OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 1062/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1222.9L1062.16.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2016 antragsgemäß vorläufig zum Zweck des Besuchs der G. -Schule von der Schulpflicht zu befreien, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Er erweist sich nach § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als statthaft, weil es nicht um die Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 80, 80a VwGO geht. Der Antragsteller erstrebt vielmehr eine Verpflichtung des Antragsgegners zur - wie noch auszuführen sein wird - Anordnung des Ruhens der Schulpflicht. Des Weiteren ist der Antragsteller antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil die Möglichkeit der Verletzung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht besteht. Sein Antrag ist dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung des Ruhens seiner Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) begehrt. Zwar ist eine Befreiung ausdrücklich in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW geregelt, die indes auf einzelne Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beschränkt ist. Dies entspricht nicht dem Petitum des Antragstellers, weil es ihm mittelbar um eine Beschulung außerhalb des öffentlichen Schulsystems geht. Mit Blick auf die Infektanfälligkeit sowie verlängerte Rekonvaleszenzzeiten erscheint der verfolgte Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Antragsgegner wird im vorliegenden Verfahren zu Recht durch die Bezirksregierung vertreten. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW trifft die Entscheidung die Schulaufsichtsbehörde. Schulaufsichtsbehörde über die zuletzt besuchte Realschule ist nach § 88 Abs. 2 SchulG NRW die Bezirksregierung. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde ergibt sich ebenso aus ihrer allgemeinen Zuständigkeit im Bereich der Schulaufsicht, weil der Antragsteller derzeit an keiner Schule unterrichtet wird, so dass keine der enumerativen Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden im Sinne der § 88 Abs. 3 SchulG NRW gegeben ist. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Anordnung des Ruhens der Schulpflicht glaubhaft gemacht. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können. Satz 2 bestimmt ergänzend, dass die Schulaufsichtsbehörde ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einholt. Aufgrund der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung und des derzeitigen Sachstandes lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller im öffentlichen Schulsystems nicht gefördert werden kann. Von daher kann dahinstehen, ob Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung bestehen und auszuschöpfen wären. In der von der Bezirksregierung eingeholten Stellungnahme des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes vom 20. Oktober 2016 heißt es nämlich, der angeborene Herzfehler habe sehr gut operativ korrigiert werden können, aufgrund der erhöhten Infektanfälligkeit sei der Antragsteller aber häufig für einige Zeit schulunfähig. Von der grundsätzlichen Schulfähigkeit trotz der Herzerkrankung wird ausgegangen. Außerdem wird die Teilnahme am Unterricht für wünschenswert erklärt. In der schulärztlichen Stellungnahme wird zwar als alternative Möglichkeit die Beschulung an einer G. -Schule angeführt. Ein Ruhen der Schulpflicht ist danach aber weder erforderlich noch zielführend. Die Erforderlichkeit einer Ruhensanordnung lässt sich auch weder aus den der Kammer vorliegenden früheren schulärztlichen Gutachten noch aus der Stellungnahme des Kinderkardiologen Dr. H. vom 20. Juli 2016 herleiten. Schließlich ergibt sich das Fehlen einer Förderungsmöglichkeit nicht mit Blick darauf, dass der Antragsteller inzwischen 16 Jahre alt ist und an eine Hauptschule übergeht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) erfolgt der Übergang von nicht in die siebte Klasse versetzten Schülerinnen und Schüler der Realschule in die siebte Klasse der Hauptschule. Ein Altersunterschied von max. drei Jahren zu Schülerinnen und Schüler dieser Klasse rechtfertigt aus derzeitiger Sicht kein Ruhen der Schulpflicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.