Leitsatz: 1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Verfahren um die vorzeitige Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin. 2. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. 3. Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 115 Abs. 1 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. 4. Eine etwaige defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt im Falle einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei fehlendem Restleistungsvermögen des Beamten nach § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Maßnahme. Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die am 0.0.1960 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Sie stand als Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt war sie bei der Kreispolizeibehörde N. in der Direktion Kriminalität und dort bei dem Kriminalkommissariat F. O. als Sachbearbeiterin tätig. Mit Bescheid vom 27.12.2016 wurde der Klägerin auf Grundlage einer Empfehlung des Polizeiarztes vom 12.12.2016 die Ausübung des Außendienstes, das Führen von Dienstkraftfahrzeugen und der Besitz bzw. das Führen von Schusswaffen untersagt. Seit dem 21.8.2017 war sie dienstunfähig erkrankt. Am 5.9.2017 erlitt sie einen lakunären Mediainfarkt. Aufgrund dieser Erkrankung befand sie sich vom 13.9.2017 bis zum 18.10.2017 in stationärer Behandlung in der C. Klinik H. in F. O.. In dem Entlassungsbericht der Klinik vom 23.10.2017 wird ausgeführt, dass die Klägerin am 5.9.2017 akut unter Dysarthrie und einer zentralen Fazialisparese links sowie zeitversetzt an einer beinbetonten Hemiparese links und einer passageren Dysphagie gelitten habe. Sie sei mobil und selbstständig in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen worden. Angezeigt seien im Wege der Nachsorge eine nervenärztliche Mitbehandlung, Logopädie in engmaschigem Intervall, Physiotherapie, ein selbstständiges Fortsetzen der erlernten Übungen sowie ein dosiertes Gehtraining. Sie sei voraussichtlich für drei Monate arbeitsunfähig. Am 12.6.2018 unterzog sich die Klägerin einer amtsärztlichen Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums P.. Der Polizeiamtsarzt stellte die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Zusatzbegutachtung fest und veranlasste die Zusatzuntersuchung der Klägerin durch den Facharzt für Neurologie Y. (Gutachten vom 29.10.2018) sowie die Dipl.-Psych. Z. (Gutachten vom 16.10.2018). Herr Y. führte in seinem Zusatzgutachten aus, dass die Klägerin bei der Untersuchung am 5.9.2018 eine deutliche Dysarthrie mit verwaschener Sprache gezeigt habe, sodass teilweise habe nachgefragt werden müssen, was sie habe sagen wollen. Die weiterhin bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen zeigten sich als gravierend, sodass die allgemeine Fahrtüchtigkeit nicht gegeben sei. Die Klägerin sei in keiner Weise dazu in der Lage, eine Tätigkeit im Polizeidienst zu versehen, schon gar nicht unter Führung einer Schusswaffe oder Nutzung von Kraftfahrzeugen mit Sondereinsatzrechten. Sie sei derzeit auch nicht in der Lage, eine leichte Innendiensttätigkeit zu verrichten. Eine weiterführende neuropsychologische Behandlung sei dringend erforderlich. Insgesamt sei davon auszugehen, dass nach weiteren sechs Monaten der Behandlung eine Prognose gestellt werden könne, ob eine uneingeschränkte Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin möglich sei. Die Wahrscheinlichkeit für eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Leistungsbreite sei jedoch eher gering. Frau Dipl.-Psych. Z. kam in ihrem Gutachten aufgrund ihrer Exploration vom 4.10.2018 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin insgesamt über ein durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau verfüge, das dem Erwartungswert unter Berücksichtigung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs entspreche. Es seien jedoch deutliche Defizite im Bereich der visuellen Wahrnehmung vorhanden. Die Befunde sprächen für einen visuellen Neglect links. Die Lernfähigkeit sei leicht herabgesetzt, außerdem sei eine deutlich erhöhte Störanfälligkeit festzustellen, die zu einem relevanten Informationsverlust führe. Die Konsolidierung und auch der Abruf unstrukturierter Einzelinformationen seien der Klägerin in der Untersuchung durchschnittlich gut gelungen. Die Leistungen des visuellen Gedächtnisses hätten sich unauffällig gezeigt. Im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen erscheine die einfache Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt. Mit steigender Komplexität der Aufgaben habe die Fehleranfälligkeit deutlich zugenommen. Die Aufmerksamkeitsaktivierung, die selektive Aufmerksamkeit, die Aufmerksamkeitsteilung sowie die kognitive Flexibilität seien reduziert und nicht altersentsprechend. Bei der Leistungsüberprüfung der exekutiven Funktionen zeigten sich die Handlungs- und Planungskompetenzen reduziert und nicht altersentsprechend. Es habe eine erhöhte Störanfälligkeit beobachtet werden können, die sich auch in einer unstrukturierten Arbeitsweise gezeigt habe. Es bestehe darüber hinaus der Verdacht einer hirnorganisch bedingten Wesensänderung mit einer Neigung zum vorschnellen Reagieren und einer erhöhten Reizbarkeit. Aus neuropsychologischer Sicht sei derzeit von einer mittelgradigen Beeinträchtigung sowohl der basalen als auch höheren geistigen Funktionen auszugehen, wobei der Schwerpunkt auf der krankheitsbedingten herabgesetzten Selbstwahrnehmung und der visuellen Wahrnehmungsstörung sowie den exekutiven Dysfunktionen liege. Art und Schwere der erhobenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen sprächen gegen eine (unbeeinträchtigte) berufliche Leistungsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Zur Verbesserung der Defizite erscheine eine neuropsychologische Behandlung dringend erforderlich. Im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 7.12.2018 wurde die Polizeidienstunfähigkeit sowie die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund der unsicheren Prognose festgestellt und zur Begründung ausgeführt: Durch die kognitiven Beeinträchtigungen, eine Aufmerksamkeitsstörung sowie einen visuellen Neglect nach links sei die Klägerin nicht in der Lage, eine leichte Innendiensttätigkeit auszuüben. Polizeitypische Tätigkeiten wie z. B. das Führen einer Dienstwaffe, Außendienst mit Täternacheilen, Führen von Polizeidienstfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Wege- und Sonderrechten sowie Wechselschichtdienst seien nicht möglich. Auch unter Fortführung der derzeitigen ambulanten Therapie sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin im Verlauf der nächsten zwei Jahre die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangen werde. Die Prognose der Leistungsbreite sei insgesamt als ungewiss einzuschätzen. Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen sei die Klägerin derzeit nicht in der Lage, komplexe Sachverhalte im Rahmen einer üblichen Bürotätigkeit mit betriebsüblichen Pausen bei zumutbarer Willensanstrengung vollschichtig zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 7.1.2019 gab das beklagte Land der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit sowie allgemeiner Dienstunfähigkeit Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28.2.2019 und 11.3.2019 teilte die Klägerin dem beklagten Land mit, dass sich aus den Zusatzgutachten kein belastbarer Rückschluss auf das Bestehen einer allgemeinen Dienstunfähigkeit ergebe, da sich die gutachterlichen Stellungnahmen lediglich auf die Polizeidienstfähigkeit bezögen. Dass die Prognose bezüglich ihrer Leistungsbreite insgesamt als ungewiss einzuschätzen sei, verdeutliche, dass keine valide Prognose zu ihrem Gesundheitszustand habe getroffen werden können. Insgesamt sei in den Gutachten nicht ausreichend zwischen Polizeidienstfähigkeit und allgemeiner Dienstfähigkeit differenziert worden. Mit Vorlage vom 15.3.2019, übersandt mit E-Mail vom 20.3.2019, informierte die Kreispolizeibehörde N. den örtlichen Personalrat über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin und bat um Zustimmung zu der Maßnahme. Der Personalrat fasste hierzu keinen Beschluss. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte, die ebenfalls mit E-Mail vom 20.3.2019 unter Übersendung der Personalratsvorlage über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin informiert wurde, erhob zu der beabsichtigten Maßnahme keine Bedenken. Mit Bescheid vom 23.4.2019 versetzte das beklagte Land die Klägerin unter Verweis auf die amtsärztlichen Feststellungen wegen Polizeidienstunfähigkeit sowie allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, auch unter Fortführung einer ambulanten Therapie sei nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin ihre uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangen werde. Innerhalb der nächsten sechs Monate sei auch nicht mit einer Wiedererlangung der allgemeinen Dienstfähigkeit zu rechnen. Aus fachärztlicher Sicht werde das Wiedererlangen der uneingeschränkten Leistungsbreite der Klägerin als eher unwahrscheinlich angesehen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin weiterhin fortlaufend dienstunfähig krankgeschrieben sei. Eine anderweitige Verwendung der Klägerin bzw. ein Laufbahnwechsel komme aufgrund der allgemeinen Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht in Betracht. Dagegen hat die Klägerin am 20.5.2019 Klage erhoben und geltend gemacht, eine taugliche Prognose zur allgemeinen Dienstfähigkeit werde in keinem der Gutachten getroffen. Darüber hinaus sei nicht geprüft worden, ob ihr eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden könne. Die Klägerin hat beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid vom 23.4.2019 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der kognitiven Beeinträchtigungen und einer Aufmerksamkeitsstörung nicht mehr in der Lage sei, leichte Innendiensttätigkeiten auszuführen. Für die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit sei gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW ein Prognosezeitraum von sechs Monaten maßgeblich. Die Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb dieser Frist sei aufgrund der ärztlichen Feststellungen negativ ausgefallen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, nach der Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit für die Klägerin außerhalb des Polizeidienstes zu suchen. Eine solche Suchpflicht entfalle, wenn feststehe, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr werde leisten können oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien. Das Verwaltungsgericht hat den Zurruhesetzungsbescheid vom 23.4.2019 mit Urteil vom 13.8.2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung des beklagten Landes, die Klägerin sei dauerhaft dienstunfähig, sei nicht ausreichend begründet. Weder dem amtsärztlichen Gutachten noch den Zusatzgutachten sei eine valide begründete Prognose darüber zu entnehmen, ob mit einer Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu rechnen war oder nicht. Gegen das am 20.8.2020 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am Montag, den 21.9.2020 die Zulassung der Berufung beantragt und am 17.10.2020 seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 19.8.2021 hat der Senat die Berufung zugelassen. Das beklagte Land macht im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, den vorliegenden Gutachten lasse sich entnehmen, dass im April 2019 nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls ergebe sich dies aus dem Umstand, dass sie bislang den Dienst nicht wieder angetreten habe. Der Senat hat am 24.2.2022 beschlossen, durch Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 103 ff. der Gerichtsakte) sowie auf das Begleitschreiben des Senats vom 25.2.2022 (vgl. Bl. 106 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Gutachter, Herr Priv.-Doz. Dr. rer. medic. U. D., leitender klinischer Neuropsychologe des X.-I.-Krankenhauses R.