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Beschluss

14 L 2259/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0905.14L2259.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. N. aus E. ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 116 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der am 00. August 2023 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 14 K 6047/23.A anhängigen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. August 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids (hier am 17. August 2023) gewahrt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich aller Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend ist Lettland nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für den Asylantrag des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat ‑ anders als im Aufnahmeverfahren ‑ nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es genügt, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris Rn. 58 ff. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) bereits begonnen hat, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris Rn. 58 ff. Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, juris Rn. 67. Ausgehend hiervon ist Lettland gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. So liegt der Fall hier. Lettland hat dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 00. Juni 2023 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst c Dublin III-VO stattgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller in Lettland einen Asylantrag gestellt und diesen während der Antragsprüfung zurückgezogen hat. Soweit der Antragsteller angegeben hat, ihm seien in Lettland zwangsweise Fingerabdrücke genommen worden, er habe aber keinen Asylantrag gestellt, ist dies – soweit es nicht auf einem Irrtum des Antragstellers über die Abläufe des Asylverfahrens beruht – als Schutzbehauptung zu werten. Diese Einlassung ist überdies durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 widerlegt. Eine vom Bundesamt durchgeführte EURODAC-Abfrage am 00. Mai 2023 ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Lettland („LV1...“), wonach der Antragsteller vor seiner Einreise nach Deutschland am 00. April 2023 in Lettland einen Asylantrag gestellt hat. Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO) steht die Ziffer 1 für einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiter hat das Bundesamt am 00. Juni 2023 und damit innerhalb der hier einschlägigen Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 00. Mai 2023 ein Wiederaufnahmeersuchen an Lettland gestellt. Lettland hat auf das Ersuchen innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin IIIVO reagiert und dem Ersuchen, wie bereits ausgeführt, zugestimmt. Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von sechs Monaten auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Lettland liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Lettland rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris Rn. 60, 62, und vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Lettland zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Lettland mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Vgl. ebenso zuletzt: VG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 9 AE 235/23 -, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/677740/43e0a41426f9cd54b0a1fc9e1909e8ee/9-ae-235-23-beschluss-vom-08-03-2023-data.pdf; VG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2022 - 2 L 353/22.A -, und vom 25. März 2022 - 2 L 174/22.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 11. April 2022 - 13 L 284/22.A -, juris; VG Kassel, Urteil vom 14. Juni 2018 - 1 K 406/18.KS.A -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2018 - 11 L 635/18.F.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 12 L 2405/17.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - Au 6 S 17.50305 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris. In Lettland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, Gesamtaktualisierung am 16. März 2018, S. 4; United States Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Latvia, 12. April 2022, abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/latvia/ bzw. https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/3136152_LATVIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf. Als EU-Mitgliedstaat hält Lettland die Dublin III-VO ein. Asylbewerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin III-VO in Lettland fortgeführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren. Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrer noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragstellung erforderlich. