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Beschluss

7 B 981/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0819.7B981.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage - 28 K 4018/19 - gegen die Ziffern 1 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.5.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss tragend darauf abgestellt, die Antragsgegnerin habe die Nutzungsuntersagung und die Anordnung, die in der Remise abgestellten bzw. gelagerten Gegenstände, Materialien, Futtermittel sowie landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu entfernen, zu Recht schon allein auf die formelle Rechtswidrigkeit der ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Remise stützen dürfen, da für diese keine Baugenehmigung existiere und sie nach der Auffassung der Behörde nicht genehmigungsfähig sei. Dem ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit der Antragsteller eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Remise - insbesondere eine hinreichende Löschwasserversorgung - geltend macht, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben nicht für genehmigungsfähig hält und von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Ob die Versagung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 14.5.2019 - wie der Antragsteller meint - ermessensfehlerhaft bzw. aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.