Beschluss
8 L 2803/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0315.8L2803.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 K 3464/22 gegen Ziffern 1, 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.11.2022 (Ausweisung, Wohnsitz- und Meldeauflage) wird wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 2 (Abschiebungsandrohung), 3 (Einreise- und Aufenthaltsverbot), 6 und 7 (Zwangsgeldandrohungen zu Ziffern 4 und 5) der vorgenannten Ordnungsverfügung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert beträgt 2.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 K 3464/22 gegen Ziffern 1, 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.11.2022 (Ausweisung, Wohnsitz- und Meldeauflage) wird wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 2 (Abschiebungsandrohung), 3 (Einreise- und Aufenthaltsverbot), 6 und 7 (Zwangsgeldandrohungen zu Ziffern 4 und 5) der vorgenannten Ordnungsverfügung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert beträgt 2.500,- Euro. Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 00.00.1989 in E. geboren und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. 2005 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt und 2016 in den aktuellen Reisepass übertragen. Zu seiner Person werden im Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.2019 (X-0-XxX 0/00 0 XXx 00/00) folgende Feststellungen getroffen (ein historisch-chronologischer Verwaltungsvorgang einer Ausländerbehörde liegt dem Gericht nicht vor): Der heute 00 Jahre alte Angeklagte wurde in E. geboren und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Sein Vater stammt aus Sarajevo. Dieser kam mit seiner Ehefrau, der Mutter des Angeklagten, und der gemeinsamen ältesten Tochter nach seinem Studium in L. etwa im Jahr 1987 nach Deutschland. Hier war der Vater jedenfalls bis 2017 als Imam einer sunnitischen, bosnisch geprägten Moschee unter der Anschrift O.-----straße 0 in E. tätig, wo die Familie zunächst auch wohnte. In dieser Zeit wurden der Angeklagte und danach noch eine weitere Tochter geboren. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau und arbeitet in Nebentätigkeit als Reinigungskraft. Der Angeklagte besuchte in E. den Kindergarten, die Grundschule und die Realschule, die er erfolgreich mit der Fachoberschulreife abschloss. Er setzte seine Schulausbildung zunächst an einem Berufskolleg in E. fort, brach diese jedoch nach etwa zwei Jahren ab und absolvierte anschließend eine Schlosserlehre bei der Firma X. & X1. , einem E1. Aufzughersteller. Diese beendete er mit dem Bestehen der Gesellenprüfung. Nach dieser Ausbildung machte sich der Angeklagte Mitte 2016 selbstständig, meldete unter der Anschrift I.-------straße in E. ein Gewerbe im Kfz-Bereich an und betrieb dort über etwa eineinhalb Jahre eine Werkstatt. Nach Differenzen mit dem Vermieter meldete er dieses Gewerbe Ende 2017 ab und ist seitdem arbeitssuchend. Derzeit lebt der Angeklagte von Sozialleistungen und einem Gewinn aus Sportwetten. Er beabsichtigt, gemeinsam mit einem Freund einen Handel mit Autoteilen aus China zu eröffnen. Im Jahr 2015 heiratete der Angeklagte die ebenfalls bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige B. B1. , verließ das Elternhaus und bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung auf der X2.----straße in E. . Ende 2016 trennte sich seine Frau von dem Angeklagten und verließ die Wohnung. Der Angeklagte zog dort ebenfalls aus und bewohnte in der Folgezeit ein ehemaliges Büro auf dem Gelände der von ihm betriebenen Werkstatt. Mit Aufgabe dieses Gewerbes zog er zu seinen Eltern in deren Wohnung unter der Anschrift D.-------straße 00 in E. , in der er seitdem wohnt. Der Angeklagte, der nach wie vor von seiner Ehefrau getrennt lebt, hat mittlerweile eine feste Freundin. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte ist Muslim sunnitischer Glaubensrichtung. Er bezeichnet sich als gläubig und besucht regelmäßig das Freitagsgebet, in letzter Zeit in einer türkischen Moschee, da sein Vater aus der Leitung der bosnischen Moschee aus gesundheitlichen Gründen, aber auch nach Differenzen mit dem dortigen Vorstand, Ende 2017 ausgeschieden ist. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Antragsteller wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Zur Tat hatte der Strafsenat festgestellt, dass er den Ankauf von 3 aus Beständen der Bundeswehr aussortierten Nachtsichtgeräten in Deutschland durch den anderweitig verurteilten T. M. , welche zur Verwendung durch die Vereinigung K. in Syrien bestimmt und von dem M. auch dorthin verbracht worden waren, dadurch unterstützt hatte, dass er von dem M. ca. 1.500,- Euro Bargeld entgegengenommen und damit die Kaufpreiszahlung für die Nachtsichtgeräte über sein Konto abgewickelt hatte. Bei der Strafzumessung waren dem Strafsenat drei Vorbelastungen bekannt: AG E. , Strafbefehl vom 00.11.2014, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 40,- Euro, AG E. , Strafbefehl vom 00.03.2017, gemeinschaftliche Hehlerei, 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 40,- Euro und AG E. , Strafbefehl vom 00.03.2018, Betrug, 40 Tagessätze Geldstrafe jeweils 40,- Euro. Alle Geldstrafen sind durch Zahlung erledigt. Hinsichtlich der Strafzumessung finden sich im Urteil des OLG E. folgende Erwägungen: Die Anwendung des § 129 Abs. 6 StGB ist angezeigt, da die Schuld des Angeklagten gering und seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung war: Sein Tatbeitrag erschöpfte sich in der Einzahlung von Bargeld auf sein Konto unter Durchführung von drei Überweisungen, ein Vorgang, der in wenigen Minuten abgeschlossen war. Im Vergleich zu dem Anteil des Zeugen T. M. an dem gesamten Beschaffungsvorgang fiel der Tatbeitrag des Angeklagten nicht erheblich ins Gewicht. Es kam dabei nicht auf die Person des Angeklagten an, da die von ihm zu verantwortenden Tatanteile auch durch einen beliebigen Dritten hätten vorgenommen werden können. Der Angeklagte ließ sich schließlich maßgeblich durch das charismatische Auftreten des Zeugen T. M. und nicht durch eigene Handlungsmotivation oder gar eine eigene jihadistische Überzeugung zu der Überweisung