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht der Staatendokumentation - Lettland, Gesamtaktualisierung am 16. März 2018, S. 4 f.; United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Latvia, 3. März 2017, abrufbar unter: https://www.state.gov/reports/2016-country-reports-on-human-rights-practices/latvia/ bzw. https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/01/Latvia-2.pdf. Dies wurde bis Mitte des Jahres 2021 auch nicht infrage gestellt. Es gibt jedoch auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine greifbaren Anhaltpunkte dafür, dass dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer in Lettland eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde. Bei dieser Würdigung verkennt das Gericht nicht, dass Lettland im August 2021 den Ausnahmezustand in der Grenzregion zu Belarus verhängte, nachdem die Zahl der Menschen, die über die Grenze zwischen Belarus und Lettland auf lettisches Territorium gelangen wollten, angestiegen war. Nach den für den Ausnahmezustand geltenden Regelungen war die Stellung von Asylanträgen in dem betroffenen Gebiet nicht möglich. Vgl. Republic of Latvia, Cabinet Order No. 518 Regarding the Declaration of Emergency Situation vom 10. August 2021, abrufbar unter: https://www.mk.gov.lv/en/article/regarding-declaration-emergency-situation-1?utm_source=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F. Der Ausnahmezustand für die Grenzgebiete ist zuletzt verlängert worden bis zum 10. August 2023. Vgl. ntv, Lettland verlängert erneut Ausnahmezustand an Grenze zu Belarus , vom 2. Mai 2023, abrufbar unter https://www.n-tv.de/ticker/Lettland-verlaengert-erneut-Ausnahmezustand-an-Grenzezu-Belarus -article24093341.html. Berichte über eine erneute Verlängerung nach diesem Datum sind dem Gericht nicht bekannt. Seit Verhängung des Ausnahmezustands kam es zu einer Vielzahl sogenannter Pushbacks, also unmittelbaren Zurückschiebungen nach Belarus ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, ohne Prüfung des Schutzbedarfs und ohne rechtsstaatliches Verfahren. Illegal eingereiste Personen wurden teilweise in Zelten in Wäldern festgehalten, waren Gewaltanwendung ausgesetzt, wurden gezwungen, einer Rückkehr in ihr Heimatland zuzustimmen, und wurden schließlich dorthin oder nach Belarus abgeschoben. Vgl. ausführlich Amnesty International, Bericht „Latvia: Return home or never leave the woods“, Oktober 2022, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-10/Amnesty-Bericht-Lettland-Schutzsuchende-Inhaftierung-Folter-Abschiebungen-Oktober-2022.pdf; Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, an den Innenminister von Lettland, Māris Kučinskis, vom 27. Januar 2023, Ref: CommHR/DM/sf 004-2023, abrufbar unter https://rm.coe.int/letter-to-latvia-minister-for-the-interior-by-dunja-mijatovic-council-/1680a9fdae. Im November 2021 errichtete Lettland provisorisch einen 37 Kilometer langen Zaun an der Grenze zu Belarus. Bis zum Jahresende wurden etwa 4.045 Personen an der Grenze aufgegriffen und nach Belarus zurückgeschoben; etwa 446 Menschen wurden inhaftiert, weil sie ohne gültige Papiere eingereist waren. Vgl. Amnesty International, Report Lettland 2021, Stand 29. März 2022, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/lettland-2021. Seit April 2022 ist die Stellung von Asylanträgen an Grenzübergangspunkten und in der Hafteinrichtung E. wieder möglich. Vgl. Amnesty International, Bericht „Latvia: Return home or never leave the woods“, Oktober 2022, Seite 12, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-10/Amnesty-Bericht-Lettland-Schutzsuchende-Inhaftierung-Folter-Abschiebungen-Oktober-2022.pdf Allerdings wurden nach Angaben der lettischen Behörden zwischen dem 10. Juni 2022 und 14. September 2022 lediglich sechs Asylanträge an Grenzübergangspunkten gestellt, allesamt von russischen Staatsangehörigen. Vgl. Amnesty International, Bericht „Latvia: Return home or never leave the woods“, Oktober 2022, Seite 57, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-10/Amnesty-Bericht-Lettland-Schutzsuchende-Inhaftierung-Folter-Abschiebungen-Oktober-2022.pdf Vor diesem Hintergrund warfen Nichtgerierungsorganisationen Lettland Verletzungen von Menschenrechten, insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) aufgrund rechtswidriger Pushbacks in der Grenzregion zu Belarus vor. Vgl. ausführlich: Amnesty International, Bericht „Latvia: Return home or never leave the woods“, Oktober 2022, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-10/Amnesty-Bericht-Lettland-Schutzsuchende-Inhaftierung-Folter-Abschiebungen-Oktober-2022.pdf; UNHCR observations on the Order of the Cabinet of Ministers of the Republic of Latvia on the Declaration of Emergency Situation (No 518), 13. Oktober 2021, Seite 2, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/61767bea4.html; Ärzte ohne Grenzen, Litauen/Lettland: Wiederholte Pushbacks von Schutzsuchenden bei eisigen Temperaturen, vom 16. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/presse/lettland-litauen-pushbacks-gefluechtete; Amnesty International, Report Lettland 2022, Stand 28. März 2023, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/lettland-2022; Amnesty International, Report Lettland 2021, Stand 29. März 2022, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/lettland-2021; Amnesty International, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Lettland: schutzsuchende willkürlich inhaftiert, gefoltert und abgeschoben, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/lettland-schutzsuchende-inhaftiert-gefoltert-abgeschoben; Schreiben der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatović, an den Innenminister von Lettland, Māris Kučinskis, vom 27. Januar 2023, Ref: CommHR/DM/sf 004-2023, abrufbar unter https://rm.coe.int/letter-to-latvia-minister-for-the-interior-by-dunja-mijatovic-council-/1680a9fdae; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Amnesty wirft Lettland Verletzung von Menschenrechten vor, vom 13. Oktober 2022, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/lettland-verletzt-laut-amnesty-menschenrechte-im-umgang-mit-migranten-18383247.html. Das lettische Parlament hat zuletzt am 22. Juni 2023 einer Gesetzesänderung zur Einführung eines „erweiterten Grenzschutzes“ zugestimmt, nach der die Befugnisse der Grenzschützer erweitert werden und ihnen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit eingeräumt wird, illegale Grenzübertritte oder versuchte Grenzüberquerungen im Einzelfall zu verhindern. Vgl. Amnesty International, Lettland - Parlament stimmt für völkerrechtswidrige Pushbacks, vom 23. Juni 2023, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/lettland-voelkerrechtswidrige-pushbacks. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung von illegal aus Belarus nach Lettland eingereisten Personen zur Annahme systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Lettland führen. Es liegen bereits keine Erkenntnisse dafür vor, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer von diesen Regelungen und Praktiken betroffen sein könne. Anhaltspunkte hierfür legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar. Den vorliegenden Erkenntnisquellen lassen sich jedenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass auch Dublin-Rückkehrende von Pushbacks oder Verstößen gegen das Non-Refoulement-Gebot betroffen wären oder ihnen die Stellung von Asylanträgen verwehrt würde. Die von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehende Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Lettland in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann daher jedenfalls im Hinblick auf Dublin-Rückkehrende nicht als widerlegt angesehen werden. Vgl. zu vergleichbaren Fällen in Bezug auf Kroatien und Slowenien: Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 und 10 LA 9/23 -, juris, jeweils Rn. 8; VG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 9 AE 235/23 -, a.a.O. Zum anderen sind diese Regelungen in ihrer Geltung räumlich beschränkt. Da der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer nicht über die Grenze zur Belarus einreisen wird, ist er von diesen Regelungen räumlich nicht betroffen. Während des Asylverfahrens droht Antragstellern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Asylantragsteller werden in der Regel in der staatlichen Erstaufnahmeeinrichtung am Stadtrand von S. untergebracht, in der bis zu 400 Personen leben können. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 6, a.a.O.; Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde [Amt für Staatsbürgerschaft und Migration; im Folgenden: PMLP], abrufbar unter: https://www.pmlp.gov.lv/en/asylum-seeker-centre (in englischer Sprache). Bis Ende des Jahres 2022 sollte zudem ein ehemaliges Internatsgebäude zu einer Zweigstelle der Aufnahmeeinrichtung mit Platz für bis zu 250 Personen umgebaut werden Vgl. European Migration Network (EMN), Annual Report on Migration and Asylum in Latvia 2021, S. 37, abrufbar unter: https://www.emn.lv/wp-content/uploads/2022/05/ARM-2021_ENG_May.pdf. Die Mitarbeiter des Aufnahmezentrums prüfen in der Regel, ob Asylsuchende besondere Unterbringungsbedürfnisse haben; auf psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse wird Rücksicht genommen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 5, 7, a.a.O. In der Einrichtung stehen unter anderem Küchen, Kinderbereiche, Klassenzimmer mit Internetzugang, Aufenthaltsräume, eine Bibliothek und Sporträume zur Verfügung. Vgl. PMLP, Guideline for asylum seekers in Latvia, 4. Januar 2022, S. 13 ff., abrufbar unter: https://www.pmlp.gov.lv/en/media/5064/download?attachment. Asylsuchende, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, erhalten finanzielle Leistungen in Höhe von 3 Euro pro Person und pro Tag Vgl. PMLP, Guideline for asylum seekers in Latvia, 4. Januar 2022, S. 17, a.a.O. Ferner bieten Nichtregierungsorganisationen eine Reihe von Unterstützungsdiensten an. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 7, a.a.O. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das lettische Versorgungs- und Unterbringungssystem, insbesondere die Aufnahmeeinrichtungen, aufgrund der hohen Anzahl von Geflüchteten aus der Ukraine überlastet sein könnte und Dublin-Rückkehrende daher keinen Zugang zum Aufnahmesystem haben könnten. Berichte über eine akute Überlastung des lettischen Aufnahmesystems liegen nicht vor. Asylsuchende dürfen arbeiten, wenn über ihren Asylantrag ohne ihr Verschulden nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Vgl. EMN, Annual Report on Migration and Asylum in Latvia 2021, S. 35, abrufbar unter: https://www.emn.lv/wp-content/uploads/2022/05/ARM-2021_ENG_May.pdf. Sozialarbeiter berichteten, dass die größte Herausforderung bei der Arbeitsaufnahme die Eröffnung eines