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Urteil

28 K 4017/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0811.28K4017.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kostend des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kostend des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Zu Gunsten des Klägers ist an dem Grundstücks G01 (O.-straße 00 und 00) in P. ein Nießbrauch bestellt. Auf dem Grundstück findet sich eine Hofstelle aus Wohnhaus, Scheune, Stallungen, Remisen und Nebengebäuden. Betrieben werden auf der Hofstelle von dem Kläger (im Wesentlichen) eine Pferdepension und eine Fuhrhalterei. […………] Nach Feststellung verschiedener Schwarzbauten und im Zuge der Aufstellung des Brandschutzbedarfsplans durch die Beklagte im Jahr 2002 ergaben sich zwischen dem Kläger und der Beklagten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Löschwasserversorgung der Hofstelle und die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Errichtung eines Feuerlöschteiches. Durch Bescheid vom 9. Februar 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung eines Feuerlöschteiches in der Nähe des Wohnhauses der Hofstelle. Im Rahmen eines Ortstermins am 15. Februar 2013 wurde ausweislich Aktenvermerks der Beklagten vom gleichen Tag festgestellt, dass der Feuerlöschteich aus Sicht der Feuerwehr nicht abnahmefähig und einer ausreichende Löschwasserversorgung nicht sichergestellt sei. Der Zustand des Feuerlöschteichs sei mangelhaft. Die Ausführung genüge nicht der DIN 14210. Die Zuwegung sei mangelhaft. Je nach Einsatzlage sei der Feuerlöschteich durch die Feuerwehr nicht erreichbar oder Feuerwehrfahrzeuge stünden im Trümmerschatten. Durch den Kläger wurde angedacht, einen weiteren Feuerlöschteich im Nordwesten der Hofstelle zu errichten. Hierzu erteilte die Beklagte den Eigentümern des Grundstücks durch Bescheid vom 11. Oktober 2013 die Genehmigung. Durch Bescheid vom 22. August 2016 verlängerte die Beklagte die Gültigkeit der Genehmigung bis zum 11. Oktober 2017. Durch Bescheid vom 8. Mai 2019 stellte die Beklagte fest, die Baugenehmigung sei erloschen, da der 11. Oktober 2017 verstrichen sei und der Kläger den Baubeginn nicht angezeigt habe. Die gegen den Bescheid gerichtete Klage 28 K 4019/19 wies das Gericht durch Urteil vom 11. August 2022 ab. Im Rahmen einer Vorortkontrolle im April 2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger auf dem Grundstück ohne Baugenehmigung eine Remise errichtet hatte. Durch Bauantrag vom 25. Juli 2012 begehrte der Kläger die Genehmigung der Errichtung der „Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten sowie zum Einlagern von Heu und Stroh“. Durch Schreiben vom 25. April 2014 erklärte er, es werde „nachhaltig auf die Unterstellung von Heu und Stroh und gewerblichen Geräten verzichtet“. Der Feuerlöschteich sei ausgehoben. Nach wiederholten Anhörungen und im Ergebnis erfolglosen Erörterungen von Möglichkeiten zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung der Hofstelle lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Mai 2019 die Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung der Remise ab. Zugleich erließ die Beklagte – in gleicher Weise nach wiederholten Anhörungen – durch Bescheid vom 16. Mai 2019 eine Ordnungsverfügung gegen den Kläger. Der Kläger wurde „aufgefordert, die Nutzung der Remise innerhalb von drei Tagen nach Zustellung [der] [Ordnungs]verfügung aufzugeben und die dort abgestellten bzw. gelagerten Gegenstände, Materialien, Futtermittel sowie landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wie z.B. Stroh, innerhalb dieser Frist zu entfernen, die Remise innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit [der] [Ordnungs]verfügung zurückzubauen und den durch den Rückbau entstehenden Bauschutt innerhalb von zwei Wochen nach Rückbau zu beseitigen“. Zugleich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung und drohte dem Kläger jeweils in Bezug die Nutzungsuntersagung und die Rückbauverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und in Bezug auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Bauschutts ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an. Zur Begründung der Bescheide führte sie im Wesentlichen aus, die Remise sei nicht genehmigungsfähig, da es an dem erforderlichen Brandschutz mangele. Die Löschwasserversorgung sei nicht sichergestellt. Nach § 3 BHKG NRW träfen die Gemeinden die Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellten eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stelle die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich sei, habe hierfür der Eigentümer Sorge zu tragen. Hinsichtlich der notwendigen Löschwasserversorgung lägen mehrere Stellungnahmen – zuletzt vom 5. März 2019 – der Brandschutzdienststelle vor. Danach betrage die erforderliche Löschwassermenge 1600 l/min (96 m³/h). Die ausreichende Löschwasserversorgung könne je nach den örtlichen Verhältnissen durch Löschteiche sichergestellt werden. Um die Löschwasserversorgung sicherzustellen, habe der Kläger einen Bauantrag zur Errichtung eines Feuerlöschteiches eingereicht. Dieser habe im nördlichen Bereich des Grundstücks angelegt werden und eine Größe von rund 100 m³ vorweisen sollen. Die Zufahrt hierzu habe teilweise über das G02 verlaufen sollen. Nachdem sie für den Feuerlöschteich die notwendige Baugenehmigung am 11. Oktober 2013 erteilt habe, sei dieser jedoch nachgehend nicht errichtet worden. Da die Baumaßnahme nicht umgesetzt worden sei, sei die Baugenehmigung erloschen. Der Kläger habe zwischenzeitlich erwogen, den vorhandenen Feuerlöschteich zu ertüchtigen, damit dieser den Löschwasserbedarf in Gänze sicherstellen könne. Löschwasserteiche hätten der DIN 14210 zu entsprechen. Neben der technischen Ausstattung des Teiches sei der Nachweis über das geforderte Fassungsvermögen zu erbringen und eine Zufahrt mit Stellfläche für die Feuerwehr sicherzustellen, die sich außerhalb des Trümmerschattens befinde. Dies wäre wohl nur möglich, wenn die Zufahrt nördlich entlang des Wohnhauses des Klägers führen würde. Hier befinde sich zurzeit nach den Angaben des Klägers eine Koppel für Pferde. Der Kläger sei nicht bereit, die Zufahrt über diese Fläche zu führen. Notwendige Baulasten, um die Zuwegung über angrenzende Grundstücke führen zu können, seien von den Eigentümern der Grundstücke nicht erteilt worden. Unabhängig davon, dass der Feuerlöschteich im nördlichen Bereich des Grundstücks nicht vorhanden und der „alte“ Teich nicht nutzbar sei, sei die Feuerwehrzufahrt nicht sichergestellt. Mangels Genehmigung und Genehmigungsfähigkeit sei die Remise zurückzubauen. Der Kläger hat am 20. Mai 2019 Klagen gegen die Bescheide erhoben. Die Klageverfahren 28 K 4017/19 und 28 K 4018/19 sind durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 verbunden worden. Den zugleich gestellten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der Klage gegen die Untersagung der Nutzung der Remise hat das Gericht durch Beschluss vom 3. Juli 2019 - 28 L 1484/19 - abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 19. August 2019 - 7 B 981/19 - zurückgewiesen. Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Streitig sei hier allein die Frage, ob eine ausreichende Erschließung in Gestalt einer ausreichenden Löschwasserversorgung gesichert sei. Dies sei zu bejahen. Es sei zu berücksichtigen, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich entsprechend dem Zweck der Privilegierung des § 35 BauGB geringere Anforderungen für die Erschließung – dies gelte auch für die Löschwasserversorgung – gälten. Dabei seien die Herkömmlichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Für ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei deshalb keine bessere Löschwasserversorgung geboten als sie für die Ortslage bestehe. Darüber hinaus sei in § 44 Abs. 3 BauO NRW 2000 auch ausdrücklich bestimmt, dass für Einzelgehöfte in der freien Feldflur Abweichungen zugelassen werden könnten. Zwar finde sich diese Erleichterung in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung der BauO NRW nicht, dort sei in § 14 BauO NRW lediglich ausgeführt, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen müsse. Allerdings habe er den Bauantrag schon zur Zeit der Geltung der alten Fassung der BauO NRW gestellt und der Bauantrag habe auch schon vor Inkrafttreten der neuen Fassung der BauO NRW positiv beschieden werden müssen. Die 300 Meter nördlich des Baugrundstücks befindliche Splittersiedlung sei über die öffentliche Trinkwasserversorgung mit einer entsprechenden Löschwasserversorgung versehen. Der für seinen Betrieb nächstgelegene Löschwasserhydrant liege in einer Entfernung von 300 Meter und sei für die Feuerwehr behinderungsfrei ohne Hindernisse über die Feldflur zu erreichen. Sein Bauvorhaben liege damit im zumutbaren Löschbereich der Feuerwehr. Für sein Vorhaben sei keine bessere Löschwasserversorgung geboten als sie für die Ortslage – Splittersiedlung – selbst bestehe. Diese Überlegung komme auch in § 44 Abs. 3 BauO NRW 2000 zum Ausdruck. Die Eigenart seines Vorhabens begründe keine weitergehenden Anforderungen. Es handele sich um eine Remise, die aus vorhandenem Mauerwerk und Trapezblechen bestehe. Eine besondere Brandgefahr gehe davon nicht aus. Dies gelte erst recht, seit dem er im Genehmigungsverfahren ausdrücklich auf die Einlagerung von Heu und Stroh verzichtet habe. Das Bauvorhaben diene daher lediglich dem Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten zum Schutz vor der Witterung. Es sei daher auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher besonderen Brandgefahr durch den Brandschutzdienst bzw. die Bauaufsicht eine Löschwasserversorgung von 800 I/min bzw. 1600 l/min für einen Zeitraum von 2 Stunden verlangt werde. Dies würde bedeuten, dass ein Löschwasservolumen von 96 m 3 bzw. 192 m 3 vorgehalten werden müsse. Im Bereich der Splittersiedlung selbst sei die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Löschwasserversorgung mit lediglich 24 m 3 / Stunde ausgelegt. Aus welchem Grund sollte daher sein Bauvorhaben mit einer besseren Löschwasserversorgung ausgestattet sein als die Splittersiedlung selbst. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass auf dem südwestlichen Nachbargrundstück der dortige landwirtschaftliche Betrieb einen Löschwasserbrunnen mit einer Leistung von 24 m 3 /Stunde vorhalte. Hinzu komme noch, dass bei der Beurteilung der Größe der Löschwasserversorgung die Brandschutzdienststellen augenscheinlich das DVGW-Arbeitsblatt W 405 für einen Mindestlöschwasserbedarf zugrunde gelegt habe. Dieses Regelwerk beschäftige sich mit der Bemessung des Mindestlöschwasserbedarfs je nach Art des Baugebietes und der Bebauungsdichte. Die dort aufgeführten Werte führten dann dazu, dass ein Mindestlöschwasserbedarf von 48 m 3 / Stunde bzw. 96 m 3 / Stunde bei Wohngebieten bis zwei Geschosse und einer Geschossflächenzahl von bis 0,4 GFZ für einen mittel bzw. großen Mindestbedarf angesetzt würden. Diese Kategorisierung nach Wohngebieten habe aber nichts mit dem hier zu entscheidenden Fall zu. Er führe einen landwirtschaftlichen Betrieb außerhalb der geschlossenen Bebauung, von dem weder besondere Brandlasten ausgingen noch eine besondere Erhöhung der Brandgefahren für Dritte verursacht werde. Es sei daher davon auszugehen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung für sein Bauvorhaben bestehe. Diese Überlegungen hätten weder der Beklagte, noch die Brandschutzdienststelle angestellt. Diese Umstände seien weder von dem Beklagten bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden, noch habe der Beklagte dies in seiner Ermessenserwägung überhaupt nur berücksichtigt. Unabhängig davon halte er zwei Feuerlöschteiche vor. Soweit die Beklagte darauf verweise, der „alte“ Feuerlöschteiche genüge nicht den an einen solchen zu stellenden Anforderungen, da die Aufstell- und Bewegungsflächen außerhalb des Trümmerschattens liegen müssten, sei darauf zu verweisen, dass weder die DIN 14220 noch die DIN 14210 – auf welche die Beklagte verweise – gesetzliche Vorschriften seien. Überdies würde danach praktisch jede Innenstadt in Deutschland nicht den brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Feuerwehr wäre gar nicht in der Lage sich auch nur an irgendeiner Stelle außerhalb eines Trümmerschattens, der nach Auffassung der Beklagten einen Abstand von 50 Meter von dem zu löschenden Gebäude aufweisen müsste, zu bewegen. Zudem handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie ihn zunächst zum Bau eines weiteren Feuerlöschteichs dränge, dann jedoch die Einräumung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung zu dem Teich verweigere. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung sei aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig und darüber hinaus auch die Ordnungsverfügung, da die Beklagte bei der Entscheidung offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Der Beklagte beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 aufzuheben, und den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25. Juli 2012 in der Gestalt seiner Erklärung vom 25. April 2014 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten auf dem Grundstück G01 (O.-straße 00 und 00) in P. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klag abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Das Grundstück, auf dem die Remise errichtet worden sei, könne nicht durch bestehende Hydranten mit Löschwasser versorgt werden. Der nächstgelegene Hydrant befinde sich westlich des Grundstücks O.-straße 00 und sei in Luftlinie rund 300 Meter von dem Grundstück des Klägers entfernt. Bis zur Remise betrage die Entfernung in Luftlinie rund 330 Meter. Die für die Löschwasserversorgung benötigten Schläuche könnten allerdings nicht in Luftlinie verlegt werden. Sie müssten zunächst durch den Garten des Grundstücks O.-straße 00 und sodann über bewirtschaftete Felder geführt werden. Aufgrund der Entfernung wären hierfür rund 20 Schlauche mit dem benötigten Personal- und Wageneinsatz notwendig. Der Hydrant könne in der Luftlinie über das Grundstück O.-straße 00 und die bewirtschafteten Ackerflächen nicht erreicht werden, somit wären Umwege über befestigte Wegstrecken in Kauf zu nehmen. Dies würde schlussendlich eine Entfernung von rund 410 Meter bis zur Remise bedeuten. Eine effektive Brandbekämpfung sei zeitgleich mit dem Aufbau der Löschwasserversorgung über solch lange Wegstrecken nicht möglich. Laut einer Information der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. aus Oktober 2018 betreffend Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflachen bestehe aus Sicht der Feuerwehren u. a. folgende Anforderung: Für den ersten Löschangriff müsse die Löschwasserversorgung zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen in einer Entfernung von 75 Meter Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein. Abgesehen von dem vorgenannten Hydranten befänden sich die weiteren Hydranten auf der C.-straße allesamt außerhalb des Radius von 300 Meter zum klägerischen Grundstück. Eine Nutzung dieser Hydranten würde ebenfalls bedeuten, dass die notwendigen Schläuche über Privatgrundstücke und bewirtschaftete Ackerflachen geführt werden müssten. Soweit der Kläger weiter darauf verweise, dass sich südwestlich des Grundstücks ein landwirtschaftlicher Betrieb (Gärtnerei) mit einem Löschwasserbrunnen befinde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen Löschwasserbrunnen handeln dürfte und im Übrigen dort kein Gärtnereibetrieb mehr stattfinde. Ferner fehle – sollte doch ein den entsprechenden Vorschriften entsprechender Löschwasserbrunnen bestehen – die notwendige öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast. Soweit der Kläger den bestehenden Teich anführe, für den sie sich weigern würde, die Bauabnahme zu erteilen, sei zu berücksichtigen, dass ein Abnahme schlichtweg nicht möglich sei, da der Löschwasserteich nicht den entsprechenden Vorschriften entspreche. Der Löschwasserteich müsse zunächst den Anforderungen der DIN 14210 entsprechen. Weiter müsse ein Stellpatz für ein Löschfahrzeug außerhalb des Trümmerschattens vorhanden sein. Zwar sei in der DIN 14210 kein Hinweis zum Trümmerschatten aufgeführt worden. Dies sei jedoch ein Versehen, was sich daran erkenne lasse, dass in der DIN 14220 