jeweiligen Organisationsbestimmungen der Länder angewiesen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 1 B 38/21 -, juris Rn. 5; Gutmann, in: GK-AufenthG, § 71 Rn. 6 ff. <Stand: 4/2021>; Wittmann, in: BeckOK MigR, 9. Ed. 15.10.2021, § 71 AufenthG Rn. 3. Werden Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, ist es gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG Aufgabe der Länder, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Festlegung des Aufgabenkreises einer Behörde ist eine Regelung über die „Einrichtung" von Behörden in diesem Sinne, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - juris Rn. 48. Die Bestimmung, welche konkreten (Landes-)Behörden als Ausländerbehörde anzusehen sind, fällt deshalb gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in die Regelungskompetenz der Länder und kann grundsätzlich durch Rechtsverordnung geschehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 1 B 38/21 -, juris Rn. 6, m.w.N. Die rechtlichen Anforderungen an solche Rechtsverordnungen konkretisieren Art. 80 GG und Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NW). Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG zwar nicht unmittelbar anwendbar, die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53 –, BVerfGE 12, 319-326, Rn. 28; Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, BVerfGE 55, 207-244, Rn. 85; Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 bis 27, Rn. 50, Rn. jeweils bei juris. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 70 Satz 2 Verf NW muss das Gesetz, welches zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Aus dem dahinterstehenden, im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip angelegten Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes folgt aber auch, dass eine Rechtsverordnung sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung halten muss. Gestattete das Grundgesetz Rechtsverordnungen, die sich nicht im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung halten, wären auch die Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG an das ermächtigende Gesetz stellt, sinnlos. Die Frage, ob eine Verordnung von der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, hat daher über ihre Bedeutung als Vorfrage der verfassungsrechtlichen Prüfung hinaus Relevanz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 -, BVerfGE 136, 69-119, juris Rn. 45, m.w.N. Auch im Falle einer Subdelegation sind die durch die Ermächtigungsgrundlage gezogenen Grenzen zu beachten. Eine Rechtsverordnung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG danach nur, wenn sie sich in den Grenzen der (wirksamen) gesetzlichen Ermächtigung hält; andernfalls würde Art. 80 Abs. 1 GG unterlaufen, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 – 2 BvF 1/15 –, BVerfGE 150, 1-163, juris Rn. 209, m.w.N. Während der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum für seine Gestaltung besitzt und dabei auch Gleich- wie Ungleichstellungen anordnen kann, wenn sie sachgerecht sind, ist der Verordnungsgeber enger gebunden. Er kann verfassungsrechtlich von vornherein einen Gestaltungsraum nur innerhalb der ihm jeweils auf Grund des Art. 80 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen haben. Das Gleichheitsgebot bedeutet dann für den Verordnungsgeber, dass er im wohlverstandenen Sinne der ihm erteilten Ermächtigung zu handeln hat. Nur so wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch im Verhältnis zum Verordnungsgeber gewahrt, vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1137/59 u. 278/60 -, juris Rn. 23. Unter Anwendung dieser Grundsätze überschreitet § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW den von § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) vorgeschriebenen Rahmen. Ob § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine eigenständige bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung in diesem Sinne enthält, vgl. hierzu bejahend: VGH BW, Beschluss vom 26. April 2023 -. 12 S 3293/21 -, juris Rn. 11; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60/20 -, juris Rn. 23, kritisch: OVG Bremen, Urteil vom 30. September 2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 30, kann dahinstehen. Die ZustAVO NRW beruht jedenfalls auch auf § 5 Abs. 2 LOG NRW. Nach dieser Norm ist von einer Ermächtigung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern. Die in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene bundesgesetzliche Ermächtigung der Bestimmung der Zuständigkeit einer oder mehrerer bestimmter Ausländerbehörden für einzelne Aufgaben, wird durch § 5 LOG NRW landerechtlich dahingehend konkretisiert, dass der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle die Befugnis übertragen wird durch Rechtsverordnung, die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben an eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zu übertragen. Von der Befugnis nach § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 LOG NRW ist durch Erlass der ZustAVO NRW Gebrauch gemacht worden. Die Bestimmung der Beklagten als Ausländerbehörde durch § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW hält sich jedoch nicht im Rahmen der durch § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 5 LOG NRW erteilten Ermächtigung. § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ermächtigt nämlich nur zur Übertragung einzelner sachbezogener Aufgaben; § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW hingegen überträgt nach seinem Wortlaut nicht einzelne Aufgaben, sondern alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen in einem konkreten personenbezogenen Einzelfall. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden allgemein, für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen. § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ermächtigt daran anschließend in einem zweiten Schritt zur Übertragung einzelner Aufgaben, indem den Ländern das sich auch aus § 5 LOG NRW ergebende Recht zur Behördenkonzentration eingeräumt wird. Bestimmte Aufgaben werden den sonst allgemein zuständigen Ausländerbehörden ganz entzogen und einer bestimmten Behörde zur alleinigen Erfüllung zugewiesen. Dabei ermächtigt das Gesetz dem eindeutigen Wortlaut nach zur Konzentration von bestimmten Aufgaben, z.B. zur Durchführung von Abschiebungen, vgl. Kolber, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage ‚(2022), § 71 AufenthG Rn. 11. Damit trennt bereits der Wortlaut die Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit (Aufgaben als Gesamtes Stufe 1) von den einzelnen Aufgaben (Stufe 2), an die eben nicht generell angeknüpft wird und die erst nach der vom Einzelfall losgelösten Zuständigkeitsbestimmung erfolgt. Diese Form der Zuständigkeitskonzentrationen für bestimmte Aufgaben findet sich auch in den Sätzen 3 und 4 des § 71 Abs. 1 AufenthG. Danach ist für die Aufgabe der Vollziehung von Abschiebungen in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen (Satz 3); die Länder sollen für die Aufgabe der Visumanträge nach § 6 zu bestimmten Aufenthaltszwecken jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten (Satz 4). Geregelt ist dort als Ausfluss von Satz 2 eben die Konzentration von Aufgabenbereichen, nämlich der Vollzug aller Abschiebungen und die Bearbeitung aller Visumsanträge im Bereich der örtlichen Zuständigkeit. Der Begriff der Aufgabe umfasst auch bei systematischer Auslegung im Aufenthaltsrecht eine generelle Umschreibung des Tätigkeitsbereiches für alle betroffenen und nicht nur einzelne Ausländer. So findet sich etwa in § 93 AufenthG eine Beschreibung der „Aufgaben“ der oder des Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration. Diese werden losgelöst von irgendwelchen Einzelfällen für alle Ausländer festgelegt. Selbiges gilt für die Aufgabenbeschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 75 AufenthG). Historisch greift § 71 Abs. 1 AufenthG mit seinem bis heute unveränderten Satz 2 den § 63 Abs. 1 AuslG (1990) auf, vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 94. Die Regelung entspricht danach der vorherigen wortgleichen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG (1990), die mit Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, Seite 1126, BT-Drs. 12/2062, Seite 46) eingeführt worden war. Das AuslG (1990) verzichtete dabei im Gegensatz zum Ausländergesetz (1965) - § 20 Abs. 3 AuslG (1965) enthielt neben detaillierten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in den Abs. 1 und Abs. 2 für die sachliche Zuständigkeit eine Aufgabenzuweisung auf die Behörden der inneren Verwaltung auf Kreisebene - weitestgehend auf die Regelung der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit, insbesondere soweit die ausländerrechtlichen Bestimmungen von den Ländern ausgeführt werden. Dieser Verzicht entspricht der den Ländern vom Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz, vgl. BT-Drs. 11/6321, Seite 78. Absatz 1 sollte dabei im Wesentlichen nur informatorischer Charakter zukommen. Der Rechtssuchende soll dem Gesetz entnehmen können, an welche Behörde er sich zu wenden hat, vgl. BT-Drs. 11/6321, Seite 78. Bereits im Rahmen der Einrichtung der Behörden durch die Länder zur „Wahrnehmung der Aufgabe der Ausländerbehörden“, ging es um die Frage, welche Behörden damit betraut werden sollten, vgl. GK-AuslR, II-§ 63 (Stand: Juni 1998), Rn. 7. Entsprechend regelte Satz 2 die Zuständigkeitskonzentration, vgl. GK-AuslR, II-§ 63 (Stand: Juni 1998), Rn. 15, und nicht die Übertragung von Entscheidungen in übertragenen Einzelfällen. § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW hingegen überträgt nach seinem Wortlaut nicht einzelne