verleiten. … Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat neben den vorstehend bereits bezeichneten, auch hier noch einmal zugunsten des Angeklagten einzubeziehenden Umständen weiter zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bei Begehung der Tat strafrechtlich nicht vorbelastet war und diese bereits über fünf Jahre zurückliegt. Die Hemmschwelle für die konkrete Unterstützungshandlung war angesichts des geringen Aufwandes für den Angeklagten niedrig, zumal auch die verwendeten Mittel nicht aus seinem Vermögen stammten. Zudem hat der Angeklagte zumindest die objektiven Anteile einer Beteiligung eingestanden. Andererseits war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich seine Unterstützungshandlung auf drei Nachtsichtgeräte bezogen. Hierbei handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände, die typischerweise zu militärischen Zwecken eingesetzt werden. … Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der nun abgeurteilten Tat strafrechtlich nicht vorbelastet. Seitdem ist er lediglich wegen nicht einschlägiger Delikte zu geringen Geldstrafen verurteilt worden, die er stets beglichen hat. Der Angeklagte ist familiär integriert und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung, die ihm zumindest grundsätzlich eine legale Beschäftigung zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Es sind auch keine Anzeichen für eine radikalislamische Ausrichtung des Angeklagten oder für Kontakte in die jihadistische Szene erkennbar, die erwarten ließen, dass der Angeklagte erneut Straftaten, die typischerweise mit der Nähe zu dieser Szene verbunden sind, begehen wird. Mit Urteil vom 02.04.2020 verurteilte das AG X. (00 Xx-00 Xx 0/00-00/00) den Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Verurteilung durch das OLG E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aus den Urteilsgründen zur Person ergibt sich, dass die Absicht des Antragstellers, einen Handel mit Autoteilen aus China zu betreiben, nicht realisiert worden war. Im Zeitpunkt der Entscheidung habe der Antragsteller von einem vor langer Zeit erzielten höheren Gewinn aus Sportwetten gelebt. Zur Tat wird festgestellt, dass der Antragsteller in den von ihm für den Fahrzeugteilehandel angemieteten Räumen in der T1.--------straße in X. mit einem Kapitaleinsatz von 5000,00 Euro eine Plantage zum Anbau von Cannabis errichtet hatte. Unter anderem beschaffte er eine Absauganlage, eine Stromverteilung und Bewässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen. Das fertige Cannabis habe er gewinnbringend verkaufen wollen. Am Abend des 02.01.2019 war er zusammen mit dem Mitangeklagten C. dabei angetroffen worden, wie er das in Säcke abgefüllte Pflanzenmaterial aus der Plantage in einen angemieteten Lieferwagen verlud. In den sichergestellten Plastiksäcken befanden sich insgesamt knapp 10 kg abgeerntetes Pflanzenmaterial, welches einen Wirkstoffgehalt von 4,19 % hatte. Hieraus ergab sich eine Gesamtwirkstoffmenge von 410 g THC. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und diese unter anderem damit begründet, die Annahme, der Antragsteller habe sein Projekt Ende des Jahres 2019 als gescheitert angesehen, weil es ihm nicht gelungen sei, verkehrsfähiges Cannabis zu züchten, sei abwegig. Vielmehr habe er in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Plantage nur deswegen abgebaut zu haben, weil er sich entdeckt gefühlt habe. Die gebildete Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um mehr als 9 kg getrocknetes Marihuanakraut gehandelt habe, abwegig. Die nicht geringe Menge von 7,5 g THC sei um das 54-fache überschritten. Auf die Berufung änderte das LG X. die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptverhandlung vom 00.02.2022 dahingehend ab, dass der Antragsteller wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des OLG E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde (00 Xx – 00 Xx 0/00 – 00/00). Zur Person hatte die kleine Strafkammer ergänzend festgestellt: Seit seiner Freilassung in diesem Verfahren durch die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung arbeitet der Angeklagte in einem Asia Food Geschäft und erzielt hierbei ein Einkommen von 1.300,- Euro brutto im Monat zuzüglich Trinkgeldern. Hierbei handelt es sich erklärtermaßen nicht um seinen Traumjob. Der Angeklagte, der Schlosser gelernt hat und begeistert ist in Bezug auf Tätigkeiten als Automechaniker, hat in der Zwischenzeit ein Praktikum bei der Firma D .P .H . D1. GmbH in E. gemacht, die auf die Restauration von Oldtimern spezialisiert ist. Darüber hinaus hat er nach seinen Angaben Kontakte geknüpft zu der Firma T2. N. in I1. , die wiederum im Bereich des Autotuning tätig ist. In beiden Firmen verfügt der Angeklagte über eine konkrete Zusage dort tätig zu werden, soweit er seine Angelegenheiten, vorrangig das hier zugrunde liegende Verfahren, geklärt hat. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als „in der Warteschlange“ befindlich. In privater Hinsicht ist der Angeklagte fest liiert. Der noch im amtsgerichtlichen Urteil aufgeführte höhere Gewinn aus einer Sportwette ist mittlerweile aufgebraucht. Zum Tatvorwurf hatte sich der Antragsteller nicht weiter eingelassen. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte willens sei, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und seinen Lebensunterhalt auf legale Art und Weise sicherzustellen. Zu seinen Lasten war u.a. berücksichtigt worden, dass er die Plantage mit nicht unerheblichem finanziellem Einsatz professionell eingerichtet hatte. Ferner war zu seinen Lasten berücksichtigt worden, dass er den Mitangeklagten in die Sache hineingezogen hatte und dass er strafrechtlich vorbelastet war, wenn auch nicht einschlägig. Seine kriminelle Energie habe sich zum Tatzeitpunkt damit als durchaus verfestigt gezeigt. Am 00.06.2021 stellte sich der Antragsteller zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt F. . Von dort wurde er am 00.07.2021 in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt N1. -L1. verlegt. Bereits im März 2021 hatte sich der Antragsteller im Kreis E. in der Gemeinde N2. gemeldet. Der Sachbearbeiter der Kreis-Ausländerbehörde vermerkte hierzu am 21.01.2022: … Mit Mail vom 08.12.2021 teilte die Sicherheitskonferenz des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit, dass im Falle des Betroffenen sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, welche aktuell nicht für die Verwertung in einem Verwaltungsverfahren freigegeben sind.