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Urteil

18 K 5193/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1115.18K5193.20.00
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Leitsätze

Es besteht kein Anspruch auf Ruhen der Schulpflicht, wenn die Erteilung von Hausunterricht möglich ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Ruhen der Schulpflicht, wenn die Erteilung von Hausunterricht möglich ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.0.2004 geborene Kläger war bis einschließlich zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig und begehrt die Feststellung des Ruhens der Schulpflicht für das Schuljahr 2020/2021. Bei ihm wurden in der Vergangenheit eine emotionale Störung des Kindesalters mit spezifischer Angststörung und ausgeprägter Somatisierungsstörung (F93.8, F45.0, F41.8) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Seit Anfang 2017 verweigerte er den Schulbesuch. Er befand sich in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis zum 13. November 2017 sowie vom 5. Dezember 2017 bis zum 28. Dezember 2017 stationär in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Nach seiner Entlassung ist er nicht mehr regulär beschult worden und war (weitgehend) schulunfähig krankgeschrieben. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 wurde dem Kläger Hausunterricht gewährt, und zwar befristet bis zum 31. Januar 2020. Ein am 29. Februar 2020 gestellter Antrag auf Verlängerung des Hausunterrichtes blieb – soweit ersichtlich – unbeschieden. Die im Schuljahr 2019/2020 an der Sekundarschule B. besuchte Klasse 9 konnte der Kläger nicht erfolgreich abschließen; er wurde nicht in die Klasse 10 versetzt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 beantragte der Kläger das Ruhen der Schulpflicht. Zur Begründung führte er an, er könne trotz größter Anstrengungen und intensiver fachärztlicher Begleitung nicht dazu bewegt werden, am regulären Schulunterricht teilzunehmen. Insoweit reagiere er bei anstehendem Schulbesuch mit physischen Symptomen (unter anderem Bauchschmerzen, Übelkeit und Kopfschmerzen). Darüber hinaus seien sämtliche, auch sonderpädagogische Fördermöglichkeiten, als erschöpft anzusehen. Insgesamt sei er nicht in der Lage, eine öffentliche Schule im Sinne des Schulgesetzes zu besuchen, und zwar auch nicht mithilfe einer sonderpädagogischen Unterstützung und/oder Integrationskraft. Auch Hausunterricht könne ihm nicht erneut zugemutet werden. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 lehnte die für das beklagte Land handelnde Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es seien noch nicht alle sonderpädagogischen Fördermaßnahmen ausgeschöpft. Ferner sei die Beschulung mittels Hausunterrichtet auch über einen längeren Zeitraum möglich. Gegen diesen, ihm am 1. August 2020 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 1. September 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei mittlerweile nicht mehr in der Lage, eine Präsenzschule zu besuchen, und zwar auch nicht mithilfe von sonderpädagogischer Förderung, Nachteilsausgleichen und/oder in Begleitung einer Integrationskraft. Durch seine psychische Erkrankung habe sich unter anderem auch eine chronische Schulphobie entwickelt. Diesbezüglich habe er aufgrund seiner seit Jahren bestehenden Erkrankungen bereits zahlreiche ambulante und (voll)stationäre Therapien absolviert, die sich als erfolglos erwiesen hätten. Die Auffassung, dass sämtliche  auch sonderpädagogische  Fördermöglichkeiten als erschöpft anzusehen seien, werde auch durch den den Kläger behandelnden Facharzt sowie dessen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin geteilt. Diesbezüglich legte er fachärztliche Stellungnahmen des an den T. Kliniken E. tätigen Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-Psychotherapie T1. vom 5. März 2020 und vom 31. August 2020 sowie eine Stellungnahme der Diplompädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin L. vom 14. August 2020 vor. In der letztgenannten Bescheinigung ist neben den oben angegebenen Diagnosen zusätzlich die Diagnose Soziale Phobie (F40.1) genannt. Die Durchführung bzw. Inanspruchnahme sonderpädagogischer Unterstützungsmaßnahmen und auch von Hausunterricht scheitere zudem an dem faktischen Umstand, dass er nicht mehr Schüler der Sekundarschule B. gewesen sei. Neben der Ausschöpfung sämtlicher Fördermöglichkeiten macht der Kläger mit Blick auf die entsprechende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geltend, die erstmalige Aufnahme sonderpädagogischer Förderung bzw. Wiederaufnahme vergleichbarer Fördermöglichkeiten sei bei ihm offensichtlich nicht zielführend. Dies ergebe sich auch aus den fachärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie T1. vom 16. Februar 2021 und vom 2. Mai 2022. