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Beschluss

22 L 764/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0515.22L764.24A.00
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Leitsätze

Zugänglichkeit des Asylverfahrens in Ungarn für Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin III-VO.

Es lassen sich keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens und im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes für gesunde, arbeitsfähige Personen in Ungarn feststellen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zugänglichkeit des Asylverfahrens in Ungarn für Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin III-VO. Es lassen sich keine systemischen Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens und im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes für gesunde, arbeitsfähige Personen in Ungarn feststellen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin. Der am 2. April 2024 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 22 K 2300/24.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids gewahrt. Die Zustellung des Bescheids erfolgte per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der sich schon im Asylverfahren unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Antragsteller bestellt hatte (Bl. 51, 52), am 28. März 2024 (Bl. 117 eBA) und damit weniger als eine Woche vor Antragstellung. Es kann bei dieser Sachlage offenbleiben, ob die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch insoweit gilt, als der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. Im Übrigen dürfte es auf diese Frage regelmäßig nicht ankommen, da ein isoliert gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei gleichzeitiger Vollziehbarkeit der im gleichen Bescheid erlassenen Abschiebungsanordnung ungeachtet einer Antragsfrist unzulässig sein dürfte. Für einen solchen Antrag dürfte es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung als solche nicht vollziehbar ist. Wird – wie hier – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf alle Regelungen des Bescheids bezogen, ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids und die Negativfeststellung zu Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des Bescheids. Insoweit gewährleistet der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz, dass die dort getroffenen Feststellungen im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen gerichteten Klage einstweilen keine Rechtswirkungen gegenüber den Antragstellern entfalten. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das nach § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Danach ist Ungarn für den Asylantrag der Antragsteller zuständig. a. Die Zuständigkeit Ungarns ist begründet worden. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 55 - 57, juris, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Vorliegend ist die Zuständigkeit Ungarns nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III‑VO begründet worden. Die Anfrage des Bundesamtes im Visainformationssystem (VIS) hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 15. November 2023 ergeben, dass den Antragstellern am 13. bzw. 16. Oktober 2023 von der ungarischen Auslandsvertretung in Baku jeweils ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 23. Oktober 2022 bis zum 15. November 2023 erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III‑VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Die Gültigkeit des Visums, mit dem die Antragsteller (auch nach eigenen Angaben) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten, war bei Asylbeantragung – hier mit Eingang des Folgeschutzgesuchs am 16. November 2023 (Bl. 30 eBA) – noch weniger als sechs Monate abgelaufen. Die Antragsteller hatten zudem nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf der Gültigkeit der Visa nicht verlassen. b. Die damit nach Art. 12 Dublin III-VO für Ungarn anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist ein Aufnahmegesuch für beide Antragsteller an Ungarn gerichtet. Einschlägig ist hier die Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ab Äußerung des Schutzgesuchs (hier frühestens mit der Vorsprache als Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung am 6. November 2023, Bl. 39 eBA), weil die EURDAC-Abfrage für die Antragsteller keinen Treffer erbrachte. Das Aufnahmegesuch vom 17. Januar 2024 (Bl. 58 ff eBA) ging ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag und damit innerhalb der Dreimonatsfrist bei der ungarischen Dublin-Behörde ein (Bl. 65 eBA). Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Ungarn mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (Bl. 67 eBA), Eingang beim Bundesamt am 23. Januar 2024 (Bl. 66 eBA) liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages, der sich auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11; anders nur, wenn der Eilantrag sich ausschließlich auf andere Regelungen im Bescheid bezieht – etwa bei ausschließlicher Geltendmachung allein nach nationalem Recht beachtlicher faktischer Abschiebungshindernisse: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 – 22 K 7669/23.A –, juris, Rn. 35 ff, juris. c. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Ungarn zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragstellersteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Ungarn mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person in der konkreten Situation der Antragsteller die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Den Antragstellern, die bislang noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben, droht nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine Abschiebung in einen Drittstaat ohne Gelegenheit, in Ungarn das Verfahren zur Prüfung ihrer Schutzanträge einzuleiten. Dies gilt trotz des weiterhin geltenden sogenannten "Botschaftsverfahrens", das am 18. Juni 2020 (zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet) in Kraft trat und später mehrfach verlängert wurde. Kernstück des „Botschaftsverfahrens“ ist die Vorgabe, ein Schutzgesuch in Ungarn erst nach der Abgabe einer "Absichtserklärung" ("declaration of intent" - DoI) bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine stellen zu dürfen. Personen, die in Ungarn Asyl bzw. internationalen Schutz beantragen wollen, müssen danach (mit Ausnahme einiger weniger Fallgruppen) zunächst folgende Schritte durchlaufen, bevor sie ihr Schutzgesuch registrieren lassen können: Zuerst ist die persönliche Einreichung eines "DoI" bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew erforderlich. Dann wird das "DoI" an die Asylbehörde, die NDGAP (National Directorate-General for Aliens Policing), weitergeleitet, die es innerhalb von 60 Tagen prüft. Ggfs. wird dann eine Einreisegenehmigung für das Asylverfahren in Ungarn (und eine Vielzahl weiterer Schritte vor Antragstellung) erteilt. Nach welchen Kriterien über die Erteilung einer solchen speziellen Einreisegenehmigung entschieden wird, ist nicht geregelt. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht vorgesehen. Hinzu kommen praktische Erschwernisse für Antragsteller wie etwa das Erfordernis, den Antrag in Englisch oder Ungarisch auszufüllen. Vgl. AIDA, Country Report Hungary 2022 aus dem April 2023, S. 27-28, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf; Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2021: Kommission verklagt Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen rechtswidriger Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_3424; Von der vorstehenden Einleitung des Schutzgesuchs durch das Botschaftsverfahren sind nach diesen Bestimmungen lediglich die Folgenden Personengruppen ausgenommen: Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde und die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die sich in Ungarn aufhalten; Personen, die Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen unterworfen sind, die die persönliche Freiheit beeinträchtigen, außer wenn sie Ungarn auf "illegale" Weise durchquert haben. Wer nicht zu diesen Gruppen zählt, kann in Ungarn keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Vgl. AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 27-28, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 5. In dem von der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (C-823/21) stellte dieser mit Urteil vom 22. Juni 2023 fest, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes verstoßen hat, indem es für bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in seinem Hoheitsgebiet oder an seinen Grenzen befinden, die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, von der vorherigen Abgabe einer Absichtserklärung bei einer ungarischen Botschaft in einem Drittstaat und von der Erteilung eines Reisedokuments für die Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet abhängig gemacht hat, EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023, C-823/21, ECLI:EU:C:2023:504, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=274870&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=512371. Dennoch ist das Botschaftsverfahren weiterhin in Kraft, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 5. Von diesen Regelungen werden die Antragsteller als Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben, jedoch nicht unabhängig von ihrem Willen betroffen sein. Zwar kann eine Befreiung der Antragsteller von dem „Botschaftsverfahren“ nicht daraus geschlossen werden, dass die ungarische Dublin-Behörde unter dem 19. Januar 2024 auf das Aufnahmegesuch des Bundesamts ihr Einverständnis zur Überstellung der Antragsteller erklärte. Denn die ungarischen Behörden haben bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO nur das Einverständnis für die Überstellung der Antragsteller zur Feststellung des Asylgesuchs ("for determination of the asylum application") bzw. die Verantwortung für die Übernahme der Antragstellerin ("accepts responsibility for taking charge of the applicants") zum Ausdruck gebracht. Eine belastbare Zusicherung, dass die Antragsteller den Asylantrag in Ungarn ungeachtet des „Botschaftsverfahrens“ stellen können und dieser unter Einhaltung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen während des Aufenthalts der Antragsteller in Ungarn geprüft wird, beinhaltet diese Erklärung nicht. Wie hier: VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2023 – 5 K 2768/22.A –, juris Rn. 103 ff. Jedoch besteht für Dublin-Rückkehrer nach aktueller Erkenntnislage die realistische Möglichkeit, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zur Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn aufrecht zu erhalten. Nach der Auslegung und Praxis der ungarischen Asylbehörde (OIF) Antragsteller, müssen Personen, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt haben und im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Asylantrag aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn kann der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das (aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete) Asylverfahren durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde danach befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird. Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 5 – 6 m.w.N.; AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 50, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf; EUAA, factsheet „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary“ (Stand: 3. Mai 2023), abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf; im Ergebnis ebenso: VG Trier, Urteil vom 28. September 2022 – 7 K 1706/22.TR –, juris, Rn. 36 f m.w.N. Diesen Erkenntnissen stehen die in der Klage- und Antragsschrift zitierten gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Antragsteller zur Begründung des Vorliegens systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem berufen, nicht entgegen. Denn den zitierten Entscheidungen ist eine Auseinandersetzung mit den zuvor genannten Erkenntnissen, die diese in Zweifel ziehen könnten, nicht zu entnehmen. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die ungarischen Behörden im Falle der Antragsteller an die vorgenannte Auslegung und Praxis der ungarischen Asylbehörde (OIF) nicht halten werden. Vielmehr hat die ungarische Dublin-Behörde im Falle der Antragsteller auf die Frage des Bundesamts nach einer individuellen Zusicherung über den weiteren Verfahrensablauf ausdrücklich mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (Bl. 72 eBA) auf den Inhalt des vorgenannten EUAA-Dokuments verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die darin beschriebene Verfahrensweise als verbindlich angesehen wird. Dass den Antragstellern im weiteren Verlauf des Asylverfahrens oder im Falle einer Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Ungarn ein Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK ernsthaft droht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Etwaige Schwachstellen der Aufnahmebedingungen fallen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 f., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 90; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen danach nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Das Fehlen familiärer Solidarität und Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen allein ebenfalls nicht aus, um eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta anzunehmen. Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 64. Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Ungarn nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der gesunden erwerbsfähigen Antragstellerin zu 1. sowie ihrem gesunden derzeit 15 Jahre alten Sohn, dem Antragsteller zu 2. im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im beschriebenen Sinne droht. Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 12; EUAA, factsheet „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary“ (Stand: 3. Mai 2023), S. 2-3, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf. Die materielle Versorgung umfasst Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz sowie Kleidung) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 13; EUAA, factsheet „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary“ (Stand: 3. Mai 2023), S. 2-3, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Jedoch sind in der Praxis Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 13; AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 83-84, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf. Es gibt in Ungarn insgesamt drei offene Unterbringungszentren für Asylwerber (die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat für Asylwerber, Schutzberechtigte, Geduldete, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländer nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft, das Unterbringungszentrum Vámosszabadi sowie für unbegleitete Minderjährige das Károlyi István Kinderheim in Fót). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 13 f. Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Sofern nötig, haben Personen mit speziellen Bedürfnissen zudem das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 13 f; EUAA, factsheet „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary“ (Stand: 3. Mai 2023), S. 3-4, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf.. In der Praxis haben Asylwerber, die in Privatunterkünften wohnen, Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch offenbar nicht allen Gesundheitsfachkräften bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 15. Im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes haben Schutzberechtigte den gleichen Zugang zu Sozialleistungen wie ungarische Staatsbürger, erfüllen jedoch in der Regel nicht den für den Zugang zur kommunalen öffentlichen Wohnungsversorgung vorausgesetzten längeren lokalen Voraufenthalt sowie die für die Gewährung von Arbeitslosengeld erforderte Dauer der vorangegangenen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmertätigkeit oder selbständige Erwerbstätigkeit von mindestens 365 Tagen in den letzten drei Wochen), vgl. AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 135, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf. Nach der Asylentscheidung dürfen Schutzberechtigte noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben und werden dort in dieser Zeit mit Mahlzeiten versorgt. Ende 2022 hielten sich 163 Personen in der Einrichtung Balassagyarmat auf. AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 127, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 16. Die NGO Menedék weist jedoch darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Kostenlose Unterbringung wird letztlich in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 16; AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 127-130, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen (z.B. Evangelisch-Lutherische Kirche, Jesuitischer Flüchtlingsdienst) zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die die NGO Kalunba bietet schon seit Jahren ein Wohnungsprogramm an, doch im Jahr 2022 war der Anteil von Personen mit internationalem Schutzstatus in ihrer Arbeit unbedeutend, was man auf die Tatsache zurückführte, dass aufgrund der Gesetzesänderungen weniger Asylsuchende in Ungarn Schutz erhalten konnten. Das Budapester Methodologische Zentrum für Sozialpolitik (BMSZKI), der Obdachlosigkeitsdienstleister der Budapester Stadtverwaltung, betreibt Notunterkünfte und Nachtquartiere für Obdachlose, die auch Personen mit internationalem Schutzstatus offenstehen, aber kein spezielles Programm für