Aufgaben, sondern alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen in einem konkreten Einzelfall, wenn die oberste Ausländerbehörde zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde F. die Zuständigkeit übernimmt. Eine solche einzelfallbezogene Übertragungskompetenz enthalten jedoch weder § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG noch § 5 LOG NRW. 2. § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW genügt darüber hinaus dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot nicht. Dieses gilt wegen der grundrechtlichen Bedeutung für den Ausländer auch für Zuständigkeitsvorschriften im Aufenthaltsrecht, vgl. Berlit, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 71 AufenthG, Rn. 17 m.w.N. Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber verpflichtet, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den aus dem Rechtstaatsprinzip abgeleiteten Anforderungen der Bestimmtheit, der Normenklarheit und der Justitiabilität entsprechen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, juris Rn. 17. Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich widerspruchsfrei und so genau zu fassen, dass die Normadressaten die Rechtslage – also Inhalt und Grenzen von Ge- oder Verbotsnormen – in zumutbarer Weise erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - juris Rn. 118 ff.; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - juris Rn. 14; Sommermann in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 289 m.w.N. Dabei dienen die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm zum einen dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77 -, Rn. 42; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 105. Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, BVerfGE 113, 348-392, Rn. 120. Zum anderen gewährleistet der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren, vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, Rn. 118-121, juris; Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 56, 1-22. Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7/12 -, juris Rn. 16. Es reicht aus, dass sich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Gesetzes, der Berücksichtigung des Normzusammenhangs sowie der Begründung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff <45>; Beschluss vom 12. Februar 1969 - 1 BvR 687/62 –,25, 216 ff. <227>; Bay. VGH, Entscheidung vom 11. November 1997 - Vf. 22-VII-94 -, juris Rn. 153. Der Bestimmtheitsgrundsatz schließt deshalb auch nicht aus, dass in Normen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies trifft auch auf Generalklauseln zu, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103-109, Rn. 1; Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234-269, Rn. 91. Gleichfalls kann der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt werden. Maßgeblich für dessen Zulässigkeit am Maßstab der rechtsstaatlichen Bestimmtheit ist, dass der der Verwaltung eingeräumte Entscheidungsspielraum durch Gesetzeszwecke, Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen und tatbestandliche Bindungen hinreichend deutlich eingegrenzt ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89-147, Rn. 12; Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214-232, Rn. 35; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -, BVerfGE 108, 186-238, Rn. 172. In einem einheitlichen Zusammenhang dürfen auch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, solange die Normen insgesamt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justitiabilität entsprechen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255-270, Rn. 31. Ist eine Maßnahme auf mehrere Normen gestützt, die jeweils unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, darf die Schutzwirkung des Bestimmtheitsgebots durch das Zusammentreffen mehrerer solcher Begriffe nicht aufgeweicht werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33-76, Rn. 112. Nach diesen Maßstäben ist § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW nicht hinreichend bestimmt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Übertragung der Zuständigkeit unter der Prämisse, dass eine abschließende Regelung des materiellen Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz stattfindet, für den Adressaten aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen eine verhältnismäßig niedrige Grundrechtsrelevanz aufweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60/20 -, juris Rn. 24, lässt die Vorschrift keine abschließende Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der jeweiligen Ausländerbehörde zu. Denn auch eine verhältnismäßig niedrige Grundrechtsrelevanz entbindet den Verordnungsgeber nicht davon, insbesondere zur Kontrolle der Verwaltung durch die Gerichte, den Inhalt der Regelung so auszugestalten, dass eine Übertragung der Zuständigkeit