-E., hat in seinem Gutachten vom 31.1.2023 zur Beantwortung der Beweisfragen zusammenfassend ausgeführt: Im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zumindest gravierende neurokognitive Störung aufgrund einer mikroangiopathischen Hirnschädigung sowie mutmaßlich infolge des stattgehabten lakunären Hirninfarkts bestanden. Als Diagnose ergebe sich eine "schwere neurokognitive Störung" (gemäß DSM-54) sowie der Zustand nach einem lakunären Hirninfarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts. Unter Berücksichtigung der stattgehabten neuropsychologischen Begutachtung im Oktober 2018 hätten leitsymptomatisch mit hoher Wahrscheinlichkeit vorwiegend Aufmerksamkeits- und exekutive Störungen bestanden. Diese seien unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Hirnschädigung erwartungsgemäß gewesen. Gravierend altersnormabweichende Leistungen seien zunächst in Bezug auf das Reaktionsvermögen festzustellen gewesen. Darüber hinaus hätten deutliche Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, der kognitiven Umstellfähigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit bestanden. Aufgrund der neurokognitiven Störungen habe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Dienstfähigkeit mehr bestanden. Dies ergebe sich aus der Natur der beeinträchtigten Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen. Diese seien notwendige Voraussetzung für die Fähigkeit, Tätigkeiten innerhalb einer qualifizierten Berufstätigkeit jeglicher Art angemessen fehlerfrei und zeiteffizient durchzuführen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die nachgewiesenen neurokognitiven Störungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bestanden hätten. Sie seien auch heute noch in Teilen nachzuweisen, was die Annahme einer chronischen Hirnleistungsminderung stütze. Wesentliche Ursache für diese chronifizierte Hirnleistungsminderung sei die nachgewiesene zerebrale Mikroangiopathie. Diese sei aufgrund der durchgeführten CT- und MR-Bildgebung als deutlich einzustufen. Dies bedeute, dass bei der Klägerin eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer hirnorganisch bedingten neurokognitiven Störung bestanden habe, die schlussendlich durch die neuropsychologische Begutachtung nachgewiesen worden sei. Aufgrund des chronischen Charakters der nachgewiesenen Mikroangiopathie sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich nach sechs Monaten oder später eine wesentliche Besserung der kognitiven Leistungsfähigkeit einstellen würde. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin keine Verwaltungstätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikation mehr habe ausführen können. Insbesondere sei zu erwarten gewesen, dass sie quantitativ und qualitativ nicht mehr in der Lage gewesen sei, z. B. Verwaltungsakte der allgemeinen Verwaltung eigenständig ohne gravierende Fehler und in angemessener Zeit eigenverantwortlich zu bearbeiten. Auch dass die Klägerin eine geringer qualifizierte Tätigkeit hätte ausüben können, erscheine aufgrund der anzunehmenden kognitiven Einschränkungen eher unwahrscheinlich. Dies sei retrospektiv schwer einzuschätzen, da die Art der geringer qualifizierten Tätigkeit näher zu beschreiben wäre. Unter Berücksichtigung der anzunehmenden neurokognitiven Störungen sei die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen, das regelmäßige Arbeitsdienstsoll von 40 Stunden auszufüllen. Auch die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit habe sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen können. Das beklagte Land führt hierzu ergänzend aus, dem Gutachten lasse sich nachvollziehbar entnehmen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 23.4.2019 wegen einer schweren neurokognitiven Störung dienstunfähig gewesen sei. Insbesondere sei aufgrund des Gutachtens sehr wahrscheinlich, dass die nachgewiesenen neurokognitiven Störungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bestanden hätten. Überzeugend sei die Begründung, dass aufgrund der chronischen Hirnleistungsminderung eine Besserung nicht zu erwarten gewesen sei. Gründe, die Klägerin nicht in den Ruhestand zu versetzen, hätten nicht vorgelegen. Der Gutachter habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin wegen der anzunehmenden neurokognitiven Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sei, qualitativ und quantitativ Verwaltungsakte der allgemeinen Verwaltung eigenständig ohne gravierende Fehler in angemessener Zeit eigenverantwortlich zu bearbeiten, und festgestellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, das regelmäßige Arbeitspensum von 40 Wochenstunden oder auch nur der Hälfte hiervon zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendbarkeit seien daher nicht gegeben gewesen. Der tatsächliche Verlauf des gesundheitlichen Befindens der Klägerin bestätige praktisch, dass die Entscheidung des beklagten Landes richtig gewesen sei. Denn die Klägerin habe im Oktober 2020 wieder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und in der Zwischenzeit, in der sie seit Mai 2019 keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt habe, den Dienst nicht angetreten und dies auch nicht angeboten. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.8.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet gegen das durch Dr. rer. medic. D. erstellte Gutachten ein, es sei nicht belegt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit vorwiegend Aufmerksamkeitsstörungen und deutliche Einschränkungen im Reaktionsvermögen vorhanden gewesen seien. Soweit der Gutachter ausführe, aus der Natur der Sache ergebe sich, dass Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden gewesen seien, sei zu konstatieren, dass sich aus der Natur der Sache hier gar nichts ergebe. Die Annahme, dass die nachgewiesenen Störungen längerfristig Bestand gehabt hätten, sei ebenfalls durch nichts belegt. Sie hätten nach den Ausführungen des Gutachters heute nur noch zum Teil nachgewiesen werden können, weshalb nicht ersichtlich sei, dass dies im Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht auch so gewesen sei. Es sei nicht bekannt, woher der Gutachter die Erkenntnis ziehe, dass die Erstellung von Verwaltungsakten ein möglicher Tätigkeitsbereich der Klägerin gewesen wäre. Dem Gutachter seien offenbar auch keine Informationen über mögliche geringerwertige Tätigkeiten vermittelt worden, weshalb das Gutachten auch aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf eine mögliche Teildienstfähigkeit lasse das Gutachten Gründe vermissen. Eine Dienstaufnahme mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werde lapidar mit einem Satz abgetan. Das Gutachten bilde keine weitergehende Erkenntnisgrundlage. Dies gehe zulasten des beklagten Landes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 4 K 1678/19 (VG Minden) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 23.4.2019, mit dem die Klägerin mit Ablauf des 30.4.2019 in den Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 11. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier danach der 23.4.2019, der Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung. 1. Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. a) Die Kreispolizeibehörde N. hat als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Behörde über die Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand entschieden, vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums in der Fassung vom 18.11.2015 (GV. NRW S. 760). Danach ist, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamten zuständige dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW vom 14.6.2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle). Dies war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Kreispolizeibehörde N., weil die Klägerin seinerzeit dort (noch) beschäftigt war. b) Der Personalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. Über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit hat die Kreispolizeibehörde N. den örtlichen Personalrat durch Vorlage vom 15.3.2019, übersandt mit E-Mail vom 20.3.2019, unter Mitteilung des Ergebnisses des eingeholten polizeiärztlichen Gutachtens und zusammenfassender Wiedergabe der dagegen erhobenen Einwände der Klägerin informiert und um Zustimmung zu der Maßnahme gebeten. Da der Personalrat innerhalb der Zweiwochenfrist des § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG keinen Beschluss gefasst hat, galt die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt. c) Die Kreispolizeibehörde N. hat die Gleichstellungsbeauftragte ebenfalls mit E-Mail vom 20.3.2019 unter Übersendung der Personalratsvorlage über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin informiert. Die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat mit E-Mail vom gleichen Tage hierzu mitgeteilt, aus "Gleichstellungssicht" bestünden keine Bedenken. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob damit insbesondere den Anforderungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 LGG NRW in vollem Umfang Genüge getan ist. Denn eine etwaige defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt in der hier gegebenen Situation der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bei fehlendem Restleistungsvermögen der Beamtin (dazu eingehend 2.) nach § 46 VwVfG NRW nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der getroffenen Maßnahme. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 46 VwVfG oder entsprechende Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts auch auf Verwaltungsakte anwendbar sind, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.2014 - 2 B 78.13 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 5 = juris Rn. 7 m. w. N., und vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 3. Zu den Vorschriften über das Verfahren i. S. d. § 46 VwVfG NRW zählen auch die Bestimmungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW (vgl. insoweit § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW). Weder führt eine unterbliebene bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zur Nichtigkeit der Zurruhesetzungsverfügung, noch begründet sie einen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.5.2013 - 6 A 1883/09 -, juris Rn. 129 f., m. w. N. Es ist ferner in der gegebenen Konstellation offensichtlich, dass eine etwaig defizitäre Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es hier. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG "sind" Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit - im Folgenden wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Es handelt sich hierbei - jedenfalls dann, wenn kein Restleistungsvermögen besteht und daher jegliche weitere Verwendung ausscheidet - um eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung, bei der ein Entscheidungsspielraum nicht eröffnet ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.2014 - 2 B 78.13 -, a. a. O. Rn. 7, 13, und vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 -, GiP 2011, Nr. 2, 40 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 14.5.2013 - 6 A 1883/09 -, a. a. O. Rn. 126 ff.; ebenso für den Fall der Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, a. a. O. Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.1.2022 - 1 A 4644/19 -, juris Rn. 16, und vom 6.3.2023 - 6 A 1652/20 -, juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Urteil vom 4.9.2018 - 4 S 142/18 -, VBlBW 2019, 61 = juris Rn. 49 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2016 - 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11. Ein solcher Fall liegt vor. Das beklagte Land musste die Klägerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 115 Abs. 1 LBG NRW wegen ihrer Polizeidienstunfähigkeit und des Fehlens eines Restleistungsvermögens im dienstlichen Bereich in den Ruhestand versetzen; eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW, eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG bzw. § 115 Abs. 3 LBG NRW oder auch eine geringerwertige Beschäftigung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG kamen aufgrund der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Betracht, auch nicht in begrenztem Umfang nach § 27 BeamtStG (dazu sogleich). 2. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 23.4.2019 die Voraussetzungen für die Zurruhesetzung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 115 Abs. 1 LBG NRW vor. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind. Dieser Grundtatbestand wird in dem darauffolgenden Satz um eine Beweiserleichterung ergänzt. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Maßstab für die Beurteilung der (allgemeinen) Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Vgl. etwa Urteile vom 26.3.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris Rn. 14 f., vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, NVwZ 2014, 1319 = juris Rn. 14, und Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2 = juris Rn. 7. Für den Polizeivollzugsdienst gilt die aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG zur Dienstunfähigkeit getroffene Sonderregelung des § 115 Abs. 1 LBG NRW. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist - anders als bei der allgemeinen Dienstfähigkeit - nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 4.04 -, DÖV 2005, 784 = juris Rn. 9. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Dies folgt aus dem letzten Halbsatz des § 115 Abs. 1 LBG NRW, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfolgenbeschränkung enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2005 - 2 C 4.04 -, a. a. O. Rn. 9 und Ls.; siehe auch Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 10. Eine solche Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Der Dienstherr ist verpflichtet, nach einer derartigen Funktion zu suchen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 10 f., (zu § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.3.2009), m. w. N. Danach können für die Suche die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a. F. aufgestellt hat. Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Diese Eignungsbeurteilung unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 12. Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 115 Abs. 1 LBG NRW vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an. Daher besteht in diesem Fall keine Pflicht zur Suche nach einem solchen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst, weil deren Zweck - den Beamten nach Möglichkeit dort weiter zu verwenden - von vornherein nicht erreicht werden kann. Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 13. Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, die im Falle der Polizeidienstunfähigkeit und fehlender Weiterverwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst allerdings einen Laufbahnwechsel erfordert (vgl. § 115 Abs. 3 LBG NRW). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus, vgl. Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 15, die sich in diesem Zusammenhang allerdings denklogisch nicht auf das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt bei der Beschäftigungsbehörde im Bereich des Polizeivollzugsdienstes beziehen kann, sondern nur auf ein für die künftige Verwendung in Betracht kommendes Amt bzw. genauer: auf die insoweit in Betracht kommenden Dienstposten, nach denen der Dienstherr wiederum zu suchen hat. Zur Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung und den insoweit geltenden Anforderungen siehe BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, IÖD 2015, 134 = juris Rn. 17 ff. Eine Suchpflicht besteht auch hier nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, a. a. O. Rn. 34 f. und Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97.13 -, a. a. O. Rn. 15. Für die Übertragung einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG bzw. die begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG gilt nichts anderes. Auch insoweit muss der Beamte über ein entsprechendes Restleistungsvermögen verfügen. Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung über die Frage, ob der für das Entfallen der Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 BeamtStG zu betrachtende Zeitraum im Falle eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW mit sechs Monaten zu bemessen ist, oder aber zur Vermeidung von Friktionen ebenso wie bei § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW zwei Jahre umfassen muss. Es kann außerdem offen bleiben, ob in die Suche für die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW nur statusamtsgemäße Dienstposten einzubeziehen sind, so von der Weiden, Polizeidienstfähigkeit und Suchpflicht vor der Zurruhesetzung, Anmerkung zu BVerwG 2 B 97.13, jurisPR-BVerwG 18/2016 Anm. 4, Lit C., oder ob auch zumutbare geringerwertige Dienstposten in den Blick zu nehmen und dem Beamten ggfs. vorrangig vor einem Laufbahnwechsel zu übertragen sind, in diese Richtung tendierend: Baßlsperger, Polizeidienstunfähigkeit, PersV 2013, 164, (169). Denn das beklagte Land hat die Klägerin zu Recht zur Ruhe gesetzt, ohne zuvor nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit zu suchen. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung am 23.4.2019 nicht nur polizeidienstunfähig - was unstreitig ist -, sondern die bei ihr festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten dazu, dass sie zur Erfüllung jedweder in Betracht kommender Dienstpflichten nicht in der Lage war und es stand fest, dass sie innerhalb der nächsten zwei Jahre keinerlei entsprechenden Dienst würde leisten können. Ein relevantes Restleistungsvermögen konnte nicht festgestellt werden. Die Frage nach einer Weiterverwendung im Polizeidienst i. S. v. § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW, einer anderweitigen Verwendung in einer anderen Laufbahn nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG i. V. m. § 115 Abs. 3 LBG NRW oder nach der Übertragung einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit - ggfs. auch nur in begrenztem Umfang nach § 27 BeamtStG - stellte sich daher nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem im Berufungsverfahren eingeholten neuropsychologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. medic. D. vom 31.1.2023. Das Gutachten beruht auf einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage und lässt diese auch erkennen. Es basiert auf der Auswertung der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen - u. a. den Gutachten der Dipl.