in Bezug auf Löschwasserbrunnen zur Lage der Entnahmestelle aufgeführt werde, dass diese außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen müsse. Da die Entnahme von Löschwasser bei Brunnen und Teichen in gleicher Weise erfolge, sei eine unterschiedliche Behandlung nicht schlüssig. Aber auch unabhängig von einer Aufnahme in die DIN dürfte die Problematik des Trümmerchattens bestehen. Sie werde sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum angesprochen. In Bezug auf die erforderliche Löschwassermenge sei das DVGW-Arbeitsblatt W 405 für die bauaufsichtliche Beurteilung eines Vorhabens gut geeignet. Dies gelte – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht nur für Wohngebiete, sondern auch für anderweitige Betriebe. Das Arbeitsblatt sehe in Ziffer 3.1 einen Grundschutz sowie in Ziffer 3.2 mit einem Objektschutz einen über den Grundschutz hinausgehenden, objektbezogenen Brandschutz u. a. in Bezug auf sonstige Einzelobjekte im Außenbereich vor. Der Löschwasserbedarf sei von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln. An die Remise angebaut seien weitere Baulichkeiten. Nördlich der Remise befinde sich eine Werkstatt, westlich hiervon eine überdachte Putzfläche für Pferde sowie direkt hieran anschließend ein Stallgebäude. An die überdachte Putzfläche sei ebenso ein weiteres Stallgebäude angebaut. Im Brandfall könne Feuer also auf die weiteren Baulichkeiten übertreten, wodurch eine erhebliche Gefahr, auch für die eingestallten Tiere, entstehen würde. Nach den Vorstellungen des Klägers sei eine solche Betrachtungsweise nicht notwendig, stattdessen wäre nur die Menge an Löschwasser notwendig, die für die nördlich gelegene Splittersiedlung vorgehalten werde. Hierbei handele es sich größtenteils um freistehende, einzelne Wohngebäude. Die Genehmigungsbehörde dürfe bei der Prognose, welche Maßnahmen zum Schutz vor Schäden an Leib und Leben für Menschen und Tiere erforderlich seien, „auf der sicheren Seite“ bleiben und müsse sich nicht auf Kompromisse einlassen. Diese Grundsätze beanspruchten gleichermaßen Gültigkeit für die Löschwasserversorgung, die eine der wichtigsten Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes überhaupt darstelle. Auch danach sei die Situation in der Splittersiedlung nördlich des Grundstücks nicht vergleichbar. Einerseits sei durch die größtenteils mit Grenzabstand errichteten Wohngebäude ein Brandüberschlag auf weitere Baulichkeiten weniger stark zu befürchten, andererseits stünden im Brandfall mehrere Hydranten in kurzer Entfernung zur Verfügung. Im Rahmen der brandschutztechnischen Beurteilung könnten zudem keine geringeren Brandlasten berücksichtigt werden. Brandlasten seien in Genehmigungen nicht festgelegt oder quantifizierbar, so dass eine Erhöhung oder Reduzierung jederzeit baugenehmigungsfrei erfolgen könne. Die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge könne sich daher nicht an aktuellen Brandlasten, sondern sie müsse sich an den Flächen der Gebäude ausrichten. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten am 2. Februar 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orttermins verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Remise zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Geräten auf dem Grundstücks G01 (O.-straße 00 und 00) in P. (1). In gleicher Weise ist die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2). 1. Die Beklagte hat durch Bescheid vom 14. Mai 2019 zu Recht die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Legalisierung der Remise abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Nach dem gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 anzuwenden § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Baugenehmigung steht das Fehlen einer ausreichenden Löschwasserversorgung entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 2000 dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Nach § 44 Abs. 3 BauO NRW 2000 muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Abweichungen können für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden Zwar sind für die Bereitstellung von Löschwasser grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 BHKG NRW die Gemeinden zuständig. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt allerdings die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen. Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Gemeinde nicht die Pflicht hat, für jede nur denkbare Gefahr Vorkehrungen zu treffen. Eine Löschwasserversorgung ist als „normal“ anzusehen und damit gleichzeitig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG NRW den örtlichen Verhältnissen angemessen, wenn sie die für die in den jeweiligen Baugebieten zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen üblicherweise zu erwartenden Erfordernisse berücksichtigt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2019 - 28 K 2214/16 -, juris Rn. 43; Czepuck, in: Gädtke / Czepuck / Johlen / Plietz / Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage (2011), § 44 Rn. 21 ff. Nach dieser Maßgabe gehörte es nicht zu den Aufgaben der Beklagten, die Löschwasserversorgung am im Außenbereich gelegenen Anwesen des Klägers sicherzustellen. Die obdem dem Kläger obliegende, dem Brandschutz genügende ausreichende Löschwasserversorgung ist nicht gewährleistet. Der Löschwasserbedarf im Sinne des § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO NRW richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens. Er bemisst sich im Besonderen nach der vorhandenen Brandlast in Abhängigkeit u. a. vom Abbrandverhalten der brennbaren Stoffe, der Größe der Brandabschnitte, den Ventilationsverhältnissen sowie der Art und Ausstattung der Feuerwehr. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - (Ausgabe Februar 2008) gibt den Mindestlöschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Bebauungsdichte und der Brandausweitungsgefahr an und ist daher für die bauaufsichtliche Beurteilung von Vorhaben gut geeignet. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16. September 2014 - 4 K 1497/13 -, juris Rn. 17; Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 18 und 20. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 sieht vor, dass der Löschwasserbedarf von der für den Brandschutz zuständigen Stelle für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln ist (Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405 und Ziffer 6 Abs. 1 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Nachweis der Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von zwei Stunden zu führen (Ziffer 5 Abs. 7 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Der Löschbereich erfasst normalerweise sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis (Radius) von 300 m um das Brandobjekt (Ziffer 7 Abs. 4 DVGW-Arbeitsblatt W 405). Die Tabelle 1 zum Arbeitsblatt sieht schließlich Richtwerte für den Löschwasserbedarf unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung vor. Auf die Werte kann – abweichend von der Auffassung des Klägers – auch im Außenbereich zurückgegriffen werden, wie im Besonderen die Regelung in Ziffer 5 Abs. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 405 zeigt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2019 - 28 K 2214/16 -, juris Rn. 46. Selbst wenn man danach von der Mindestlöschwassermenge von 48 m 3 / Stunde (800 Liter / Minute) ausginge (Ziffer 5 Abs. 3 DVGW-Arbeitsblatt W 405), ist der Löschwasserbedarf nicht gewährleistet. Auf der Hofstelle des Klägers steht gar kein Löschwasser zur Verfügung. Die nächstgelegenen Hydranten sind zu weit von der Hofstelle entfernt und die Teiche auf der Hofstelle genügen den an diese zu stellenden Anforderungen nicht. Die nächstgelegenen Hydranten sind von der Hofstelle zu weit entfernt. Nach der Bewertung der Feuerwehr der Beklagten vom 3. Januar 2022 beläuft sich die Entfernung der Remise zum nächstgelegenen Hydranten auf der C.