an die Beklagte mit Hilfe herkömmlicher Methoden der juristischen Auslegung nachvollziehbar und damit überprüfbar wird. Mit der Zuständigkeit verbindet sich nämlich auch immer ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die danach zum Handeln berufene Behörde auf Grund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung, ihrer Vertrautheit mit den zu regelnden Verhältnissen und ihrer besonderen Erfahrung in der Materie besser geeignet sei als jede andere Behörde, den Sachverhalt richtig zu ermitteln und eine richtige Entscheidung zu treffen. Hinzu kommt, dass in der Bestimmung der Zuständigkeit immer zugleich auch eine Entscheidung darüber liegt, welche praktischen Möglichkeiten dem Bürger, der mit der Verwaltung zu tun hat, zur Verfolgung seiner Interessen geboten werden, welche Entfernungen ihm zugemutet werden, wenn er sein Anliegen bei der Behörde persönlich vorbringen möchte, wo er Anträge stellen kann und mit welchen Amtsträgern er verhandeln muss, wo er die Verwaltungsakte einsehen kann, etc. Die Einhaltung der Zuständigkeit ist in diesem Sinne Voraussetzung dafür, dass die Verfahrensbeteiligten von den ihnen eingeräumten Rechten wirksam Gebrauch machen können und die Verfahrensgarantien voll zur Auswirkung kommen, denn nur die zuständige Behörde bietet die größtmögliche Gewähr für eine sachlich richtige Entscheidung, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. November 2018 - RO 5 K 17.2158 -, juris Rn. 41, m.w.N. Dies gilt umso mehr für die sachliche Zuständigkeit, da diese auch nicht Gegenstand einer Prüfung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 4 ff VwVfG NRW), welche ausschließlich Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit treffen, sein kann, vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 62. Ed. 1.1.2024, VwVfG § 45 Rn. 15, m.w.N. Aufgrund der Verwendung einer Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe in § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW und der damit verbundenen Einräumung eines Entscheidungsspielraumes gegenüber der obersten Ausländerbehörde ist jedoch eine abschließende Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich. Wann die oberste Ausländerbehörde die Zuständigkeit an die Beklagte überträgt, lässt sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, objektiver Kriterien und damit einer zuverlässigen Grundlage für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des „Einzelfalles“ und „zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben“ nicht feststellen. Nach § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW ist die Zentrale Ausländerbehörde F. zuständig für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, wenn die oberste Ausländerbehörde im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde F. die Zuständigkeit übernimmt. Dies kommt insbesondere in Betracht bei ausländischen Personen, zu denen Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG besteht (1.), von ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht (2.), von ihnen eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht (3.) oder sie einer Gruppierung angehören oder angehört haben oder mit einer solchen zusammenwirken oder zusammengewirkt haben, die sich zur planmäßigen Begehung von Straftaten zusammengeschlossen hat und beziehungsweise oder Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Art. 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verfolgt oder verfolgt hat (4.). Bereits der Begriff der „zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben“ lässt sich im Zusammenhang der Übertragung einer Zuständigkeit nicht recht einordnen. Der Begriff der „Zweckmäßigkeit“ wird in der ZustAVO NRW nicht weiter konkretisiert. Es handelt sich systematisch um einen der innerbehördlichen Fachaufsicht zuzuordnenden Fachbegriff. Der Aufsichtsbehörde wird über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus im Rahmen von Ermessensentscheidungen einer untergeordneten Behörde ein Überprüfungsspielraum eingeräumt. Die Zweckmäßigkeitskontrolle ermöglicht der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die untergeordnete Behörde aus mehreren rechtlich möglichen Alternativen die sinnvollste ausgewählt hat. Eine solche Regelung findet sich im aufenthaltsrechtlichen Kontext in § 9 Abs. 3 OBG NRW. Dort wird ein besonderes Weisungsrecht zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und passrechtlichen Angelegenheiten eingeräumt. § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW ermöglicht jedoch gerade keine Weisung der obersten Ausländerbehörde gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. Dies würde bereits im ersten Schritt nach der Systematik der Zweckmäßigkeitskontrolle ein nicht vorgesehenes Ermessen der Ausländerbehörde im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung voraussetzen. Unter