-Psych. Z. vom 16.10.2018, des Facharztes für Neurologie Y. vom 29.10.2018 und des Entlassungsberichts der C. Klinik vom 23.10.2017 - sowie auf einer am 21.4.2022 durch den Gutachter durchgeführten ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung mit Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung und testpsychologischen Verfahren, wobei ersteren für die Beantwortung der Beweisfragen zentrale Bedeutung zukommt und die Ergebnisse der Untersuchung vom 21.4.2022 primär einer vergleichenden Einordnung dienen, inwieweit das damalige klinische Bild heute noch näherungsweise eine Entsprechung findet (S. 15 des Gutachtens). Gestützt auf die Befunde aus den Jahren 2017 und 2018 nimmt der Gutachter diagnostisch eine "schwere neurokognitive Störung" auf der Grundlage des DSM-5 (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-5, Falkai et al. 2018) sowie den Zustand nach einem lakunären Hirninfarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media rechts an, wobei die neurokognitive Störung Folge einer mikroangiopathischen Hirnschädigung sowie mutmaßlich des Hirninfarkts war (S. 19). Die neurokognitive Störung äußerte sich unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Begutachtung der Klägerin im Oktober 2018, die gravierende testpsychologische Defizite (S. 18) offenbarte, vorwiegend in Aufmerksamkeits- und exekutiven Störungen, namentlich in deutlichen Einschränkungen im Reaktionsvermögen, in der Konzentrationsfähigkeit, der kognitiven Umstellfähigkeit, der geteilten Aufmerksamkeit und der Daueraufmerksamkeit (S. 19 f.). Der daraus gezogene Schluss, dass aufgrund der neurokognitiven Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Dienstfähigkeit in einem umfassenden Sinne mehr bestand (S. 20), ist nicht nur naheliegend, sondern drängt sich geradezu auf. Dabei ist nach den vom Senat nachvollzogenen und geteilten Feststellungen des Sachverständigen bei der Klägerin von einem vollständigen Verlust des Leistungsvermögens im dienstlichen Bereich auszugehen, weil sie weder eine gleichwertige noch eine zumutbare geringerwertige Tätigkeit beeinträchtigungsfrei hätte ausüben können. Es liegt auf der Hand, dass Art (Einschränkungen des Reaktionsvermögens, der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der kognitiven Umstellfähigkeit) und Ausmaß ("gravierend", S. 17, 18/19; "deutlich", S. 19/20) der kognitiven Leistungsdefizite der Klägerin der Ausübung einer ihrem Statusamt (Besoldungsgruppe A 12) gleichwertigen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Weiterverwendung nach § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW) ebenso wie in einem anderen Amt einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, § 115 Abs. 3 LBG NRW) entgegenstanden. Eine für den Dienstherrn verwertbare Arbeitsleistung in einem der Besoldungsgruppe A 12 zugeordneten Amt gleich welcher Laufbahn kann bei den beschriebenen deutlichen Einschränkungen grundlegender kognitiver Funktionen nicht erwartet werden. Die Annahme des Gutachters in diesem Kontext, dass die Klägerin keine Verwaltungstätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikation mehr ausführen konnte und sie quantitativ und qualitativ nicht mehr in der Lage war, etwa Verwaltungsakte der allgemeinen Verwaltung eigenständig ohne gravierende Fehler und in angemessener Zeit eigenverantwortlich zu bearbeiten (S. 21), ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, wobei sich die Ausführungen des (medizinischen) Sachverständigen ersichtlich nicht (nur) auf Verwaltungsakte im rechtstechnischen Sinne (§ 35 VwVfG NRW) beziehen, sondern allgemein eine qualifizierte Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung in den Blick nehmen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer geringerwertigen Beschäftigung formuliert der Gutachter im Rahmen der Beantwortung der Beweisfragen zwar eher zurückhaltend, es erscheine aufgrund der anzunehmenden kognitiven Einschränkungen eher unwahrscheinlich, dass die Klägerin eine geringer qualifizierte Tätigkeit hätte ausüben können; dies sei retrospektiv schwer einzuschätzen, weil die Art der geringer qualifizierten Tätigkeit näher zu beschreiben wäre (S. 21). Gleichwohl trägt das Gutachten die Feststellung, dass das Krankheitsbild der Klägerin nicht nur der Übertragung eines gleichwertigen Weiterverwendungsdienstpostens derselben oder einer anderen Laufbahn entgegenstand, sondern auch einer zumutbaren geringerwertigen Beschäftigung. Denn die bei der Klägerin beeinträchtigten Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen sind nach dem Gutachten notwendige Voraussetzung für die Fähigkeit, Tätigkeiten innerhalb einer qualifizierten Berufstätigkeit jeglicher Art angemessen fehlerfrei und zeiteffizient durchzuführen (S. 20, Hervorhebung nur hier). Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner konkreten Festlegung, wo genau die in § 26 Abs. 3 BeamtStG enthaltene - und, sofern man im Rahmen von § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW ebenfalls die Übertragung eines geringerwertigen Dienstpostens überhaupt für zulässig erachtet, jedenfalls auch dort zu beachtende - Zumutbarkeitsgrenze für die geringerwertige Tätigkeit verliefe und insbesondere, ob auch die Übertragung von Tätigkeiten, die einer niedrigeren Laufbahngruppe zugeordnet oder mehrere Besoldungsgruppen niedriger bewertet sind, in Betracht käme. Vgl. zur Zumutbarkeit der geringerwertigen Beschäftigung v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand: März 2023, § 26 BeamtStG Rn. 390 ff.; Hebeler in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 44 BBG Rn. 19; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 10. Aufl. 2020, § 5 Ruhestand Rn. 57; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 107-109, jeweils m. w. N. Denn