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Urteil

28 K 4019/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0811.28K4019.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kostend des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kostend des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger waren als Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks G01 (A.-straße 00 und 00) in Y.. Nach Erbauseinandersetzung sind zwischenzeitlich die Kläger zu 2), 3), 4) und 5) zu je ¼ Miteigentümer des Grundstücks. An dem Grundstück ist zu Gunsten des C. N. (Nießbraucher) ein Nießbrauch bestellt. Auf dem Grundstück findet sich eine Hofstelle aus Wohnhaus, Scheune, Stallungen, Remisen und Nebengebäuden. Betrieben werden auf der Hofstelle von dem Nießbraucher (im Wesentlichen) eine Pferdepension und eine Fuhrhalterei. […………..] Nach Feststellung verschiedener Schwarzbauten und im Zuge der Aufstellung des Brandschutzbedarfsplans durch die Beklagte im Jahr 2002 ergaben sich zwischen dem Nießbraucher und der Beklagten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Löschwasserversorgung der Hofstelle und die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Errichtung eines Feuerlöschteiches. Durch Bescheid vom 9. Februar 2004 erteilte die Beklagte dem Nießbraucher die Genehmigung zur Errichtung eines Feuerlöschteiches in der Nähe des Wohnhauses der Hofstelle. Im Rahmen eines Ortstermins am 15. Februar 2013 wurde ausweislich Aktenvermerks der Beklagten vom gleichen Tag festgestellt, dass der Feuerlöschteich aus Sichte der Feuerwehr nicht abnahmefähig und einer ausreichende Löschwasserversorgung nicht sichergestellt ist. Der Zustand des Feuerlöschteichs sei mangelhaft. Die Ausführung genüge nicht der DIN 14210. Die Zuwegung sei mangelhaft. Je nach Einsatzlage sei der Feuerlöschteich durch die Feuerwehr nicht erreichbar oder Feuerwehrfahrzeuge stünden im Trümmerschatten. Durch den Nießbraucher wurde angedacht, einen weiteren Feuerlöschteich im Nordwesten der Hofstelle zu errichten. Hierzu erteilte die Beklagte den Klägern durch Bescheid vom 11. Oktober 2013 die Genehmigung. Durch Bescheid vom 22. August 2016 verlängerte die Beklagte die Gültigkeit der Genehmigung bis zum 11. Oktober 2017. Durch Bescheid vom 8. Mai 2019 stellte die Beklagte fest, dass die Baugenehmigung erloschen sei, da der 11. Oktober 2017 verstrichen sei und der Nießbraucher den Baubeginn nicht angezeigt habe. Die Kläger haben am 20. Mai 2019 Klage erhoben. Sie beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klag abzuweisen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten am 2. Februar 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Orttermins verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Im Besonderen bleibt die Klägerin zu 1) prozessführungsbefugt, obwohl sie das Eigentum am Grundstück verloren hat. Die Veräußerung eines Grundstücks während eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück führt nicht ohne weiteres zum Verlust der Sachbefugnis (§§ 265, 266 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Vielmehr ist der Erwerber nur berechtigt und auf Antrag des Prozessgegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich beim Eigentumsübergang befand, zu übernehmen. Erfolgt – wie hier – keine Prozessübernahme durch den Erwerber, so ist das Verfahren mit den bisherigen Prozessbeteiligten fortzuführen. Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris Rn. 44 - 45. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakt ist entweder § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) selbst oder § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000). Auch feststellende Verwaltungsakte wie der vorliegende bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, jedenfalls wenn sie – wie hier das Erlöschen der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2013 – etwas als rechtmäßig feststellen, was der Betroffene – hier die Kläger – nicht für rechtmäßig hält. Allerdings muss die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nicht ausdrücklich normiert sein. Es reicht aus, wenn sie dem Gesetz durch Auslegung entnommen werden kann. Das ist zugrunde liegend der Fall. Bejaht man eine (konkludente) Erlassbefugnis nicht bereits aufgrund von § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000), demzufolge die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist, ergibt sich diese zumindest aus der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Anordnungsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000). Genauso wie der Bauherr Feststellungsklage nach § 43 VwGO erheben kann, um klären zu lassen, ob eine Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) erloschen ist oder nicht, kann die Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt eine entsprechende Feststellung treffen, um dadurch eine Bindungs- und Bestandskraftwirkung im Verhältnis zu dem Bauherrn zu erzeugen. Tritt Bestandskraft ein, kann sich der Bauherr gegenüber einer etwa nachfolgenden, auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützten Baueinstellungs- oder Nutzungsuntersagungsverfügung nicht erfolgreich darauf berufen, die Baugenehmigung sei nicht erloschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 2 B 1525/11 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N. Die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung entspricht der materiellen Rechtslage. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 (§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) sind erfüllt. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 75 Abs. 1 BauO NRW 2018). Die Frist nach § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist (§ 75 Abs. 2 BauO NRW 2018). Der Beginn der Ausführung des Vorhabens setzt eine bauliche Tätigkeit des Bauherrn voraus. Die Anzeige oder Nichtanzeige des Baubeginns ist ohne Relevanz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 A 1720/14 -, juris; Johlen, in: Gädtke / Johlen / Wenzel / Hanne / Kaiser / Koch / Plum, BauO NRW, 13. Auflage (2019), § 75 Rn. 13; B. Schulte, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Loseblattwerk (116. Aktualisierung), § 75 Rn. 11. Obdem hat der die Beklagte den Bescheid zu Unrecht darauf gestützt, dass der Baubeginn nicht angezeigt wurde. Im Ergebnis erweist sich der Bescheid jedoch als rechtmäßig, weil die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen war. Mit dem Vorhaben ist durch Aushub des Teiches binnen der Dreijahresfrist begonnen worden, wie sich aus dem im W. einsehbaren Luftbild des Grundstücks aus dem Jahr 2015 ergibt. Quelle: Luftbilder X. Nachgehend sind jedoch, wie sich auf einem Luftbild aus dem Jahr 2020 zeigt, keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden. Quelle: Luftbilder X Solche sind erst nachgehen wieder aufgenommen worden, wie sich aus dem Luftbild aus dem Jahr 2021 ergibt und sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme am 2. Februar 2021 gezeigt hat. Quelle: Luftbilder X. Schließlich ist auch weder vom Kläger aufgezeigt noch ersichtlich, dass der Kläger durch hoheitlichen Eingriff oder durch höhere Gewalt an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert war, was dazu führen kann, dass die Baugenehmigung nicht erlischt. Vgl. Johlen, in: Gädtke / Johlen / Wenzel / Hanne / Kaiser / Koch / Plum, BauO NRW, 13. Auflage (2019), § 75 Rn. 15. Sonach war die Baugenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. Mai 2019 erloschen, weil die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen war. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.