Heranziehung der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen rechtmäßiger und zweckmäßiger Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben ließe sich durch Auslegung der Wille des Verordnungsgebers ableiten, dass der obersten Ausländerbehörde jedenfalls ein Entscheidungsspielraum im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung eingeräumt werden soll. Dies wird durch die Verwendung des Begriffes „im Einzelfall“ nahegelegt. Eine Übertragung der Zuständigkeit soll nach dem Wortlaut gerade nicht in jedem Fall stattfinden. Wann ein Einzelfall anzunehmen ist und dieser im Zusammenhang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben“ eine Übertragung an die Beklagte erforderlich macht, ist nicht erkennbar. Eine Konkretisierung dieser Begriffe ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 9 Satz 2 ZustAVO NRW. Vielmehr wird durch die weitere Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und deren Verknüpfung untereinander die Auslegung für den Rechtsanwender weiter erschwert bzw. unmöglich gemacht. Danach werden im Rahmen einer Aufzählung Fallkonstellationen benannt, in denen eine Übertragung insbesondere in Betracht kommt. Der Begriff „kommt in Betracht“ legt nach dem Wortlaut die Bedeutung „kann“ und damit die weitere Einräumung eines Ermessens nahe. Bei der in den Ziffern 1 bis 4 vorgenommenen Aufzählung handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende tatbestandliche Aufzählung, wie sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergibt. So hat die oberste Ausländerbehörde in der Vergangenheit etwa die Arbeitsüberlastung einer Ausländerbehörde als weiteren Anwendungsfall der Zuständigkeitsübertragung herangezogen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2023 - 8 L 2803/22 -, juris. Darüber hinaus gewährleistet auch die Aufzählung in § 15 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZustAVO NRW keine abgrenzbare Bestimmung der Fälle, in denen die Zuständigkeit auf die Beklagte übergehen soll. Ziffer 1 bestimmt, dass eine Zuständigkeitsübertragung insbesondere in Betracht kommt bei ausländischen Personen, zu denen Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1, Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Welchen Zweck die Aufzählung der zwei Absätze des lediglich aus diesen zwei Absätzen bestehenden § 54 AufenthG hat, bleibt unklar. Unabhängig davon eröffnet diese Ziffer im Verhältnis zu den Ziffern 2 bis 4 einen weitgehenden Handlungsspielraum der obersten Ausländerbehörde, weil danach auch die Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfasst werden. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 9 Satz 2 ZustAVO NRW kann danach eine Übertragung der Zuständigkeit auch bei „einfachen Rechtsverstößen“ erfolgen. Ein derart weiter Spielraum für die Übertragung oder gerade Nichtübertragung der Zuständigkeit lässt weder eine Überprüfung durch die Gerichte zu, noch besteht die Möglichkeit des betroffenen Ausländers sich hierauf einzurichten. Diese weite Übertragungskompetenz kann auch nicht durch eine regelmäßige Verwaltungspraxis in ausreichender Weise konkretisiert werden. Zum einen lässt sich eine einheitliche, an sachlichen Differenzierungskriterien orientierte Verwaltungspraxis gerade nicht feststellen. So ist gerichtsbekannt, dass eine Übertragung der Zuständigkeit bereits bei Vorliegen „einfacher Rechtsverstöße“ erfolgte, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2023 - 8 L 2803/22 -, juris. hingegen ohne weitere sachliche Begründung in einem Fall von Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und damit dem Vorliegen einer Übertragungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 ZustAVO NRW unterblieb, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2024 - 8 L 381/23 -, n.v. Zum anderen lässt sich den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen eine Begründung der Übertragungsentscheidung gegenüber der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde regemäßig nicht entnehmen, so jedoch die Zuständigkeit bejahend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 8 L 212/23 -, juris Rn. 10 ff., Unter diesen Umständen kann sich der Verordnungsgeber der ihm übertragenen Aufgabe, der Zuständigkeitsbestimmung nach § 71 AufenthG, auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Grundrechtsrelevanz nicht durch die Verwendung einer Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe entledigen und der Exekutive in Form einer Generalermächtigung überlassen. 