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Juli 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht bezüglich des Klägers für das Schuljahr 2020/2021 festzustellen. Nach Ablauf des Schuljahres 2020/2021 beantragt er nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Juli 2020 rechtswidrig war und das Ruhen der Schulpflicht bezüglich des Klägers für das Schuljahr 2020/2021 anzuordnen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, einem Ruhen der Schulpflicht stehe entgegen, dass bisher nicht sämtliche Fördermöglichkeiten endgültig ausgeschöpft seien. Insbesondere stelle die weitere Beschulung durch Hausunterricht eine verbliebene Option dar. Mangels Antrags auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der zuständigen Stelle sowie Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fehle es ferner an einer Aussage der prüfenden Behörde, dass ein AO-SF-Verfahren für den Kläger tatsächlich nicht durchführbar sei. Sowohl die Beschulung durch Hausunterricht als auch die Durchführung eines AO-SF-Verfahrens wäre möglich gewesen, wenn sich der Kläger nach der Abmeldung an der Sekundarschule B. an einer anderen Schule angemeldet hatte, was jederzeit möglich gewesen sei. Soweit die fachärztliche Stellungnahme vom 31. August 2020 betroffen sei, fehle es dort an einer konkreten, hinreichenden Begründung, warum sonderpädagogische Fördermaßnahmen oder die Bereitstellung eines Integrationshelfers nicht in Betracht kommen. Der fachärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2021 fehle es – worauf der Kläger selbst hingewiesen habe – an der erforderlichen Deutlichkeit betreffend die Entbehrlichkeit sonderpädagogischer Fördermaßnahmen. Schließlich sei auch die fachärztliche Stellungnahme vom 2. Mai 2022 nicht geeignet, die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zu belegen. Denn die in ihm enthaltenen Ausführungen seien zukunftsorientiert und verhielten sich nicht zu dem streitgegenständlichen Zeitraum des Schuljahres 2020/2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 8. August 2022 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden. Das Gericht konnte ferner ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Insoweit ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf erledigte Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich entsprechende Anwendung findet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 –, BVerwGE 89, 354 ff. = juris, Rn. 7. Dabei kann sich ein Anspruch eines Klägers etwa dann erledigen, wenn eine Genehmigungspflicht entfällt oder – wie hier – ein bestimmter Genehmigungszeitraum abgelaufen ist. Vgl. Wolff , in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 308. Das ursprünglich mit der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Juli 2020 zu verpflichten, das Ruhen der Schulpflicht bezüglich des Klägers für das Schuljahr 2020/2021 festzustellen, ist ihm entscheidungserheblichen Zeitpunkt in diesem Sinne erledigt. Das gilt bereits deshalb, weil das Schuljahr 2020/2021 abgelaufen ist. Überdies unterliegt der Kläger nach Ablauf des Folgeschuljahres 2021/2022 nicht mehr der Schulpflicht, weshalb ein aktuelles Ruhen der Schulpflicht nicht mehr festgestellt werden kann. Mit Blick auf die Zulässigkeit geht das Gericht ferner davon aus, dass dem Kläger betreffend das Schuljahr 2020/2021 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht. Ein solches Interesse ist auch im Fall einer erledigten Verpflichtungsklage zu fordern. Es kann grundsätzlich rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des jeweiligen Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern, wobei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris, Rn. 20 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG. Im Falle einer erledigten Verpflichtungsklage ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann anzunehmen, wenn mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers im Hinblick auf das Interesse verbunden ist, das hinter der erstrebten Leistung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 3 C 134/79 –, juris, Rn. 30. Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf die an das Ruhen der Schulpflicht anknüpfende Finanzierung des Besuchs der Web-Individualschule C. , vgl. zu dieser Verknüpfung: OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 12 A 3275/19 –, juris, Rn. 22, gerechtfertigt, die der Kläger entsprechend eigener Angaben seit dem 15. Juni 2021 – und damit einem noch während des Laufs des Schuljahres 2020/2021 liegenden Datum – besucht. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle einer erledigten Verpflichtungssituation dann begründet, wenn die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt ihrer Erledigung Erfolg gehabt hätte, weil zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bestand oder – falls die Sache im Moment der Erledigung nicht spruchreif war – ein Anspruch auf Neubescheidung bestand. Beides ist hier nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Erledigung, namentlich bei Ablauf des Schuljahres 2020/2021 am 31. Juli 2021, hatte der Kläger weder einen Anspruch auf Ruhen seiner Schulpflicht noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen diesbezüglichen Antrag neu entscheidet. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können. Die Entscheidung darüber trifft nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Ruhen der Schulpflicht anders als in den Fällen des § 40 Abs. 1 SchulG NRW nicht in dem objektiven Vorliegen eines gesetzlichen Ruhenstatbestandes begründet, sondern in einer entsprechenden Anordnung der Behörde. Auch die Rechtsfolge einer solchen Anordnung unterscheidet sich von den Fällen des § 40 Abs. 1 SchulG NRW. Während dort das – in der Regel vorübergehende – Ruhen der Schulpflicht das Schulverhältnis grundsätzlich unberührt lässt, endet das Schulverhältnis im Falle einer Ruhensanordnung nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW. Wegen dieser tiefgreifenden Folgen einer Ruhensanordnung, die in das Grundrecht des Schülers auf Erziehung und Bildung aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der LVerf NRW eingreift, sind an deren Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen, Vgl. Kampmann, in: Jehkul u.a., SchulG NRW, § 40 Rn. 4, 47, 49, 60 (Stand insgesamt: 26. Ergänzungslieferung, April 2021), und ist zu fordern, dass eine Förderung im öffentlichen Schulsystem nicht mehr möglich ist. VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 9 L 1062/16 –, juris Rn. 10. Ein Ruhen der Schulpflicht kommt insbesondere nicht schon deshalb in Betracht, weil ein Kind oder dessen Eltern sich etwa von einer Fern- bzw. Internetschule eine bessere Förderung versprechen. Erforderlich ist, dass alle vor einem Ruhen der Schulpflicht in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten schulischer Förderung erfolglos ausgeschöpft sind. Zu diesen vorrangigen Fördermöglichkeiten gehört neben der Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer, dem Besuch einer Förderschule und dem Hausunterricht nach § 21 SchulG NRW insbesondere die in § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ausdrücklich angesprochene sonderpädagogische Förderung nach § 19 SchulG NRW, §§ 1 ff. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 19 B 658/17 –, juris, Rn. 3, 12 ff., dabei noch offenlassend, ob der Hausunterricht ein vorrangiges Mittel schulischer Förderung darstellt; dies bejahend OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 19 B 1266/18 –, juris, Rn. 3 und 5. Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW („nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung“) kann eine Ruhensanordnung grundsätzlich nur erfolgen, wenn eine sonderpädagogische Förderung zuvor tatsächlich stattgefunden hat. Die zu treffende Schlussfolgerung, dass das Kind oder der Jugendliche selbst nach Ausschöpfen dieser Möglichkeiten entsprechend dem Gesetzeswortlaut „nicht gefördert werden kann“, kann dabei aufgrund des erforderlichen Gegenwarts- und Zukunftsbezugs nur dann gezogen werden, wenn die sonderpädagogische Förderung entweder aktuell noch gewährt wird oder jedenfalls erst vor so kurzer Zeit eingestellt worden ist, dass eine hinreichende Grundlage dafür besteht, um