es steht - selbst wenn man die vorstehenden Fragen bejahen wollte - außer Frage, dass der Klägerin in Anbetracht des von ihr innegehabten Statusamts nur die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit - im Gegensatz zu einer einfachen, keinerlei berufliche Qualifikation erfordernden (Hilfs-)Tätigkeit - zumutbar wäre. Hierzu hätte es aber einer uneingeschränkten, jedenfalls aber keinen gravierenden Defiziten unterliegenden kognitiven Leistungsfähigkeit bedurft. Nach alldem entbehren die Rügen der Klägerin, es sei nicht bekannt, woher der Gutachter die Erkenntnis ziehe, dass die Erstellung von Verwaltungsakten ein möglicher Tätigkeitsbereich gewesen wäre, und ihm seien offenbar keine Informationen über mögliche geringerwertige Tätigkeiten vermittelt worden, der Grundlage. Für die Feststellung, dass die Klägerin in Bezug auf eine mögliche Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nach § 115 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW, eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG, § 115 Abs. 3 LBG NRW oder eine geringerwertige Beschäftigung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG auch nicht begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) gewesen ist, bedurfte es ebenfalls keiner weiteren Ausführungen seitens des Sachverständigen. Dieses Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats bereits im Hinblick darauf fest, dass die Klägerin nach Einschätzung des Gutachters gar nicht in der Lage gewesen ist, eine qualifizierte Berufstätigkeit angemessen fehlerfrei und zeiteffizient auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies innerhalb des kürzeren Zeitraums eines Teilzeit-Arbeitstages möglich gewesen wäre, sind dem Gutachten nicht im Ansatz zu entnehmen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass die im Jahr 2018 festgestellten gravierenden neurokognitiven Störungen mit der Folge eines vollständigen Verlusts des dienstlichen Leistungsvermögens der Klägerin auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung am 23.4.2019 - also etwa sechs Monate nach der neuropsychologischen Begutachtung durch die Dipl.-Psych. Z. im Oktober 2018 - vorlagen. Der Sachverständige erläutert in seiner der eigentlichen Beantwortung der Beweisfragen vorangestellten, ausführlichen Zusammenfassung und Diskussion der Befunde (S. 15 ff.) überzeugend, dass die bei der Klägerin durch CR- und MR-tomographische Bildgebung (Untersuchungen am 5.9. und 8.9.2017) nachgewiesenen "deutlichen" (S. 17) mikroangiopathischen Veränderungen sehr wahrscheinlich maßgeblich zu dem Ausmaß der nachgewiesenen Störungen beigetragen haben (S. 18). Hierbei handelt es sich um krankhafte Veränderungen von kleinen Gefäßen und Kleinstgefäßen im Gehirn, durch die die Blutversorgung der durch das jeweilige Gefäß versorgten Nervenzellen nicht mehr gewährleistet werden kann (S. 16). Eine alleinige Verursachung der kognitiven Defizite durch den lakunären Infarkt ist danach nicht anzunehmen, weil dieser nicht an einer strategischen Stelle im Gehirn (z. B. im sog. Thalamus, einer Hirnstruktur, die eine zentrale Rolle bei der Verarbeitung von verschiedenen Hirnleistungen wie der Neugedächtnisfähigkeit einnimmt) stattgefunden hat und ohne die Existenz der mikroangiopathischen Veränderungen zum Zeitpunkt des aufgetretenen Hirninfarkts ein deutlich geringeres Ausmaß der neurokognitiven Störung zu erwarten gewesen wäre (S. 18). Das Gutachten erläutert weiter, dass die Mikroangiopathie eine chronische Schädigung des Gehirns darstellt und deshalb eine Funktionserholung - anders als infolge des lakunären Infarkts - nicht zu erwarten war (S. 18). Dementsprechend fanden sich auch in der aktuellen Begutachtung der Klägerin am 21.4.2022 vergleichbar gravierende Defizite, etwa ein deutlich eingeschränktes Konzentrationsvermögen und eine deutliche Einschränkung in der kognitiven Umstellfähigkeit (S. 18/19 unter Bezugnahme auf das Testergebnis S. 10/11). Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weiteres die Annahme des Gutachters, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin noch am 23.4.2019 bestand. Zur Überzeugung des Senats steht ferner auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen fest, dass auch nicht zu erwarten war, dass sich in den folgenden sechs Monaten oder später - mithin auch nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren - eine wesentliche Besserung der kognitiven Leistungsfähigkeit einstellen würde. Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung zu erwarten war, dass die Erkrankung und die darauf beruhenden Einschränkungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten bestehen bleiben werden, hat der Sachverständige ausgeführt, dass dies sehr wahrscheinlich sei, weil die nachgewiesenen neurokognitiven Störungen auf einer chronischen Hirnleistungsminderung beruhten. Aufgrund des chronischen Charakters der nachgewiesenen Mikroangiopathie sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich nach (weiteren) sechs Monaten oder noch später eine wesentliche Besserung der kognitiven Leistungsfähigkeit einstellt (S. 20). Dem ist zu entnehmen, dass nach Einschätzung des Sachverständigen künftig keine Verbesserung der irreversibel hirnorganisch beeinträchtigten Leistungsfähigkeit zu erwarten war. Der Senat kann daher seine Überzeugung davon, dass bei der Klägerin auch bezogen auf einen Zeitraum von zwei Jahren von einem Fortbestand der festgestellten Beeinträchtigungen auszugehen war, auf die Feststellungen des Sachverständigen stützen, obwohl dieser sich nicht dezidiert zu einem nach Ablauf von zwei Jahren zu erwartenden Zustand geäußert hat. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung der Klägerin im April 2022 und damit drei Jahre nach der Zurruhesetzung erhobenen testpsychologischen Ergebnisse nach Einschätzung des Sachverständigen seine Annahme stützen, dass die festgestellten neurokognitiven Beeinträchtigungen auch künftig bestehen werden. Der Hinweis des Gutachters auf vergleichbare Defizite im Bereich einer deutlichen Einschränkung des Konzentrationsvermögens und der kognitiven Umstellfähigkeit überzeugt den Senat vor dem Hintergrund der Ergebnisse, die bei den psychologischen Testungen anlässlich der Exploration durch Dipl.