…Nach hiesiger Einschätzung überwiegt nach Aktenlage derzeit das private Bleibeinteresse des Betroffenen demnach das öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Justizvollzugsanstalt N1. -L1. teilte mit, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt nach der Haftentlassung wieder in E. nehmen wird. Die Ummeldung in den Kreis E. erfolgte vor Haftantritt lediglich, da der Betroffene dort die Zusage für eine Arbeitsstelle während des offenen Vollzuges hatte. Zur Aufnahme dieser Arbeitsstelle ist es jedoch nicht gekommen, sodass die Wohnung umgehend wieder gekündigt wurde. Derzeit geht der Betroffene einer Beschäftigung in E. nach. Dort hat er eine Wohnung mit seiner Lebensgefährtin angemietet, in die er nach seiner Haftentlassung zurückkehren möchte. Seine gesamte Familie wohnt in E. . Während seinen Ausgängen und Urlauben hält sich der Betroffene ebenfalls in E. auf und beschreibt E. selber als seinen Lebensmittelpunkt. Die Einleitung aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Erlass einer Feststellung Verfügung, Einleitung der Abschiebung) aufgrund der Mitteilung der Sicherheitskonferenz vom 08.12.2021 ist nicht ersichtlich und wird infolgedessen diesseits auch nicht beabsichtigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden aktuell nicht für die Verwertung in einem Verwaltungsverfahren freigegeben und keine konkreten und verwertbaren Angaben (vorwürfe, Nachweise, …) Zu den sicherheitsrelevanten Erkenntnissen der Ausländerbehörde vorgetragen worden sind. Es wird vorgeschlagen, aufgrund der Tatsache, dass E. vor seiner kurzzeitigen Ummeldung in den Kreis E. und laut Mitteilung der Justizvollzugsanstalt N1. -L1. derzeit und nach Haftentlassung der Lebensmittelpunkt des Betroffenen ist, die Zuständigkeit an die X -stadt E. abzugeben. Unter dem 01.02.2022 nahm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N1. L1. auf eine Anfrage des Kreises E. zum Haftverhalten des Antragstellers wie folgt Stellung: Von den Hausbeamten wird Herr C. als freundlicher und ruhiger Inhaftierter wahrgenommen. Er weiß sich der Norm entsprechend zu verhalten und seine Anliegen ebenso regelkonform vorzubringen. Negative Entscheidungen kann er akzeptieren und richtungsweisend annehmen. Der ihm zugewiesene Haftraum befindet sich meistens in einem sauberen und ordentlichen Zustand. Beanstandungen diesbezüglich gibt es nur selten.Zurzeit bewohnt er mit zwei weiteren Inhaftierten den Haftraum im Mehr-Generationenhafthaus, wo konzeptionell eine Zusammenführung von lebensälteren und jüngeren Menschen praktiziert wird. Es scheint sich eine gute Gemeinschaft gebildet zu haben.Gegen den Gefangenen war bisher eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Im September 2021 erhielt er einen Verweis, da er gegen die hiesige Hausordnung verstieß, indem er seinen Pkw außerhalb der gekennzeichneten Flächen parkte. Aus vollzugsbehandlerischen Gründen erhielt er eine Sperre seiner vollzugsöffnenden Maßnahmen.Herr C. wurde am 00.08.2021 zum Freigang zugelassen und erhält regelmäßig vollzugsöffnende Maßnahmen durch Zuordnung eines 20-stündigen wöchentlichen Ausgangskontingentes sowie Langzeitausgänge gemäß § 54 und § 59 StVollzG NRW, begleitend mit den Weisungen „Drogenverbot“ und „Kontaktverbot zur Drogenszene“.Die bisher gewährten vollzugsöffnenden Maßnahmen wickelte er, mit Ausnahme einer 45 minütigen Verspätung und einem nicht erbrachten Nachweis eines tagesaktuellen Corona-Test bei Rückkehr, beanstandungsfrei ab. Seine Langzeitausgänge verbringt er in dem Haushalt seiner Eltern in 00000 E. , D.-------straße 00. Herr C. ist ein in Deutschland geborener bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sowie eines gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepasses, einer Steuer-ID, einer SV-Nr. sowie eines Führerscheins und eines Pkw. Er ist dem hiesigen Sozialdienst aus mehreren anlassbezogenen Gesprächen bekannt. Hierbei handelte es sich thematisch um seine Schuldenregulierung sowie um die berufliche Perspektivplanung. Herr C. ist mittlerweile vollständig zu vollzugsöffnenden Maßnahmen zugelassen und geht einem freien Beschäftigungsverhältnis nach. Er steht im engen Kontakt zu seinen Eltern und seinen Geschwistern. Er habe eine Lebensgefährtin. Kinder habe er keine. Der regelmäßige Kontakt zwischen ihm und seiner Familie sei ihm wichtig. Die Bindung zu den zuvor genannten Personen wird von ihm als sehr eng beschrieben. Darüber hinaus verfüge Herr C. über weitere Bekannte. Von seinem alten Bekanntenkreis habe er sich distanziert und habe lediglich die Freunde behalten, die keine kriminelle Vorbelastung aufweisen. Herr C. lebt derzeit noch bei seinen Eltern in E. . Er beschreibt E. als seinen Lebensmittelpunkt seit Geburt und auch seine Geschwister leben dort bzw. im dortigen Umland. Er möchte auch nach der Haft wieder dort wohnen. Er habe zum 00.02.2022 eine Wohnung in E. angemietet, in der er nach der Haftentlassung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wohnen möchte. Die Mietkosten trägt er eigenständig über das Einkommen aus dem freien Beschäftigungsverhältnis. Herr C. hatte zu Beginn der Haft hat Schulden in Höhe von ungefähr 40.000 €. Mithilfe des hiesigen Sozialdienstes konnten einzelne Forderungen beglichen und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden. Die Gesamtverschuldung konnte bereits massiv reduziert werden. Er steht zur weiteren Schuldenregulierung regelmäßig im Kontakt mit dem Sozialdienst.Herr C plant für die Zukunft eine Familie zu gründen. Er habe mit der Vergangenheit abgeschlossen und sei sich sicher, sein weiteres Leben straffrei führen zu können. Er habe sich verändert und die Vorzüge eines straffreien Lebens zu schätzen gelernt. Die Konsequenzen (U-Haft und jetzige Inhaftierung) haben ihn beeindruckt und unterstützen seinen Wunsch, weiterhin straffrei zu bleiben. Er zeigte sich in der Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst absprachefähig, mitarbeitsbereit und zuverlässig. Er weiß sich aktiv beim Sozialdienst zu melden und Hilfe einzufordern. Er kümmert sich um die Erledigung seiner Sachen. In Gesprächen zeigt er sich stets freundlich, offen und reflektiert. Die Entlassungssituation ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend geregelt und als gesichert zu bezeichnen, sodass wenig Unterstützungsbedarf vorliegt. Mit nahezu wortgleichem Schreiben vom 00.05.2022 an die Staatsanwaltschaft X. nahm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N1. L1. zur Frage der vorzeitigen Strafaussetzung nach § 57 StGB Stellung und bescheinigte dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose. Dieser habe ein intaktes und stabiles Sozialumfeld, verfüge über eine dauerhafte Unterkunft und ein gesichertes Einkommen nach seiner Inhaftierung. Sein Verhalten im Vollzug sei weitestgehend positiv. Daher hätten sich die Teilnehmer der Vollzugskonferenz unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit für eine vorzeitige Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Mit Beschluss vom 29.07.2022 (000 XxXX 000/00) setzte die 4. kleine Strafvollstreckungskammer des LGs L2. die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts X. gegen den Antragsteller vom 02.04.2020 zur Bewährung aus und ordnete dessen Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe an. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; ferner wurden Weisungen erteilt. Der Antragsteller hat sich danach während der gesamten Bewährung straffrei zu führen und wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt, zu welchem er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten hat. Ferner wurde dem Antragsteller auferlegt, nach Entlassung einen festen Wohnsitz zu nehmen. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Mit an die Kreisverwaltung E. gerichtetem, nachrichtlich der Antragsgegnerin übermitteltem Erlass vom 18.07.2022 teilte das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitskonferenz) dem Kreis E. mit, dass zu dem Antragsteller ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 AufenthG bestehe. Zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben werde in diesem Einzelfall die Antragsgegnerin für zuständig erklärt. Somit sei diese gemäß § 15 Abs. 9 S. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen nunmehr für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen betreffend die oben genannte Person zuständig. Der Erlass wörtlich: Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt in Absprache der beteiligten Behörden aus Kapazitätsgründen, sowie um die bei der ZAB X vorliegenden Erfahrungswerte aus ähnlich gelagerten Fällen zur ordnungsbehördlichen Aufgabenerledigung einzelfallbezogen nutzen zu können. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 00.10.2022 wurde der Antragsteller über den ausländerrechtlichen Zuständigkeitsübergang informiert. Am 10.11.2022 wurde dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 00.10.2022 ausgehändigt, in dem ihm die Absicht seiner Ausweisung angekündigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 00.11.2022 bestellten sich für den Antragsteller seine Bevollmächtigten und trugen vor, dieser sei faktischer Inländer. Bei der Abwägung von öffentlichen Ausweisungsinteressen mit den privaten Bleibeinteressen überwögen Letztere. Mit 46-seitiger Ordnungsverfügung vom 00.11.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik aus (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis zum 00.01.2023 aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 20 Jahre ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 3). Ferner wurde der Aufenthalt des Antragstellers auf den Bezirk der Ausländerbehörde der Stadt E. beschränkt (Ziffer 4). Zur Kontrolle der Wohnsitzbeschränkung wurde dem Antragsteller eine wöchentliche Meldeauflage auferlegt (5). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 4 und/oder 5 wurde dem Antragsteller jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Ziffern 6 und 7). Unter Ziffer 8 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 4 und 5 der Ordnungsverfügung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, im Falle des Antragstellers liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Infolge der Verurteilung durch das OLG E. erfülle der Antragsteller das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Eine Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln sei weder ersichtlich noch bekannt. Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setze eine nachvollziehbare innere und äußere Lösung von der Ideologie voraus, die zu dem sicherheitsgefährdenden Handeln geführt habe. Dies sei zwar ein innerer Vorgang, erfordere aber das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände. Diese seien bei dem Antragsteller nicht zu erkennen. Indem er seine Handlung im Anhörungsschreiben als „Beihilfe zur Geldüberweisung eines religiösen Straftäters“ bezeichnet habe, lasse er erkennen, dass er die Verurteilung des OLG E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nicht akzeptiere. Der Antragsteller verharmlose die Verurteilung und zeige dadurch, dass er sich mit der Tat und seinem objektiven Tatbeitrag nicht auseinandergesetzt habe. Aufgrund seiner Entwicklung und seines bisher gezeigten Verhaltens drohe in seinem Fall eine weitere bzw. tiefere Radikalisierung. Der Bescheid wörtlich (S. 22 Mitte): Obwohl Sie mit dem westlichen Regel- und Wertesystem in Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung aufgewachsen sind, sehen Sie islamistisch-extremistische Werte als maßgeblich an und lehnen die Regeln und Werte der freien westlichen Welt ab. Dies wird durch ihr strafbegründendes Verhalten, die fehlende Einsicht sowie die Verharmlosung ihrer Tat deutlich. Die Ausweisung sei sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten geboten. Der Antragsteller erfülle auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung durch das LG X. . Der Antragsteller könne sich auf die schwerwiegenden Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG berufen. Nach weiteren