weiterhin von ihrer Untauglichkeit ausgehen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 19 B 658/17 –, juris, Rn. 4. Nur ausnahmsweise kommt das Ruhen der Schulpflicht auch ohne Ausschöpfung der genannten Möglichkeiten in Betracht, und zwar dann, wenn die erstmalige Aufnahme der bisher nicht ausgeschöpften Möglichkeiten bzw. die erneute Aufnahme der bisherigen Förderung offensichtlich nicht zielführend ist. Insofern ergibt es auch im Interesse des betroffenen Kindes keinen Sinn, einen Versuch etwa der sonderpädagogischen Förderung zu unternehmen, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil auf der Hand liegt, dass das Kind oder der Jugendliche nicht einmal sonderpädagogisch gefördert werden kann. Statt des Nachweises einer Förderung ist in einem derartigen Fall die solchermaßen sichere Prognose der Untauglichkeit der sonderpädagogischen Förderung erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 19 B 658/17 –, juris, Rn. 6. Gemessen daran hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ruhen der Schulpflicht zu Recht abgelehnt. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung am 31. Juli 2021 hatte der Kläger betreffend das Schuljahr 2020/2021 keinen Anspruch auf das Ruhen der Schulpflicht. Es waren weder alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten schulischer Förderung erfolglos ausgeschöpft noch war ein Ruhen der Schulpflicht deshalb anzunehmen, weil die erstmalige Aufnahme der bisher nicht erschöpften Möglichkeiten bzw. die erneute Aufnahme der bisherigen Förderung nicht zielführend war. Soweit die Ausschöpfung aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten schulischer Förderungsmaßnahmen betroffen ist, ist dieses Erfordernis bereits deshalb nicht erfüllt, weil für den Kläger zu keiner Zeit ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach §§ 10 ff. AO-SF stattgefunden hat. Zwar hat der Kläger insoweit geltend gemacht, er sei diesbezüglich zum einen nicht fachkundig beraten worden und sei die Durchführung eines solchen Verfahrens zum anderen ab dem Schuljahr 2020/2021 deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil er an keiner Schule angemeldet gewesen sei. Auch ist dem Kläger zuzugeben, dass sich unter anderem in diesen Punkten zeigt, dass im konkret vorliegenden Fall die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen einem nach Förderungsmöglichkeiten suchenden Schüler bzw. dessen Eltern einerseits und staatlichen Stellen andererseits alles andere als optimal verlaufen ist. Jedoch lässt sich allein aus diesem Umstand rechtlich nicht herleiten, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs hier – ungeachtet der Frage, ob sonderpädagogische Maßnahmen in der Sache zielführend gewesen werden – ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen war. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger bzw. seine Eltern die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätten schaffen können bzw. sogar müssen. Insoweit sind gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW die Eltern verpflichtet, ihr schulpflichtiges Kind an einer Schule anzumelden. Eine solche Anmeldung hätte die Durchführung eines Verfahrens nach §§ 10 ff. AO-SF formell ermöglicht, zumal ein solches Verfahren sodann im Regelfall auf Antrag der Eltern eröffnet wird (§ 11 Abs. 1 AO-SF) und nur ausnahmsweise auf Antrag der Schule (§ 12 Abs. 1 AO-SF). Soweit der Kläger mit Blick auf die Anmeldung an einer Schule vorgetragen hat, entsprechende Versuche seien unternommen worden, jedoch sei keine aufnahmebereite Schule gefunden worden, hätte es ihm oblegen, dies gegenüber dem Beklagten entsprechend zu kommunizieren und gegebenenfalls auf eine Zuweisung durch den Beklagten nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW hinzuwirken – wie sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf Anregung des Gerichts in dem hier nicht streitgegenständlichen Schuljahr 2021/2022 auch erfolgt ist. Fehlt es danach bereits an der Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, ist daneben auch nicht ersichtlich, dass die Möglichkeiten zur Erteilung von Hausunterricht ausgeschöpft waren. Insoweit hatte das Schulamt für den Kreis X. dem Kläger bereits für den Zeitraum vom 30. September 2019 bis 31. Januar 2020 Hausunterricht im Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden wöchentlich