-Psych. Z. im Oktober 2018 festgestellt worden sind. Bei den von ihr durchgeführten Tests betreffend die selektive Aufmerksamkeit (TAP Go/Nogo I und TAP Inkompatibilität, S. 23 Gutachten Z.) lagen drei Werte zum Reaktionstempo, die den Prozentrang (PR) im Verhältnis zur Normgruppe wiedergeben, in dem Bereich von 10 bis 15,9, den Dr. rer. medic. D. als leichtgradig unterdurchschnittlich bezeichnet (S. 7 Gutachten D.). Die fünf weiteren in diesen Tests ermittelten Werte lagen im durchschnittlichen Bereich. Bei der Daueraufmerksamkeit erzielte die Klägerin bei dem Merkmal Auslassungen einen deutlich unterdurchschnittlichen Wert (PR 4) und in Bezug auf die von ihr benötigte Zeit einen leicht unterdurchschnittlichen Wert (PR 10, also am unteren Rand dieses Bereichs). Die Fehlerquote lag im durchschnittlichen Bereich (PR 54, siehe auch S. 11 Gutachten Z.). Die durch Dipl.-Psych. Z. zu den exekutiven Funktionen durchgeführten Tests CKV (Konzepterfassen und Kategorisierungsfähigkeit) und Handlungsplanung zeigten durchweg "auffällige" Ergebnisse (S. 25). Bei den Testungen, die Dr. rer. medic. D. zu den Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen durchgeführt hat, zeigten sich bei dem Test zur Überprüfung der kurzfristigen Konzentrationsfähigkeit (d2-Test, S. 10/11 Gutachten D.), der nach einer und nach drei Stunden Untersuchungszeit die selektive Aufmerksamkeit nach Tempo/Gesamtleistungsmenge, Fehlerquote in Prozent und einem Konzentrationsleistungswert bestimmt, deutlich unterdurchschnittliche Werte in den letzten beiden Parametern (jeweils PR 5 nach einer Stunde, PR 1 und 4 nach drei Stunden) und eine im unteren durchschnittlichen Bereich liegende Leistung in Bezug auf die Gesamtleistungsmenge (PR 21 nach 1 Stunde, PR 16 nach drei Stunden). Die Fehlerquote lag nunmehr jeweils im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich. Das Ergebnis, das die Klägerin im Jahr 2022 erzielte, fällt damit unabhängig davon, inwieweit die sogenannten Rohwerte (RW) aufgrund der unterschiedlichen Testverfahren vergleichbar sind, jedenfalls in Bezug auf die Prozentränge im Verhältnis zur Normgruppe nicht besser, sondern tendenziell schlechter aus. Bei dem von beiden Gutachtern durchgeführten Trail-Making-Test (TMT) zur kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit und Umstellfähigkeit zeigt sich sowohl im Jahr 2018 als auch dreieinhalb Jahre später ein am unteren Rand des durchschnittlichen Bereichs liegendes (jeweils PR 20) bzw. deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis (Gutachten Z. S. 23: PR <2; Gutachten D. S. 11: PR <10). Auch in dem weiteren im Jahr 2022 zu Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen durchgeführten Test (RWT, Gutachten D. S. 11 f.), zu dem es bei den im Jahr 2018 angewandten Testverfahren keine Entsprechung gibt, erreichte die Klägerin lediglich Werte jeweils am unteren Rand des leicht unterdurchschnittlichen (PR <10) bzw. durchschnittlichen Bereichs (PR 20). Die insgesamt überzeugenden, auf objektiv-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden und eingehend begründeten gutachterlichen Feststellungen des Dr. rer. medic. D. werden schließlich durch die weiteren Rügen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, es sei nicht belegt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit vorwiegend Aufmerksamkeitsstörungen sowie deutliche Einschränkungen im Reaktionsvermögen vorhanden gewesen seien und dass die nachgewiesenen Störungen längerfristig Bestand gehabt hätten, entbehrt einer Grundlage. Wie dargelegt, lässt das Gutachten seine Entscheidungsgrundlage erkennen (S. 15). Es beruht u. a. auf einer Auswertung der ausführlichen Leistungsdiagnostik und neuropsychologischen Untersuchung durch die Dipl.-Psych. A. Z. vom 4.10.2018, der vorhandenen Bilddiagnostik vom 5.9. und 8.9.2017, der vorliegenden Arzt- und Krankenhausberichte sowie der durch den Gutachter am 21.4.2022 durchgeführten Untersuchung. Die festgestellte schwere neurokognitive Störung und die damit einhergehenden kognitiven Leistungsdefizite sowie ihr Fortbestand am 23.4.2019 und in den folgenden zwei Jahren sind - wie gezeigt - durch die von Dr. rer. medic. D. anhand der vorhandenen medizinischen Unterlagen diagnostizierte Mikroangiopathie als chronische Hirnleistungsminderung auch nachvollziehbar erklärt. Die weitere Behauptung der Klägerin, Dr. rer. medic. D. führe aus, aus der Natur der Sache ergebe sich, dass Aufmerksamkeitsstörungen vorgelegen hätten, ist schlicht unzutreffend. In der entsprechenden Passage auf S. 20 des Gutachtens stellt Dr. rer. medic. D. fest, dass aufgrund der neurokognitiven Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Dienstfähigkeit mehr bestand und bezieht sich zur Begründung auf die "Natur der anzunehmenden Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen", die notwendige Voraussetzung für die Fähigkeit seien, Tätigkeiten innerhalb einer qualifizierten Berufstätigkeit jeglicher Art angemessen fehlerfrei und zeiteffizient durchzuführen. Diesen Ausführungen ist hinreichend klar zu entnehmen, dass Dr. rer. medic. D. aus der Natur der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funktionen, die bei der Klägerin beeinträchtigt waren, auf ihre mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Dienstunfähigkeit im Sinne eines vollständigen Verlusts des für eine Dienstverrichtung relevanten Leistungsvermögens geschlossen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da die Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehend von den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sowie der weiteren medizinischen Unterlagen auf ein vollumfänglich aufgehobenes (Rest-)Leistungsvermögen der Klägerin im dienstlichen Bereich zurückzuführen ist, stellt sich die Frage einer anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.