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Beschluss

22 L 1949/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0802.22L1949.23A.00
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Leitsätze

Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG - wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auf Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller nicht dargetan haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Prozesskostenhilfeantrag waren weder eine Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege beigefügt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. B. Der am 00. Juli 2023 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 5269/23.A) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 00. Juli 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist vollumfänglich zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Ferner ist die in § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des am 00. Juli 2023 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheids gewahrt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt der Bescheid am 00. Juli 2023 als zugestellt. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob die Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch insoweit gilt, als der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragsteller haben vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik in Norwegen gelebt, wo ihnen am 00. Mai 2017 der internationale Schutz zuerkannt worden ist. Norwegen hat sich bereit erklärt die Antragsteller wieder aufzunehmen (vgl. Schreiben der norwegischen Migrationsbehörde vom 00. Juli 2023 - Bl. 438 BA -, worin es Bezug nimmt auf seine Schreiben vom 00. November 2020 - Bl. 316 BA - und vom 00. März 2021). Zudem ist Norwegen nach § 26a Abs. 2 i. V. m. der Anlage I sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG. Zwar gelten für Norwegen aufgrund des Beitritts zum Dublin-Übereinkommen die Regeln der Dublin III-VO über die Bestimmung der Zuständigkeit und das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren. Vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 V 3113/17 -, juris, Rn. 5; VG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 6 B 1869/17 As HGW -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. Im Hinblick auf den Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der nur EU-Mitgliedstaaten erfasst, vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylG, Rn. 130d m. w. N., kommt aber § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG im Falle der Gewährung internationalen Schutzes für die in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuften Staaten, wozu Norwegen gehört, zur Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 , juris, Rn. 20. Unionsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf Norwegen bestehen nicht. Vgl. hier ausführlich Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2020 - 13 A 147/20 -, juris, Rn. 20 ff. Überdies steht der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auch nicht Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) entgegen. Da § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – wie auch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – auf Art. 33 Verfahrensrichtlinie zurückgeht, ist die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen unter denen wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, ebenfalls zu berücksichtigen. Vgl. Diesterhöft, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 29 AsylG Rn. 21. Somit ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 betrachtet wird, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Staat als Schutzberechtigter erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Rs. C-540/17 und C-541/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Adel Hamed u. a., - EU:C:2019:964 -, juris, Rn. 35 ff. zu anerkannten Flüchtlingen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris, Rn. 38. Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris, Rn. 39. Ausgehend hiervon steht Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU der Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig nicht entgegen, weil ihnen – einer Mutter mit zwei minderjährigen Kindern – für den Fall ihrer Rückkehr nach Norwegen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK nicht droht. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Norwegen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 22 L 1226/23.A -, S.8 BA, n.V. unter Bezugnahme auf VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 V 3113/17 -, juris, Rn. 12 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 6 B 1869/17 As HGW -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Individuellen, in der Person der Antragsteller liegende besondere Gründe, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1. Zwar ergibt sich aus der in dem vor dem Verwaltungsgericht Aachen geführten Verfahren 9 K 844/18.A vorgelegten fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. H. vom 00. Dezember 2019 (Bl. 281 BA), dass bei der Antragstellerin zu 1. eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Allerdings ist das Attest derart veraltet, dass ihm im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aussagekraft mehr zukommt. Zudem findet sich in dem Attest keine nachvollziehbare Erklärung zu der Frage, warum die in Deutschland erlittene Traumatisierung einer Überstellung nach Norwegen entgegensteht. Zumindest aber ist die Antragstellerin zu 1. auf die Inanspruchnahme der in Norwegen vorhandenen medizinischen Versorgung zu verweisen. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 V 3113/17 -, juris, Rn. 14 f., wonach es spezielle Zentren für psychisch angeschlagene Personen gibt und die Gemeinden dafür zu sorgen habe, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Soweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vortragen, dass sie Angst hätten, ihr Ehemann/Vater könne sie in Norwegen finden, ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, mithin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, ebenfalls nicht erkennbar. Ungeachtet dessen, dass er sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Justizvollzugsanstalt in L. befindet, nachdem ihn das Landgericht L. mit Urteil vom 00. Juli 2018 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, sind sie jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Schutz durch die norwegische Polizei zu verweisen. Es wird weder vorgetragen, noch ist sonst erkennbar, dass der norwegische Staat generell nicht willens oder nicht in der Lage wäre, gegen kriminelle nichtstaatliche Akteure, die andere Menschen auf seinem Staatsgebiet bedrohen, vorzugehen und Schutz zu gewährleisten. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthalten statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus den in Abschnitt 1. genannten Gründen ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragsteller unzulässig ist. Ob der (Negativ-)Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids ein eventueller Anspruch der Antragsteller auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (etwa in Bezug auf Norwegen) entgegensteht, ist hier gerichtlich nicht zu prüfen. Denn die Antragsteller können die Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Klageverfahren nur mit einem (hilfsweise gestellten) Verpflichtungsantrag verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 17, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris, Rn. 11 sowie vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E. Sicherungsfähig wäre ein solcher Anspruch im Eilrechtsschutz allenfalls mit einem (Hilfs )Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der vorliegend nicht gestellt worden ist. Eine erweiternde Auslegung des Antrags scheidet angesichts des klaren Wortlauts und der anwaltlichen Vertretung aus. Im Übrigen liegen – aus den bereits genannten Gründen – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Norwegen vorliegt. Zudem steht auch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK einer Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen, da es offenkundig an einer bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann/Vater fehlt. 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids derzeit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Norwegen für den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und -hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG M. - V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht festzustellen. Dem Erlass der Abschiebungsanordnung steht auch nicht das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im Folgenden: Übereinkommen vom 16. Oktober 1980) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994, vgl. BGBl. II 1994 S. 2645, entgegen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht aus dem Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 zusteht. Das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 konkretisiert die Anwendung des Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der §§ 6 und 11 seines Anhangs und regelt die Verantwortung für Flüchtlinge einheitlich. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 erlischt mit dem Übergang der Verantwortung die Verantwortung des Erststaats für die Verlängerung oder Erneuerung des Reiseausweises des Flüchtlings und der Zweitstaat ist für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für den Flüchtling verantwortlich. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in den persönlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Sie sind zwar Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980, es ist jedoch weder dargetan noch im Übrigen erkennbar, dass ihnen ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK ausgestellt wurde (vgl. Art. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980). Ungeachtet dessen ist die Verantwortung für die Antragsteller auch nicht von Norwegen auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übk vom 16. Oktober 1980 gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet. Nach Absatz 3 gilt die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Artikel 4 nicht mehr beantragt werden kann. Art. 4 Abs. 1 bestimmt ferner, dass – solange die Verantwortung nicht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 übergegangen ist – der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wieder aufgenommen wird, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. In letzterem Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird. Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 liegt nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt der Antragsteller mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Nr. 51.7.2 AVV-AufenthG), abrufbar unter https://ini-migration.org/wp-content/uploads/2021/01/2020_12_10-Anwendungshinweise_zum_Uebergang_der_Verantwortung_fuer_Fluechtlinge.pdf, ist von einer „Zustimmung“ auszugehen, wenn die Ausländerbehörde in unmissverständlicher Weise ihre bewusst getroffene Entscheidung, den Aufenthalt eines Ausländers in ihrem Zuständigkeitsbereich zu genehmigen, zum Ausdruck gebracht hat (vgl. S. 7). Im Hinblick auf die Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Abs. 1 AufenthG setzt dies grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus. Der bloße tatsächliche und dauernde Aufenthalt genügt hierfür allein nicht. Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097/18 -, juris, Rn. 5 m. w. N. Deutsche Behörden haben einem dauerhaften Aufenthalt der Antragsteller nicht zugestimmt. Die bloße Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG genügt insoweit nicht. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. August 2022 - 1 LA 219/21 -, juris, Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097/18 -, juris, Rn. 6. Genauso wenig liegt nach Aktenlage ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 vor. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Wiederaufnahme der Antragsteller nicht rechtzeitig beantragt hätte. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob das Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 überhaupt ein subjektives Recht des in einem anderen Staat anerkannten Flüchtlings auf einen unveränderlichen Fortbestand der fiktiv gemäß Art. 2 Abs. 3, Art 4 des Übereinkommens auf den sog. Zweitstaat übergegangenen Verantwortung - mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Folgen – vermittelt. Dies bejahend: VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 120; a.A. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. September 2021 - 6 L 964/21 -, juris, Rn. 17 m. w. N. 4. Auch die Anordnung des auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt derzeit keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).