genehmigt. Ein im Anschluss vom Kläger gestellter Antrag auf Verlängerung dieser Fördermöglichkeit ist zwar zunächst mit Blick auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen nicht beschieden worden. Jedoch hätte der Kläger in der Folgezeit, vor allem im Verlauf des hier streitgegenständlichen Schuljahres 2020/2021, auf die Bescheidung dieses Antrags dringen können. Zudem lagen – was rechtlich hier allein maßgeblich ist – die Ursachen für die zunächst nicht erfolgte Verlängerung der Genehmigung gerade nicht darin begründet, dass die Maßnahme Hausunterricht für den Kläger nicht (mehr) geeignet oder als Förderungsmittel ausgeschöpft war. Waren mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen die Möglichkeiten schulischer Förderung für den Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs des Schuljahres 2020/2021 nicht ausgeschöpft, ließ sich ein Anspruch des Klägers auf Ruhen der Schulpflicht auch nicht daraus ableiten, dass die erstmalige Aufnahme etwa einer sonderpädagogischen Förderung bzw. die erneute Aufnahme der bisherigen Förderung (etwa des Hausunterrichts) nicht zielführend war. Denn es konnte nicht die sichere Prognose getroffen werden, dass jeglicher Versuch der Förderung des Klägers seinen Zweck verfehlen würde, sich mithin sämtliche in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten bei dem Kläger als ungeeignet erwiesen hätten. Diese Einschätzung ist schon deshalb zu treffen, weil nicht ersichtlich ist, dass die (erneute) Durchführung von Hausunterricht nicht zielführend gewesen wäre. Entgegenstehendes ergibt sich zunächst nicht aus der Stellungnahme der Diplom-Pädagogin sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin L. vom 14. August 2020. Soweit dort ausgeführt wird, es bestehe neben der intensiven psychotherapeutischen Behandlung ein dringender zusätzlicher Handlungsbedarf in Form einer alternativen Möglichkeit der Beschulung, lässt diese Formulierung offen, in Bezug zu welcher bisherigen Beschulung eine Alternative für erforderlich gehalten wird. Jedenfalls enthält sie weder die Aussage, dass die weitere Erteilung von Hausunterricht für den Kläger von vornherein nicht zielführend gewesen wäre, noch ist eine Begründung für eine solche Einschätzung ersichtlich. Dass – im Gegenteil – die Fortführung dieser Fördermöglichkeit grundsätzlich erneut in Betracht gekommen wäre, lässt sich etwa der Bescheinigung des Herrn T1. vom 5. März 2020 entnehmen. Dort wird ausgeführt, dass dieses Fördermittel zwischenzeitlich als hilfreich erlebt worden sei, allerdings nur als Übergangslösung angesehen werden könne. Soweit dieser Maßnahme eine dauerhafte Eignung abgesprochen wurde, ist dies bereits für sich genommen nicht ausreichend, die für das Ruhen der Schulpflicht erforderliche mangelnde Eignung zu belegen. Denn auch die nur vorübergehende Erteilung von Hausunterricht hätte eine geeignete Fördermöglichkeit dargestellt und hätte im Übrigen gegebenenfalls den Einstieg in andere Maßnahmen der schulischen Förderung bedeuten können. Darüber hinaus stellt sich die Einschätzung, Hausunterricht könne nur als Übergangslösung angesehen werden, lediglich als von dem Autor bevorzugte Weiterentwicklung der schulischen Laufbahn des Klägers dar. Denn rechtlich besteht durchaus die Möglichkeit, Hausunterricht für einen längeren Zeitraum zu erteilen. Insoweit ergibt sich aus § 45 Abs. 4 AO-SF, dass die Erteilung von Hausunterricht auch für Schüler in Betracht kommt, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen. Auch der zeitlich folgenden fachärztlichen Stellungnahme des Herrn T1. vom 31. August 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass die erneute Erteilung von Hausunterricht nicht zielführend im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung gewesen wäre. Soweit dort zusammenfassend konstatiert wird, „aus fachärztlicher Sicht [werde] keine Möglichkeit jedweder Präsenzbeschulung [gesehen], weder mit sonderpädagogischer Förderung (spezielle Lerngruppe, speziell geschultes Personal, Lernort usw.) noch mit Schulbegleitung oder Unterricht in der Sonnenschule (Schule für Kranke)“, stellt diese Einschätzung – ungeachtet der Frage, wie belastbar sie ist – erkennbar ausschließlich auf die Möglichkeit der Präsenzbeschulung ab und klammert die Möglichkeit der Erteilung von Hausunterricht gerade aus. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Herrn T1. vom 16. Februar 2021, in der es heißt: „Da die soziale Ängstlichkeit weiterhin keine Präsenzbeschulung in irgendeiner Weise umsetzbar erscheinen lässt, […]“. Hieran offenbar anknüpfend formuliert die fachärztliche Stellungnahme desselben Autors vom 2. Mai 2022 „bitten wir zum wiederholten Male um die Unterstützung der Internetbeschulung bei nach wie vor nicht umsetzbarer Alternativbeschulung“. Dabei bedarf keiner näheren Vertiefung, ob diese Stellungnahme, die zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Schuljahres 2020/2021 erstellt wurde, überhaupt Aufschluss über die vergangenen Fördermöglichkeiten gibt oder sich ausschließlich zu den aktuellen bzw. künftigen Möglichkeiten verhält. Denn auch bei Annahme entsprechender Aussagekraft lässt sich ihr nicht die Ungeeignetheit sämtlicher schulischer Fördermaßnahmen betreffend den Kläger entnehmen. Im Gegenteil schließt sie nicht nur die Möglichkeit von Hausunterricht nicht aus, sie sieht auch den Einsatz eines Integrationshelfers als nicht völlig ungeeignet an. Insoweit wird lediglich ausgeführt, diese Art der Unterstützung werde als wenig erfolgversprechend angesehen. War danach für das Schuljahr 2020/2021 nicht die Prognose gerechtfertigt, dass sämtliche schulischen Fördermöglichkeiten für den Kläger nicht zielführend waren, stellt sich die in den genannten ärztlichen Bescheinigungen zum Ausdruck kommende Empfehlung, dem Kläger eine Internetbeschulung zu ermöglichen, (lediglich) als wünschenswertes und sinnvolles Szenario dar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den bei dem Kläger vorhandenen Ängsten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, die für ihn (subjektiv) eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohlbefindens darstellten, mit einer Internetbeschulung möglicherweise am schonendsten begegnet werden kann. Allerdings ist dies – wie aufgezeigt – nicht der Maßstab für das Ruhen der Schulpflicht. Erwiesen sich im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2020/2021 mithin bereits deshalb nicht alle in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten als nicht zielführend, weil zumindest die Erteilung von Hausunterricht als geeignete Maßnahme hätte fortgeführt werden können (und gegebenenfalls der Einsatz eines Integrationshelfers zu erwägen gewesen wäre), bedarf keiner Vertiefung, ob – was der Kläger geltend macht – die Durchführung sonderpädagogischer Maßnahmen von vornherein ungeeignet gewesen wäre. Dabei könnte – ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt – einiges dafür sprechen, dass auch solche Maßnahmen nicht von vornherein ausschieden. Insoweit führte Herr T1. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2021 aus, der Kläger habe zu Zeiten seiner Beschulung eine gute Leistungsbereitschaft und –fähigkeit im Unterricht gehabt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2021 betreffend die zuvor im Schuljahr 2020/2021 teilweise durchgeführte Internetbeschulung, dass die in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme eher aus dem Umstand der längeren Abwesenheit von der Schule resultierten als aus generell nicht vorhandenen Fähigkeiten. Denn dort wird ausgeführt, die Beschulung sei komplikationsfrei angelaufen und der Kläger habe weder in der Live-Beschulung noch in den Selbstlerneinheiten Probleme gezeigt. Ferner scheine das selbständige Arbeiten für ihn keine Schwierigkeiten darzustellen. Es ist lediglich angemerkt, dass sich der Kläger nach langer Abwesenheit in der Schule noch schwergetan habe, sich an das regelmäßige Arbeiten zu gewöhnen. Derartige Problemkreise sind ebenso wie die für den Kläger geltend gemachte Angst, an einer Präsenzbeschulung teilzunehmen, jedoch auch Bestandteil der sonderpädagogischen Arbeit an Regel- und Förderschulen. Insoweit ist Ziel einer fachlich adäquaten und geeigneten sonderpädagogischen Förderung auch die Überwindung eines möglichen anfänglichen Mangels an Bereitschaft des Kindes, sich auf Fördermaßnahmen einzulassen und an diesen mitzuwirken, und umfasst die Ausbildung der an Förderschulen eingesetzten Sonderpädagogen auch motivatorische Aspekte. Vgl. zu den genannten Aspekten der sonderpädagogischen Arbeit OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 19 B 958/17 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.