Bankkontos sei, gefolgt von fehlender Motivation der Asylsuchenden, Sprachbarrieren und gelegentlich ablehnender Haltungen von Arbeitgebern. Vgl. EMN, The integration of applicants for international protection in the labour market, S. 2. Februar 2023, abrufbar unter https://www.emn.lv/wp-content/uploads/2023/02/ENG_LMI-international-protection-applicants-1.pdf. Weiter haben Asylsuchende und ihre minderjährigen Kinder zu den gleichen Bedingungen wie lettische Staatsangehörige Anspruch auf die vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 7, a.a.O; Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2022, S. 18 ff., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13756&langId=de. Diese umfassen medizinische Nothilfe, ambulante Behandlungen, stationäre Gesundheitsversorgung sowie Medikamente und medizinische Geräte, die vom Nationalen Gesundheitsdienst eingekauft werden oder der Erstattung unterliegen. Bei Inanspruchnahme der Leistungen ist allerdings ein Eigenbeitrag zu zahlen, der zwischen 1 Euro (für hausärztliche Termine für über 65-jährige) und 35 Euro (für eine Magnetresonanztomographie mit Kontrastmittel) beträgt. Bestimmte Personen, darunter Minderjährige oder Personen, die als arm anerkannt worden sind, sind von den Eigenbeiträgen befreit. Zudem sind die Zuzahlungen auf maximal 570 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2022, S. 18 ff., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13756&langId=de; National Health Service Republic of Latvia, https://www.vmnvd.gov.lv/en/patient-contributions; Auch die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Lettland stellen sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht generell als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Vgl. ebenso in Bezug auf Personen, die in Lettland bereits internationalen Schutz erhalten haben: OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris Rn. 10 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - 34 L 207.18 A -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 12 L 909/17.A -, juris Rn. 23 ff. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter ist grundsätzlich auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Anerkannte Flüchtlinge und Kinder mit einem befristeten Schutzstatus haben den gleichen Zugang zu Sozialhilfe, sozialer und beruflicher Rehabilitation und sozialen Leistungen wie lettische Staatsangehörige. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde 2016 das soziale Leistungsangebot erweitert, so dass auch sie Anspruch auf verschiedene Sozialleistungen haben. Sie haben Anspruch auf eine einmalige finanzielle Unterstützung und auf eine monatliche Sozialhilfe in der Höhe von 139 Euro im Falle der Arbeitslosigkeit. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 8, a.a.O.; Cabinet Regulation No. 302 vom 6. Juni 2017, Regulations Regarding the Single Financial Support and the Benefit for Covering the Subsistence Costs for a Refugee and Person who has Acquired the Alternative Status, abrufbar unter: https://likumi.lv/ta/en/en/id/291311. Nach Schutzgewährung ist es bis zu zwölf Monate möglich, die Betreuung durch Sozialarbeiter und Mentoren lettischer Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Diese erstellen einen individuellen Integrationsplan und bieten Unterstützung während der Absolvierung des Integrationsprogramms. Außerdem gibt es weitere Hilfsangebote, z.B. bei der Beschaffung von Personaldokumenten, Wohnungssuche etc. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 8, a.a.O.; EMN, The integration of applicants for international protection in the labour market, S. 16, 30 ff., a.a.O. International Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und werden bei der Arbeitsplatzsuche durch die staatliche Beschäftigungsagentur unterstützt. Vgl. Comments of the Government of Latvia on the European Commission’s Against Racism and Intolerance fifth report on Latvia, S. 13, abrufbar unter https://rm.coe.int/government-comments-on-the-5th-report-on-latvia/1680934aa0. Trotz des Integrationsprogramms sind Schutzberechtigte mit verschiedenen Problemen konfrontiert. In der Praxis gestaltet sich die Arbeits- und Wohnungssuche aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und fehlender relevanter Qualifikationen häufig schwierig. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Lettland, 16. März 2018, S. 9, a.a.O.; European Commission’s Against Racism and Intolerance (ECRI), Report on Latvia, 5. März 2019, S. 27 Rn. 78. Weiter haben Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie Asylsuchende (s.o.) bzw. lettische Staatsangehörige Anspruch auf medizinische Versorgung. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Lettland, Juli 2022, S. 18 ff., a.a.O. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids derzeit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Lettland für den Asylantrag des Antragstellers zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG M. - V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. 4. Auch die Anordnung des auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt derzeit keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.