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Urteil

13 K 6051/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1207.13K6051.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. 00 0000 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Klägerin steht als Obergeologierätin (Besoldungsgruppe A 14 LBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes. Sie ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich O. beim S. beschäftigt. Dort war sie seit Mai 0000 als Werkvertragsmitarbeiterin und seit Oktober 0000 im Angestelltenverhältnis tätig. Im November 0000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Geologierätin z.A. ernannt. Im November 0000 folgte die Ernennung zur Geologierätin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit. Bei der Klägerin liegt eine anerkannte Gleichstellung mit Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 vor. Im Jahr 2003 erkrankte die Klägerin psychisch und litt unter depressiven Episoden. Bis in das Jahr 2012 und erneut ab August 2018 befand sie sich in ambulanter Psychotherapie. Seit dem 00. November 0000 war sie durchgehend dienstunfähig erkrankt. Im Juli 2019 fand ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements statt, an dem die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilnahmen. In dem hierüber gefertigten Gesprächsvermerk der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen heißt es: Die Klägerin habe angegeben, dass ihre aktuelle Erkrankung nicht arbeitsplatzbedingt sei. An Unterstützung durch den Dienstherrn wünsche sie die Verkürzung der Arbeitszeit, eine Tageslichtleuchte für den Arbeitsplatz und keine Gleitzeitregelung, um den Dienst später als 09:00 Uhr antreten zu können. Weiter habe die Klägerin angegeben, eine 12-wöchige Kur antreten zu wollen, um im Spätherbst wieder den Dienst aufzunehmen. Vom 00. Januar 0000 bis zum 00. Mai 0000 unterzog sich die Klägerin wegen des bei ihr bestehenden Krankheitsbildes einer stationären Behandlung im „W.“ ‑ Privatklinik für Psychosomatische Medizin, Psychotraumatologie und EMDR ‑ in I.. Die Diagnosen in dem Entlassungsbericht der Klinik vom 0. Juni 0000 lauten: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) im Sinne einer Traumafolgestörung, - Schwere psychophysische Erschöpfung / Burn-Out (Z73.0), - Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9), - Somatoforme autonome Funktionsstörung: Unteres Verdauungssystem (F45.32) und - Bruxismus (G47.8). Ferner heißt es in dem Entlassungsbericht unter „Ärztlicher Gesamtverlauf“: „Im Gesamtverlauf schrittweise Verbesserungen der Stimmung und des Antriebs bei auch bei Entlassung noch deutlicher Minderung der psychophysischen Belastbarkeit“, und unter „Weitere Empfehlungen“: „Wir empfehlen dringend eine weitere engmaschige ambulante psychotherapeutische Begleitung. Bei Rekonvaleszenz nach schwerer Erkrankungssituation und auch bei Entlassung noch deutlich geminderter psychophysischer Belastbarkeit empfehlen wir dringend eine ausreichende Akklimatisationszeit in der häuslichen Umgebung und in der Folge eine schrittweise Wiedereingliederung in das berufliche Setting analog dem Hamburger Modell, siehe unsere beigefügte fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung.“ In der erwähnten fachärztlichen Stellungnahme der Klinik, datierend vom 00. Mai 0000, führte die Oberärztin P., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus: „In detaillierter Kenntnis der Patientin sowie unter Würdigung des individuellen Krankheitsverlaufes ist aus meiner fachärztlichen Sicht unter der Voraussetzung einer ausreichenden Regenerations- und Eingewöhnungszeit im Alltag nach Beendigung der stationären Behandlung von zwei Wochen eine stufenweise Wiedereingliederung in die berufliche Tätigkeit mit ebenfalls ausreichender Eingewöhnungszeit angezeigt. Diese sollte nach dem unten stehenden Schema durchgeführt werden, um Frau M. eine schrittweise Steigerung der Arbeitsbelastung zu ermöglichen. Einer erneuten Dekompensation bzw. Chronifizierung ihrer Erkrankung kann auf diesem Wege vorgebeugt und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit langfristig gesichert werden.“ Bereits vor Beginn des stationären Aufenthalts, im Oktober 2019, hatte der Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt J. mit einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit beauftragt. In dem hierauf erstellten Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. N. vom 0. Februar 0000 heißt es (u.a.): Im Vordergrund stehe eine seit mehr als 15 Jahren bestehende psychische Beeinträchtigung mit schweren und mittelschweren depressiven Episoden verbunden mit ausgeprägtem sozialen Rückzug und Leistungseinbußen in allen Lebensbereichen. Weiterhin leide sie unter einer komplexen depressiven Traumafolgestörung mit Dissoziationen und einem ausgeprägten Messiesyndrom. Hinzu komme eine Somatisierungsstörung mir schweren Schlafstörungen, Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, Tinnitus und einer chronischen Darmentzündung. Wegen der Schwere des Krankheitsbildes habe Frau M. sich am 00. Januar 0000 zur stationären Behandlung in eine Psychosomatische Fachklinik begeben, die von der behandelnden Psychiaterin empfohlen worden sei. Frau M. habe dem Gesundheitsamt schriftlich mitgeteilt, dass sie im Anschluss an die stationäre Behandlung ihren Dienst im S. wieder aufnehmen möchte; dennoch sei nach Art der Erkrankung und dem bisherigen Verlauf mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Grundsätzlich sei jedoch eine Besserung hinsichtlich der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen, ggf. sei eine Nachprüfung in etwa zwei Jahren sinnvoll. Hierzu sollten dann zunächst der ausführliche Abschlussbericht des stationären Aufenthalts sowie ausführliche Unterlagen der behandelnden Psychiaterin über den weiteren Verlauf vorgelegt werden. Zusammenfassend