-straße auf ~ 330 Meter. Er liegt sonach nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblatt W 405 außerhalb des Löschbereichs. Selbst wenn man – wie der Kläger – von einer Entfernung von (nur) 300 Meter ausgeht, kann der Hydrant keine Berücksichtigung finden, da nach der nachvollziehbaren und im Kern unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Feuerwehr unüberwindbare Hindernisse – wie Maisfelder und Ackerflächen – zwischen dem Hydranten und der Hofstelle liegen. Tatsächlich liegt die Lauf- bzw. Fahrstrecke für den Aufbau einer Löschwasserversorgung nach der Einschätzung der Feuerwehr bei ~ 420 Meter. Der durch Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 genehmigte Teich ist erloschen. Hierzu wird auf die Gründe des Urteils des Gerichts vom 11. August 2022 - 28 K 4019 - verwiesen. Unabhängig davon, also selbst dann, wenn der Teich genehmigt wäre oder der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätte, wäre die Löschwasserversorgung der Hofstelle durch diesen Teich nicht gesichert, da es an einer gesicherten Zuwegung zu dem Teich fehlt. Eine Zufahrt vom O.-straße über das G03 scheitert an der (ungenehmigten) Bebauung des Grundstücks. Den im Süden des Teichs auf dem Grundstück errichteten Reitplatz will der Kläger nicht zu Gunsten einer Zuwegung zu dem Teich aufgegeben. Eine Zufahrt über das G02 scheitert an einer Sicherung durch eine Baulast. Zwar steht das Grundstück im Eigentum der Beklagten. Diese hat dem Kläger jedoch keine Baulast eingeräumt und verweigert diese – nachvollziehbar – mit Verweis darauf, dass der Kläger eine Zufahrt auf seinem Grundstück errichten kann. Obdem kann keine Rede davon sein, dass das Verhalten der Beklagten treuwidrig sei, wenn die Beklagte den Kläger – wie dieser äußert – zunächst zum Bau eines weiteren Feuerlöschteichs dränge, dann jedoch die Einräumung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung zu dem Teich verweigere. Der durch Baugenehmigung vom 9. Februar 2004 genehmigte Teich genügt nicht den an einen Feuerlöschteich zu stellenden Anforderungen. Die Feuerwehr der Beklagten hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die erforderliche Fläche zum Aufstellen eines Löschfahrzeuges im Bereich des Löschteiches im Trümmerschatten des Wohnhauses der Hofstelle liegt. Zwar finden sich in der DIN 14210 (Künstlich angelegte Löschwasserteiche) keine Vorgaben in Bezug auf die Aufstellfläche in Hinsicht auf den Trümmerschatten. Offenkundig ist es jedoch schlichtweg versäumt worden, eine solche Regelung in die DIN 14210 aufzunehmen. In der DIN 14220 (Löschwasserbrunnen) findet sich die Vorgabe, dass „[d]ie Entnahmestelle […] außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen“ muss. Es spricht nichts dafür, dass dies in Bezug auf Feuerlöschteiche nicht erforderlich sein sollte, zumal es ohne weiteres – ohne Aufnahme in die DIN-Norm – nachvollziehbar ist, dass Aufstell- und Bewegungsflächen, um die Feuerwehrleute vor herabstürzenden Trümmern zu schützen, außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen müssen. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. September 1991 - 1 L 74/91 -, juris Rn. 77; Breyer, in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage (2020), § 4 Rn. 58. Es dürfte zum Fachwissen eines jeden Feuerwehrmanns gehören, dass der Aufenthalt im Trümmerschatten von Gebäuden zu meiden ist, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95 -, juris Rn. 22, und der Aufenthalt dort nur zur unmittelbaren Menschenrettung, zur Abstützung oder dem Einriss der Trümmer vertretbar ist. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Trümmerschatten. Im Brandfall kann die Feuerwehr sonach im Ergebnis nur auf das Löschwasser aus einem Tanklöschfahrzeug zurückgreifen, welches selbst bei einem großen Tanklöschfahrzeug der Klasse TLF 4000 den Bedarf nicht auch nur annähernd decken kann. Schließlich wird die Löschwasserversorgung ebenso wenig durch den auf dem Nachbargrundstück Grundstücken O.-straße 00 vorgehalten Löschwasserbrunnen sichergestellt. Zum einen ist der Landwirtschaftsbetrieb nach Kenntnis der Beklagten zwischenzeitlich aufgegeben worden und zum anderen fehlt es wiederum an der erforderlichen Sicherung des Zugriffs auf den Brunnen durch eine Baulast. Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die Ausnahmereglung des § 44 Abs. 3 Halbsatz 2 BauO NRW 2000, wonach Abweichungen für Einzelgehöfte in der freien Feldflur zugelassen werden können. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensreglung sind schon nicht erfüllt. Einzelgehöfte in der freien Feldflur sind nach Sinn und Zweck der Regelung nur solche Hofstellen, bei denen auf Grund ihrer Alleinlage nicht die Gefahr besteht, dass ein Brand auf eine Nachbarbebauung übergreift und es daher dem Bauherrn überlassen bleiben kann, für eine ausreichende Löschwasserbereitstellung selber zu sorgen. Vgl. Radeisen, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Loseblattwerk (116. Aktualisierung), § 14 Rn. 99). Davon kann hier mit Blick auf die Bebauung auf den Grundstücken O.-straße 00, 00 und 00 in ein Entfernung von nur ~ 100 und ~ 250 von der Hofstelle des Klägers keine Rede sein. 2. Zugleich erweist sich die Ordnungsverfügung vom 16. März 2019 als rechtmäßig. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018) kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018). Auf Grundlage des § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018) kann – wie zuvor auf Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 – der Abriss einer baulichen Anlage dann angeordnet werden, wenn diese formell und materiell illegal sowie im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 - 10 A 5236/05 -, juris Rn. 3, m. w. N., Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, BauO NRW, Loseblattwerk (116. Aktualisierung), § 82 Rn. 4 ff. , m. w. N.; Wenzel, in: Gädtke / Johlen / Wenzel / Hanne / Kaiser / Koch / Plum, BauO NRW, 13. Auflage (2019), § 82 Rn. 7, m. w. N. Die Remise verstößt – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – gegen das Bauordnungsrecht und ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstanden der Weise aus-geübt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt und auch sonstige Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des von ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Eigentümers in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steh. Zweck der vorliegenden Anordnung ist die Herstellung eines baurechtmäßigen Zustandes. Zur Erzielung dieses Zwecks ist die Verfügung geeignet und erforderlich. Gründe, die es gebieten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dem Kläger von dem Jahr 2012 an wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, den Verstoß gegen das Bauordnungsrecht auszuräumen. Letztlich ist dies am mangelnden Umsetzungswillen des Klägers gescheitert. Die Anordnung der Beklagten, den durch den Abriss entstehenden Bauschutt innerhalb von zwei Wochen nach Abriss zu beseitigen, ist eine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Die Beseitigung des Abbruchgutes ist eine mit der Abrissverfügung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme, die verhindern soll, dass im Rahmen der Befolgung des Abbruchgebots ein neuer ordnungswidriger Zustand entsteht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2018 - 28 K 9134/17 -, juris Rn. 75 ff., m. w. N. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 (i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt und die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstanden der Weise ausgeübt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 3. Juli 2019 - 28 L 1484/19 - verwiesen. Schließlich erweist sich die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Im Besonderen hat die Beklagte eine sechswöchige und damit angemessene Frist zum Abriss der Remise bestimmt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im niedrigen Bereich des Rahmens des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zum Zeitpunkt der Verbindung der Verfahren durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 im Verfahren 28 K 4017/19 auf 7.500 Euro und im Verfahren 28 K 4018/19 auf 15.000 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 22.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an den Ziffern 3 Buchstabe a) und 10 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.