3. Darüber hinaus und selbstständig tragend, ist selbst bei unterstellter Wirksamkeit des § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW die Übertragung der Zuständigkeit auf die Beklagte nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt. a) Der erkennenden Kammer ist eine Überprüfung der Übertragungsentscheidung durch die oberste Ausländerbehörde nicht möglich. Jenseits der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der offenen Frage, ob überhaupt ein Entscheidungsspielraum eröffnet ist, ist gerichtsbekannt, vgl. nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. März 2023 - 8 L 2803/22 -, juris, und vom 7. März 2024 - 8 L 381/23 -, n.v., dass eine Auswahlentscheidung im Einzelfall durch das MKFFI stattfindet, welche sich jedoch jeder gerichtlichen Überprüfung entzieht. Vorliegend erfolgte ausweislich des Schreibens des MKFFI vom 11.11.2021 die Übertragung der Zuständigkeit im Falle des Klägers aufgrund von Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Eine weitergehende Begründung liegt nicht vor. Vor dem Hintergrund der Pauschalität und Begründungslosigkeit der Erklärung vom 11.11.2021 ist hierin ein Verstoß gegen das der Verfassung immanente und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspringende Willkürverbot, zum Willkürverbot vgl. Dürig/Herzog/Scholz/P. Kirchhof, 102. EL August 2023, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 264 ff, zu sehen, weil sich nachvollziehbare Kriterien für die Zuständigkeitsübertragung, die eine willkürliche Entscheidung ausschließen könnten, nicht feststellen lassen. Die Nachholung einer solchen Begründung steht auch nicht zu erwarten. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass eine einheitliche, an sachlichen Differenzierungskriterien orientierte Verwaltungspraxis in einer Vielzahl gerichtsbekannter Verfahren, wie bereits ausgeführt, nicht erkennbar ist. Auf welchen Kriterien und Zweckmäßigkeitserwägungen heraus das MKFFI seine Entscheidung, die Zuständigkeit für bestimmte Verfahren an die Beklagte zu übertragen, stützt ist außerdem weder aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar noch in sonstiger Weise in transparenter Form allgemein nachvollziehbar. Zuletzt ist auch gegenüber dem Gericht trotz Aufforderung vom 00.07.2023 durch die der Beklagten und dem MKFFI bekannten Bedenken des Gerichts hinsichtlich des § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW keine Mitteilung sachlicher Differenzierungskriterien erfolgt. b) Wiederum selbständig tragend war die Sachverhaltsgrundlage am 11.11.2021 für eine Übertragung der Zuständigkeit im Falle des Klägers wegen Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu schwach; sie beruhte allein auf der Vernehmung des A. ohne Überprüfung dessen Angaben und ohne das Vorliegen anderer geeigneter Beweismittel. Die den Anfangsverdacht einer Radikalisierung des Klägers begründenden Umstände hatten sich bis zum 15.11.2021 durch weitere Beweismittel in einem Umfang relativiert, dass hinreichende Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr vorlagen. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 15.11.2021 verwiesen, dessen Ausführungen das Gericht teilt. Auf der Basis der durch keine belastbaren Tatsachen erhärteten und gesteigerten Aussage eines V-Mannes, also einer Person, die für ihre Aussagen bezahlt wird und daher ein Interesse daran hat, sich bei Führungsbeamten „wichtig zu machen“, durfte die Entscheidung nicht ergehen. Die Übertragung der Zuständigkeit im Fall des Klägers auf die zentrale Ausländerbehörde der Beklagten war unter keinem denkbaren Gesichtspunkt so dringlich, dass sie nicht bis zu einer hinreichenden Sachaufklärung hätte zurückgestellt werden können. Unmittelbar von dem Kläger ausgehende Gefahren wäre mit den Mitteln des Polizei- oder Strafrechts zu begegnen gewesen. Dass gegen den Kläger möglicherweise ein hinreichender Verdacht bezüglich des Vorliegens von Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG (a.F.) bestand, OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2022 - 18 B 1873/21 -, lag der Übertragung der Zuständigkeit auf die Beklagte nicht zugrunde. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte darf dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, weil sie örtlich unzuständig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO (für die Beklagte) und 709 ZPO (für den Kläger). Die Zulassung der Berufung ist gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO erfolgt. Die Frage der Wirksamkeit von § 15 Abs. 9 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl zukünftiger Verfahren und hat daher grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Für die Entscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat das Gericht einen Auffangwert angesetzt. Die Rückkehrentscheidung vom 15.02.2022 erhöht den Streitwert nicht, da sie an die Stelle der vormaligen Entscheidungen in den Bescheiden vom 15. und 18.11.2021 tritt und daher keine „isolierte“ Abschiebungsandrohung im Sinne der Streitwertrechtsprechung darstellt. Für die Ausweisungsentscheidung ist ein weiterer Auffangwert angesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.