Ausführungen insbesondere zu Art. 8 der EMRK führt der Bescheid aus, die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zulässig. Der Bescheid wörtlich (Seite 28, letzter Absatz): Zwar sind sie in Deutschland geboren und aufgewachsen, jedoch waren Sie bereits in Ihrer Kindheit durch die religiöse Tätigkeit ihres Vaters als Imam enger mit dem islamischen Glauben verbunden als mit westlichen Werten. Wegen letzterer Einstellung kann in Ihrem Fall trotz des langjährigen Aufenthaltes in Deutschland nicht von einer Verwurzelung ausgegangen werden. Eine nachhaltige Integration haben Sie nicht erreicht. Sie verblieben im näheren Umfeld Ihrer Angehörigen, welche aufgrund der religiösen Tätigkeit ihres Vaters als Imam stets islamisch geprägt waren. Sie haben zwar eine Ausbildung abgeschlossen, konnten sich jedoch nicht wirtschaftlich integrieren. Ihr Lebensstandard resultiert allein aus der Unterstützung von Angehörigen und aus Gewinnen mit Sportwetten. Auch wenn Sie einiges Glück bei ihren Wetten hatten, stellt dies keine wirtschaftliche Integration dar. Diese Verhaltensweisen sind nicht als Integrationsleistung zu betrachten. Der Antragsteller habe gezeigt, dass er kreativ darin sei, Einnahmen aus illegalen Tätigkeiten zu erzielen. Es sei von fehlenden Bewerbungsbemühungen im Kfz-Bereich auszugehen; in dieser Branche werde bekanntlich immer Personal gesucht. Der Antragsteller habe nicht nur „Beihilfe zur Geldüberweisung eines religiösen Straftäters“ geleistet, sondern in vollem Wissen um die Person des T. M. , einer der führenden islamistischen Extremisten in Deutschland, seinen Absichten und in Kenntnis der geplanten Verwendung der Nachtsichtgeräte eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt. Im weiteren Verlauf wird dargelegt, warum der Antragsteller nicht als „faktischer Inländer“ zu betrachten sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren ergebe sich aus § 11 Abs. 5a AufenthG, wonach die Frist verhängt werden soll, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Am 15.12.2022 erhob der Antragsteller Klage gegen die Ordnungsverfügung und suchte gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er trägt vor, entgegen dem angefochtenen Bescheid arbeite er seit fast zwei Jahren durchgehend bei unterschiedlichen Arbeitgebern (B2. U. in E. , B3. in N2. , D2. ) und beziehe keine Sozialleistungen. Eine Arbeit als Auslieferungsfahrer bei D2. habe er bereits während seiner Haft begonnen, die er vom 00.06.2021 bis zum 00.10.2022, zuletzt im offenen Vollzug, in der Justizvollzugsanstalt N1. -L1. verbracht habe. Dort sei er zudem von Juli 2021 bis November 2021 als interner Hausarbeiter zur Reinigung der Pforte eingestellt gewesen. Sozialleistungen habe er allein für wenige Monate nach der Entlassung im April 2022 aus der Untersuchungshaft bezogen. Seit Februar 2022 habe er mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinschaftliche Wohnung in E. angemietet. Derzeit befinde er sich nach Vollzug von 2/3 der Haft auf Bewährung. Er sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft zu seinen Ungunsten ausgeübt. Die Annahme der Antragsgegnerin, seine Abkehr sei nicht erkennbar und nicht glaubhaft, habe die Antragsgegnerin nicht belegen können. Dass er seine Verurteilung verharmlose und ihm die Einsicht fehle, sei eine bewusste Fehlinterpretation der Anhörung. Er habe zu keiner Zeit bestritten, dass es sich um eine Straftat gehandelt habe, deren Verurteilung er nicht einsehe. Er habe sich vom kriminellen Teil seines Freundeskreises abgewendet und hege keinerlei Kontakte zu radikal-islamischen Kreisen. Im Rahmen einer Ansprache durch den Staatsschutz im Jahr 2018, noch vor der Anklageerhebung gegen ihn, sei er darüber aufgeklärt worden, welche Moscheen unter Beobachtung stünden und als radikal gälten. Seither habe er solche Moscheen nicht mehr für das Freitagsgebet aufgesucht. Die Antragsgegnerin könne sich auch insbesondere nicht auf besseres Wissen als die Strafvollzugskammer und die Justizvollzugsanstalt stützen. Sein Bleibeinteresse erlange erhebliches Gewicht. Er sei durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig integriert. Das Scheitern des eigenen Betriebes könne ihm nicht als Beweis fehlender wirtschaftlicher Integration entgegengehalten werden. Zudem sei er Schlosser, kein Kfz-Mechaniker, weshalb ihm fehlende Bewerbungen im Kfz-Bereich nicht entgegengehalten werden dürften. Die Erwägung, er sei wegen seiner religiös geprägten Kindheit leicht in extremistische Denkrichtungen gelangt, sei eine Unterstellung. Sein Vater sei nie islamisch-extremistischen Glaubens gewesen und habe auch nie so gepredigt. Er selbst habe sich erst 2013, also Mitte 20, für diese Richtung zu interessieren begonnen. Ferner greift der Antragsteller das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen an. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines 20-jährigen Einreiseverbotes sei mit höherrangigem Europarecht nicht vereinbar. Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dürfe die Dauer des Einreiseverbots fünf Jahre grundsätzlich nicht überschreiten. Soweit danach ausnahmsweise eine höhere Frist erlaubt sei, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, sei äußerst zweifelhaft, ob diese Öffnungsklausel eine Vervierfachung der Frist erlaube. Infolge der Fehlerhaftigkeit des 20-jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei die Ordnungsverfügung insgesamt rechtswidrig. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1 C 47.20, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gesondert angegriffen werden könne. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 00.02.2023 reicht er eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vom 00.02.2023 ein, mit der er sich von seiner (s.c. durch das OLG E. abgeurteilten) Straftat distanziert. In der Gerichtsverhandlung habe er erfahren, dass er mit dem Kauf der Nachtsichtgeräte eine terroristische Vereinigung unterstützt habe. Das sei nie seine Absicht gewesen. Er habe nie den XX unterstützen wollen. Er distanziere sich von solchen radikalen Menschen, die eine Religion so auslegen und damit rechtfertigen, Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. Entsprechend habe er sich bereits gegenüber seiner Sozialarbeiterin geäußert. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00.11.2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie verteidigt die Ordnungsverfügung und führt aus, der Antragsteller habe sich bisher nicht zu den ihm konkret anzulastenden Unterstützungshandlungen und seinen Beziehungen zu dieser Organisation bekannt oder wenigstens in irgendeiner Form Einsicht gezeigt. Zu dem Vorwurf aus dem Urteil des OLG E. schweige er weiter. Das Erfordernis einer Veränderung der inneren Einstellung bedinge jedoch auch, dass der Ausländer einräume oder wenigstens nicht bestreiten dürfe, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 00.11.2022 hinsichtlich Ziffern 1, 4 und 5 entgegen des angeordneten Sofortvollzugs wiederherstellen und hinsichtlich der übrigen Ziffern entgegen der gesetzlichen Grundentscheidungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW anordnen. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fällt die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die angegriffene Ausweisungsverfügung erweist sich nach dem derzeitigen Stand als rechtswidrig und wird deshalb im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich aufgehoben. Die Antragsgegnerin ist für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller sachlich nicht zuständig. § 15 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO), wonach die Zentrale Ausländerbehörde X für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zuständig ist, wenn die oberste Ausländerbehörde im Einzelfall zur zweckmäßigen Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben gegenüber der bisher zuständigen unteren oder Zentralen Ausländerbehörde erklärt, dass die Zentrale Ausländerbehörde X die Zuständigkeit übernimmt, ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes sowie den Grundsätzen der Normenklarheit unvereinbar und daher nicht anwendbar. Zur hinreichenden Bestimmtheit von sachlichen Zuständigkeitsregelungen vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. November 2018 – RO 5 K 17.2158 –, juris, ebenda Randziffer 33 ff. Das Ausmaß der geforderten Bestimmtheit lässt sich nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist jedoch die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets maßgebend. Rechtsnormen, die der Rechtssicherheit dienen, wie etwa Rechtsmittelfristregelungen oder Verjährungsregelungen vertragen keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Auch Zuständigkeitsnormen sind von ihrem Charakter her Rechtsnormen der Rechtssicherheit und müssen aus diesem Grund hinreichend bestimmt und klar gefasst werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind daher für Zuständigkeitsnormen ungeeignet. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 15. November 2018, a.a.O. Randziffer 43. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 AufenthG kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Diese Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen muss ihrerseits als Wirksamkeitsvoraussetzung den Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz genügen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Dies wiederum gebietet es, den Begriff der „einzelnen Aufgaben“ im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 2 AufenthG so zu verstehen, dass es sich hierbei um eine tatbestandlich durch bestimmte sachliche Merkmale abgegrenzte Aufgabe handeln muss, damit im Einzelfall eine vorhersehbare und willkürfreie Handhabung gewährleistet ist. Die so verstandene Ermächtigung in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überschreitet § 15 Abs. 9 S. 1 ZustAVO, weil danach die Aufgabenübertragung nicht allein durch den – den Bestimmtheitsanforderungen wohl genügenden - Katalog in § 15 Abs. 9 S. 2 ZustAVO bestimmt wird. Denn der Katalog ist nicht abschließend, wie der Begriff „insbesondere“ eingangs von Satz 2 aufzeigt. Vor allem aber kann nach der Generalklausel in § 15 Abs. 9 S. 1 ZustAVO die oberste Ausländerbehörde beliebige Zweckmäßigkeitserwägungen zur Grundlage einer sachlichen Zuständigkeitsbestimmung heranziehen, wie es vorliegend unter Berufung auf die mangelnden Kapazitäten der Kreisverwaltung E. geschehen ist. Eine derart beliebige Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist durch das Bestimmtheitserfordernis nicht mehr gedeckt. Würde man dennoch § 15 Abs. 9 ZustAVO für wirksam halten, so wäre die Bestimmung der Antragsgegnerin als zuständige Ausländerbehörde unwirksam, weil sie auf falschen Voraussetzungen beruht. Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.07.2022 erfolgte die Übertragung der Zuständigkeit auch aus Kapazitätsgründen, also ersichtlich in der Annahme mangelnder Kapazität der Kreisverwaltung E. . Abgesehen davon, dass die Annahme mangelnder Kapazität im vorliegenden Fall wohl unsachlich erscheint, weil der Sachbearbeiter des Kreises E. den Fall geprüft und einen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung niedergelegt hat, wonach die Bleibeinteressen überwögen, kam es auf die Kapazitäten der Kreisverwaltung E. zu keiner Zeit an, weil diese niemals für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Antragstellers zuständig war. Die ursprüngliche, aus § 14 Abs. 1 Satz 3 ZustAVO begründete, örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde V für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Antragstellers war zu keiner Zeit auf die Kreisverwaltung E. übergegangen. Der vorsorglichen Anmeldung des Antragstellers im Kreis E. ist zu keiner Zeit eine tatsächliche Wohnsitznahme dort gefolgt, weshalb es gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 ZustAVO ununterbrochen bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde E. geblieben ist. Dieser Verfahrensfehler ist beachtlich und nicht heilbar. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Mangel der örtlichen Zuständigkeit, der unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führen kann (§ 46 VwVfG NRW), sondern um einen Fehler der sachlichen Vgl. Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 71 AufenthG Randziffer 11 m.w.N. Zuständigkeit, auf den § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar ist. Vgl. zu Art. 46 VwVfG Bayern: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 1996 – 20 CS 96.2369 –, juris. Es kann daher dahinstehen, was daraus folgt, dass aus Sicht der Kammer eine stringente Handhabung von § 15 Abs. 9 ZustAVO im Sinne des damit erkennbar verfolgten Zwecks, insbesondere die Aufenthaltsbeendigung von Personen, die im weitesten Sinne mit gemeingefährlichen oder terroristischen Straftaten in Erscheinung getreten sind bei einer Behörde mit besonderer Kompetenz und Erfahrung zu bündeln, nicht erreicht wird, weil einerseits auch nur ein schwacher Anfangsverdacht einer „Radikalisierung“, der sich später nicht erhärten lässt, die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde F. begründen soll (vgl. die Verfahren vor der Kammer mit dem Aktenzeichen 8 K 8021/21), während ein Verfahren gegen eine Person, die im Ausland rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist wegen des Vorwurfs, durch ihre wirtschaftlichen Aktivitäten den Terrorismus mitfinanziert zu haben (vgl. VG Düsseldorf, Aktenzeichen 8 K 3646/22) von der örtlichen Ausländerbehörde bearbeitet wird. Ungeachtet dessen erweist sich die Ausweisung des Antragstellers bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtswidrig. Die Ausweisung des Antragstellers in Ziffer 1 der angefochtenen Ausweisungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG, BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, unter: bverwg.de (Rn. 27), a.A. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 40, 51). Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt u.a. die öffentliche Sicherheit gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 des § 53 AufenthG, welche die Gesamtheit aller Rechtsnormen umfasst, BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, unter: bverwg.de (Rn. 28). Zu diesen Rechtsnormen gehört neben strafrechtlichen Vorschriften auch § 54 AufenthG, so dass mit der Verwirklichung eines - nach wie vor aktuellen - Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten durch das LG X. LG Wuppertal, Urteil vom 11.02.2022 25. November 2020, - 22 Ns – 10 Js 8/19 – 43/20 -. der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet. Dass die Höhe der Freiheitsstrafe auf Gesamtstrafbildung beruht, steht der Anwendung der Regelung nicht entgegen. Soweit der Kläger durch die Tat auch das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b erfüllt hat, ist dies nicht relevant. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung einer Tat mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris, ebenda Randziffer 38. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt der Antragsteller demgegenüber nicht (mehr). Allerdings hat der Antragsteller aufgrund des durch das OLG E. abgeurteilten Sachverhaltes eine terroristische Vereinigung unterstützt. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Jedoch hat der Antragsteller erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen, § 54 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz AufenthG. Die Kammer nimmt ihm ab, dass es nicht primäres Ziel seiner Unterstützungshandlung gewesen ist, den Terrorismus zu unterstützen, wie er jüngst im Verfahren schriftlich erklärt hat. Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorsatzfeststellungen des OLG E. , welches dem Antragsteller lediglich bedingten Vorsatz entgegengehalten hat; dieser habe wissen müssen, dass er mit seiner Unterstützungshandlung den Terrorismus unterstütze. Gegenwärtig hat der Antragsteller durch seine Erklärung dargelegt, dass die Unterstützung des Terrorismus nicht die Absicht seines Handelns gewesen ist. Dass der Antragsteller nicht in die radikal islamische Szene involviert war, hat bereits das OLG E. im Rahmen der Strafzumessungserwägungen festgestellt, wenn es ausgeführt hat, es seien keine Anzeichen für eine radikalislamische Ausrichtung des Angeklagten oder für Kontakte in die jihadistische Szene erkennbar, die erwarten ließen, dass dieser erneut Straftaten, die typischerweise mit der Nähe zu dieser Szene verbunden sind, begehe. Diese Prognose des OLG E. hat sich seither bekräftigt. Wäre der Antragsteller vor bzw. seit Begehung der damaligen Tat in die islamistische Szene involviert gewesen, so wäre dies den - auf ihn aufmerksam gewordenen - Sicherheitsbehörden des Landes und des Bundes aller Voraussicht nach nicht verborgen geblieben. Es ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller Kontakt zur islamistischen Szene hat. Dem danach besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG gegenüber. Der Antragsteller verfügt über ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ferner „übererfüllt“ er das Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG, weil er nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Niederlassungserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren ist. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich ein Überwiegen des Bleibeinteresses. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles muss das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers hinter den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten, § 53 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Die gesetzlich formalisierten Bleibeinteressen des Antragstellers erlangen vorliegend ein besonders hohes Gewicht. Die formalen Anforderungen der Bleibeinteressen übertrifft der Antragsteller jeweils deutlich. Im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG übererfüllt er die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit, als er sich seit der Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertrifft er die tatbestandlichen Voraussetzungen deshalb deutlich, weil er nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Demgegenüber erfüllt der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen jeweils nur knapp. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt er nur infolge Bildung einer Gesamtstrafe; auch diese übertrifft das erforderliche Mindestmaß von zwei Jahren nur knapp. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen hat das Gericht mit erheblichem Gewicht eingestellt, dass der Antragsteller faktischer Inländer ist und hier eine erfolgreiche Sozialisierung erfahren hat, weil er erfolgreich die Schule besucht und erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat. Dass er sich bislang nicht im Rahmen seines erlernten Berufs betätigt hat, steht der Annahme einer erfolgreichen Sozialisierung im Inland nicht entgegen, solange der Ausländer – wie hier – einer regelmäßigen, den Lebensunterhalt sicherstellenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Ferner hat das Gericht mit erheblichem Gewicht in die Abwägung eingestellt, dass mit der Ausweisung gegenwärtig im wesentlichen nur noch generalpräventive Zwecke verfolgt werden können. In der Person des Klägers liegende spezialpräventive Erwägungen liegen demgegenüber im Zeitpunkt der Entscheidung über das Eilverfahren nicht mehr mit erheblichem Gewicht vor. Für die ausländerbehördliche Prüfung der Wiederholungsgefahr ist vor allem eine etwaige strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung. Zwar entfalten die strafrichterlichen Feststellungen und Beurteilungen keine rechtliche Bindung. Die Ausländerbehörde muss jedoch der strafrichterlichen Prognose wesentliche Bedeutung beimessen. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll. BVerfG, B.v. vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris, ebenda Leitsatz 1c und ab Randziffer 38 Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit einer bereits in der Haft begonnenen Berufstätigkeit nachgeht, die nach Aktenlage seinen Lebensunterhalt sicherstellt, ferner darauf, dass er in einer nach Aktenlage gefestigten Beziehung lebt sowie ferner darauf, dass er in ein familiäres Umfeld eingebettet ist, welches ihm Halt bietet, sowie mit Rücksicht darauf, dass er zum ersten Mal Haft verbüßt hat, geht das Gericht in Übereinstimmung mit den zuständigen Strafgerichten gegenwärtig von einer günstigen Sozialprognose im Hinblick auf ein zukünftiges straffreies Lebens des Antragstellers aus. Anhaltspunkte, die eine von den strafgerichtlichen Entscheidungen abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten wie z.B. den Verstoß gegen Bewährungsauflagen oder erneute Straffälligkeiten trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Soweit insbesondere mit Rücksicht auf das Betäubungsmitteldelikt gegenwärtig noch aktuelle erhebliche generalpräventive Erwägungen für die Ausweisung des Antragstellers streiten, müssen diese hinter dem Gewicht der bereits geschilderten, ausschließlichen Sozialisierung des Antragstellers im Inland zurücktreten. Ist mithin die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffer 1 der Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, ist diese konsequenterweise hinsichtlich sämtlich der davon abhängigen Regelungsgegenstände anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Selbständig tragend bestehen erhebliche rechtliche Bedenken an dem unter Ziffer 3 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbot, die - losgelöst von der Ausweisung - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gebieten. Die Antragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG entnommen. Danach soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Es kann offenbleiben, ob § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG aus den erwägenswerten Gründen der Klagebegründung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Erwägung, eine Vervierfachung der 5-Jahres-Frist aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verlasse den Rahmen der Ermächtigung von Satz 2 ebenda, erscheint nicht von vornherein abwegig. Dies kann gegenwärtig offenbleiben. Denn selbst wenn § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG von der Öffnungsklausel des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie gedeckt wäre, so ist bei der konkreten Anwendung im Einzelfall eine europarechtskonforme Auslegung erforderlich, die hier zu dem Ergebnis führt, dass die Frist von 20 Jahren nur angesetzt werden darf, wenn von dem Ausländer in Bezug auf die abzuwendenden Gefahren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine hinreichend hohe Wiederholungsgefahr ausgeht. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Formulierung der Richtlinie im Präsenz. Die der Antragsgegnerin demgegenüber vorschwebende Anwendung entlang des Rechtsgedankens aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also mit der Erwägung, die Festsetzung sei so lange rechtmäßig, wie der (gegebenenfalls vor geraumer Zeit mit den einschlägigen Delikten in Erscheinung getretene) Ausländer nicht erkennbar glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handlungen Abstand genommen habe, ist – wenn nicht bereits bei Auslegung nach dem nationalen Recht - jedenfalls unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben fehlerhaft, wiewohl sie nach der zwischenzeitlichen „Reueerklärung des Antragstellers“, die das Gericht aus den bereits dargelegten Gründen für ernsthaft hält, ohnehin nicht mehr haltbar ist. Von dem Antragsteller geht keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die in § 11 Abs. 5a AufenthG aufgeführten Straftaten aus. Insbesondere geht von ihm gegenwärtig nicht die Gefahr der erneuten Begehung terroristischer Straftaten aus. Dies ergibt sich aus den Strafzumessungserwägungen des OLG E. , denen sich die Kammer anschließt, und den oben genannten Erwägungen, dass und warum das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht (mehr) vorliegt. Die in den Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung angeordnete Wohnsitzbeschränkung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und Meldeauflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erweisen sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig, da das für die Anordnung dieser Überwachungsmaßnahmen maßgebliche Bestehen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG nach den obigen Ausführungen zu verneinen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Abschiebungsandrohung und Befristung fallen daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Dies gilt auch für die Wohnsitzbeschränkung und die Meldeauflage. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.