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Beschluss

28 L 127/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0216.28L127.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 408/24 gegen die der Stadt N. von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00/00/X „N. -T. -P. “ vom 00. Oktober 2023 zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstücks Gemarkung T1. ∙ Flur 0 ∙ Flurstück 0000 (M.--------weg 000) in N. anzuordnen, ist unbegründet. I. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht die durch Gesetz (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn sein Interesse an der Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Vollzugsinteresse des von dem Verwaltungsakt Begünstigten und / oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und / oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20, m. w. N. Im Rahmen der sonach gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 00. Oktober2023 den Antragsteller in seinen (Nachbar)rechten verletzt, sodass abweichend von der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Verstößt die Baugenehmigung indes lediglich gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die keine nachbarschützende Wirkung haben, muss der Drittanfechtungsklage der Erfolg versagt bleiben. Insoweit erfolgt im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr beschränkt sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob durch die erteilte Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173, 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, juris, und 23. August 1974 - IV C 29.73 -, juris, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris, und 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris, und 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, juris. Keiner Prüfung bedarf es obdem, ob das Bauvorhaben – was der Antragsteller einwendet – gegen Vorschriften des Denkmalrechts und / oder des Natur-, Landschafts- und Artenschutzrecht verstößt, da diese dem Antragsteller ganz offenkundig keinen Drittschutz vermitteln. Gleiches gilt in Bezug auf den Verweis des Antragstellers auf Alternativstandorte. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die Prüfung im Bau(planungs)recht an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er das Bauvorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93/98 -, juris Rn. 5. Die Baugenehmigung verstößt gegen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, welche dem Schutz der Rechte des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, wobei (im Eilverfahren) offengelassen werden kann, ob der Bebauungsplan Nr. 00/00/X „N. -T. -P. “ wirksam und die Zulässigkeit des Bauvorhabens an § 30 Abs. 1 BauGB (und § 31 Abs. 2 BauGB) oder der Bebauungsplan unwirksam und die Zulässigkeit des Bauvorhabens an § 35 BauGB zu messen ist. 1. Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00/00/X „N. -T. -P. “ ist der Antragsteller weder in seinem Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (Gebietsgewährleistungsanspruch) verletzt (a) noch verletzt die der Stadt N. von der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebbaungsplans den Antragsteller in seinen Rechten (b). a) Der Antragsteller ist nicht in seinem Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (Gebietsgewährleistungsanspruch) verletzt. (1) Soweit der Antragsteller als Eigentümer des Wohngrundstücks Gemarkung T1. ∙ Flur 0 ∙ Flurstück 0000 (M.--------weg 000) in N. geltend macht, die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft sei gebietsfremd, dringt er hiermit nicht durch. Der Antragsteller kann sein Begehren in Bezug auf das Wohngrundstück nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen widersprechen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Mit den mit Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2023 - 28 K 5593/21 -, BeckRS 2023,3908 Rn. 39 - 40, m. w. N. Das Vorhabengrundstück und das Wohngrundstück des Antragstellers liegen nicht in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet. Das Wohngrundstück des Antragstellers liegt in einem WR-Gebiet, während das Vorhabengrundstück innerhalb eines Bereiches liegt, der als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt ist. Liegen Vorhabengrundstück und Nachbargrundstück nicht innerhalb desselben (Bau-) Gebiets, so hat der Nachbar keinen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem geplanten Bauvorhaben. Der Anspruch gegen eine gebietsfremde Nutzung ist (regelmäßig) auf Nachbarn innerhalb desselben Baugebietes beschränkt. Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans liegen, fehlt es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dieser Grundsatz schließt zwar nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Soweit ein gebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch in der Rechtsprechung überhaupt anerkannt ist, setzt er jedoch voraus, dass die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans erkennen lassen, dass die nachbarschützenden Wirkungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht auf die Grundstücke im Plangebiet/Baugebiet beschränkt sind, sondern auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugutekommen sollen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2023 - 28 K 5593/21 -, BeckRS 2023,3908 Rn. 47 ff., m. w. N. Dies ist hier ganz offenkundig nicht der Fall. Die Begründung des Bebbaungsplans oder die Aufstellungsvorgänge lassen in keiner Weise erkennen, dass die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft" den Nachbarn im WR-Gebiet einen Schutz vermitteln soll. Zu der Festsetzung heißt es in der Begründung des Bebauungsplanes nur, „[e]ntlang der Eisenbahnlinie L. - I. und entlang der S.