kommt die Amtsärztin zu folgendem Ergebnis: - Die Klägerin werde für dauernd unfähig gehalten, die Dienstpflichten einer Geologierätin auszufüllen. - Es werde für aussichtlos gehalten, dass innerhalb von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder hergestellt sei. - Die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Tätigkeit bestehe nicht. Unter dem 13. Februar 2020 setzte der Beklagte die Klägerin von dem Ergebnis der Begutachtung und der beabsichtigten Zurruhesetzung in Kenntnis; zugleich gab er ihr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klägerin wandte sich gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Hierzu ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. März 2020 ausführen: Das Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2020 sei am 20. Februar 2020 in der Klinik eingegangen. Sie hätte es begrüßt, wenn ihre Bemühungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Ruhe und ohne die Information über die drohende Versetzung in den Ruhestand hätten vorgenommen werden können. Sie habe das Schreiben zur Kenntnis genommen und lasse mitteilen, dass sie sicher sei, in der maßgeblichen Zeit ‑ also innerhalb der nächsten sechs Monate ‑ die volle Dienstfähigkeit wieder herstellen zu können. Den Nachweis werde sie durch Vorlage entsprechender Atteste führen. Das Gutachten der Amtsärztin halte sie nicht für verwertbar, weil die aktuellen positiven Entwicklungen, die durch die stationäre Behandlung erzielt worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Deshalb komme die Amtsärztin zu einer falschen Prognose. Mit nachfolgendem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2020 übersandte die Klägerin eine „Fachärztliche Stellungnahme“ der Ärzte der Klinik W. vom 28. April 2020 und stellte einen Abschlussbericht der Klinik in Aussicht, den sie ebenfalls vorzulegen gedenke. Sie verwies darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand ausweislich der „Fachärztlichen Stellungnahme“ nachhaltig verbessert habe. Aufgrund des aktuellen Befundes und des bisherigen Verlaufs der stationären Behandlung werde nach ausreichender Akklimatisationszeit in häuslicher Umgebung eine schrittweise Wiedereingliederung in das berufliche Setting analog dem Hamburger Modell befürwortet. Damit sei belegt, dass eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht komme, da die notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden könnten. Die vorliegende Stellungnahme der Amtsärztin sei durch die Neueinschätzung überholt. Ihr sei Gelegenheit zur Wiedereingliederung nach den Vorgaben der Klinik L. zu geben. Unter dem 12. Mai 2020 wies der Beklagte darauf hin, dass er die Klägerin aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 0. Februar 0000 für nicht dienstfähig halte. Das gelte unabhängig von der fachärztlichen Stellungnahme vom 28. April 2020. Dies bedeute, dass, bevor die Klägerin ihren Dienst wieder aufnehmen könne, ihre Dienstfähigkeit amtsärztlich festgestellt werden müsse. Etwaige Wiedereingliederungsmaßnahmen könnten deshalb auch erst nach abschließender Klärung der Dienstfähigkeit mir ihr besprochen werden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 übersandte die Klägerin einen „Kurz-Entlassungsbericht“ der Klinik W., datierend vom 00. Mai 0000, sowie die oben bereits erwähnte „Fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung“ der Klinik vom 00. Mai 0000. Danach werde eine schrittweise Wiedereingliederung in das berufliche Setting analog dem Hamburger Modell empfohlen. Das bedeute, dass sie zwar aktuell noch krank sei, sich aber die Prognose auf der Grundlage des aktuellen Gesundheitszustandes geändert habe. Es sei davon auszugehen, dass die stufenweise Wiedereingliederung dazu führen werde, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig sein werde. Selbst die Amtsärztin habe, ohne die neuere Entwicklung berücksichtigen zu können, die Möglichkeit einer Besserung eingeräumt. Daher beantrage sie, ihr eine Wiedereingliederung zu ermöglichen. Nachfolgend informierte der Beklagte die Klägerin, dass es einer amtsärztlichen Überprüfung ihrer Einwendungen bedürfe. Er habe daher den Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt J. gebeten, sie erneut zu einer Untersuchung aufzufordern. Den Termin werde das Gesundheitsamt ihr unmittelbar mitteilen. Zu einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin kam es in der Folgezeit nicht. Die Amtsärztin Frau Dr. N. hielt eine Beurteilung nach Aktenlage für ausreichend. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2020 verweist sie auf ihr amtsärztliches Gutachten aus Februar 2020. Ergänzend sei nach Durchsicht des Entlassungsberichts der Klinik und unter Berücksichtigung der langjährigen Vorgeschichte mitzuteilen, dass bei Entlassung der Klägerin nach etwa dreieinhalb Monaten noch eine deutlich geminderte Belastbarkeit bestanden habe. Eine ausreichende Akklimatisationszeit in der häuslichen Umgebung sowie eine weitere engmaschige ambulante therapeutische Begleitung seien empfohlen worden. In der Gesamtschau sei festzuhalten, dass bei der Klägerin nach sehr langer stationärer Therapie lediglich eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach Art der Erkrankung und dem bisherigen Verlauf sei weiterhin keinesfalls mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Insgesamt ergebe der vorgelegte Entlassungsbericht der Klinik somit keine relevanten neuen Aspekte; es bleibe bei der Beurteilung aus Februar 2020. Nach Zustimmung des Personalrats sowie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erließ der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 11. September 2020, mit dem die Klägerin zum Ende des Monats September 2020 in den Ruhestand versetzt wurde. Zur Begründung heißt es: Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 0. Februar 0000 sei die Klägerin dienstunfähig; eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate werde für aussichtslos gehalten. Aufgrund des Krankheitsbildes sei die Klägerin nunmehr seit dem 00. November 0000 dienstunfähig krankgeschrieben. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei bereits vor Erstellung des ersten amtsärztlichen Gutachtens erfolglos geblieben. In dem amtsärztlichen Gutachten werde ausgeführt, dass bei der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt nach etwa dreieinhalb Monaten weiterhin eine geminderte Belastbarkeit bestehe und eine engmaschige ambulante therapeutische Behandlung empfohlen werde. In der Gesamtschau halte die Amtsärztin fest, dass nach einer sehr langen stationären Therapie lediglich eine leichte Verbesserung eingetreten sei, aber keinesfalls mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. In dem amtsärztlichen Gutachten sei ebenfalls ausgeschlossen worden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung in irgendeiner Art und Weise ein anderes Amt bekleiden könne, so dass die Suchpflicht entfalle. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: - Der Personalrat sei durch die Nichtbeiziehung des ausführlichen Entlassungsberichts der Klinik vom 0. Juni 0000 nicht umfassend über die Wiedereingliederungsmöglichkeit unterrichtet worden. - Im Sommer 2019 sei in einem Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement mit den BEM-Beauftragen ihrer Dienststelle festgelegt worden, dass im Anschluss an den seinerzeit bereits avisierten Klinikaufenthalt eine Wiedereingliederungsmaßnahme stattfinden solle. - Im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung habe es keine persönliche Untersuchung und kein persönliches Gespräch zur Beurteilung der Situation gegeben, um die Schwere der Erkrankung in den zurückliegenden Jahren feststellen und den weiteren Krankheitsverlauf prognostizieren zu können. Die Zurruhesetzung sei erfolgt, ohne dass die Amtsärztin sie jemals gesehen habe. Die stationäre Aufnahme sei jedoch ein Wendepunkt in ihrer Krankheitsgeschichte, der eine Begutachtung ohne persönliche Untersuchung und Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht zulasse. Eine Auseinandersetzung mit der diametral entgegengesetzten Empfehlung der Klinikärzte, eine Wiedereingliederung zur Herstellung der Dienstfähigkeit durchzuführen, habe nicht stattgefunden. Das amtsärztliche Gutachten sei daher untauglich. Im Übrigen habe die Amtsärztin selbst festgestellt, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei. - Statt den Heil- und Genesungsverlauf im Hinblick auf die stationäre Behandlung abzuwarten, habe die Beklagte ihr im Februar 2020, während der stationären Behandlung, auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand zukommen lassen. Hierdurch sei eine schwere Störung des Therapieverlaufs eingetreten. - Die Tatsachengrundlage für eine Zurruhesetzung sei nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 00. Mai 0000 nicht mehr gegeben. Sie habe sich stabilisiert. Aufgrund der intensiven Bearbeitung der Krankheitsursachen in den letzten eineinhalb Jahren ‑ insbesondere in der Klinik ‑ sei nicht zu erwarten, dass sie in der noch verbleibenden Zeit bis zu ihrer Pensionierung häufig oder lange krank sein werde. Sie sei in der Lage, sich wiedereingliedern zu lassen und vor Ablauf von sechs Monaten ihre dienstliche Tätigkeit wieder vollumfänglich aufzunehmen. Hätte sich der Beklagte an seine Zusage gehalten, ihr die Wiedereingliederung zu ermöglichen, dann wäre ihre Dienstfähigkeit bis Ende November 2020 wiederhergestellt gewesen. - Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in dem Kurz-Entlassungsbericht eine engmaschige therapeutische Begleitung empfohlen werde. Denn dies bedeute nicht, dass die Dienstfähigkeit nicht nach sechs Monaten wiederhergestellt gewesen wäre, wenn man ihr nur die Möglichkeit der Wiedereingliederung gegeben hätte. Die Klägerin beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung des U. vom 11. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: - In dem zwischen den Beteiligten Mitte 2019 geführten Gespräch zur betrieblichen Wiedereingliederung sei nicht festgehalten worden, dass eine Wiedereingliederung nach dem stationären Aufenthalt erfolgen solle. Die Klägerin habe in diesem Gespräch mitgeteilt, dass ihre psychische Erkrankung nicht auf eine Belastung am Arbeitsplatz, sondern auf den privaten Bereich zurückzuführen sei. Eine Wiedereingliederung sei nicht Thema gewesen, da die Klägerin sich zu dem Zeitpunkt in stationäre Behandlung habe begeben wollen und auch dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. - Wegen der langen krankheitsbedingten Ausfallzeit und fehlender Prognose, ob bzw. ab wann die Klägerin den Dienst wieder aufnehmen könne, sei im Oktober 2019 entschieden worden, die Dienstfähigkeit im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens amtsärztlich überprüfen zu lassen. Die Klägerin habe dazu der Amtsärztin die Erklärung zur Schweigepflichtentbindung übersandt und weitere Unterlagen für die Begutachtung zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Untersuchung sei nicht Voraussetzung für ein solches Gutachten, zumal die Klägerin seit etwa 16 Jahren psychisch erkrankt sei und eine persönliche Untersuchung lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Es stehe im Ermessen der Amtsärztin, ob eine persönliche Untersuchung stattfinde. Vorliegend habe sie richtigerweise einen Untersuchungstermin aufgrund des Krankheitsbildes für entbehrlich gehalten und die Begutachtung anhand der ärztlichen Unterlagen vorgenommen. - Wenn die Klägerin behaupte, dass sich im Januar 2020 ein Wendepunkt ihrer Erkrankung ergeben habe, dann stehe das in völligem Gegensatz zu der weiter anhaltenden Krankschreibung bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand. Zudem habe die Amtsärztin in dem Gutachten vom 0. Februar 0000 festgestellt, dass der bevorstehende stationäre Aufenthalt aufgrund der Art der Erkrankung und des bisherigen Verlaufs nicht dazu führen werde, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A.. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 18. November 2021 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides aus gesundheitlichen Gründen (aufgrund ihrer komplexen und schweren psychischen Erkrankungen) zur Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten als Obergeologierätin beim S. vollumfänglich dauernd unfähig (dienstunfähig) war. Wegen der chronischen schweren psychischen Erkrankungen und des weiterhin bestehenden hochkomplexen Vollbilds der psychischen Symptomatik (auch wenn diese bei Entlassung leicht gebessert gewesen sei) sowie der nicht durchgeführten dringenden und engmaschigen Psychotherapie und weiterhin bestehenden unbearbeiteten psychodynamischen Grundkonflikte habe zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht bestanden, dass sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll oder auch nur begrenzt dienstfähig sein würde. Zur Erfüllung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn ‑ auch einer geringerwertigen Tätigkeit ‑ sei die Klägerin ebenfalls dauernd unfähig (dienstunfähig). Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 18. November 2021 Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2022 beantragt, Herrn Dr. Q. wegen der Besorgnis der Befangenheit als Sachverständigen abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: - Entgegen der Feststellung des Sachverständigen auf Seite 61 des Gutachtens habe sich die Klinik L. im Entlassungsbericht vom 0. Juni 0000 sehr wohl prognostisch zur Wiedereingliederungsfähigkeit geäußert und eine solche in absehbarer Zeit für möglich gehalten; aus der Bezugnahme des Entlassungsberichts auf die Fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung vom 00. Mai 0000 (Seite 11 des Entlassungsberichts: „ … siehe unsere beigefügte fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung“) ergebe sich, dass nach Beendigung der stationären Behandlung und einer ausreichenden Akklimatisationszeit im Alltag von zwei Wochen der Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung für möglich gehalten werde; mit seiner Feststellung, der Entlassungsbericht enthalte keine Aussage zur Dauer der Akklimatisationszeit, verlasse der Sachverständige die von ihm zu bewertende Tatsachengrundlage, indem er die Bezugnahme des Entlassungsberichts auf die Fachärztliche Stellungnahme nicht zur Kenntnis nehme. - Die Feststellung des Sachverständigen, die Fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung stehe den Aussagen im Entlassungsbericht des F. diametral gegenüber (Seite 62 des Gutachtens), treffe nicht zu; der Sachverständige habe, wie bereits erwähnt, die Bezugnahme des Entlassungsberichts auf die Fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung ausgeblendet. - Der Sachverständige gebe den Inhalt des Entlassungsberichts der Klinik X. vom 9. Juni 2022 auch insoweit unzutreffend wieder, als er der Auffassung sei, dass dort die Wiedereingliederung von einer zuvor erfolgten oder parallel erfolgenden engmaschigen Psychotherapie abhängig gemacht werde; letzteres sei nicht der Fall. - Soweit der Sachverständige die Einschätzung der Ärztinnen des F. für nicht nachvollziehbar und unrealistisch halte (Seite 62 unten des Gutachtens), fehle eine wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der Situation im Gutachten. - Der Sachverständige habe all das, was sich an Behandlungserfolg gezeigt habe, „kleingeschrieben“ und das positive Behandlungsergebnis im Kern nicht zur Kenntnis genommen; er habe nicht das „Große und Ganze“, die Summe aller kleinen Verbesserungen betrachtet. - Es sei eine falsche Annahme des Sachverständigen, dass der Hauptgrund für die Dienstunfähigkeit in einer Belastung durch die dienstliche Tätigkeit liege. - Zwischen der Begutachtung und der Fertigstellung des Gutachtens liege ein Zeitraum von ca. drei Monaten, was dazu geführt habe, dass der maßgebliche Sachverhalt und ihre Äußerungen nicht mehr zutreffend wahrgenommen worden seien. - Das Gutachten enthalte zahlreiche irreführende Formulierungen, teilweise falsche Tatsachendarstellungen und Passagen, die sie für strafrechtlich relevant halte. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 hat Herr Dr. Q. zu dem Vorwurf der Befangenheit Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 279 bis 292 der Gerichtsakte verwiesen. Zu dieser Stellungnahme hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. September 2022 ergänzend unter anderem geltend gemacht: Die Ausführungen des Sachverständigen seien widersprüchlich. Während er in seinem Gutachten die Durchführung einer Psychotherapie vor oder parallel zur Wiedereingliederung für erforderlich halte (Seite 62 des Gutachtens), heiße es in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 (Seite 4, vorletzter Absatz), er habe in keiner Weise erklärt, dass die Wiedereingliederung von einer Psychotherapie abhängig gemacht werde. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. September 2022 das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. Q. zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. November 2022 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3), ferner auf die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen des Gutachters (Beiakten Heft 4 bis 5). Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 11. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Ein zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führender Fehler in formeller Hinsicht liegt nicht vor. 1. Insbesondere hat der Beklagte die gemäß §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 65 Abs. 1 Satz 1 und 2, 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) erforderliche Zustimmung des Personalrats eingeholt. Soweit die Klägerin einwendet, dem Personalrat sei „vorgegaukelt“ worden, dass der abschließende Entlassungsbericht der Klinik vorgelegen habe, wird ein Fehler des Mitbestimmungsverfahrens nicht aufgezeigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 wurde der Personalrat davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Ein Entlassungsbericht der Klinik L. findet in diesem Schreiben keine Erwähnung. Tatsächlich lag dem Beklagten, als er die Zustimmung des Personalrats einholte, lediglich der Kurz-Entlassungsbericht der Klinik vom 00. Mai 0000 vor, welcher ihm vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 27. Mai 2020 übersandt worden war. Dass der Beklagte gegenüber dem Personalrat etwas anderes behauptet hat, ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht substantiiert vorgetragen. Erst recht ist der Vorwurf, „angesichts der willkürlich unterdrückten Erkenntnisse aus dem ausführlichen Entlassungsbericht“ sei festzustellen, dass der Personalrat „nicht ordnungsgemäß und korrekt unterrichtet gewesen“ sei, haltlos. Der Beklagte hat im Mitbestimmungsverfahren keine Erkenntnisse unterdrückt. Vielmehr ist ihm der ausführliche Entlassungsbericht vom 0. Juni 0000 überhaupt erst während des Klageverfahrens bekannt geworden. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin sich stets nur auf den Kurz-Entlassungsbericht vom 00. Mai 0000 berufen. 2. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 hat der Beklagte sie von seiner Absicht, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten ist, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. 3. Allerdings hat die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht wie erforderlich stattgefunden. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Anhörungspflicht galt hier unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Zurruhesetzung die Gleichstellung der Klägerin mit schwerbehinderten Menschen bereits erfolgt war (was sich nach Aktenlage nicht feststellen lässt). Denn zumindest war der Beklagte gehalten, die Schwerbehindertenvertretung vorsorglich anzuhören, weil die Bundesagentur für Arbeit ihn - im Einverständnis mit der Klägerin ‑ mit Schreiben vom 3. August 2020 über den Antrag auf Gleichstellung informiert hatte. Damit hat die Klägerin zumindest konkludent zu erkennen gegeben, ab diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen in Anspruch nehmen zu wollen. Siehe zur vorsorglichen Anhörung in derartigen Fällen: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2023 ‑ 6 A 1652/20 ‑, juris, Rz. 22. Dem gesetzlichen Erfordernis der vorherigen vorsorglichen Anhörung („vor einer Entscheidung anzuhören“) wird die Vorgehensweise des Beklagten, der Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 11. September 2020 die Zurruhesetzung mitzuteilen und unter demselben Datum die Zurruhesetzung zu verfügen, offensichtlich nicht gerecht. Der mithin gegebene formelle Mangel ist jedoch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die unterbliebene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 46 VwVfG NRW, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 2019 ‑ 2 C 24.18 ‑, juris, Rz. 3, und vom 20. August 2014 ‑ 2 B 78.13 -, juris, Rz. 7, keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der „Offensichtlichkeit“ im Sinne des § 46 VwVfG NRW ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 ‑ 2 C 24.18 ‑, a.a.O., Rz. 3; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2023 ‑ 6 A 1652/20 ‑, a.a.O., Rz. 23 ff. und vom 26. September 2023 ‑ 6 A 2643/20 ‑, juris, Rz. 39 ff. (zur defizitären Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten). Ein solcher Fall liegt hier vor. Jedenfalls nach dem im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, das als solches nicht zu beanstanden ist (siehe dazu unter II.), musste das beklagte Land die Klägerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG wegen Dienstunfähigkeit und fehlendem Restleistungsvermögen in den Ruhestand versetzen („ … sind in den Ruhestand zu versetzen, …“); ein irgendwie gearteter Entscheidungsspielraum war ihm nicht eröffnet. 4. Der Umstand, dass entgegen dem Wunsch der Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Therapie keine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wurde, hat nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung zur Folge. Zwar gilt die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), auch bei Beamten. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 2 C 22.13 ‑, juris, Rz. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2015 ‑ 6 B 1022/15 ‑, juris, Rz. 9. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Beamtenstatusgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Fall der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 2 C 22.13 ‑, a.a.O., Rz. 48. Die in § 84 Abs. 2 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach §§ 26 ff. BeamtStG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 26 BeamtStG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 2 C 22.13 ‑, a.a.O., Rz. 49. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen § 162 BGB. Soweit nach dieser Vorschrift eine Bedingung als eingetreten gilt, deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, folgt hieraus nicht, dass das Angebot einer Wiedereingliederungsmaßnahme doch zur Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wird. Dies gilt schon deshalb, weil die genannte Vorschrift nur die Beziehung von Privatrechtssubjekten regelt und auf das in den §§ 26 ff. BeamtStG und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften abschließend geregelte Zurruhesetzungsverfahren keine (entsprechende) Anwendung findet. Abgesehen davon hat der Beklagte keinen Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert, sondern lediglich das Angebot einer Wiedereingliederung unterlassen; ob der Versuch einer Wiedereingliederung ‑ die Wiedereingliederungsfähigkeit hypothetisch unterstellt ‑ letztlich zum Erfolg, also zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hätte, ist dagegen völlig ungewiss. II. Der Zurruhesetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Zurruhesetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die Klägerin ist dienstunfähig (1.), ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich oder eine begrenzte Dienstfähigkeit anzunehmen wäre (2.). 