Personen mit internationalem Schutzstatus anbieten. Im Jahr 2022 wurden drei pakistanische Flüchtlingsfamilien untergebracht, ansonsten betraf die Bereitstellung von Wohnraum Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 16; AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 127-130, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und im Gastgewerbe beschränkt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 17; AIDA, Country Report Hungary 2022 aus April 2023, S. 130-132, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-HU_2022-Update.pdf. Zugleich gehört eine unzureichende Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften zu den größten Problemen der Unternehmen in Ungarn. Laut einer Befragung der Deutsch-Ungarischen Auslandshandelskammer (AHK Ungarn) unter ihren Mitgliedern zeigte sich im Frühjahr 2023 mehr als die Hälfte der Unternehmen mit der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt unzufrieden. Schätzungen zufolge, fehlen in Ungarn etwa 100.000 Arbeitskräfte. Der zusätzliche Bedarf für die nächsten Jahre wird von der Regierung sogar auf 300.000 taxiert. In einigen Branchen macht sich aber auch der Mangel an gering qualifizierten Arbeitskräften bemerkbar. Um diesen zu lindern, hat die Regierung 2017 die Beschäftigung von Personal aus Serbien und der Ukraine in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht und diese Regelung auf die Anwerbung von Arbeitskräften aus Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Belarus, den Philippinen, Indonesien, Kasachstan, der Mongolei und Montenegro erweitert. Die meisten von ihnen werden bei Automobilzulieferern, in der Logistikbranche und der Bauwirtschaft eingesetzt. Typischerweise werden sie über Zeitarbeitsfirmen eingestellt, manchmal aber auch direkt vom Arbeitgeber. Germany Trade & Invest (GTAI), „Arbeitsmarkt“ vom 9. Juni 2024, abgerufen am 1. Februar 2024 unter https://www.gtai.de/de/trade/ungarn/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-229242. Sowohl unbegleitete Minderjährige als auch Minderjährige mit Familienanschluss werden bei ihrer Integration in das Bildungssystem durch den Jesuitischen Flüchtlingsdienst und kooperierende Freiwillige bei der Entwicklung ungarischer Sprachkenntnisse und in bestimmten Schulfächern unterstützt. Im Jahr 2022 arbeitete der Jesuitische Flüchtlingsdienst mit 16 Schülern auf wöchentlicher Basis und unterstützte 25 Schüler und ihre Eltern bei der Ausbildung. Die NGO Kalunba bot 2020, 2021 und 2022 auch ein außerschulisches Programm für Kinder und junge Erwachsene an, das Korrespondenz mit den Schulen und die pädagogische Betreuung der Kinder umfasste. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zur Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ungarn 2023 vom 14. November 2023, S. 17. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse stellen sich die Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte in Ungarn nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Im Ergebnis ebenso für gesunde und arbeitsfähige Erwachsene: VG Meiningen, Urteil vom 25. April 2023 – 8 K 529/23 Me –, juris, Rn. 28 m.w.N.; VG Trier, Urteil vom 28. September 2022 – 7 K 1706/22.TR –, juris, Rn. 47 ff m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2024 – 22 K 1209/22.A ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2023 ‑ 12 K 1296/22.A ‑, n.v.; offenlassend für arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen: VG Minden, Urteil vom 14. November 2023 – 12 K 1500/20.A –, Rn. 83, juris. Dies gilt auch für die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände. Die Antragsteller gehören als gesunde Personen im Alter von 41 bzw. 15 Jahren keiner besonders vulnerablen Gruppe an. Es fehlt auch im Übrigen an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 2., der im Oktober 2024 das 16. Lebensjahr vollenden wird, unabhängig von ihrem Willen unmöglich oder unzumutbar wäre, während und nach Abschluss des Asylverfahrens (im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes) gemeinsam in Ungarn die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf einem Mindestniveau erforderlichen Mittel zu erlangen, indem sie – unter vorbereitender und begleitender Inanspruchnahme der für sie zugänglichen Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs – Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit erzielen. Trotz des schwierigen Arbeitsmarkts für Migranten in Ungarn erscheint es im Falle der Antragsteller nicht aussichtslos, dass sie Erwerbsarbeit finden, wenn auch eventuell nur in Gestalt kurzfristiger Arbeitsgelegenheiten oder körperlich anstrengender Tätigkeiten. Die von der Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt geäußerten Gründe für ihren Wunsch, in Deutschland bleiben zu können (Frauen und Kinder hätten in der Bundesrepublik Deutschland mehr Rechte, der Antragsteller zu 2. besuche die Realschule in Deutschland und beherrsche aufgrund des Voraufenthalts der Familie in Deutschland vom 2016 bis 2021 auch schon die deutsche Sprache), vermögen kein anderes Ergebnis zu begründen. Vielmehr könnten Deutsch- und evtl. auch vorhandene Englischkenntnisse des Antragstellers zu 2. hilfreich bei der Kommunikation mit Behörden und NGOs in Ungarn sein. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist vollziehbar festgestellt, dass die Asylanträge der Antragsteller unzulässig sind. Es liegen aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Ungarn vorliegt. 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids derzeit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Ungarn für den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG M. - V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht festzustellen. 4. Auch die Anordnung des auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Für Ermessensfehler ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, 80 AsylG.