----straße sollen ausreichende Abstände von Bebauung freigehalten werden. Diese nicht zu bebauenden Bereiche sind als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt und verbleiben als Verbandsgrünflächen im Verbandsgrünflächenverzeichnis des Ruhrkohlenbezirk[s].“ (2) Ebenso wenig kann der Antragsteller mit Erfolg einen Gebietserhaltungsanspruch als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung T1. ∙ Flur 0 ∙ Flurstück 0000 geltend machen. Zwar liegt dieses Grundstück wie das Vorhabengrundstück innerhalb der selben Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“. Insoweit fehlt es jedoch an der vom Gebietsgewährleistungsanspruch vorausgesetzten Festsetzung eines Baugebietes . Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt nur mit Blick auf die Festsetzung von Baugebieten (§ 2 - 9 BauNVO) bzw. für faktische Baugebiete (§ 2 - 9 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB) in Betracht, nicht hingegen in Anknüpfung an Maßfestsetzungen oder an sonstige Planfestsetzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 7 A 110/22 -, juris Rn. 31 ff. Ausdrücklich ausgeschlossen hat das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dies für die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 7 A 110/22 -, juris Rn. 34. Umso mehr muss dies für die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB gelten. b) Zugleich verletzt die der Stadt N. von der Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebbaungsplans Nr. 00/00/X „N. -T. -P. “ den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB kommt für die Nachbarn eine drittschützende Wirkung zu. Der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB hängt jedoch davon ab, ob die Festsetzungen, von denen dem Bauherrn eine Befreiung erteilt wurde, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen (lediglich) nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil dessen eigenen Rechte nicht berührt werden. Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Februar 2024 - 2 K 3416/22 -, juris Rn. 19, m. w. N. Die hier erteilte Befreiung betrifft – wie vorstehend ausgeführt – keine nachbarschützenden Festsetzungen. Zu prüfen ist sonach nur, ob die Befreiung gegen das (nachbarschützende) Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Unerheblich ist, ob – was der Antragssteller einwendet – durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch die Flüchtlingsunterkunft auf Grund von dieser ausgehenden unzumutbaren Störung zum Nachteil des Antragstellers ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der Antragsteller führt (lediglich) aus, „zukünftig aus seinem Küchenfenster in dem 1- bis maximal 2-geschossigen Wohngebiet auf die knapp 7 m hohe Wand des 3-geschossigen Flüchtlingsheims [zu]blicken“. Sollte er damit geltend machen wollen, dass das Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zu seinen Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, spricht dafür nichts. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 7 B 1280/22 -, juris Rn. 10, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und der Bauunterlagen ersichtlich nicht vor. Die Flüchtlingsunterkunft soll mehr als 30 Meter von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt errichtet werden. 2. Ausgehend von Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 00/00/X „N. -T. -P. “, wofür gewichtige Gründe sprechen, wie die Antragsgegnerin selbst in der Antragserwiderung vom 0. Februar 2024 im Einzelnen ausführt hat, ist der Antragsteller ebenso wenig in seinen Nachbarrechten verletzt. Das Vorhabengrundstück liegt ausgehend von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unzweifelhaft im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die Abwehrrechte eines Nachbarn beschränken sich hier, unabhängig davon, ob sein Grundstück im Geltungsbereich eines angrenzenden Gebiets eines Bebauungsplans, innerhalb eines angrenzenden im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB oder auch im Außeneberich gelegen ist, auf das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gibt es nicht. Einen solchen Anspruch kann es schon deswegen nicht geben, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Hinzu kommt, dass der Außenbereich kein Baugebiet ist, sondern tendenziell von Bebauung freigehalten werden soll. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2019 - OVG 10 S 17.19 -, juris Rn. 10, m. w. N. Ebenso wenig kann es in Bezug auf den Außenbereich einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch geben, wie aus den vorstehend aufgezeigten Gründen und zudem aus dem Umstand folgt, dass es sich beim Außeneberich um kein Baugebiet handelt. Das Rücksichtnahmegebot ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Niederschlag gefunden, denn bei dem Erfordernis schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, handelt es sich um nichts anderes als eine gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots, beschränkt darauf, Immissionskonflikte zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris; Söfker, in: Ernst / Zinkahn, BauGB, Stand: 150. Ergänzungslieferung (Mai 2023), § 35 Rn. 88, m. w. N. Das Rücksichtnahmegebot ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht verletzt. II. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an den Ziffern 7 Buchstabe a) und 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.