1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darüber hinaus auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist in Nordrhein-Westfalen sechs Monate. Erforderlich ist daher, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten steht, sondern unwahrscheinlich ist und mit ihr nicht gerechnet werden kann. Einer etwaigen späteren Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beamten trägt die Vorschrift des § 29 BeamtStG mit der Möglichkeit, ihn bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 ‑ RiZ (R) 2/10 ‑, juris, Rz. 25 f. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt ‑ hier auf das Amt einer Obergeologierätin beim R. ‑ ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 ‑ 2 C 22.13 ‑, juris, Rz. 14 sowie Beschluss vom 27. November 2008 ‑ 2 B 32.08 ‑, juris, Rz. 4; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2016 ‑ 1 A 1362/14 ‑, juris, Rz. 33 und vom 22. Januar 2010 ‑ 1 A 2211/07 ‑, juris, Rz. 45. Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverständlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 ‑ 1 B 1490/11 ‑, juris, Rz. 6 und 8, und Urteil vom 22. Januar 2010 ‑ 1 A 2211/07 ‑, juris, Rz. 37 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 11. September 2020 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war von Mitte November 2018 bis zu ihrer Zurruhesetzung durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieser Zeit ‑ mithin mehr als drei Monate ‑ keinen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein würde. Dies folgt ‑ ungeachtet der Frage, ob der Beklagte seine Entscheidung bereits auf das amtsärztliche Gutachten vom 0. Februar 0000 und die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin vom 8. Juli 2020 hätte stützen können ‑ jedenfalls aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn Dr. Q. vom 18. November 2021. Das Gutachten kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Zurruhesetzung komplexe und schwere psychische Erkrankungen bestanden, aufgrund welcher sie ihre Dienstpflichten als Obergeologierätin beim S. nicht mehr wahrnehmen konnte, und dass keine Aussicht bestand, dass sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder voll oder auch nur begrenzt dienstfähig sein würde. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Dem Gutachten liegen nicht nur die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie eine eigene psychiatrisch-psychotherapeutische Untersuchung der Klägerin von zwei Stunden zugrunde, sondern eine Vielzahl weiterer Unterlagen, die der Gutachter von den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten, vom Gesundheitsamt der Stadt J. und von der Klinik L. angefordert hat. Der Gutachter hat den Sachverhalt so vollständig wie möglich ermittelt, um den ‑ hier maßgeblichen ‑ damaligen (September 2020) Gesundheitszustand der Klägerin und die damalige Prognose festzustellen. Er hat mit der gebotenen Sorgfalt und umfassend alle Informationen zusammengetragen und gewürdigt und dabei besonderes Augenmerk auf die Unterlagen der Klinik L. gelegt. In der Zusammenfassung seines Gutachtens (dort ab Seite 52) führt Herr Dr. Q. ergebnistragend aus: Der psychische Befund bei Entlassung aus der Klinik mache deutlich, dass tatsächlich ‑ wie auch von der Klägerin in der Gutachtensituation erklärt ‑ im Grunde die Ausgangssymptomatik weiter fortbestanden habe, allerdings in geringerer Ausprägung. Der Behandlungsverlauf zeige, dass es im Rahmen des dreieinhalbmonatigen stationären Aufenthalts allenfalls zu kleinschrittigen Verbesserungen gekommen sei. Im Grunde habe bei Entlassung ein nahezu identisches, komplexes psychisches Beschwerdebild wie im Aufnahmezeitpunkt bestanden, mit einer Besserung der Symptomatik in der Weise, dass in der Gesamtschau eine stationäre Behandlung nicht mehr notwendig und die Entlassung möglich gewesen sei. Dieser psychische Befund entspreche keinesfalls einer ausreichenden Beschwerdefreiheit für die Wiederaufnahme der Diensttätigkeit. Aus diesem Grund sei von den Klinikärzten „dringend“ eine weitere „engmaschige“ ambulante psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden bei auch bei Entlassung noch „deutlicher Minderung der psychophysischen Belastbarkeit“. Weiter sei „dringend“ eine „ausreichende“ Akklimatisationszeit in der häuslichen Umgebung empfohlen worden und in der Folge eine schrittweise Wiedereingliederung. Keinesfalls ‑ das sei den Empfehlungen der Klinik eindeutig zu entnehmen ‑ reiche nur die häusliche Akklimatisationszeit zum Wiedererreichen von Wiedereingliederungs- bzw. Dienstfähigkeit aus. Diese sei (auch) abhängig von der unmittelbar („dringend“) nach Entlassung einsetzenden Psychotherapie, welche laut Empfehlung „engmaschig“ erfolgen solle, was einer Frequenz von mindestens 1 x pro Woche für 50 Minuten entspreche. Einer solchen Psychotherapie habe sich die Klägerin allerdings nach ihrer Entlassung nicht unterzogen. Darüber hinaus habe sich bei der aktuellen Begutachtung feststellen lassen, dass eine relevante Einstellungsveränderung bei der Klägerin nicht stattgefunden habe. Auf Verhaltensebene habe sie sich zum Beispiel nicht um eine engmaschige Psychotherapie zum Erreichen von Wiedereingliederungs- bzw. Dienstfähigkeit bemüht und die diesbezügliche Notwendigkeit auch aktuell nicht gesehen. Sie habe erklärt, dass es ihr gut gehe, sie auch ohne diese Therapie wieder voll dienstfähig sei und den Anforderungen des Dienstes entsprechen könne, erst recht, wenn man ihr die Gelegenheit zu einer Wiedereingliederung gegeben hätte. Dies sei jedoch aufgrund der Dokumentation im Entlassungsbrief sowie der Verlaufsdokumentation der Klinik aus wissenschaftlicher Sicht so nicht vorstellbar. Den aktuellen psychischen Befund betreffend sei festzustellen, dass die Klägerin nach wie vor völlig abgespalten von ihren Gefühlen sei, was einer notwendigen Bearbeitung konträr gegenüberstehe und rasch zur psychischen Dekompensation führen werde bei entsprechenden Belastungen. Diese ergäben sich hauptsächlich im beruflichen Umfeld der Klägerin, da sie dort ‑ wie in der Gutachtensituation angegeben ‑ den Grund für ihre Überforderung und Kraftlosigkeit sehe. Die Gründe für ihre ‑ nach wie vor bestehenden ‑ psychischen Beschwerden lägen jedoch in der Nichtbearbeitung ihrer Mutterbeziehung, der Beziehung zum Bruder sowie der Beziehung zu ihrem gewalttätigen Vater. Tatsächlich habe die Klägerin in der Gutachtensituation keine Angaben machen können zu Häufigkeit und Intensität der noch bestehenden Symptome, auch nicht, inwieweit diese Bezug zu speziellen (Auslöse-)Situationen hätten. Dies mache deutlich, dass die nach wie vor bei ihr bestehende Symptomatik von ihr so nicht wahrgenommen, also entsprechend bagatellisiert bzw. nicht ernst genommen werde, was einer entsprechenden notwendigen psychotherapeutischen Bearbeitung entgegenstehe. Mittlerweile seien nicht nur (wie vom X. beschrieben) belastende Gefühle wie Trauer, Wut und Angst größtenteils dissoziativ abgespalten, sondern auch die (vom X. ausführlich beschriebene) daraus resultierende Symptomatik. Dieses „Nichtwahrnehmen“ (Abspalten) von Symptomen ziehe sich durch den gesamten Krankheitsverlauf der Klägerin (sei also chronisch), sodass sie sich bezüglich ihrer häufigen Psychotherapien auch aktuell an keinerlei relevante Symptomatik erinnern könne, die zur Aufnahme dieser Therapien geführt hätten. Ohne Zweifel habe dieses Verhalten bei Entlassung aus der Klinik weiterhin bestanden und sei in keiner Weise psychotherapeutisch bearbeitet worden, was allerdings für das Wiedererreichen von Wiedereingliederungs- bzw. Dienstfähigkeit eine notwendige Voraussetzung darstelle. Diese gutachterlichen Feststellungen hält die Kammer in jeder Hinsicht für nachvollziehbar. Sie stehen in Einklang mit den Feststellungen der Amtsärztin in deren Gutachten vom 0. Februar 0000 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2020 und belegen schlüssig, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides dienstunfähig war. Der Gutachter stellt maßgeblich darauf ab, dass ‑ erstens ‑ die Beschwerdesymptomatik nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik fortbestand, wenn auch in gemilderter Form, dass ‑ zweitens ‑ die dringende Empfehlung der Klinikärzte, sich in eine engmaschige ambulante psychotherapeutische Behandlung zu begeben, nicht umgesetzt wurde, und dass ‑ drittens ‑ auch keine relevante Einstellungsveränderung bei der Klägerin eingetreten ist. Die von der Klägerin gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die zentrale Rüge, der Sachverständige habe verkannt, dass sich die Klinik L. in ihrem Entlassungsbericht vom 0. Juni 0000 sehr wohl prognostisch zur Wiedereingliederungsfähigkeit geäußert und eine solche in absehbarer Zeit für möglich gehalten habe; aus der Bezugnahme des Entlassungsberichts auf die Fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung vom 00. Mai 0000 (Seite 11 des Entlassungsberichts: „ … siehe unsere beigefügte fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung“) ergebe sich, dass nach Beendigung der stationären Behandlung und einer ausreichenden Akklimatisationszeit im Alltag von zwei Wochen der Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung für möglich gehalten werde. Zwar trifft es zu, dass, wie das OVG NRW in seinem Beschluss vom 2. November 2022 ausgeführt hat, der Sachverständige in seine Zusammenfassung der beiden Entlassungsberichte der Klinik L. auf Seite 8 bzw. Seite 24 seines Gutachtens nicht aufgenommen hat, dass jeweils die Empfehlung einer schrittweisen Wiedereingliederung in das berufliche Setting analog dem Hamburger Modell mit folgendem Zusatz abschließt: „siehe unsere beigefügte fachärztliche Stellungnahme zur beruflichen Wiedereingliederung“. Im Rahmen der zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung hat der Sachverständige außerdem angegeben, die fachärztliche Stellungnahme zur Wiedereingliederung stehe den Angaben im Entlassungsbrief „diametral gegenüber“. An dieser Einschätzung hat er auch auf die diesbezüglichen Einwände der Klägerin hin in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 festgehalten. Seines Erachtens sei den Entlassungsberichten keine eindeutige Verknüpfung zu der fachärztlichen Stellungnahme vom 00. Mai 0000 zu entnehmen. Richtig verweist die Klägerin insoweit darauf, dass diese Aussage in Widerspruch steht zu der Tatsache, dass in diesen Berichten ausdrücklich auf die fachärztliche Stellungnahme verwiesen wird. Der Umstand, dass der Sachverständige den Entlassungsberichten eine andere Aussage zu konkreten Wiedereingliederungsmaßnahmen entnimmt als der fachärztlichen Stellungnahme vom 00. Mai 0000, ist aber für das von ihm gefundene Ergebnis ohne Bedeutung. Laut Gutachtenauftrag sollte Herr Dr. Q. sich zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin äußern. Dies hat er in überzeugender Weise getan. Dagegen war der Gutachtenauftrag nicht auf die Frage gerichtet, ob hier die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme indiziert war. Diese Frage spielt für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, wie bereits oben dargelegt, keine Rolle. Folglich kommt es für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und seine Ergebnisrichtigkeit nicht darauf an, ob der Sachverständige die Äußerungen zur Wiedereingliederung in den diversen Stellungnahmen und Berichten der Klinikärzte vollumfänglich zutreffend erfasst, zueinander in Beziehung gesetzt und wiedergegeben hat. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der (von der Klägerin vermissten) wissenschaftlich fundierten Auseinandersetzung des Sachverständigen mit den abweichenden Einschätzungen der Klinikärzte zur Möglichkeit der Wiedereingliederung. Der weitere Einwand der Klägerin, der Gutachter habe all das, was sich an Behandlungserfolg gezeigt habe, „kleingeschrieben“ und das Behandlungsergebnis als „Großes und Ganzes“ nicht zur Kenntnis genommen, trifft nicht zu. Herr Dr. Q. hat seinen Ausführungen genau das Behandlungsergebnis zugrunde gelegt, das sich aus dem Entlassungsbericht der Klinik vom 0. Juni 0000 ergibt. Danach war es im Gesamtverlauf der Therapie zu schrittweisen Verbesserungen der Stimmung und des Antriebs gekommen bei ‑ auch bei Entlassung noch bestehender ‑ deutlicher Minderung der psychophysischen Belastbarkeit , weshalb dringend eine weitere engmaschige ambulante psychotherapeutische Begleitung empfohlen wurde. An diese Aussagen der Klinikärzte knüpft der Sachverständige an, ohne dabei die erzielten Verbesserungen zu verkennen. Der Umstand, dass er diesen Verbesserungen nicht die Bedeutung zumisst, wie die Klägerin dies für geboten hält, lässt die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens unberührt. Soweit die Klägerin ferner rügt, dass zwischen der persönlichen Untersuchung und der Fertigstellung des Gutachtens ein Zeitraum vom drei Monaten liege, binnen welchem „offenkundig“ der maßgebliche Sachverhalt und ihre Äußerungen nicht mehr „in der gebotenen Schärfe und im gebotenen Kontext wahrgenommen“ worden seien, verkennt sie, dass Herr Dr. Q. die Tatsachengrundlagen seiner gutachterlichen Feststellungen, insbesondere die ihm gegenüber getätigten Äußerungen der Klägerin, bei Fertigung des Gutachtens nicht aus dem Gedächtnis heraus rekonstruieren musste. In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 führt er hierzu aus, dass die während der Begutachtung mitgeschriebenen Angaben der Klägerin unmittelbar im Anschluss an die Begutachtung per Diktat fixiert wurden. Dies dürfte der üblichen Arbeitsweise eines psychiatrischen Sachverständigen entsprechen. Weiter erläutert Herr Dr. Q., dass es zu der Verzögerung gekommen sei, weil er sich um den Erhalt der elektronischen Patientendatei der behandelnden Ärztin bemüht habe, um den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer sich nicht veranlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Ein zusätzliches Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 ‑ 2 B 5.19 ‑, juris, Rz. 22; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2023 ‑ 6 A 16520 ‑, juris, Rz. 93. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2022 ‑ 6 A 1014/21 ‑, juris, Rz. 16. Wie oben bereits dargelegt, leidet das Sachverständigengutachten des Herrn Dr. Q. an keinen Mängeln, die zu seiner Unverwertbarkeit führen. Vielmehr ist das Gutachten, soweit es um die allein zur Begutachtung gestellte und entscheidungserhebliche Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht, schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit ist auch zu sehen, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Therapie im Mai 2020 bis zur Zurruhesetzung im September 2020 weiterhin dienstunfähig erkrankt war. Damit steht fest, dass die Therapie allein nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hat. Die Klägerin ist offenbar selbst der Ansicht, dass ihre Dienstfähigkeit erst nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme wieder gegeben gewesen wäre. Eine solche Maßnahme ist jedoch nicht durchgeführt worden. Die Gründe hierfür sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Der Streit darüber, ob die Klägerin überhaupt wiedereingliederungsfähig war und eine Wiedereingliederung Erfolg versprochen hätte (was der Sachverständige allerdings mit guten Gründen verneint), ist daher für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung. 2. Schließlich ist weder eine anderweitige Verwendung der Klägerin möglich noch von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist ferner gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die genannten Vorschriften sind Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 ‑ 2 C 46.08 ‑, juris, Rz. 21; ferner OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 ‑ 1 A 2211/07 ‑, juris, Rz. 69 ff. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur anderweitigen Verwendung oder Herabsetzung der Dienstzeit entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst mehr leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 ‑ 2 A 5/16 ‑, juris, Rz. 32 ff. (34) m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 1 A 2111/13 ‑, juris, Rz. 12 f. Hiervon ausgehend war der Beklagte vorliegend weder verpflichtet, nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit zu suchen, noch bestand eine begrenzte Dienstfähigkeit. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Insoweit stellt Herr Dr. Q. fest, dass die Klägerin wegen ihrer komplexen und schweren psychischen Erkrankungen im Zeitpunkt der Zurruhesetzung mangels Restleistungsvermögens für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich ungeeignet war und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit bestand. Diese Feststellungen sind nach dem Inhalt des Gutachtens, insbesondere den Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankungen, ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Spezifische Einwendungen hiergegen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Nr. 1, Satz 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.